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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 48/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 48/06

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A; ZVG §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2

a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlus- ses.

BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - LG Gera

AG Altenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Dem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. September

2005 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Stadt A. (Thüringen) betreibt wegen rückständiger Grund-

steuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im

Grundbuch von A. eingetragener Grundstücke. Bei der Anordnung der

Zwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren sämtliche Grundstücke im

Grundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der Abteilung II war

seit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Be-

schwerdeführers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfläche von ca.

1.785 qm aus dem Flurstück 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter Nr. 2 mit

einer Größe von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den

Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm

zunächst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die Be-

teiligte zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch

eingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nicht mehr an dem Verfah-

ren beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gründen, hat deren alleinige

Gründungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben.

2

Nachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben

worden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten

Termin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die Ersteherin Meistbie-

tende. In einem Verkündungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag

mit der Maßgabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am

gleichen Tage wurde das Flurstück 67/5 von dem versteigerten Grundstück ab-

geschrieben und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdeführers

eingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch

die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit übertragen.

3

Am 13. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein

mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war,

aufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem Beschluss erfah-

ren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurstück

67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu

seinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der Beschlagnahme ein-

getragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis für die noch zu ver-

messende Teilfläche an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der Auf-

lassungsvormerkung später an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. März 2006

wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

4

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das

Landgericht hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner von dem Land-

gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Zuschlags erreichen. Die Ersteherin beantragt die Zurückwei-

sung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbe-

gründet hält. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer auf seinen fristge-

rechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß verlängert, weil dem

Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-

de könne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet sei. Ein

von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG sei

nicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs.

1 ZVG ebenso eingehalten wie die in § 73 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Biet-

zeit, und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteili-

gung des Beschwerdeführers nicht unzulässig gewesen. Andere Versagungs-

gründe seien auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht

ersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften über die

Feststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des Zu-

schlags ein Recht des Beschwerdeführers entgegengestanden (§ 83 Nr. 1 und

5 ZVG). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des Be-

schwerdeführers sei nachrangig.

III.

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Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Der Beschwerdeführer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur Be-

gründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen zu gewähren, weil er

zur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung auf die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde.

b) Der Beschwerdeführer hat auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt.

aa) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wie-

dereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einge-

reicht. Das ist aber unschädlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung

der Frist beantragt, die Verlängerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden

erreicht und die Begründung innerhalb der verlängerten Frist vorgelegt hat. Auf

die Wirksamkeit dieser Fristverlängerung durfte der Beschwerdeführer vertrau-

en. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine solche Verlängerung schlecht-

hin und offensichtlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall.

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bb) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der Ersteherin zuzugeben, eine

Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Begründungs-

frist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der Gesetz-

geber mit der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfas-

sungsmäßigkeit der früheren Regelung bestehenden Bedenken (BGH, Beschl.

v. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen

wollen. Diese Neuregelung stellt die bedürftige Partei aber nach wie vor deutlich

schlechter als die nicht bedürftige Partei. Während die nicht bedürftige Partei in

den Grenzen des § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Sätze 5

und 6 ZPO eine Verlängerung der Begründungsfrist erhält, steht der bedürftigen

Partei dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so spät bewilligt wird,

dass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Begründungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich ge-

rechtfertigt ist, ist zweifelhaft (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 7a).

Diese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen Wil-

lens im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann,

bedürfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung.

12

cc) Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der

Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1

Satz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-

richts (NJW 1984, 941) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 992)

aufgreifen wollen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese

haben die frühere Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in verfassungskon-

former Auslegung auf jedenfalls einen Monat verlängert. Sie waren dabei aber

davon ausgegangen, dass die Partei zur Anfertigung der Rechtsmittelbegrün-

dung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der Partei die Ge-

richtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hat der Gesetzge-

ber in der Begründung der im gleichen Gesetz geschaffenen Möglichkeit, die

Begründungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verlängern, ausdrücklich an-

erkannt (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht er-

kennen, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der

Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegen-

teil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verlänge-

rung der Begründungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des Ge-

setzgebungsverfahrens auch Rechnung getragen hat. Könnte die Wiederein-

setzungsfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung auch dann nicht

verlängert werden, wenn der Partei in diesem ohnehin knappen Zeitraum die

Akten nicht oder erst so spät zur Verfügung gestellt werden, dass sie nicht mehr

rechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ausgewertet werden

können, verfehlte die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat

ihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle geäußerten Willen des Gesetzgebers

muss § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies

führt dazu, dass die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an § 551

Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden kann. Das ist

hier geschehen. Die verlängerte Frist ist eingehalten.

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2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bleibt nach § 30d

ZVG ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren.

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3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerde un-

zulässig war.

15

a) Der Beschwerdeführer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt

indessen nicht aus § 97 Abs. 1 ZVG. Denn zum Zeitpunkt des Zuschlags war er

kein Beteiligter mehr. Er war zwar zunächst kraft Gesetzes an dem Verfahren

beteiligt, weil zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflas-

sungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (§ 9 Nr. 1

ZVG). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar

2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 9 Rdn. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der Beschwerdefüh-

rer auch keine neue Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG vorgenommen. Seine Be-

schwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus § 97 Abs. 2 ZVG. Denn er ist am

Tag des Zuschlags als Eigentümer des Flurstücks 97/5 in das Grundbuch ein-

getragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Be-

schwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachträgliche Anmeldung im Be-

schwerdeverfahren dar (vgl. Stöber, aaO, § 9 Rdn. 4 unter 4.1), die gemäß § 97

Abs. 2 ZVG genügt, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen. Einer

Glaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus

dem Grundbuch ersichtlich ist.

16

b) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber ver-

spätet. Denn für den Beschwerdeführer begann die zweiwöchige Notfrist der

§ 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verkündung des Zuschlags

am 11. Mai 2005.

17

aa) Nach dem Wortlaut des § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist

im Falle der Erteilung des Zuschlags nur für die Beteiligten, welche im Verstei-

gerungs- oder Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Für

die übrigen Beschwerdeberechtigten enthält das Zwangsversteigerungsgesetz

keine Sonderregelung, so dass die Frist gemäß § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 2

ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, und wenn

diese verfahrensfehlerhaft unterbleibt, mit dem Ablauf von fünf Monaten nach

der Verkündung beginnt (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3; Stöber, aaO, §

98 Rdn. 2 unter 2.7; vgl. auch Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 98 Anm. 3 b;

Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 98 Rdn. 3; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung

und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 98 Rdn. 6 bis 9 und Reinhard/Muth, ZVG, 12.

Aufl., § 98 Rdn. 5 bis 8 für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). Dement-

sprechend schreibt § 88 Satz 1 ZVG vor, dass der Beschluss, durch welchen

der Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den übrigen

nach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. § 88

Satz 2 ZVG erstreckt die Zustellungspflicht darüber hinaus auf potentielle Be-

schwerdeführer, die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft ge-

macht haben. Der Fall des § 97 Abs. 2 ZVG wird von dieser in sich geschlosse-

nen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein

Recht im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anmeldet, war bei der Erteilung des Zu-

schlags noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des § 98 Satz 2

ZVG erfüllt noch Adressat einer Zustellung nach § 88 ZVG sein kann.

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bb) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeu-

tung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist (Ko-

rintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Be-

schwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG erst fünf Monate nach der Verkün-

dung des Zuschlagsbeschlusses beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen,

beruht sie nämlich auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch entspre-

chende Anwendung von § 98 Satz 2 ZVG zu schließen ist.

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(1) Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZVG geht auf den von der BGB-

Kommission erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvoll-

streckung in das unbewegliche Vermögen aus dem Jahr 1889 zurück. Sie findet

sich in § 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in § 87 Abs. 1 S. 2 des

gleichnamigen preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 (GS S. 131; vgl. Jä-

ckel/Güthe, aaO, § 97 Rdn. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche

Ausgabe, 1889, S. 247) gibt sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die bisher

versäumte Anmeldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen.

Sie soll ihm aber nicht die Möglichkeit verschaffen, seine Anmeldung und damit

auch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb

war in § 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in § 90 des preußischen

Gesetzes vorgesehen, dass die Beschwerdefrist für diejenigen Personen, de-

nen der Beschluss nicht zuzustellen ist, mit der Verkündung beginnt (vgl. die

Motive, aaO, S. 244 und S. 257). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den

Fall des § 97 Abs. 2 ZVG umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in § 98 Satz 2

ZVG übernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Be-

ginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden

Beteiligten beschränken wollte (vgl. die Denkschrift in: Hahn/Mugdan, Die ge-

samten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). In den Materia-

lien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die

rechtzeitige Anmeldung seines Rechts versäumt hat, ein über den Entwurf hi-

nausgehendes und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwer-

derecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr zeigt § 88 ZVG, wonach im Unter-

schied zu § 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteilig-

ten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschränkte Wirkung der Verkün-

dung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeinträchtigen soll.

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(2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber

den Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG nur deshalb nicht

geregelt hat, weil er die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung im Be-

schwerdeverfahren übersehen und darum angenommen hat, die Einschränkung

des § 98 Satz 2 ZVG werde durch die Erweiterung der Zustellungspflicht in § 88

ZVG vollständig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im Übrigen genau

aufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gewährleisten sollen, dass die Be-

schwerdefrist entweder mit der Verkündung oder mit der Zustellung beginnt, ist

diese Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 2 ZVG zu

schließen. Die Beschwerdefrist beginnt also auch für denjenigen, der sein

Recht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verkündung des Zu-

schlags (so auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b). Dass sie damit un-

abhängig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verkürzt zwar die durch § 97

Abs. 2 ZVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der

vom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen

Rechtssicherheit geboten und gehört damit zu den Nachteilen, die der Be-

schwerdeführer wegen seiner verspäteten Anmeldung hinzunehmen hat (vgl.

§ 37 Nr. 5 ZVG).

21

(3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie

nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen

Beschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses

spätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige Re-

gelungslücke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht ge-

schlossen. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO)

übernommene Neuregelung nur die Fälle einer verfahrensfehlerhaft unterblie-

benen, mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich

voraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen

war (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum

kein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall

des § 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar

über § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser

gegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilpro-

zessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur

Zuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 ZVG sogar ausdrücklich bestimmt. Dem-

nach findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in

den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt

nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 ZVG, sondern

auch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung

dieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG.

22

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht

ausdrücklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem Zu-

schlag erfahren zu haben, könnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstan-

den werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Sein Vorbringen genügte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinset-

zung zu begründen. Die fehlende Kenntnis von der Verkündung des Zuschlags-

beschlusses ist nämlich nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Dabei

kann offen bleiben, ob sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bekannt-

machung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 5 ZVG

ergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste – zumindest aufgrund des Zwangsver-

steigerungsvermerks im Grundbuch – von dem anhängigen Verfahren und

musste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In derarti-

gen Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwe-

senheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen,

wenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis ge-

bracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977,

IV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie – für die Verkündung – BGH, Beschl. v.

30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.). Der Beschwerdeführer

war daher gehalten, das am Tag der Verkündung eingetragene Eigentum un-

verzüglich gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In

diesem Fall hätte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt

gemacht werden können, und er wäre in der Lage gewesen, diese Frist einzu-

halten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich

geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbe-tracht der zumindest zwei-

felhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen

und die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. BGHZ 8, 47,

55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und

Beschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).

III.

23

Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens schei-

det aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich

nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das

steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere

Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, BGH-Report 2007, 578, 579;

ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143, und v.

26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Altenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - K 8/01 -

LG Gera, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 T 350/05 -