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BGH Urteil vom 01.07.2003 – XI ZR 363/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 363/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Juli 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus einer Ausfallbürgschaft

in Höhe von 1 Million DM in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Kreissparkasse H., ge-

währte S. I. (im folgenden: Hauptschuldner) in den Jahren 1992/1993

mehrere, durch eine Grundschuld gesicherte Kredite mit einem Gesamt-

volumen von zunächst 1,871 Millionen DM zur Finanzierung eines Hotel-

neubaus in Sc.. Im Frühjahr 1993 hatte der Hauptschuldner zusätzlichen

Finanzierungsbedarf, weshalb er bei der Kreissparkasse H. die Gewäh-

rung eines langfristigen Darlehens über 227.000 DM und eines Kontokor-

rentkredites über 909.000 DM beantragte, was zu einem Gesamtkredit-

volumen von dann 3,007 Millionen DM geführt hätte. Der Kreditausschuß

der Kreissparkasse machte am 22. Juni 1993 ein weiteres finanzielles

Engagement von der Stellung einer Bürgschaft durch die Beklagte ab-

hängig. Nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am

25. Juni 1993 und Genehmigung durch den Landrat am 2. Juli 1993 un-

terzeichnete der Bürgermeister der Beklagten am 6. Juli 1993 folgende,

von der Kreissparkasse H. vorformulierte Bürgschaftserklärung:

"Die Kreissparkasse H. hat Herrn S. I., ..., am 22.06.1993 einen Kredit zur Finanzierung eines Hotelneubaues in Sc. in Höhe von

DM 3.007.000,00

(in Worten: Dreimillionensiebentausend Deutsche Mark) zugesagt.

Die Stadt Sc. übernimmt hiermit die Ausfallbürgschaft in Höhe von

DM 1.000.000,00

(in Worten: Eine Million Deutsche Mark) gegenüber der Kreissparkasse H. für den zugesagten Kredit von DM 3.007.000,00 und darüber hinaus für sämtliche Zinsen, Provi- sionen und Kosten, ..."

Ebenfalls am 6. Juli 1993 stimmte der Kreditausschuß der Kreis-

sparkasse dem zwischenzeitlich geänderten Kreditantrag des Haupt-

schuldners auf Bewilligung eines Darlehens über 329.000 DM, eines

Kontokorrentkredits von 600.000 DM und eines Avalkredits über

195.000 DM

zu, wodurch

sich

das Gesamtkreditvolumen

auf

2,9955 Millionen DM erhöhte.

Bereits im Jahre 1994 wurden sämtliche ausgereichten Darlehen

notleidend. 1997 gab der Hauptschuldner die eidesstattliche Versiche-

rung ab. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten berühmt sich die Klä-

gerin einer Restforderung in Höhe von 1.921.008,40 DM und nimmt da-

her die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.

Das Landgericht hat der erstinstanzlich noch auf einen Teilbetrag

von 100.000 DM zuzüglich Zinsen beschränkten Klage stattgegeben. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgeho-

ben und die zweitinstanzlich auf 1 Million DM nebst Zinsen erweiterte

Klage abgewiesen. Mit der - ohne jeden ersichtlichen Grund zugelasse-

nen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zu-

stande gekommen. Der Bürgschaftserklärung lasse sich nicht entneh-

men, daß sie sich auch auf bereits ausgereichte sowie alle noch künftig

auszureichenden Darlehen erstrecken sollte. Vielmehr beziehe sich die

Bürgschaftserklärung nur auf die in der Kreditausschußsitzung am

22. Juni 1993 diskutierten, nachfolgend jedoch nicht ausgereichten Kre-

dite, nicht aber auf die davon abweichende Kreditzusammenstellung,

welche Gegenstand der Kreditausschußsitzung am 6. Juli 1993 war. Je-

denfalls sei die Bürgschaft formunwirksam, da in der Bürgschaftsurkunde

die verbürgte Forderung nicht schriftlich bezeichnet sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die in

der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare, zur Abweisung der

Klage führende Auslegung des Bürgschaftsvertrages - einer Individual-

vereinbarung - durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-

standen. Weder verletzt die Auslegung gesetzliche oder allgemein aner-

kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch läßt

sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht (Senatsurteil vom 25. Juni

2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). Ob auch eine

andere Auslegung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich ohne

Belang.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaft

maßgeblich anhand ihres Wortlautes bestimmt. Soweit in der von dem

Bürgermeister verbindlich abgegebenen Bürgschaftserklärung

(vgl.

