BGH Urteil vom 26.02.2004 – VII ZR 247/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. Februar 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 9; VOB/B § 17 Nr. 4 Satz 2
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den
Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldneri-
sche Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft ge-
mäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4
Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des
Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Siche-
rungsabrede durch das Muster zu ändern.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2004 - VII ZR 247/02 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, nachdem diese zwei von der
Klägerin gestellte Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch genommen hat,
die Rückzahlung der erlangten Beträge.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 18. Oktober 1994 in zwei selb-
ständigen Verträgen mit den Außen- und Innenputzarbeiten für ein Neubauvor-
haben. Die von der Beklagten gestellten Vertragsmuster sehen u.a. eine Ge-
währleistungszeit von fünf Jahren zuzüglich drei Wochen vor. Die VOB/B ist
ergänzend vereinbart. Ferner enthalten die Verträge folgende Regelung:
"§ 9 Schlußzahlung, Gewährleistungssicherheit
1. Für die Dauer der Gewährleistungszeit gemäß § 6 wird eine
Summe in Höhe von 5 % der Bruttoschlußrechnungssumme in
Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldneri-
schen Bürgschaft einer deutschen Bank - gemäß Muster des
Auftraggebers - gestellt.
2. …….."
Streitig ist, ob der Klägerin bei Vertragsschluß ein Muster der Bürg-
schaftsurkunden übergeben worden ist. Dem jedenfalls später übergebe-
nen Muster entsprechend übernahm die N.-Sparkasse zwei Gewährlei-
stungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 7.927,32 DM. Die Bürg-
schaftsurkunden enthalten einen Verzicht auf die Einreden nach den
es:
"Wir verpflichten uns, bei Inanspruchnahme der Bürgschaft an den
Auftraggeber Zahlung zu leisten."
Nach Abnahme der Arbeiten im Mai und Juni 1995 machte die Beklagte
Mängel geltend und setzte Fristen zu deren Beseitigung. Das lehnte die Kläge-
rin mit Ausnahme eines Mangels ab. Die Beklagte nahm im Januar 2001 die
Bürgschaften in Anspruch. Die Bürgin leistete unter dem Vorbehalt der Rück-
forderung wegen Nichtbestehens und Verjährung von Gewährleistungsansprü-
chen. Sie nahm bei der Klägerin Regreß und trat ihr die Rückforderungsansprü-
che gegen die Beklagte ab.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zu-
gelassene Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin
ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bürgschaf-
ten seien ohne Rechtsgrund gegeben worden, die Sicherungsabreden seien
wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Es handele sich um All-
gemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Klägerin könne sich inso-
weit wegen der Gestaltung der Verträge auf den Beweis des ersten Anscheins
berufen, den die Beklagte nicht entkräftet habe. Ob die Klauseln die Verpflich-
tung der Klägerin begründeten, Bürgschaften auf erstes Anfordern zu stellen,
könne dahinstehen. Jedenfalls seien sie intransparent. Da auf ein Bürgschafts-
muster des Auftraggebers verwiesen werde, sei aus dem Vertragstext nicht
unmittelbar erkennbar, welche Risiken denjenigen träfen, der sich zur Stellung
der Bürgschaften verpflichte. Wenn bei Vertragsschluß ein Muster übergeben
worden sei, sei die Gesamtregelung auch überraschend. Denn der Vertrags-
partner müsse nicht damit rechnen, daß das Muster weitergehende Regelungen
als der Vertrag enthalte.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Die Si-
cherungsabreden sind nicht nach dem AGB-Gesetz unwirksam; sie verpflichten
die Klägerin, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften
zu stellen. Die Klägerin kann die Rückzahlung der Bürgschaftsbeträge verlan-
gen, wenn der Beklagten keine durch die Bürgschaften gesicherten Ansprüche
mehr zustehen.
1. Die Sicherungsabreden sind nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam.
a) Die Klauseln sind von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäfts-
bedingungen. Der Vertragstext ist von der Beklagten vorgegeben und nicht im
einzelnen ausgehandelt worden. Die Revision stellt allerdings die Absicht der
Mehrfachverwendung in Frage und vermißt Feststellungen, daß die Beklagte
gewerblich als Bauträgerin tätig gewesen ist.
Damit hat sie keinen Erfolg. Allerdings bezeichnet das Berufungsgericht
die Beklagte als Baubetreuungsunternehmen. Nach dem übereinstimmenden
Sachvortrag der Parteien war sie dagegen als Bauträgerin tätig. Hierauf kommt
es jedoch nicht an. Der Senat hat im Anschluß an sein den Bauträgervertrag
betreffendes Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238 ent-
schieden, daß sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag
verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben kann, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind. Das
könne z.B. dann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln
enthalte und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt sei (Urteil
vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, NJW 2004, 502). Diese Grundsätze
finden auch auf Baubetreuungsverträge Anwendung.
Die Vertragsklauseln sind weitgehend allgemein und abstrakt gehalten.
Bis auf wenige für die individualvertragliche Gestaltung notwendige Ausnah-
men, wie die Bezeichnung der beauftragten Arbeiten, des Pauschalpreises und
des Arbeitsbeginns, sind sie nicht auf das Bauvorhaben der Beklagten und die
Beauftragung der Klägerin zugeschnitten. Sie sind allem Anschein nach für eine
Mehrfachverwendung vorformuliert. Diesen Anschein hat die Beklagte nicht wi-
derlegt.
b) Die bisher unterbliebene Auslegung der Sicherungsabreden, die der
Senat nachholen kann, ergibt, daß die Klägerin unwiderrufliche, unbefristete,
selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften ohne den Zusatz der Zah-
lung "auf erstes Anfordern" zu stellen hatte.
Nach § 9 Nr. 1 der Verträge müssen die Bürgschaften unwiderruflich,
unbefristet und selbstschuldnerisch sein. Bereits damit ist die Ausgestaltung der
Bürgschaften abschließend geregelt. Ein Muster der Beklagten ist insoweit oh-
ne Bedeutung. Mit der Formulierung „gemäß Muster des Auftraggebers“ wird
zum Ausdruck gebracht, daß in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B die
Bürgschaften nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen sind. Der Inhalt
der Sicherungsabrede wird durch diesen Zusatz nicht berührt; der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern. Aus
dem Urteil des Senats vom 2. März 2000 – VII ZR 475/98, BauR 2000, 1052,
1053 = ZfBR 2000, 332 = NZBau 2000, 285 folgt nichts anderes. Ihm lag eine
Sicherungsabrede zu Grunde, die den Inhalt der Gewährleistungsbürgschaft
offen ließ und allein auf das Muster des Auftraggebers verwies.
Eine andere Auslegung der Vertragsbestimmungen wäre auch dann
nicht gerechtfertigt, wenn der Klägerin bei Vertragsschluß ein Muster der Bürg-
schaft übergeben worden sein sollte. Die Beschreibung der Bürgschaften im
Vertrag stellt sich als eine abschließende Regelung dar. Die Klägerin mußte
aus ihrer maßgeblichen Sicht als Erklärungsempfängerin die Übergabe des
Musters nicht dahin verstehen, daß sich der Inhalt der geschuldeten Bürg-
schaften nicht nur nach dem Vertragstext, sondern auch nach dem Bürg-
schaftsmuster richten solle.
c) Mit diesem Inhalt sind die Klauseln nicht intransparent oder überra-
schend. Sie benachteiligen die Klägerin auch nicht unangemessen. Eine Klau-
sel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die einen durch
eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitsein-
behalt vorsieht, verstößt nicht gegen § 9 AGBG (Urteil vom 13. November 2003
- VII ZR 57/02, BauR 2004, 325). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, daß die
in der Zinsbelastung und der Einschränkung der Kreditlinie liegenden Nachteile
bei Bereitstellung einer Bürgschaft in Anbetracht der berechtigten Sicherungs-
interessen des Auftraggebers nicht als so gewichtig erscheinen, daß ihretwegen
die Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müsste. Das gilt in glei-
cher Weise für den Fall, daß die Bürgschaft wie hier als einziges Sicherungs-
mittel vereinbart ist.
2. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind Bürgschaften auf
erstes Anfordern gestellt worden. Die Bürgin hat auch auf erstes Anfordern ge-
zahlt. Das allein führt nicht dazu, daß die Beklagte zur Rückzahlung der erhal-
tenen Beträge verpflichtet wäre. Eine Rückforderung scheidet aus, wenn die
Beklagte einen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaften hat (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 317 = NZBau 2003, 321
= BauR 2003, 870 = ZfBR 2003, 447).
Nach dem Vortrag der Beklagten stehen ihr durchsetzbare Gewährlei-
stungsansprüche nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu. Hierzu hat das Berufungs-
gericht keine Feststellungen getroffen.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Klage nicht deshalb unge-
achtet etwaiger Mängel in Höhe von 2.767,93 DM begründet, weil die Beklagte
diesen Betrag von der Schlußrechnung für die Außenputzarbeiten abgezogen
hat und die Bürgschaft erkennbar der Ablösung dieses Sicherheitseinbehalts
gedient habe. Auf die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Austauschrecht
des Auftragnehmers (vgl. Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00,
BGHZ 148, 151) kann sich die Klägerin nicht berufen. Ein Sicherheitseinbehalt
ist nicht vereinbart worden.
Hausmann Wiebel Kuffer
Kniffka Bauner