BGH Urteil vom 22.03.2000 – VIII ZR 325/98
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. März 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 459, 463
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in
der Regel die konkludente Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug "fa-
brikneu" ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juni 1980 - VIII ZR
185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
BGB § 459
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn das
betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert
hergestellt wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Februar 1980
- VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und vom 18. Juni 1980 aaO).
BGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 13. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Wandelung des mit dem Beklagten, einem BMW-
Vertragshändler, im März 1996 geschlossenen Kaufvertrages über einen Neu-
wagen BMW 730 i A. Der Kaufvertrag wurde unter Verwendung eines Bestell-
formulars für "neue Kraftfahrzeuge" abgeschlossen. Einleitend heißt es in dem
vorformulierten Text, der Käufer bestelle zu den nachfolgenden und umseitigen
Bedingungen bei dem Verkäufer "folgendes neue BMW-Fahrzeug" in serien-
mäßiger Ausführung. Sodann sind handschriftlich der Fahrzeugtyp (730 i A),
Farbe, Polsterung und Liefertermin vermerkt. Wegen der Sonderausstattung
verweist ein handschriftlicher Eintrag auf eine nicht näher bezeichnete Anlage.
Als Kaufpreis wurde der Listenpreis von 123.120 DM vereinbart. Hierauf rech-
nete der Beklagte für den vom Kläger in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen
33.120 DM an. Gegen Zahlung des Differenzbetrages von 90.000 DM wurde
dem Kläger das Fahrzeug im März 1996 übergeben.
Dem Kauf vorausgegangen waren zunächst Verhandlungen der Parteien
über einen Neuwagen des Typs BMW 735 i A zum Preis von 109.600 DM. Da
dem Kläger die Lieferzeit für ein solches Fahrzeug zu lang erschien, entschied
er sich für das bei dem Beklagten vorrätige Modell 730 i A, das sich von dem
Typ 735 i A äußerlich nicht unterschied und gleichfalls mit einem - wenn auch
kleineren - 8-Zylinder-Motor, auf den der Kläger Wert legte, ausgerüstet war.
Bei Abschluß des Kaufvertrages wurde das Modell BMW 730 i A nicht mehr
produziert. Das dem Kläger verkaufte Fahrzeug war im September 1994 an den
Beklagten ausgeliefert worden.
Im November 1996 erklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertra-
ges, weil der Beklagte ihn arglistig darüber getäuscht habe, daß das Fahrzeug
zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits rund 18 Monate bei ihm "auf Halde" ge-
standen habe. Der Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der
Kläger sei während der Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hingewie-
sen worden; das Baujahr des Fahrzeugs ergebe sich zudem aus der Anlage
zum Bestellformular.
Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die mehr als einjährige Standzeit
die Neuwageneigenschaft des verkauften Fahrzeugs verneint und den Be-
klagten antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage dage-
gen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte bean-
tragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm ein Fehler des verkauften
Fahrzeugs arglistig verschwiegen worden sei. Grundsätzlich sei beim Kauf ei-
nes Neuwagens zwar die Eigenschaft "fabrikneu" als zugesichert anzusehen.
Selbst wenn man annehme, daß ein Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr als
einem Jahr grundsätzlich nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden dürfe,
müßten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Bei dem Typ
BMW 730 i A handele es sich unstreitig um das Vorgängermodell und bei dem
Typ BMW 735 i A um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell. Der Kläger ha-
be nicht vorgetragen, welche Vorstellung er über die unterschiedlichen Typen-
bezeichnungen gehabt habe. Insbesondere sei seinem Vortrag nicht zu ent-
nehmen, daß er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anderes als die
Bezeichnung für das Vor- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Wenn er
sich unter diesen Umständen für das bei dem Beklagten vorrätige Vorgänger-
modell entschieden habe, habe er mit einer gewissen Standzeit des Fahrzeugs
rechnen müssen. Werde über ein bestimmtes Modell verhandelt, obwohl be-
kannt sei, daß bereits ein Nachfolgemodell auf dem Markt sei, könne nicht von
einer Zusicherung des neuesten Modells und Baujahrs ausgegangen werden.
Daß er davon nichts gewußt habe, habe der über die Fahrzeuge der Firma
BMW gut informierte Kläger nicht vorgetragen. Auch aus den Umständen kön-
ne nicht hergeleitet werden, daß ihm gleichwohl ein "fabrikneues" Fahrzeug
zugesichert worden sei. Da der verkaufte BMW 730 i A in der Grundausstat-
tung nicht teurer als der zunächst ins Auge gefaßte Typ 735 i A gewesen sei,
lasse die Preisgestaltung keine zwingenden Schlüsse darauf zu, daß das ver-
kaufte Fahrzeug keine längere Standzeit hätte haben dürfen. Hinzu komme,
daß der Beklagte den Gebrauchtwagen des Klägers zu sehr günstigen Kondi-
tionen in Zahlung genommen habe, woraus sich ein zusätzlicher Preisnachlaß
von mindestens 8.120 DM errechne. Schließlich habe der Kläger auch nicht
bewiesen, daß das Fahrzeug durch die Standzeit bedingte Mängel aufgewie-
sen habe.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das an den Klä-
ger verkaufte Fahrzeug nicht "fabrikneu".
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Be-
rufungsgericht ausgeht und die auch von der Revisionserwiderung nicht in
Zweifel gezogen wird, ist ein - abgesehen von der Überführung - nicht benutz-
tes Kraftfahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung ver-
kauft wird, fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unver-
ändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der
Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind
(Senatsurteile vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 unter II
2 c und vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980,
2127 unter II 1).
b) Nach dieser Definition war das dem Kläger verkaufte Fahrzeug nicht
mehr "fabrikneu", weil es im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr Bestandteil der
aktuellen Modellpalette des Herstellers BMW war. Das Berufungsgericht stellt
als unstreitig fest, daß es sich im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bei dem
BMW 730 i A um das Vorgängermodell und bei dem BMW 735 i A um das sei-
nerzeit aktuelle Nachfolgemodell handelte. Soweit die Revisionserwiderung
dies - offenbar wegen des äußerlich unveränderten Erscheinungsbilds des
Nachfolgemodells - in Zweifel ziehen will, bleibt dieser Angriff schon wegen der
dem Berufungsurteil insoweit innewohnenden Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO)
ohne Erfolg. Davon abgesehen besteht an einem Modellwechsel jedenfalls
dann kein Zweifel, wenn eine technische Veränderung - hier: die Ausstattung
mit einem größeren und leistungsstärkeren Motor - wie im gegebenen Fall mit
einer Änderung der Modellbezeichnung einhergeht und das ursprüngliche Mo-
dell nicht mehr gebaut wird.
War der BMW 730 i A im Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger jeden-
falls mangels Modellaktualität nicht mehr fabrikneu, so bedarf es keines Einge-
hens auf die weitere Frage, ob die Eigenschaft fabrikneu auch bereits wegen
der Standzeit von rund 1 1/2 Jahren entfallen war.
2. Das Fehlen der Eigenschaft fabrikneu berechtigt den Kläger, Wande-
lung des Kaufvertrages zu verlangen, denn dieser verpflichtete den Beklagten
zur Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, liegt nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats im Verkauf eines Neuwagens durch
den Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufte
Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein (Senatsurteil vom 18. Juni
1980 aaO unter II 3). Der Verwendung des Begriffs "fabrikneu" bedarf es dazu
- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht. Ein Käufer, der bei
einem Vertragshändler der betreffenden Marke ein als "Neuwagen" oder - wie
hier - als "neues Kraftfahrzeug" bezeichnetes Fahrzeug erwirbt, tut dies regel-
mäßig in der - selbstverständlichen - Erwartung, daß das zu liefernde Fahrzeug
"fabrikneu" ist. Schließt ein markengebundener Händler unter Verwendung der
üblichen Formulare einen Kaufvertrag über ein "neues" Fahrzeug der von ihm
vertriebenen Marke ab, so hat der Käufer regelmäßig keine Veranlassung,
Überlegungen dahin anzustellen, ob das Fahrzeug "fabrikneu" oder nur "neu"
- im Sinne von aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt - zu sein hat.
Zwar mögen Fallgestaltungen denkbar sein, bei denen die Verwendung der
Begriffe "neu" oder "Neuwagen" unter Berücksichtigung aller Umstände des
jeweiligen Einzelfalls nicht als Zusicherung der Eigenschaft "fabrikneu" zu
werten ist (vgl. dazu etwa den dem Senatsurteil vom 26. März 1997 - VIII ZR
115/96, WM 1997, 1438 = NJW 1997, 1847 zugrundeliegenden Fall des Ver-
kaufs eines "Neufahrzeugs mit Werkskilometern"; ferner OLG Schleswig,
OLGR 1999, 412 = DAR 2000, 69 mit Anm. Reinking EWiR 2000, 67). Eine
solche Interpretation der Angaben des Verkäufers kommt indessen nur dann in
Betracht, wenn für den Käufer unübersehbare Umstände hinzutreten, die ihm
Anlaß geben müssen, die Frage der Fabrikneuheit des Kaufgegenstandes ei-
ner näherer Prüfung zu unterziehen.
b) Im Streitfall fehlt es an derartigen Umständen. Die Tatsache, daß das
verkaufte Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Beklagten stammt,
ist
- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Frage der Fabrik-
neuheit unerheblich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die
auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, ist ein unbenutztes Kraft-
fahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverän-
dert weitergebaut wird und wenn es keine durch längere Standzeit bedingten
Mängel aufweist (s.o. unter II 1 a). Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst
einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird (Senatsurteil vom 6. Februar
1980 aaO). Ob es während des Zeitraums zwischen Herstellung und Verkauf
beim Hersteller oder beim Händler eingelagert war, macht insoweit keinen Un-
terschied. Auch ein Kaufinteressent, der ein Neufahrzeug aus dem Lagerbe-
stand eines Händlers erwirbt, geht regelmäßig davon aus, daß das Lager des
Händlers im wesentlichen aus fabrikneuen Fahrzeugen in dem vorstehend er-
örterten Sinne besteht. Daß das verkaufte Fahrzeug ein Lagerfahrzeug ist, be-
sagt aus der - maßgeblichen - Sicht des Käufers nicht mehr, als daß der
Händler das betreffende Fahrzeug "am Lager hat", es mithin nicht erst beim
Hersteller/Importeur bestellen muß. Auch für ein "Lagerfahrzeug", das als
"Neuwagen" oder "neues Fahrzeug" verkauft wird, sichert der Verkäufer damit
grundsätzlich die Fabrikneuheit zu.
c) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die zu der An-
nahme berechtigen könnten, der Kläger habe die Fabrikneuheit des verkauften
Fahrzeugs nicht als zugesichert ansehen dürfen.
aa) Aus der Preisgestaltung ergibt sich hierfür nichts. Zwar ist dem Klä-
ger durch eine Erhöhung des Ankaufspreises für seinen in Zahlung gegebenen
Gebrauchtwagen um 8.120 DM gegenüber dem Betrag, der ihm beim Kauf ei-
nes BMW 735 i A angerechnet werden sollte, im Ergebnis ein Nachlaß auf den
Listenpreis des BMW 730 i A in dieser Höhe eingeräumt worden. Nachlässe
auf den Listenpreis in dieser Größenordnung (hier: ca. 6,6 %) sind indessen
seit längerem auch beim Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge gang und gäbe.
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß schon der ursprünglich vorge-
sehene Ankaufspreis von 25.000 DM für das Gebrauchtfahrzeug des Klägers
einen Nachlaß auf den Listenpreis des BMW 735 i A einschloß und der Diffe-
renzbetrag von 8.120 DM demnach einen zusätzlichen Preisnachlaß bezüglich
des BMW 730 i A darstellt - so sieht das Berufungsgericht die Dinge offenbar -,
mußte sich dem Kläger kein Zweifel an der Fabrikneuheit des BMW 730 i A
aufdrängen. Denn immerhin lag der Listenpreis des BMW 730 i A mit der vor-
handenen Sonderausstattung um rund 13.500 DM über dem Betrag, den der
Kläger für den zunächst ins Auge gefaßten BMW 735 i A mit der gewählten
Ausstattung hätte aufbringen müssen. Zudem haben Kraftfahrzeughändler in
aller Regel aus verschiedenen Gründen ein gesteigertes Interesse an der Ver-
äußerung von Lagerfahrzeugen, so daß zusätzliche Preiszugeständnisse in-
soweit nicht ungewöhnlich sind.