BGHZ 137, 89, 93 zu §§ 21, 27 der DDR-Kommunalverfassung vom

17. Mai 1990) von dem am 22. Juni 1993 "zugesagten Kredit von

DM 3.007.000" die Rede ist, scheidet eine Besicherung bereits valutier-

ter Altkredite begrifflich aus. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist

entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht ambivalent. Nach all-

gemeinem Sprachgebrauch ist ein bereits ausgereichter Kredit nicht le-

diglich "zugesagt". Abgesehen davon hat die Kreissparkasse am 22. Juni

1993 keinen Kredit zugesagt. Die in der Kreditausschußsitzung am

22. Juni 1993 dem Hauptschuldner in Aussicht gestellten Neukredite

- ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM und ein Kontokorrentkredit

über 909.000 DM - sind niemals bewilligt worden mit der Folge, daß die

Bürgschaftserklärung insoweit ins Leere geht.

2. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaft

widerspricht weder dem eigentlichen Willen der Parteien, noch verstößt

sie gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation

(vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99,

WM 2001, 1525). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Revisi-

on - nicht zwingend geboten, der Bürgschaftsvereinbarung ungeachtet

des entgegenstehenden Wortlauts den Erklärungsinhalt zugrunde zu le-

gen, daß die Beklagte auch alle Altverbindlichkeiten des Hauptschuld-

ners absichern wollte. Für eine solch weite Auslegung spricht zwar die

Erwähnung des Betrages von 3.007.000 DM, der dem am 22. Juni 1993

ins Auge gefaßten Gesamtkreditvolumen entspricht. Andererseits durfte

der Bürgermeister der Beklagten bei seiner Unterschriftsleistung am

6. Juli 1993 angesichts des Wortlauts der Urkunde davon ausgehen, die

Beklagte werde nur für die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Neu-

kredite haften. Eine dergestalt beschränkte Haftung ist auch durchaus

interessengerecht. Die Kreissparkasse H., deren bereits ausgereichte

Kredite durch eine Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen DM abgesi-

chert waren, machte - für die Beklagte erkennbar - lediglich ihr weiteres

Kreditengagement von der Stellung einer Kommunalbürgschaft abhängig.

Deshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, mit ihrer Bürgschaft nur

das am 22. Juni 1993 beabsichtigte weitere Kreditengagement abzusi-

chern und nicht darüber hinaus auch noch die Bürgschaft für sämtliche

Altschulden zu übernehmen, was mit einem erheblich höheren Haftungs-

risiko verbunden gewesen wäre. Die im Ergebnis verbleibende Unklar-

heit, daß sich die Bürgschaftserklärung einerseits ausdrücklich nur auf

einen am 22. Juni 1993 zugesagten (Neu-)Kredit bezieht, andererseits

aber einen Betrag von 3.007.000 DM erwähnt, geht zu Lasten des Gläu-

bigers (vgl. BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR

98/94, WM 1995, 900, 901), zumal die Kreissparkasse H. den Bürg-

schaftstext selbst verfaßt hat.

3. Eine Erstreckung der Bürgschaft auf die vom Kreditausschuß

am 6. Juli 1993 bewilligten Neukredite - Darlehen über 329.000 DM,

Kontokorrentkredit über 600.000 DM und Avalkredit über 195.000 DM -

scheitert, wie vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls an der in-

haltlichen Unbestimmtheit sowie dem Schriftformerfordernis nach § 766

Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB. Eine Bürgschaftserklärung muß neben dem

Verbürgungswillen sowie den Personen des Gläubigers und des Schuld-

ners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich be-

zeichnen (BGHZ 132, 119, 122), weil nur dann die Verpflichtung des

Bürgen überschaubar bleibt. Zwar schadet eine unklare oder mehrdeuti-

ge Formulierung des Bürgschaftstextes dann nicht, wenn die sich daraus

ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können.

Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herange-

zogen werden, sofern sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichen-

der Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt (BGHZ 76, 187, 189;

BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, WM 1993, 239, 240

und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887). Das ist

aber vorliegend nicht der Fall.

Die von der Kreissparkasse formulierte Bürgschaftserklärung vom

6. Juli 1993 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die am

22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Kredite in ihrer spezifischen Zu-

sammenstellung. Damit wären die vor dem 22. Juni 1993 von dem

Hauptschuldner beantragten, ihm tatsächlich aber nicht gewährten Kre-

dite - ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM sowie ein Kontokor-

rentkredit über 909.000 DM - durch die Bürgschaft gesichert gewesen.

Die Bürgschaftserklärung enthält jedoch keine zureichenden Anhalts-

punkte dafür, daß sich die Beklagte für andere oder gar für alle künftigen

Ansprüche der Kreissparkasse H. aus der bankmäßigen Geschäftsver-

bindung mit dem Hauptschuldner verbürgen wollte, zumal eine solche,

mit einem ungleich höheren Haftungsrisiko verbundene Globalbürgschaft

weder von dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung noch von

der Genehmigung des Landrats gedeckt gewesen wäre.

III.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl