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BGH Urteil vom 06.04.2006 – IX ZR 185/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. April 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407

Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung

nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto ein-

gegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die

Gesamtheit der Gläubiger.

BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04 - OLG Koblenz

LG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2004 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer

- Kammer

für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom

11. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der H. GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in stän-

diger Geschäftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft,

stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen

erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Be-

klagten am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der Ansprü-

che, die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Ansprüchen gemäß

Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat

die Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin)

sämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und

Werklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war

vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der

Schuldnerin sollte es gemäß Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen

im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.

3

Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrech-

nungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10. Februar 2003 einen Saldo

auf, nach Vorbringen des Klägers in Höhe von 304.585,03 €. Mit Schreiben vom

gleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen.

In der Zeit vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin

an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 198.366,38 €. Auf Eigenantrag vom

21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten im

Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im Zeitraum vom 10. Februar

bis 21. Februar 2003 an die Beklagte bezahlten Beträge.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich

der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei

wirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller

künftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der

Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die An-

fechtung nach § 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsbe-

rechtigte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem

fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden

seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden kön-

nen.

8

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtre-

tungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtre-

tungen auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absi-

chern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuld-

12

nerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte,

die an die Beklagte abgetreten waren.

Gleichwohl greift die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143

Abs. 1 InsO durch:

1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshand-

lungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die

Schuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten

vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur Zeit

der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt

war. Das Landgericht hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Beru-

fungsbegründung bestätigt; es ist unstreitig.

a) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO.

aa) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden

Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der

§§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne des

§ 130 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl.

§ 130 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4).

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Inhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in

§ 52 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres

Ausfalls, Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Nerlich

in Nerlich/Römermann, InsO § 130 Rn. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlun-

gen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die

durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren Berech-

tigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 130 Rn. 28; Eckardt, ZIP 1999,

1734, 1740 f; OLG Frankfurt am Main MDR 1968, 675).

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Der absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungs-

rechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734,

1741; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130

Rn. 28; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 5).

15

bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die per-

sönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der ein-

gezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Er-

satzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht

entstanden war.

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Die Sicherungszession an die Beklagte war gegenüber den Drittschuld-

nern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die

Beklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 €

zugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtre-

tung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsver-

trages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte

abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt

des Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die

Schuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die Beklagte

verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise

hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGHZ 144, 192,

198; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181). Erforderlich hierfür wäre viel-

mehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht

zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte (BGHZ 144,

192, 199 f).

17

Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch die-

se mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1

BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH,

Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte

die Beklagte vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die

Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart

hätte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 623;

v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Beides ist indessen

nicht geschehen.

18

cc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbe-

trägen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung

berechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog anwend-

bare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGHZ 144, 192,

198; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328;

v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, aaO § 48

Rn. 16 f; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171).

20

b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an ei-

ner Gläubigerbenachteiligung fehle.

aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene

Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse

verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit

zahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36).

21

Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht

durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der

Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht

belasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni

2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 58). Glei-

ches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag

oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete

Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten

Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters

ohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 aaO). Ein solcher

Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen

Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aus-

sonderungsrecht) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zah-

lung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein

deren offene Forderungen getilgt.

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bb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat be-

hauptet, die Abtretungserklärung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderun-

gen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von

Zahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insol-

venzfest vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen,

weil die Beklagte dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hät-

te (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3778).

23

Da die Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der

Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekundäre

Darlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldne-

rin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR

230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999,

1395, 1397; v. 11. Mai 2000, aaO).

24

An einem solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach

Nr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Liefe-

rungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein.

Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen

Banken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis ge-

stellt, dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden

sind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht.

25

In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der

Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufge-

führt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderun-

gen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen.

26

cc) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandver-

hältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrich-

tung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Auf-

nahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt.

v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996

- IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003,

1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).

27

Dies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5

des Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im norma-

len Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in

der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen

Beträge beruft (MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181), übersieht sie, dass

dort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird.

Die dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor

Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar.

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2. Eine Anfechtung nach § 130 InsO ist auch nicht durch § 142 InsO

ausgeschlossen.

Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von

89.000 € liege ein Bargeschäft vor, weil die Beklagte am 23. Januar 2003

55.000 € und am 31. Januar 2003 34.000 € der Schuldnerin überlassen habe.

Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der Anfechtungsgegner die

Darlegungslast trägt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002,

2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche

Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v.

17. Juni 2004, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 142 Rn. 4, 10). Eine solche Verein-

barung hätte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10. Februar

2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Be-

klagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin

zu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGHZ 150, 122, 130 f).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -