BGH Urteil vom 12.07.2001 – IX ZR 358/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 765, 766, 139
Verkündet am: 12. Juli 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubi-
gern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten
des bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung
von BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der P. GmbH (i.f.: Schuldne-
rin), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W.
AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den
Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der
Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der
W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher
600.000 DM auf 300.000 DM. W. ermäßigte daraufhin das der Schuldne-
rin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August
1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsver- trägen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldne- rin) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die recht- zeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versiche- rungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Er- klärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ...
Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM,
später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesell-
schaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unter-
zeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, wel-
che - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Ge-
samtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in
Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus
der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das
Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung
(W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor
dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt
der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von
dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine sol-
che zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch
die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürg-
schaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung
des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen.
Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei
jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch
W. .
II.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernom-
mene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klä-
gerin, wird von der Revision erfolglos angegriffen.
a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubi-
ger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177,
183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist
der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptfor-
derung, ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürg-
schaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche
Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ
115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861;
v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR
47/87, aaO S. 1886).
b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des
Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderun-
gen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme
durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412
BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben.
Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß
die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen
Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie
hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg
und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das
Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin
gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungs-
gerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisi-
onsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v.
14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig
ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen,
wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt.
v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999
- IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugun-
sten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung
zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber"
abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubi-
gerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "...
übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft".
Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung
zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende
des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unter-
nehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im
Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenla-
ge entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992,
243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Beru-
fungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden ei-
nen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei,
hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine
Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditver-
sicherer, der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden
nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich
schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht
zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten
übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in
anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat,
des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn
er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kre-
ditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen
Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8
Ziff. 4):
"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berech- tigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers
mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftli-
che Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugun-
sten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht
mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.
a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde
Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der An-
gabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766
BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus
dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehr-
deutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Ausle-
gung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende
Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt
haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449;
v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995
- IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM
2000, 886, 887).
b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für
welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde
noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Ausle-
gung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen
werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürg- schaft, welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versiche- rungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Liefe-
ranten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dar-
gelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern
hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte -
Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978
- VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora,
Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkba-
ren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht
am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer
derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein
der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter)
Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer
Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treu-
händerisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte
Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsver-
trägen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt.
v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber
ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläu-
biger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beige-
treten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der
im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31)
begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschafts-
gläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auf-
lösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu
werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme
führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. zu den bei der Klägerin
versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein
sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1
BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf
W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.
a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war
eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf
zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin
vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine
Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden,
den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Haupt-
schuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesi-
cherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder
erhöhen.
b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürg-
schaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die
Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorlie-
genden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der
Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende
Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine
"weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß
lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der
Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im
Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der
Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge da-
durch, daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen be-
nachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, wäh-
rend die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die
Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechter-
haltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Perso-
nen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen
Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Ge-
schäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB
60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsüber-
nahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die
Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der
Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich
deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an
alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an
der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertrags-
schlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081,
2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur
einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichts- hof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubs- bedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit ver- hindert, seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizu- fügen fügen Kreft Kreft
Ganter Raebel