bb) Eine stillschweigende Zusicherung, der verkaufte BMW 730 i A sei
fabrikneu in dem vorstehend erläuterten Sinne, könnte allerdings dann nicht
angenommen werden, wenn der Kläger bei den Vertragsverhandlungen Kennt-
nis davon gehabt hätte, daß das Modell 730 i A bereits vor Abschluß des Kauf-
vertrages durch das Nachfolgemodell 735 i A abgelöst worden war. Eine solche
Kenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Es
berücksichtigt vielmehr zum Nachteil des Klägers, daß dieser nicht vorgetragen
habe, welche Vorstellung er mit den unterschiedlichen Typenbezeichnungen
verbunden habe, seinem Vortrag insbesondere nicht zu entnehmen sei, daß er
sich unter den Typenbezeichnungen etwas anders als Bezeichnungen für das
Vorgänger- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Diese Erwägung ist
schon deswegen nicht tragfähig, weil die Modellbezeichnungen 730 und 735
nur die Modellreihe ("Siebener") und die Größe des Motors nach Hubraum (3,0
bzw. 3,5 Liter), nicht aber eine Modellabfolge innerhalb der "Siebener"-
Modellreihe bezeichnen. Vortrag des Klägers dazu, daß er aus der Unter-
schiedlichkeit der Typenbezeichnungen nicht auf einen Modellwechsel ge-
schlossen habe, war demnach nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht zeigt
auch nicht auf, aufgrund welcher sonstigen Gegebenheiten der Kläger, selbst
wenn er allgemein über die Fahrzeuge der Firma BMW gut informiert gewesen
sein sollte, gerade von dem Modellwechsel Kenntnis erlangt haben könnte.
Daß das Modell BMW 730 i A im März 1996 nicht mehr gebaut wurde
und bereits durch das Nachfolgemodell BMW 735 i A abgelöst worden war,
ergibt sich schließlich auch nicht aus dem als Anlage B 1 zu den Akten ge-
reichten "Angebot an Interessenten", das nach der bestrittenen Darstellung des
Beklagten dem Bestellformular über den Verkauf des BMW 730 i A als Anlage
beigefügt war. Auch wenn dieses Angebot angesichts seiner Datierung
(12. September 1994) erkennen ließ, daß das Fahrzeug im März 1996 bereits
seit 18 Monaten bei dem Beklagten auf Lager stand, mußte sich dem Kläger
daraus allein nicht der Verdacht aufdrängen, die Produktion des Modells BMW
730 i A sei zwischenzeitlich eingestellt worden.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der Se-
nat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil es dazu weiterer
tatsächlicher Feststellungen bedarf. Zwar steht nach dem bisherigen Sach-
stand fest, daß der Kläger wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft
des Fahrzeugs, fabrikneu zu sein, Wandelung des Kaufvertrages verlangen
kann (§ 459 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB), ohne daß es darauf ankommt, ob das
Fehlen der Fabrikneuheit den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Fahr-
zeugs beeinträchtigt oder ob das Recht des Käufers zur Wandelung formular-
vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist (vgl. statt aller So-
ergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 298). Weiterer Sachaufklärung bedarf
es aber jedenfalls im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die der Kläger nach
zweiter Instanz erklärte Hilfsaufrechnung ist das Berufungsgericht - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen. Eine abschließende Ent-
scheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglich, weil die vom Be-
klagten angesetzte "Nutzungspauschale" von 200 DM pro Tag kein geeigneter
Maßstab zur Bewertung der vom Kläger zu vergütenden Gebrauchsvorteile ist
und zudem Feststellungen dazu fehlen, welche Laufleistung des Fahrzeugs der
Berechnung der Nutzungsvergütung zugrunde zu legen ist. Die Sache war da-
her unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverwei-
sen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert