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BGH Urteil vom 22.01.2004 – III ZR 99/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen

Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im

Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,

1498).

BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 -

OLG Köln

LG Bonn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht

des E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen

des Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.

M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem

Bauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-

zeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfene

und beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:

"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß

1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungs- mittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der Gesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent- steht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre,

2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn G. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn G. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver- züglich freizustellen. ..."

1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszu-

schüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig

abgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-

lehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt

auf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem

Zedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung

zahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen

405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in

behaupteter Höhe von 132.773,77 DM.

Mit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002

zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung

dieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab

dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest

mißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-

rung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage

wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend

gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852

BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-

gen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-

ge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjäh-

rungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zu-

nächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine

Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-

seitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom

12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-

gen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar

auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

II.

Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft

bekämpft.

Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen

verjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch

anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem

Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen Kenntnis erlangt.

1.

Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde

nach bereits entstanden ist.

a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-

troffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-

ser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114,

150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjäh-

rungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar

2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar

2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-

ren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unange-

griffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem

für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-

partner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht-

sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert

sich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei

wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den

Zeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-

folgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjäh-

rungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).

Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der

betroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubi-

gers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern

auch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in An-

spruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit sei-

ner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach

Erhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-

gegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,

nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf

das Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung

einer Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es

von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Partei-

rollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom

17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe

es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Pro-

zesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.

Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,

daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kun-

den B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-

mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.

2.

Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine

bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-

lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-

sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom

12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003

- III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 -

VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-

neint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen

(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbe-

scheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).

Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amts-

haftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde

und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt wor-

den war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Ver-

waltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM

2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht

zumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-

wahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-

mehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-

pflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich

damit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen

sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche

Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-

lich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde

für den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.

Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils

veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242,

2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaf-

tungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-

sprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umstän-

den verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-

len der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst

im Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-

fochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um

eine

zunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivil-

rechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-

punkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-

chen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder

mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des

Zedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer

Zahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-

teilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit

Recht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaf-

tungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um

die Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen,

sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung

in dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden

hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjäh-

rungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,

weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder

zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch

geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX

ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000

aaO S. 1500).

3.

Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten

gegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Ok-

tober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesge-

richt im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-

lerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen

selbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für

einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt

zu laufen begonnen habe.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der

Klage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-

dern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind da-

durch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-recht-

licher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Ver-

jährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-

klage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im

Oktober 1997.

4.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungs-

beginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im

Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom

Beklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO

gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für

ein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Um-

fang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-

lich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte

der Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann