BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 249/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 423
Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamt-
schuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur
Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf
eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuld-
ner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden
Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.
BGH, Urt. vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
ist Verkehrshaftungsversicherer der K.
(im weiteren: K. ). Diese besorgt über ihre Verteilungslager für
die bei der C. Versicherung AG (im weiteren: C. ) transportversicherte
P. GmbH (im weiteren: P. ) die Verteilung der von dieser
hergestellten Zigaretten vom Fabrikationsbetrieb bis zur Auslieferung an die
Groß-/Einzelhändler. Mit der Auslieferung der Zigaretten ab dem jeweiligen Ver-
teilungslager an die Groß-/Einzelhändler beauftragt K. externe
Frachtführer, darunter die Beklagte.
Der bei der Beklagten beschäftigte Fahrer G. übernahm am
30. Dezember 1996 auf dem Lager von K. in München eine La-
dung Zigaretten der P. zum Transport nach Augsburg. Nach Über-
nahme der Ware wurde G. auf dem Lager in München von einem Unbe-
kannten angesprochen und gebeten, ihn mit nach Augsburg zu nehmen. G.
entsprach der Bitte. Nach der Ankunft in Augsburg wurde er von dem Mitfahrer
mit einer Waffe bedroht und gefesselt. Die Zigaretten wurden entwendet und
konnten auch später nicht mehr aufgefunden werden.
K. hatte mit der Beklagten ebenso wie mit den anderen von
ihr beauftragten Frachtführern die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB)
vereinbart, entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber P. allerdings oh-
ne die Erweiterung der Haftungshöchstgrenze gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a
AGNB von 100.000 DM auf 400.000 DM. Vor diesem Hintergrund teilte K.
mit Schreiben vom 2. April 1997 P. unter anderem mit, sie
trete dieser die Rechte aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten für den
Transport vom 30. Dezember 1996 zur Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen ab. Die C. könne gegen die Beklagte aber nur eine Forderung
i.H. von 100.000 DM geltend machen; den Rest müsse sie bei K.
einfordern.
P. trat die ihr abgetretenen Rechte am 12. Mai 1997 weiter an
die C. ab. Diese wandte sich, nachdem sie den Schaden von P.
im Frühjahr 1997 mit 298.356,99 DM reguliert hatte, mit Schreiben vom 7. Mai
1997 an K. . Sie teilte dabei unter Bezugnahme auf deren Schrei-
ben vom 2. April 1997 mit, daß sie die Beklagte nunmehr vorsorglich in Höhe
des Gesamtschadens auf Regreß in Anspruch genommen habe. Zugleich führ-
te sie aus, daß K. ebenfalls für den entstandenen Schaden haftbar
sei und daher zunächst einmal 198.356,99 DM erstatten solle; hinsichtlich der
restlichen 100.000 DM sei die Regulierung durch die Beklagte abzuwarten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 trat die C. etwaige Schadenser-
Die Klägerin zahlte nach dem 13. Juli 1997 an die C.
198.356,99 DM.
Der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte der C. mit
Schreiben vom 14. August 1997 mit, er erkenne die Haftung dem Grunde nach
an, sofern die C. ihre Aktivlegitimation gegenüber der Beklagten nachwei-
se. Unter dieser Voraussetzung wären, wie vereinbart worden sei, sämtliche
Ansprüche gegen Zahlung von 100.000 DM erfüllt.
Hierauf übersandte die C. dem Versicherer der Beklagten mit
Schreiben vom 15. August 1997 die Abtretungserklärungen von K.
und P. vom 2. April und 12. Mai 1997. Zugleich bat sie um Mitteilung,
ob die Summe von 100.000 DM im Namen der Beklagten vorbehaltlos aner-
kannt werde.
Der Versicherer der Beklagten teilte der C. hierauf mit Schreiben
vom 20. August 1997 mit, daß damit der Vergleich in dem Schreiben vom
14. August 1997 wirksam sei und die Zahlung des Vergleichsbetrags i.H. von
100.000 DM an die C. erfolgen werde.
Die C. erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. August 1997, sie
habe keinen Vergleich geschlossen. Sie habe lediglich erklärt, daß die Haf-
tungssumme nach den AGNB richtig sei, da nur in dieser Höhe eine vertragli-
che Vereinbarung zwischen K. und der Beklagten bestanden habe.
Nur insoweit seien Ansprüche an die C. abgetreten worden und bestehe
auch ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte. Ein Vergleich über den gesamten
Schaden komme damit nicht in Betracht. Wie dem Versicherer der Beklagten
mitgeteilt worden sei, habe K. eine Zusatzdeckung nach den
AGNB von 100.000 DM bis 400.000 DM abgeschlossen, aus der die C.
i.H. von 198.356,99 DM und damit insgesamt entschädigt worden sei. Die C.
könne deshalb sowie auch im Hinblick darauf, daß hinsichtlich der
198.356,99 DM keine Abtretung an sie erfolgt und sie zudem in Höhe dieses
Betrags entschädigt worden sei, insoweit keine Freistellung gegenüber der Be-
klagten aussprechen.
In der Folgezeit zahlte der Versicherer der Beklagten an die C.
100.000 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung
von 198.356,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat den durch
den Raub der Zigaretten entstandenen Schaden unwidersprochen auf
298.356,99 DM beziffert und geltend gemacht, auf sie seien, soweit sie den
Schaden i.H. von 198.356,99 DM ausgeglichen habe, die vertraglichen Ansprü-
che von K. gegen die Beklagte übergegangen. Außerdem seien ihr
die etwaigen Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte aus dem Schadens-
ereignis übertragen worden. Die Abtretungserklärung von K. ge-
genüber P. habe nur eine Teilforderung von 100.000 DM betroffen.
Damit habe sich die C. als Transportversicherer von P. im Au-
gust 1997 mit dem Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten weder darauf
einigen können noch auch wollen, daß mit der Zahlung von 100.000 DM alle
Verpflichtungen der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember
1996 abgegolten seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbegren-
zung gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB berufen, da ihr grob fahrlässiges Or-
ganisationsverschulden zur Last falle; denn sie habe ihre Fahrer nicht angewie-
sen, keine Anhalter mitzunehmen. Im übrigen hafte die Beklagte unabhängig
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil K. sämtliche Ansprüche
gegen die Beklagte an die C. abgetreten habe. Diese habe sich mit dem
Versicherer der Beklagten darauf geeinigt, daß die Zahlung von 100.000 DM
sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 ab-
gegolten habe. Im übrigen falle der Beklagten kein grob fahrlässiges Organisa-
tionsverschulden zur Last.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
hat zur Abweisung der Klage geführt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, von K. seien kei-
ne Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, und zwar weder (kraft Gesetzes)
frachtvertragliche Ansprüche noch (durch Abtretung der C. ) deliktische
Ansprüche. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich könnten nicht
mehr geltend gemacht werden, nachdem sich die C. mit dem Versicherer
der Beklagten im August 1997 geeinigt habe, daß mit der Zahlung von
100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 31. (richtig
ist: 30.) Dezember 1996 erledigt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar spreche vieles dafür, daß K. wegen des Verlusts der
Fracht gegen die Beklagte aufgrund des mit dieser geschlossenen Frachtver-
trags ein Anspruch gemäß § 14 Buchst. b AGNB auf Schadensersatz in Höhe
des Wertes der in Verlust geratenen Warensendung zugestanden habe. Die
Berufung auf die Haftungsbegrenzung in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB dürfte der
Beklagten verwehrt gewesen sein, weil ihrem Geschäftsführer oder leitenden
Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen dürfte. Die deswegen in Be-
tracht kommenden frachtvertraglichen Ansprüche seien jedoch nicht nach § 67
VVG auf die Klägerin übergegangen, weil K. diese nach dem Er-
gebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits am 2. April 1997 an P.
M. abgetreten habe.
Des weiteren dürfte der P. ein Anspruch wegen Verletzung ih-
res Eigentums an den Zigaretten gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1,
§ 831 BGB zugestanden haben, weil die Beklagte den Fahrer G. nicht hin-
reichend sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Dieser Anspruch sei aber
nicht aufgrund der von der C. in dem Schreiben vom 14. Mai 1998 erklär-
ten Abtretung auf die Klägerin übergegangen, da er bereits zuvor infolge Erfül-
lung erloschen sei.
Die Klage sei schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
BGB, § 67 VVG begründet. Zwar spreche einiges dafür, daß K. ein
von der Abtretung vom 2. April 1997 nicht umfaßter Freistellungsanspruch zu-
gestanden habe, der sich mit der leistungsrechtlich K. zuzurech-
nenden Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und
nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe ein solcher
Anspruch aber gleichwohl nicht zu, weil sich die C. mit dem Versicherer
der Beklagten im August 1997 darauf geeinigt habe, daß mit der Zahlung von
100.000 DM sämtliche Ansprüche, die von welcher Seite auch immer gegen die
Beklagte geltend gemacht werden könnten, erledigt seien. Die Klägerin hätte
zwar, wenn sie, wie sie vorgetragen habe, ihre Zahlung an die C. bereits
am 14. Juli 1997 erbracht hätte, den Anspruch gegen die Beklagte nach § 426
Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich vor dem Vergleich erworben. Sie müßte aber gemäß
gleich gegen sich gelten lassen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Beurteilung, die zwischen der
C. und dem Versicherer der Beklagten getroffene Vereinbarung erfasse
als Vergleich auch einen der Klägerin als Zahlungsanspruch zustehenden Frei-
stellungsanspruch
ihrer Versicherungsnehmerin K. gemäß § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, wird von der Revision mit Erfolg ange-
griffen. Ob ein solcher Anspruch besteht, läßt sich nach den bisher getroffenen
Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abtretungserklärung im
Schreiben der K. vom 2. April 1997 habe nicht auch deren Freistel-
lungsanspruch umfaßt. K. ging es bei der Abtretung ihrer sämtli-
chen Ansprüche gegen die Beklagte darum, die Stellung von P. zu
verstärken. Dem K.
insoweit auch zustehenden Freistellungsan-
spruch kam dagegen nur dann eine Bedeutung zu, wenn K. ihrer-
seits von P. unter dem Gesichtspunkt einer Vertrags- und/oder Eigen-
tumsverletzung in Anspruch genommen wurde. Dementsprechend wäre der
Freistellungsanspruch in der Hand von P. , auf die K. am
2. April 1997 ihre Ansprüche, nicht dagegen ihre Verpflichtungen aus dem
Schadensereignis übertragen hatte, völlig wertlos gewesen.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der etwa
entstandene Freistellungsanspruch von K. gegen die Beklagte mit
der Zahlung der Klägerin an die C. zu einem Zahlungsanspruch geworden
wäre. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 VVG auch Befrei-
ungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGHZ
20, 371, 374; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920;
Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42; Prölss in Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.). Damit wäre dieser Anspruch mit der Zah-
lung der Klägerin auf diese übergegangen.
3. Die alleinige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesamt-
schuldnerin K. folgt aus dem Grundsatz, daß der primäre Verursa-
cher für den Schaden allein verantwortlich ist, sofern keine - hier nicht gegebe-
nen - Umstände eingreifen, wonach er für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840
Abs. 2 i.V. mit § 829 BGB) oder aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle
durch den anderen bedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1980 - VI ZR 134/78,
NJW 1980, 2348, 2349; Staudinger/Noack, BGB [1999], § 426 Rdn. 41; Münch-
Komm.BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 426 Rdn. 21; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl.,
§ 426 Rdn. 61).
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Vereinbarung zwischen der C. und dem Versicherer der
Beklagten komme Gesamtwirkung zu, so daß die Beklagte auch von einer im
Innenverhältnis gegenüber K. bzw. der Klägerin als deren Zessio-
narin aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB begründeten Haftung befreit worden sei.
a) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter
Erlaß wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden
das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender
übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen
durch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlaß nur Einzelwirkung
(BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943). Dies gilt auch
dann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: P. - gegen die Ge-
samtschuldner - hier: K. und die Beklagte - im Wege der Abtretung
- hier: gemäß § 67 VVG - auf einen Dritten - hier: die C. - übergegangen
sind und der Dritte nur gegenüber einem Gesamtschuldner vergleichsweise
einen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten
ändert sich dadurch nicht (BGH NJW 2000, 1942, 1943).
b) Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen erkennen, daß das
Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Bei der gebotenen inter-
essengerechten Vertragsauslegung hätte es von einer Einzelwirkung des von
ihm angenommenen Vergleichs ausgehen müssen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, es habe für die C. seinerzeit
festgestanden, von K. 198.356,99 DM zu erhalten, und es sei der
C. bei dem Vergleich vor allem darum gegangen, zügig die restlichen
100.000 DM zu vereinnahmen, um so die Schadensakte schließen zu können.
Die vom Berufungsgericht angenommene Gesamtwirkung des Vergleichs hätte
im Widerspruch dazu zur Folge gehabt, daß die C. K. bei ei-
ner dieser günstigen Haftungsverteilung im Innenverhältnis zur Beklagten und
namentlich bei einer dort gegebenen alleinigen Haftung der Beklagten - von der
auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - entsprechend von der Haftung
hätte freistellen und daher den bereits bezahlten Betrag i.H. von 198.356,99 DM
wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes hätte zurückzahlen
müssen. In Anbetracht der Tatsache, daß das Schreiben vom 15. August 1997
keine Anhaltspunkte dafür enthielt, daß die C. den hier streitigen Betrag
i.H. von 198.356,99 DM zum Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung
machen wollte, widerspricht die Annahme einer solchen Regelung gemäß dem
Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 20. August 1997 dem Grund-
satz, daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind
(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v.
10.10.2002 - I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 - Filmauswertungspflicht). Die
danach allein in Betracht kommende Einzelwirkung des vom Berufungsgericht
angenommenen Vergleichs im Verhältnis zwischen der C. und der Beklag-
ten aber ließ einen Anspruch von K. gegen die Beklagte gemäß
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unberührt.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es
war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob der Versiche-
rungsnehmerin der Klägerin ein die Klagesumme erfassender Freistellungsan-
spruch gegen die Beklagte zustand. Ein solcher setzt voraus, daß die in § 17
Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehene Haftungsbegrenzung für Schäden an der
beförderten Sendung auf 100.000 DM unwirksam ist. Die Klägerin hat hierzu
vorgetragen, diese Haftungsbegrenzung greife schon deshalb nicht, weil die
Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (vgl. auch OLG Düssel-
dorf TranspR 1991, 235, 240 f.; OLG Saarbrücken TranspR 1993, 288, 289 f.;
Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 AGNB Rdn. 1; Hensen
in Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 26; Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz,
3. Aufl.,
§ 9 Rdn. F 63; Münch-
Komm.HGB/Dubischar, § 17 AGNB Rdn. 3; a.A. Großkomm.HGB/Helm,
4. Aufl., Anh. III/1 nach § 452: § 1 AGNB Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat
hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Fest-
stellungen getroffen. Es wird im weiteren Verfahren aber auch zu beachten
sein, daß sich die Klägerin auf eine sich aus § 9 Abs. 1 AGBG wegen unange-
messener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ergebende
Unwirksamkeit der in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehenen Haftungsbe-
grenzung nicht berufen kann, wenn sie selbst die Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen gestellt hat.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann