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BGH Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 32/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 766

Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger

Bezeichnung der Hauptschuld.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. November 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 24. Januar 1997 übergab die klagende Leasinggesellschaft der

Dr. St. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), deren Gesellschafter der Be-

klagte ist, die Entwürfe zweier Mietkaufverträge über je eine Gummizerspan-

maschine. Sie fügte ein teilweise ausgefülltes Bürgschaftsformular bei. In des-

sen § 1 heißt es:

"Der Bürge übernimmt hiermit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die der ... (Klägerin) aus dem Leasingvertrag Nr./Objekt ... gegen - nachstehend "Hauptschuldner" ge-

nannt - Dr. St. GmbH ... zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von DM 740.000 ..."

Die Spalte "Leasingvertrag Nr./Objekt" war nicht ausgefüllt. Der Beklagte

unterzeichnete am 27. Januar 1997 die Bürgschaftserklärung sowie die ange-

schlossene Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbraucher-

kreditgesetz. Am selben Tage reichte der Geschäftsführer der Hauptschuldne-

rin die von ihm unterschriebenen Mietkaufverträge sowie die Bürgschaftserklä-

rung an die Klägerin zurück. Diese füllte das bisher freigelassene Feld in der

Bürgschaftserklärung aus, indem sie dort die beiden Vertragsnummern der

Mietkaufverträge und deren Gegenstand "je eine Gummizerspanmaschine"

vermerkte. Eine "Ausfertigung" der so ergänzten Bürgschaftserklärung sowie

der beiden Mietkaufverträge übersandte die Klägerin dem Beklagten mit

Schreiben vom 4. Februar 1997. Unter dem 10. Februar 1997 antwortete der

Beklagte hierauf, er könne sich nicht erinnern, die Bürgschaft in dieser Form

unterschrieben zu haben; höchst vorsorglich widerrufe er die Bürgschaft.

Später kündigte die Klägerin die Mietkaufverträge wegen Zahlungsver-

zuges der Hauptschuldnerin. Die Forderung aus den Mietkaufverträgen beläuft

sich derzeit auf 762.996,40 DM. In Höhe eines Teilbetrages von 250.000 DM

nimmt die Klägerin den Beklagten als Bürgen in Anspruch.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision

verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des Be-

klagten sei wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schriftform nichtig. Die

Verbindlichkeit, für deren Erfüllung der Beklagte als Bürge habe einstehen

sollen, sei in der Urkunde nicht einmal ansatzweise bezeichnet. Zwar könne

die Hauptschuld dahin konkretisiert werden, daß sie sich aus Leasingverträgen

habe ergeben sollen. Es sei jedoch unsicher, ob der Beklagte für die Zahlungs-

verpflichtungen der Hauptschuldnerin aus einem Leasingvertrag, aus mehreren

Leasingverträgen oder sogar aus allen Leasingverträgen während der Ge-

schäftsverbindung zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin habe bürgen sol-

len.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Auch bei einer Bürgschaft ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der

Inhalt des Vertrages auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die

Erteilung der in einem bestimmten Sinne auszulegenden Bürgschaftserklärung

dem Schriftformerfordernis nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB entspricht

(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, ZIP 1994, 1860, 1862; v. 30.

März 1995 - IX ZR 98/94, ZIP 1995, 812).

2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich nach der übereinstim-

menden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklärung auf die beiden

Mietkaufverträge beziehen sollte, deren Abschluß mit den beiden Vertragsur-

kunden vom 24. Januar 1997 vorbereitet worden war. Davon ist für die Revisi-

onsinstanz auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte vorge-

bracht, die Hauptschuld könne sich nur aus einem am 5. Mai 1997 - also nach

dem "Widerruf" der Bürgschaftserklärung - abgeschlossenen Vergleich erge-

ben. Dafür fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar hat das

Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils einen Vergleich mit diesem Da-

tum erwähnt, aber zugleich ausgeführt, daß die beiden Mietkaufverträge "im

wesentlichen in der Fassung der Urkunden vom 24. Januar 1997 aufrechter-

halten" geblieben seien.

3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, für einen Bürgschaftsvertrag die-

ses Inhalts sei die Schriftform nicht gewahrt, folgt der Senat nicht. Das For-

merfordernis, das den Bürgen warnen und vor nicht ausreichend überlegten

Erklärungen sichern soll (BGHZ 121, 224, 229; 132, 119, 122), gilt für alle we-

sentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Diese muß den Willen erkennen

lassen, für eine fremde Schuld einzustehen, und die Bezeichnung des Gläubi-

gers, des Hauptschuldners sowie der verbürgten Hauptschuld enthalten. Diese

Bestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der

Erklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet

nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen

auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern

für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in

der Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgend-

wie seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR

29/92, ZIP 1993, 102, 103; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, ZIP 1993, 501; v.

30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO S. 813).

Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist diese

Rechtsprechung durch das Senatsurteil vom 29. Februar 1996 (BGHZ 132,

119 ff) nicht überholt. Zwar heißt es dort, die wesentlichen Vertragsbestand-

teile (also insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuld-

ners und der verbürgten Forderung) sollten dem Bürgen schon vor der Unter-

schriftsleistung "schwarz auf weiß" bewußt gemacht werden (BGHZ 132, 119,

124). Damit sollte aber lediglich begründet werden, daß eine formbedürftige

Bürgschaft nicht durch Leistung einer Blankounterschrift und mündliche Er-

mächtigung eines anderen, die Urkunde zu ergänzen, wirksam erteilt werden

kann. Keineswegs sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß die Auslegung

einer unklaren oder mehrdeutigen Formulierung, bei der auf Anhaltspunkte in

der Urkunde zurückgegriffen werden kann, nicht möglich sei. Um ein Bürg-

schaftsblankett geht es hier nicht.

Der Revisionserwiderung kann ferner nicht darin gefolgt werden, es lie-

ge eine Diskrepanz zwischen dem Bürgschaftswillen und dem Urkundeninhalt

vor. Vielmehr läßt sich dieser entsprechend dem vom Berufungsgericht unter-

stellten Bürgschaftswillen ergänzen, ohne daß es hierfür auf die später von der

Klägerin vorgenommenen Einfügungen ankäme. Diese können hinweggedacht

werden, ohne daß sich der - durch Auslegung ermittelte - förmliche Inhalt des

Vertrages dadurch ändert. Zwar war in der von dem Beklagten unterzeichneten

Bürgschaftserklärung die Hauptschuld nicht genau angegeben. Die Bürg-

schaftserklärung bezieht sich nur auf Ansprüche aus einem nicht näher be-

zeichneten "Leasingvertrag". Dies macht sie indessen nicht formunwirksam.

Vielmehr gibt die Urkunde selbst geeignete Hinweise auf die verbürgte Schuld.

Gemäß § 1 verbürgte sich der Beklagte für Ansprüche aus einem Leasingver-

trag. Der Gebrauch der Einzahl bedeutete nicht zwingend, daß nur "ein" Lea-

singvertrag abzusichern war. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1. Dort heißt es:

"Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung des/der Leasingvertrages/verträge

..." Das Fehlen der Vertragsnummern und der Leasingobjekte ist für sich ge-

nommen bedeutungslos, weil nach dem vom Berufungsgericht zugrunde ge-

legten Sachverhalt beiden Vertragsparteien klar war, um welche Verträge es

sich handelte. Andere als die beiden Mietkaufverträge gab es danach zwischen

der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht. Einen zusätzlichen Hinweis er-

brachte der in § 1 angegebene Höchstbetrag der Bürgschaft. 740.000 DM ent-

sprachen - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - ungefähr der

Vertragssumme der beiden Mietkaufverträge abzüglich der - bereits bezahlten -

jeweils ersten Raten.

Die vorliegende Fallgestaltung stimmt mit dem Sachverhalt überein, den

der Senat am 30. März 1995 (IX ZR 98/94, aaO) entschieden hat. Auch damals

hat der Senat die Bürgschaft als formwirksam angesehen. Die Unterschiede,

die das Berufungsgericht zwischen jenem und dem nunmehr zu entscheiden-

den Fall zu erkennen glaubt, sind nicht vorhanden. Hier wie dort war die

Textspalte, welche die nähere Bezeichnung der Hauptschuld aufnehmen sollte,

unausgefüllt geblieben, und die Angebote auf Abschluß der Hauptverträge la-

gen vor, als der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung übernahm. Der Inhalt der

Hauptschuld, deren Absicherung die Bürgschaft dienen sollte, lag also objektiv

fest.

4. Der Beklagte hat auch für die Forderungen der Klägerin aus den

Mietkaufverträgen einzustehen, obwohl er sich für Forderungen aus "Leasing-

vertrag" verbürgt hat und ein Mietkauf etwas anderes ist als ein normales Lea-

singgeschäft. Der Begriff "Leasingvertrag" ist hier eine unschädliche Falschbe-

zeichnung (falsa demonstratio) für die Mietkäufe. Nach dem Vortrag der Kläge-

rin, von dem hier auszugehen ist, gab es zwischen ihr und der Hauptschuldne-

rin Verträge nur über die Gummizerspanmaschinen. Diese Verträge wurden

von der Hauptschuldnerin selbst als "Mietkaufverträge" charakterisiert (vgl. ihr

Schreiben v. 18. November 1996), während der Beklagte stets von "Leasing"

sprach (vgl. sein Schreiben v. 21. November 1996 - K 17), aber dasselbe

meinte. Diesen wechselnden Sprachgebrauch spiegeln die Mietkaufverträge

und die Bürgschaftserklärung wider.

III.

Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig

Ein Widerrufsrecht gemäß dem Verbraucherkreditgesetz, über das die

Klägerin den Beklagten "vorsichtshalber" belehrt hat, steht dem Beklagten nicht

zu. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die hier vereinbarte Bürgschaft jeden-

falls deshalb nicht anwendbar, weil das Geschäft, aus dem die gesicherte

Hauptschuld herrührt, der gewerblichen Betätigung der Hauptschuldnerin zuzu-

rechnen ist (vgl. BGHZ 138, 321, 323 ff). Im übrigen hat der Beklagte die Wo-

chenfrist nicht eingehalten.

Für einen Verzicht auf die Bürgschaft gibt es entgegen der Ansicht der

Revisionserwiderung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht ent-

scheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat vorgetragen, er habe

bei der Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung nicht gewußt, daß die

Hauptschuldnerin Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen abschlie-

ßen wolle. Er sei davon ausgegangen, die Bürgschaft solle Leasinggeschäfte

im Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage in K. absichern.

Darüber sei mit der Klägerin umfangreich verhandelt worden. Wenn dies zu-

träfe, könnte möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich

nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklä-

rung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte. Die - beweispflichtige -

Klägerin hat durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Beklagte bei Gesprä-

chen am 18. und 20. Februar 1997 erklärt habe, gewußt zu haben, daß er sich

für zwei Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen verbürgt. Es sei nie-

mals darüber gesprochen worden, daß der Beklagte für andere Verträge habe

bürgen sollen. Diesen Beweis wird das Berufungsgericht erheben müssen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter