BGH Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 76/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 76/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Februar 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 197, 818 Abs. 1
Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzun-
gen sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im
Sinne des § 197 BGB.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels - das
Schlußurteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 25. Januar 1999 im Kostenpunkt mit
Ausnahme der Verurteilung des Beklagten zur Tra-
gung der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten
der Widerbeklagten G. und P. sowie insoweit aufge-
hoben, als die Widerklage gegen die Klägerin über ei-
nen Betrag von 248.003,44 DM nebst 4% Zinsen seit
dem 6. Januar 1993 hinaus abgewiesen und der Wi-
der-Widerklage der Klägerin stattgegeben wurde.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche, die der Beklagte im Zu-
sammenhang mit zwei Devisentermingeschäften und einer darauf unter
Vorbehalt geleisteten Zahlung geltend macht. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte kaufte bei der klagenden Bank am 15. März 1985
einen Dollarbetrag - nach Behauptung der Klägerin eine Million Dollar,
nach Behauptung des Beklagten Dollar für eine Million DM - auf Termin
zum 19. September 1985 zu einem Terminkurs von 3,349 DM und am
20. März 1985 eine weitere Million Dollar ebenfalls zum 19. September
1985 zu einem Kurs von 3,197 DM. Zur Deckung etwaiger Verluste aus
diesen Geschäften verpfändete er der Klägerin bestimmte Wertpapiere.
Die beiden Geschäfte endeten mit hohen Verlusten, die sich ein-
schließlich Zinsen auf 819.000 DM beliefen. Um die Verwertung der
verpfändeten Wertpapiere abzuwenden, zahlte der Beklagte am
15. November 1985 unter Vorbehalt der Rückforderung 819.000 DM an
die Klägerin.
Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Ansprüche des
Beklagten aus diesen Vorgängen führten zunächst dazu, daß dieser ei-
nen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche in Höhe von 45.000 DM
an seinen Bruder abtrat, der diesen Betrag gegen die jetzige Klägerin
und vier ihrer Mitarbeiter einklagte. In jenem Rechtsstreit, in dem auch
das Senatsurteil vom 17. März 1992 (XI ZR 84/91, WM 1992, 682) er-
gangen ist, wurden die jetzige Klägerin und einer ihrer Mitarbeiter als
Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von 45.000 DM nebst Zin-
sen verurteilt.
Der vorliegende Rechtsstreit begann mit einer Klage auf Fest-
stellung, daß der Beklagte aus den Vorgängen vom März und Novem-
ber 1985 keine Ansprüche gegen die Klägerin habe. Daraufhin erhob
der Beklagte gegen die Klägerin und drei ihrer Mitarbeiter Widerklage,
mit der er von der Klägerin 364.710,94 DM nebst Zinsen sowie von der
Klägerin und ihren drei Mitarbeitern als Gesamtschuldnern 65.000 DM
nebst Zinsen verlangte. Er fordert die 364.710,94 DM als Summe der
Zinsnutzungen im Umfang von jährlich 14,25%, die die Klägerin nach
seiner Behauptung in der Zeit vom 15. November 1985 bis zum 31. De-
zember 1988 aus den von ihm gezahlten 819.000 DM gezogen hat. In-
soweit macht er geltend, er könne die Herausgabe der Zinsnutzungen
unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlan-
gen, weil er die 819.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Die
65.000 DM macht der Beklagte als Teilbetrag eines Gesamtschadens
von 300.000 ägyptischen Pfund geltend, den er dadurch erlitten haben
will, daß er infolge Schadensersatzpflichten auslösender Handlungen
der Klägerin und ihrer drei Mitarbeiter finanziell nicht in der Lage ge-
wesen sei, einen angeblich im Januar 1985 in Ägypten geschlossenen
Grundstückskaufvertrag zu erfüllen, und dadurch eine bereits geleistete
Anzahlung verloren habe.
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit hin-
sichtlich der Klage übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt er-
klärt hatten, hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Die Be-
rufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil insoweit
zurückgewiesen, als sie sich gegen die drei Mitarbeiter der Klägerin
richtete. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin
im Wege der Anschlußberufung Wider-Widerklage auf Feststellung er-
hoben, daß dem Beklagten auch über seine geltend gemachten An-
sprüche hinaus keine Ansprüche aus den beiden Devisenterminge-
schäften, der Verpfändung der Wertpapiere oder der Zahlung der
819.000 DM zustünden. Der Beklagte hat seine Anträge erweitert, in-
dem er von der Klägerin sowie ihren erneut verklagten Mitarbeitern G.
und P. als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Schadenser-
satzteilbetrags von 65.000 DM nebst Zinsen verlangt hat. Das Beru-
fungsgericht hat durch Schlußurteil den noch anhängigen Teil der Be-
rufung des Beklagten zurückgewiesen, seine gegen die Widerbeklagten
G. und P. erneut erhobenen Widerklagen abgewiesen und der Wider-
Widerklage der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage nur ge-
gen die Klägerin weiter und erstrebt die Abweisung der Wider-
Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich der
Wider-Widerklage sowie eines Teils der Widerklage zur Aufhebung des
angefochtenen Schlußurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat sowohl bereicherungsrechtliche Rück-
zahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche als auch vorvertragliche
und deliktische Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die
Klägerin verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die beiden Devisentermingeschäfte vom 15. und 20. März 1985
seien nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG in der damals geltenden Fassung
verbindlich gewesen, weil der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Der Klägerin sei
der Nachweis gelungen, daß der Beklagte seit 1971 in Ost-Berlin ge-
wohnt und diesen Wohnsitz bei Abschluß der Devisentermingeschäfte
nicht zugunsten der Wohnung seiner damaligen Freundin in Dormagen
oder zugunsten der Wohnung eines Bekannten im damaligen West-
Berlin aufgegeben habe.
Die Auskunft der Klägerin, das erste Termingeschäft sei verbind-
lich, sei danach zutreffend gewesen, so daß nicht davon ausgegangen
werden könne, der Beklagte sei durch täuschende Machenschaften zum
Abschluß des zweiten Termingeschäfts und zur Verpfändung der Wert-
papiere veranlaßt worden. Da die Verluste aus beiden Termingeschäf-
ten insgesamt 797.200 DM betragen hätten und einschließlich bis No-
vember 1985 aufgelaufener Zinsen auf 819.000 DM angewachsen sei-
en, sei auch die Zahlung des Beklagten vom 15. November 1985 mit
Recht erfolgt.
Demgegenüber könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, die
Verluste lägen unter dem Betrag vom 797.200 DM, weil er mit dem er-
sten Termingeschäft vom 15. März 1985 nicht eine Million US-Dollar,
sondern nur US-Dollar für eine Million DM gekauft habe. Aufgrund der
Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte am 15. März 1985 einem
Mitarbeiter der Klägerin fernmündlich den Auftrag zum Kauf von einer
Million US-Dollar erteilt habe.
Im übrigen könne die Widerklage hinsichtlich der sekundären be-
reicherungsrechtlichen Nutzungsansprüche auf Herausgabe der von
der Klägerin möglicherweise erwirtschafteten Zinsen, soweit sie sich
auf die Zeit bis Dezember 1987 beziehe, auch deshalb keinen Erfolg
haben, weil insoweit die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede
durchgreife.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung überwiegend
nicht stand, weil das Berufungsgericht entscheidende Gesichtspunkte
übergangen hat.
1. Für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche ist allerdings
von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-
hen. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine tatrichter-
liche Überzeugung vom Fehlen eines Wohnsitzes oder einer gewerbli-
chen Niederlassung des Beklagten im Inland bei Abschluß der Devi-
sentermingeschäfte sowie vom Umfang des vom Beklagten am 15. März
1985 erteilten Auftrags begründet hat, sind frei von Rechtsfehlern. Die
Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO ver-
stoßen, hält der Senat für unbegründet. Von einer Begründung wird ab-
gesehen (§ 565 a ZPO). Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt er-
sichtlich nicht vor.
2. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht mit dem gesamten
Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt.
a) Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte in mehreren - vom Be-
rufungsgericht insgesamt in Bezug genommenen - Schriftsätzen vorge-
tragen und unter Beweis gestellt, die Widerbeklagten zu 2) bis 4) als
Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn im Zusammenhang mit den Devi-
sentermingeschäften bei bankmäßigen Auskünften falsch beraten und
der Widerbeklagte zu 4) habe ihn im März 1985 durch falsche Preis-
quotierungen des Dollar-Kurses mit dem weiteren falschen Hinweis auf
jüngste Abwärtsbewegungen des Dollar-Kassa-Kurses getäuscht, wo-
durch er zum Abschluß der verlustreichen Geschäfte veranlaßt worden
sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zwar im Tatbestand
seines Urteils wiedergegeben, in seinen Entscheidungsgründen dazu
jedoch nicht Stellung genommen. Das wäre indessen, wie die Revision
mit Recht rügt, erforderlich gewesen. Sollten die Behauptungen des
Beklagten sich als zutreffend erweisen, so stünden ihm gegen die Klä-
gerin Schadensersatzansprüche und im Hinblick auf die Zahlung vom
15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-
rung zu.
b) Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung unter Be-
weisantritt vorgetragen, er habe der Klägerin am 6. Mai 1985 bei einem
verhältnismäßig günstigen Dollar-Kurs einen unbedingten Auftrag zur
Glattstellung der beiden Devisentermingeschäfte vom März 1985 erteilt,
den diese jedoch nicht ausgeführt habe. Auch dieser Vortrag wird von
der pauschalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze im Tat-
bestand des Berufungsurteils umfaßt. Mit ihm hätte sich das Beru-
fungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auseinandersetzen müs-
sen. Das Vorbringen des Beklagten könnte, wenn es sich als zutreffend
erweisen sollte, Ansprüche gegen die Klägerin auf Ersatz zumindest ei-
nes Teils des eingetretenen Schadens und angesichts der Zahlung vom
15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-
rung begründen.
3. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß
dem Beklagten sowohl Schadensersatzansprüche als auch bereiche-
rungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen können. Die
Durchsetzbarkeit des vom Beklagten mit der Widerklage geltend ge-
machten Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von
364.710,94 DM aus dem Betrag von 819.000 DM in der Zeit vom
15. November 1985 bis zum 31. Dezember 1988 angeblich gezogener
Zinsnutzungen ist jedoch aufgrund der von der Klägerin erhobenen
Verjährungseinrede in Höhe von 248.003,44 DM nebst Zinsen ausge-
schlossen. Dieser Anspruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht zu-
treffend dargelegt hat, hinsichtlich des Zeitraums bis
zum
auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist,
wenn er, wie hier, auf die Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem
Geldbetrag gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zin-
sen im Sinne des § 197 BGB. Er fällt aber - ähnlich wie in regelmäßi-
gen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung
überzahlter Zinsen (vgl. dazu BGHZ 98, 174, 181 sowie die Senatsur-
teile BGHZ 112, 352 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,
WM 1993, 2003, 2004) - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197
BGB, weil er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne
dieser Vorschrift gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichti-
gung des Schutzzwecks des § 197 BGB, der eine Ansammlung rück-
ständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, mögli-
cherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern
will, alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen be-
stehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (BGHZ 28,
144, 148). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Ver-
pflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die ge-
zogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben.
III.
Das Berufungsurteil mußte daher, soweit es die Widerklage des
Beklagten gegen die Klägerin über den verjährten Teil des Anspruchs
auf Herausgabe von Zinsnutzungen hinaus abgewiesen und der Wider-
Widerklage der Klägerin stattgegeben hat, aufgehoben werden (§ 564
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil tat-
sächliche Feststellungen zu dem vom Berufungsgericht übergangenen,
seitens der Klägerin bestrittenen Vorbringen des Beklagten fehlen. Da-
her war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Joeres