BGH Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 243/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juli 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 463 Satz 1 a.F.
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden
konkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im
Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Sommer 2000 schloß die Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einen
Leasingvertrag über ein Neufahrzeug BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertrag
wurde durch die Beklagte, die als BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus be-
treibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit "Neue Kraftfahrzeuge -
Bestellung" überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular ist
auf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000
datiert. Der undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni
2000 von der BMW Financial Services - BMW Bank GmbH im Namen und für
Rechnung der BMW Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat die
Leasinggeberin ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.
Am 5. September 2000 übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereits
im Februar 2000 an sie ausgeliefert worden war, an die Klägerin. Gleichzeitig
gab die Klägerin ein Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten gelea-
stes Auto desselben Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch die
manuell gesteuerte Klimaanlage unterschied, zurück.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hersteller BMW bei der 5er-
Reihe spätestens im September/Oktober 2000 eine sog. Modellpflege vornahm,
die u.a. dazu führte, daß der von der Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehr
produziert wurde.
Nach vorangegangenem Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrer
Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandelung bzw.
des Schadensersatzes mit der Begründung, dem Wagen habe eine zugesi-
cherte Eigenschaft gefehlt, weil es sich nicht um ein Neufahrzeug gehandelt
habe. Überdies habe die Beklagte bei Vertragsabschluß, der tatsächlich erst
Ende August 2000 erfolgt sei, ihr gegenüber arglistig verschwiegen, daß eine
"Modellpflege" bevorstehe. Zur Verschleierung ihrer diesbezüglichen Hinweis-
pflichtverletzung habe die Beklagte die Urkunden auf Juni 2000 zurückdatiert.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen,
daß es sich bei dem Pkw um ein Lagerfahrzeug gehandelt habe. Eine Pflicht
zur Aufklärung über den bevorstehenden Modellwechsel habe nicht bestanden,
weil der Vertrag tatsächlich bereits im Juni 2000 abgeschlossen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revi-
sion, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2003, 517 abgedruckt ist,
hat im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle dem Pkw keine zugesicherte
Eigenschaft. Zwar liege in dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Neu-
fahrzeug die entsprechende (stillschweigende) Zusicherung des Verkäufers.
Auch wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß der Vertrag
erst Ende August abgeschlossen worden und der Modellwechsel bereits Anfang
September 2000 erfolgt sei, sei die Zusicherung "Neufahrzeug" noch erfüllt.
"Fabrikneu" sei ein Neufahrzeug nach der Rechtsprechung insbesondere des
Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs
nicht mehr unverändert hergestellt werde. Der Zeitpunkt der werksinternen Pro-
duktionsumstellung, der dem Händler und dem Käufer häufig verschlossen
bleibe, könne nach dieser Rechtsprechung aber nicht eindeutig als maßgeblich
angesehen werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit einer wettbewerbs-
rechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1998
(I ZR 63/96, NJW 1999, 2190) auf den Zeitpunkt der Auslieferung des neuen
Modells an den Handel abzustellen. Bis dahin sei es gerechtfertigt, die Fahr-
zeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, schon
zum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begon-
nen worden, sei dies unsubstantiiert.
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Solange die
Auslieferung der Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler noch nicht
begonnen habe, sei der Verkäufer nicht verpflichtet, von sich aus auf den be-
vorstehenden Modellwechsel hinzuweisen. Wenn es dem Kunden hierauf ent-
scheidend ankomme, könne er sich durch Nachfrage beim Händler entspre-
chend absichern.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-
prüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Fehlens ei-
ner zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB) nicht verneint werden.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein als Neuwagen verkaufter
Pkw entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung
nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs
nicht mehr unverändert hergestellt wird (Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR
275/78, NJW 1980, 1097 unter II 2 c; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79,
WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127 unter II 1 und 3; Urteil vom 22. März 2000
- VIII ZR 325/98, WM 2000, 1646 = NJW 2000, 2018 unter II 1 a und 2 a
= BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 26, BGHR BGB § 463
Satz 1, Zusicherung 5). Zwar geht auch das Berufungsgericht von diesem
Grundsatz aus; es meint jedoch, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktions-
umstellung sei jener Rechtsprechung nicht eindeutig als maßgeblich zu ent-
nehmen; vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Auslieferung der neuen Modellserie
an den Handel abzustellen. Dem ist nicht zu folgen.
Wenn der Senat in den angeführten Entscheidungen auf die "unverän-
derte Herstellung" eines Fahrzeugmodells abgestellt hat, ist damit ausgespro-
chen, daß die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells den maßge-
benden Zeitpunkt für Beurteilung der Frage darstellt, ob ein angebotenes Fahr-
zeug noch als "fabrikneu" in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Dieser Zeit-
punkt ist objektiv feststellbar. Darauf, ob der Händler oder Kunde als Außenste-
hende ihn erkennen können, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht an. Der Umstand, daß die gesamte Produktionsumstellung
von einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichen
Umrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien und
der Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere Wo-
chen in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht dagegen, die Produktionsum-
stellung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, ab wann ein Fahrzeug nicht
mehr unverändert hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nicht
mehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
beurteilen ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die
Auslieferung des neuen Modells an den Handel abstellen will, würde dies im
übrigen den berechtigten Interesssen des Käufers zuwiderlaufen, weil der maß-
gebende Zeitpunkt noch weiter hinausgeschoben werden würde.
2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kaufvertrag erst Ende Au-
gust 2000 geschlossen worden ist. Verfahrensfehlerhaft ist es dabei jedoch, wie
die Revision zu Recht rügt, dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin
nicht nachgegangen, daß das von ihr bestellte Modell ab den Werksferien nicht
mehr produziert und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Ende August
2000, schon mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden sei.
Darin lag zugleich die Behauptung, die Produktion des Typs 523i sei bereits vor
Vertragsschluß eingestellt worden.
Das Oberlandesgericht ist auf diesen - von der erstinstanzlichen Klage-
begründung teilweise abweichenden - Vortrag der Klägerin nicht näher einge-
gangen, weil es ihn für nicht hinreichend substantiiert gehalten und unter ande-
rem Ausführungen dazu vermißt hat, woher die Klägerin ihre Kenntnis von dem
Zeitpunkt der Auslieferung hatte. Diese Erwägungen rechtfertigten ein Absehen
von der beantragten Beweiserhebung nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Be-
weisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache nur dann abgelehnt wer-
den, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Er-
heblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie gleichsam "ins Blaue hin-
ein" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich
ist (Senatsurteil vom
8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 unter III = BGHR ZPO
§ 138 Abs. 1, Prozeßvortrag 1 m.w.Nachw.). Beides war hier nicht der Fall.
Die Behauptung der Klägerin, die Auslieferung des neuen Modells der
5er-Reihe habe bereits vor dem - nach ihrem Vorbringen Ende August 2000
erfolgten - Abschluß des Kaufvertrages begonnen, war hinreichend genau, um
damit ihre Erheblichkeit beurteilen und bejahen zu können. Insbesondere war
es nicht erforderlich, daß die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Ausliefe-
rungsbeginns benannte; denn es lag auf der Hand, daß sich dieser Vortrag auf
einen eng umgrenzten Zeitraum von allenfalls einigen Wochen vor Ende August
bezog. Das war ausreichend substantiiert. Anhaltspunkte für eine Behauptung
"ins Blaue hinein" liegen nicht vor.
Schließlich war die Klägerin auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, in
ihrer Berufungsbegründung in teilweiser Abweichung von ihrem erstinstanzli-
chen Vorbringen Ausführungen zum Beginn der Auslieferung des neuen Mo-
dells zu machen, zumal der jetzige Vortrag sich nur unwesentlich von der frühe-
ren Behauptung unterschied, die technischen Änderungen seien "mit Wirkung
ab dem 1. September 2000" vorgenommen worden (vgl. auch Senatsurteil vom
8. November 1995 aaO).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es
war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Zugleich war die Sache,
da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, an das Berufungsgericht
Sollte die neue Berufungsverhandlung ergeben, daß zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses die Produktion des älteren Modells noch nicht eingestellt
war, dennoch aber die neuen Modelle der 5er-Reihe bereits im Handel ange-
boten wurden, wird das Oberlandesgericht erneut zu prüfen haben, ob der
Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschul-
dens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht
über den Modellwechsel begründet ist (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Auto-
kauf, 8. Aufl., Rdnr. 214).
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Hübsch für den wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift verhindert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen