BGH Urteil vom 22.01.2004 – III ZR 99/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im
Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,
1498).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 -
OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht
des E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen
des Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.
M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem
Bauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-
zeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfene
und beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:
"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß
1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungs- mittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der Gesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent- steht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre,
2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn G. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn G. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver- züglich freizustellen. ..."
1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszu-
schüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig
abgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-
lehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt
auf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem
Zedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung
zahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen
405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in
behaupteter Höhe von 132.773,77 DM.
Mit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002
zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung
dieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab
dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest
mißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-
rung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage
wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend
gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852
BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-
gen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-
ge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjäh-
rungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zu-
nächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine
Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-
seitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom
12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-
gen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar
auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
II.
Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft
bekämpft.
Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen
verjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch
anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-
pflichtigen Kenntnis erlangt.
1.
Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde
nach bereits entstanden ist.
a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-
troffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-
ser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114,
150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjäh-
rungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar
2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar
2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).
b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-
ren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unange-
griffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem
für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-
partner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht-
sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert
sich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei
wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den
Zeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-
folgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjäh-
rungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).
Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der
betroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubi-
gers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern
auch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in An-
spruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit sei-
ner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach
Erhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-
gegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,
nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf
das Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung
einer Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es
von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Partei-
rollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom
17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe
es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Pro-
zesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.
Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,
daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kun-
den B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-
mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.
2.
Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-
pflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine
bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-
lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-
sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom
12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003
- III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 -
VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-
neint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen
(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbe-
scheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).
Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amts-
haftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde
und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt wor-
den war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Ver-
waltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM
2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht
zumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-
wahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-
mehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-
pflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich
damit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen
sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche
Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-
lich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde
für den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.
Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils
veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242,
2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaf-
tungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-
sprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umstän-
den verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-
len der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst
im Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-
fochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um
eine
zunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivil-
rechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-
punkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-
chen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder
mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des
Zedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer
Zahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-
teilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit
Recht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaf-
tungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um
die Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen,
sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung
in dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden
hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjäh-
rungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,
weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder
zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch
geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX
ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000
aaO S. 1500).
3.
Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten
gegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Ok-
tober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesge-
richt im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-
lerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen
selbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für
einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der
Klage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-
dern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind da-
durch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-recht-
licher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Ver-
jährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-
klage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im
Oktober 1997.
4.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungs-
beginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im
Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom
Beklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO
gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für
ein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Um-
fang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-
lich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte
der Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann