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BGH Urteil vom 12.01.2005 – VIII ZR 109/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Januar 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung

auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04 - OLG Schleswig-Holstein

LG Kiel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

4. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner

Leasinggeberin die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Personenkraftwa-

gen.

Am 3. Juli 2001 erwarb die R. GmbH & Co. OHG von der

Beklagten zu 1 den Pkw R. 1,2 16V 5-türig, den der Klä-

ger an diesem Tag ausgesucht und mit Vertrag vom 3. Juli 2001 von der R.

GmbH & Co. OHG geleast hatte.

Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem

Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im

Straßenverkehr zu benutzen -

im Wege der sogenannten Tageszulas-

sung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis

2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001

auf den Kläger zugelassen worden.

Die Parteien streiten darum, ob ein Personenkraftwagen mit Kurzzulas-

sung noch als "Neuwagen" anzusehen ist. Der Kläger hat behauptet, das Fahr-

zeug sei als Neuwagen ohne Hinweis auf die Tageszulassung verkauft worden;

der deutliche Preisnachlaß sei mit einer Werbe-/Rabattaktion begründet wor-

den. Die Beklagten haben behauptet, auf dem Verkaufsschild habe sich der

Hinweis auf die Tageszulassung befunden, ihr Verkäufer habe ebenfalls darauf

hingewiesen.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung des

Kaufpreises in Höhe von 12.423,04 € abzüglich 621,15 € f

ür mit dem Fahrzeug

zurückgelegte 10.000 Kilometer, insgesamt auf 11.801,89 €, in Anspruch und

begehrt Feststellung, daß sich die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug befindet.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Wandelungs- oder Schadensersatzanspruch we-

gen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 462, 463, 459 Abs. 2

BGB a.F. zu. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu den Kaufumständen

als wahr unterstellt, komme es allein darauf an, ob einem als Neuwagen ver-

kauften Kraftfahrzeug diese Eigenschaft

fehle, wenn es eine Tages-

/Kurzzulassung aufweise. Das sei zu verneinen.

Soweit mit der Erstzulassung die Fristen für eine Neuwertentschädigung

im Rahmen einer Vollkaskoversicherung, für die Hauptuntersuchung als auch

für die Abgassonderuntersuchung und die Herstellergarantie zu laufen begon-

nen haben sollten, seien diese verkürzten Fristen jedenfalls in den Fällen zu

vernachlässigen und unerheblich, in denen der Verkauf - wie hier - kurze Zeit

nach der Tageszulassung erfolgt sei, weil die Verkürzung sich dann nur auf we-

nige Tage beschränkt habe.

Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, bei einer Tageszulassung

werde das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert gemindert, die Zahl der Halter

bzw. Vorbesitzer spiele bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens eine erhebli-

che Rolle, bei zwei Vorbesitzern sei das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert ge-

mindert, weil es bei einem Weiterverkauf nicht mehr als Fahrzeug aus erster

Hand bezeichnet werden könne, erscheine dies zweifelhaft, denn mittlerweile

sei allgemein bekannt, was eine Tages- oder Kurzzulassung bedeute; entschei-

dend sei allein, daß das Fahrzeug nicht gefahren, also vom Händler in keiner

Weise, insbesondere nicht als Vorführwagen, genutzt worden und deshalb tech-

nisch ohnehin ein Neuwagen sei.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das

Berufungsgericht einen Wandelungs- oder Schadensersatzanspruch des Klä-

gers wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 462, 463, 465,

459 Abs. 2 BGB a.F. verneint.

1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der

Parteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu die-

sem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). Zu Recht

geht das Berufungsgericht von einer Zusicherung der Beklagten aus, daß das

von ihr verkaufte Auto fabrikneu sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätz-

lich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrik-

neu" zu sein (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 un-

ter II 1; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 unter II 1;

Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018 unter II 2; Urteil

vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127 unter II 3).

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden,

daß das Berufungsgericht den Personenkraftwagen als fabrikneu angesehen

hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes

Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs un-

verändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit be-

dingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und

Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom

15. Oktober 2003 aaO unter II 3).

Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts.

Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (ebenso u.a.

MünchKommBGB/Westermann; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,

Rdnr. 203; OLG Dresden, NJW 1999, 1036). Die kurzfristige Zulassung auf den

Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung

des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen im Absatzinteresse beider Seiten.

Der Händler kommt durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß

höherer Prämien, die er, ohne den Beschränkungen des - damals noch gelten-

den - Rabattgesetzes zu unterliegen, an den Endkunden weitergeben kann. Der

Hersteller wird in die Lage versetzt, gezielt zu bestimmten Stichtagen mit höhe-

ren Zulassungszahlen zu werben (Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95,

NJW 1996, 2302 unter B II 1 b). Das ist dem potentiellen Autokäufer bewußt,

der weiß, daß eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein for-

mal erfolgt, ohne daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug

dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom

13. Januar 2000 - I ZR 253/97, NJW 2000, 2821 unter II 2 b aa).

Die Annahme der Revision, der Käufer eines wenige Tage zugelassenen

Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren

Erlös als der Käufer eines nur auf sich zugelassenen Kraftwagens, findet in der

allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend ist für den durch-

schnittlich informierten und verständigen Autokäufer, daß er ein unbenutztes

Neufahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 aaO unter II 2 b bb).

Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage des Kauf-

vertrages auch nachweisen, so daß die von der Revision befürchtete Benach-

teiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfas-

senden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist

(BGH aaO; vgl. auch EuGH, Slg. 1992, I - 131, Rdnr. 14).

Schließlich ist das Berufungsgericht auch zutreffend der Auffassung, daß

die durch die Erstzulassung bedingte Verkürzung der Herstellergarantie und der

Fristen für eine Neuwertentschädigung im Rahmen einer Vollkaskoversicherung

als auch für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung nicht

von wesentlicher Bedeutung ist, wenn der Verkauf - wie hier - kurze Zeit nach

der Erstzulassung erfolgt ist, sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Her-

stellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt ist (vgl. auch BGH, Ur-

teil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, NJW 1999, 3267 unter II 3).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Franke