Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 30.11.2000 – 4 StR 493/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 493/00

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil

des Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2000, soweit es

ihn und den Mitangeklagten R. betrifft, in den

Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten T. und den Mitangeklagten

R. jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren

Raubes für schuldig befunden; den Angeklagten T. hat es zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Mitangeklagten R. zu einer

solchen von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte T. mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts

gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357

StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten R. betreffenden Straf-

ausspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten zunächst eine

Spielothek und wenige Tage darauf einen Supermarkt. In beiden Fällen führte

der Mitangeklagte R. eine mit Schreckschußmunition bestückte, nicht

durchgeladene Schreckschußpistole, Kaliber 9 mm, mit sich, die so beschaffen

war, daß bei Schußabgabe die Explosionsgase aus dem Lauf nach vorne aus-

treten. Mit dieser Pistole bedrohte R. die jeweils anwesenden Mitarbeiter,

um an das vorhandene Bargeld zu gelangen; bei dem Überfall auf die Spielo-

thek richtete er die Waffe “aus einer Entfernung von 1 – 2 Metern direkt auf ...

[den] Kopf” der Aufsichtskraft, bei dem Tatgeschehen im Supermarkt wurde die

Pistole “aus einer Entfernung von 1 - 2 Metern direkt auf das Gesicht” einer

Angestellten gerichtet.

2. Das Landgericht ist zur Auffassung gelangt , daß die Angeklagten in

beiden Fällen den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, und

hat daher bei der Straffindung jeweils den Strafrahmen dieser Bestimmung zu-

grunde gelegt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht be-

reits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole

(noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse

vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000

- 4 StR 89/00). Jedoch setzt eine “Waffe” im Sinne dieser Vorschrift voraus,

daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwen-

dung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen

(st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422,

486). Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundes-

gerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Op-

fer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit

einer Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitge-

rissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl.

BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils

m.w.N.); er kann sogar tödlich sein. Wird jedoch eine geladene Schreckschuß-

waffe dem Opfer aus einer Entfernung – wovon hier nach den getroffenen

Feststellungen zugunsten des Angeklagten auszugehen ist – von zwei Metern

vorgehalten, so versteht sich dies nicht von selbst. Vielmehr hätte die nicht

weiter begründete Auffassung des Landgerichts, daß eine aus einer solchen

Distanz auf den Kopf oder das Gesicht des Opfers gerichtete Schreckschußpi-

stole “objektiv gefährlich” ist und ein aus dieser Entfernung aus ihr abgegebe-

ner Schuß zu erheblichen Körperverletzungen führen kann, näherer Darlegung

bedurft.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der gegen den

Angeklagten T. und den Mitangeklagten R. (§ 357 StPO) festge-

setzten Einzel- und Gesamtstrafen. Eine Erstreckung auch auf die weitere Mit-

angeklagte S. kam nicht in Betracht, da das Landgericht insoweit bei der

Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)