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BGH Urteil vom 24.05.2000 – VIII ZR 329/98
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Mai 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesell-
schaftsanteile an einem Unternehmen.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-
ses vom 28. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger
ist
Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Z. GmbH (Schuldnerin). Das in den Vorinstanzen noch
von der Schuldnerin betriebene Verfahren hat er aufgenommen.
Die im Oktober 1991 als d. -Z. GmbH mit Sitz in
G. von der Ge. e.G. (im folgenden: Firma Ge. )
gegründete Schuldnerin kaufte mit Vertrag vom 27. November 1991 von den
Beklagten deren Geschäftsanteile an der von ihnen jeweils zur Hälfte gehalte-
nen d. -Z. GmbH mit Sitz in O. (nachfolgend als
d. alt bezeichnet). Der Kaufpreis betrug 9 Millionen DM, je Geschäftsanteil
4,5 Millionen DM.
Zum Vermögen der d. alt gehörten auch Unternehmensbeteiligungen.
Sie war Alleingesellschafterin der Parfümerie L. Vertriebsgesellschaft mbH,
der U. GmbH sowie der R. GmbH
und 50%ige Gesellschafterin der E. Einkaufsgesell-
schaft mbH. Sämtliche Gesellschaften wurden in der Zeit von Juli 1990 bis
März 1991 gegründet.
Im Rahmen des Anteilskaufvertrages garantierten die Beklagten der
Käuferin für die Geschäftsjahre 1992 bis einschließlich 1995 einen jeweiligen
Jahresgewinn von 1 Million DM. Aus dieser Garantieabrede nimmt der Kläger
die Beklagten für die Geschäftsjahre 1992 und 1993 in Anspruch.
Im notariell beurkundeten Kaufvertrag ist hierzu bestimmt:
§ 1 Kaufgegenstand, Übertragung
Nr. 1: Die Verkäufer I und II verkaufen und übertragen hiermit ihre beiden Ge-
schäftsanteile ... nebst allen damit verbundenen Gewinnbezugsrechten ab
1. Januar 1992, d.h., die bis zum 31. Dezember 1991 von der GmbH und den
mitverkauften Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne (Jahresüber-
schüsse und Gewinnvorträge) stehen ausschließlich den Verkäufern zu I und II
zu. Die Jahresabschlüsse 1991 der GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sind
mit der Maßgabe aufzustellen, daß seitens der Tochtergesellschaften Vollaus-
schüttungen zum 31. Dezember 1991 an die GmbH erfolgen, die zu dem Jah-
resabschluß 1991 der GmbH als Gewinnansprüche zu aktivieren sind und sei-
tens der GmbH eine Vollausschüttung des im Jahresabschluß 1991 ausgewiese-
nen Jahresüberschusses und Gewinnvortrages an die Verkäufer I und II stattfin-
det, ... mit der Maßgabe, daß der dingliche Rechtsübergang zum Ablauf des
Übergangsstichtages (§ 2 = 31. Dezember 1991/1. Januar 1992) eintritt.
Nr. 2: Die Tochterunternehmen der d. -Z. GmbH (O. ) werden gem. §§ 3
bis 8 (A) als Teil des Kaufgegenstandes mitveräußert und die Zusicherungen und
Erklärungen der Käuferin, sowie der Verkäufer I und II beziehen sich auch auf
die Tochterunternehmen. ...
§ 4 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich rechtlicher Verhältnisse
Nr. 6: Die GmbH und die Verkäufer zu I und II werden die Jahresabschlüsse
1991 für die GmbH und die mitverkauften Tochtergesellschaften nach exakt den
gleichen Wertansätzen, Bewertungskriterien etc., erstellen und dabei die han-
delsrechtlichen Grundsätze einhalten, wie auch die Jahresabschlüsse aller vor-
angegangenen Geschäftsjahre, insbesondere der letzten 4 Geschäftsjahre.
§ 5 Gewährleistung hinsichtlich der Abschlußangaben
Nr. 4: Darüber hinaus garantieren die Verkäufer I und II , sowie die GmbH, für
das Wirtschaftsjahr 1992 , 1993, 1994 - im Rahmen eines Geschäftsführerver-
trages, für dessen Abschluß sich die Verkäufer zu I und II verpflichten, für 1995
nach Abschluß eines Beratervertrages - einen Gewinn der GmbH vor Ertrags-
steuern und vor der Inanspruchnahme steuerlicher Bewertungsvergünstigungen
in Höhe von jeweils 1 Million DM pro Jahr. Dabei werden Einflüsse nicht bewer-
tet, die allein aus der Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH an die Ver-
käuferin und der sich damit zusammenhängenden Auswirkungen ergeben. Bei
der Ermittlung der Jahresüberschüsse nach handelsrechtlichen Bewertungs- und
Bilanzierungsgrundsätzen haben steuerliche Bewertungs- und Abschreibungs-
vergünstigungen außer Ansatz zu bleiben; außer Ansatz zu bleiben haben ferner
Abschreibungen
auf Anlagevermögen, die die durchschnittlichen Anlageabschreibungen der
GmbH in den Geschäftsjahren 1989 – 1991 übersteigen. Die Verkäufer I und II
bleiben Geschäftsführer in einem befristeten Geschäftsführervertrag bis ein-
schließlich 1994 .... . Während des Garantiezeitraums dürfen gegen den Willen
der Verkäufer I und II von der Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflus-
senden Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man ei-
nigt sich über einen Ausgleich zu Lasten der Garantieverpflichtung. Scheiden die
Verkäufer zu I und II aus dem Geschäftsführer- bzw. Beraterverhältnis der
GmbH aufgrund einer eigenen Kündigung aus von der GmbH oder der Käuferin
nicht zu vertretenden Gründen aus, so hat dies keinen Einfluß auf die Garantie-
leistungen; anderenfalls entfällt die Garantieverpflichtung ab Beendigung des
Geschäftsführerverhältnisses.
§ 6 Gewährleistungen
Nr. 1 S. 1: Für die vertragsmäßige Erfüllung der Zusicherung und der Garantien
... haften die Verkäufer I und II der Käuferin als Gesamtschuldner...
§ 9 Haftungsfreigabe
Nr. 1: Die Käuferin verpflichtet sich, die Verkäufer I und II von allen Haftungs-
verhältnissen freizustellen, die diese für die Verbindlichkeiten der GmbH und ih-
rer Tochtergesellschaften gegenüber Kreditinstituten .... eingegangen sind.
Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der d. alt von den Be-
klagten im November 1991 kaufte die Schuldnerin mit Vertrag vom 2. Januar
1992 von der durch die Beklagten vertretenen d. alt das von dieser betrie-
bene Handelsgeschäft und übernahm in der Folgezeit das operative Geschäft
von der d. alt.
Im August 1992 gaben die Gesellschafter der Schuldnerin dieser eine
neue Geschäftsordnung, mit der die Verteilung der Aufgaben auf die Ge-
schäftsführer (Go. , K. , Beklagter zu 1 u. zu 2) neu geregelt wurde. Diese
Geschäftsordnung unterzeichneten auch die Beklagten.
Für 1992 errechnete die Schuldnerin einen Verlust in Höhe von
5.301.850,68 DM, für 1993 einen Verlust in Höhe von 6.148.823,69 DM. Dabei
berücksichtigte sie nicht nur das jeweilige Jahresergebnis der d. alt, son-
dern bezog zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in der Unternehmensgruppe
auch die Jahresergebnisse der Töchter, die vornehmlich durch Millionenverlu-
ste der Parfümerie L. geprägt waren, ein. Ferner rechnet sie die eigenen
Unternehmensergebnisse für 1992 und 1993 hinzu, weil sie - nach Erwerb der
Geschäftsanteile an der d. alt von den Beklagten - mit weiterem Kaufvertrag
das Handelsgeschäft von der d. alt übernommen hatte. Umstritten ist, ob die
Verluste der Tochterunternehmen bei der Ermittlung des tatsächlich erreichten
Gewinns einzubeziehen sind.
Erstinstanzlich hat die Schuldnerin, die 5,5 Millionen DM auf den Kauf-
preis gezahlt hat, nach Abzug der Restkaufpreisforderung von 3,5 Millionen
DM von den Beklagten als Gesamtschuldner für 1992 2.801.850,68 DM und für
1993 7.148.823,69 DM, insgesamt 9.950.674,73 DM verlangt. Die Beklagten
sind dem entgegengetreten und haben widerklagend die Zahlung des Rest-
kaufpreises von je 1.750.000 DM begehrt. Sie haben unter anderem geltend
gemacht, sie seien für die eingetretenen Verluste nicht verantwortlich. Nach-
dem sie durch die Geschäftsordnung vom 4. August 1992 weitgehend ent-
machtet worden seien, habe die Schuldnerin ihre, der Beklagten, erfolgreiche
Geschäftspolitik nicht fortgesetzt und gegen ihren Willen Umstrukturierungen
im Unternehmen herbeigeführt. Ferner sei die Klageforderung falsch berech-
net. Vertraglich garantiert sei lediglich ein Gewinn der d. alt, der Klageforde-
rung liege aber ein Anspruch auf einen garantierten Gesamtgewinn in der Un-
ternehmensgruppe zugrunde, der unter Einbeziehung auch der Verluste der
Tochtergesellschaften in voller Höhe errechnet sei.
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit trat die Schuldnerin die Klageforde-
rung
in Höhe eines Teilbetrages
von 2 Millionen DM an die
D. bank ab.
Nach Einholung von vier Sachverständigengutachten zu den handels-
rechtlichen Verlusten in der Unternehmensgruppe hat das Landgericht mehre-
re, von der Schuldnerin bei den verschiedenen Gesellschaften angesetzte
Verlustposten nicht oder nur zum Teil gewinnmindernd anerkannt, entspre-
chend gekürzt und für beide Geschäftsjahre einen Ausgleichsanspruch zum
garantierten Betrag in Höhe von 2.845.071,60 DM errechnet. Die zum Rest-
kaufpreis von 3,5 Millionen DM verbleibende Differenz von 654.928,40 DM hat
es den Beklagten jeweils zur Hälfte (327.464,20 DM) auf die Widerklage zuge-
sprochen; die weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Herabsetzung des von ihr berechneten Gewinn-
anspruchs zum Teil akzeptiert. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamt-
schuldner zur Zahlung von 7 Millionen DM zu verurteilen und die Widerklagen
abzuweisen. Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung ihr Wider-
klagebegehren weiterverfolgt, soweit dieses in erster Instanz erfolglos geblie-
ben war.
Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die Beklag-
ten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.850.311,36 DM verurteilt und
- unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - die weitergehende Klage
und die Widerklagen abgewiesen.
Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen die Abweisung der Klage
und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklagen; der Kläger erstrebt die
volle Verurteilung der Beklagten nach dem Schlußantrag in der Berufungsin-
stanz.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Inter-
esse - ausgeführt:
1. Das von den Beklagten in dem Vertrag vom 27. November 1991 ab-
gegebene Garantieversprechen sei nicht wegen Wegfalls der Geschäfts-
grundlage unwirksam. Das zur Durchsetzung ihrer Interessen in § 5 Nr. 4 des
Kaufvertrages vorgesehene Instrumentarium hätten die Beklagten nicht einge-
setzt. Zwar hätten sie sich bei der Firma Ge. verschiedentlich über bestimmte
Vorfälle im Unternehmen beschwert (Schreiben vom 29. Oktober, 9.,11. und
24. November 1992, 12. Oktober 1993), dabei habe es sich jedoch um solche
Ereignisse gehandelt, die auf Anordnungen der Mitgeschäftsführer und nicht
der Mehrheitsgesellschafterin zurückzuführen gewesen seien. Eine förmliche
Anordnung der Mehrheitsgesellschafterin sei jedoch nicht eingefordert worden.
Die Beklagten hätten damit auf im Zusammenhang mit dem Garantieverspre-
chen ihnen gegebene Kontrollmöglichkeiten verzichtet. Es könne deshalb nicht
zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn die übrigen Geschäftsführer
die ihnen mit Zustimmung der Beklagten erteilten Befugnisse nach der Ge-
schäftsordnung wahrgenommen hätten. Schließlich hätten die Beklagten we-
gen dieser Ereignisse die Wirksamkeit der Garantieabrede auch nicht bestrit-
ten.
2. Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Jahresergebnisses seien
nicht nur die Ergebnisse der Schuldnerin zugrunde zu legen, sondern auch die
der Tochtergesellschaften. Die Gewinngarantie erfasse den gesamten Kaufge-
genstand. Dies folge aus dem Zusammenhang des in § 5 Nr. 4 enthaltenen
Garantieversprechens mit § 1 Nr. 2 des notariellen Vertrages, wonach die
Tochtergesellschaften der d. alt gemäß §§ 3 bis 8 (A) als Teil des Kaufge-
genstandes mitveräußert worden seien und die Zusicherungen und Erklärun-
gen der Schuldnerin und der beiden Beklagten sich auch auf die Tochterunter-
nehmen bezögen. Da sich die Garantie auf den gesamten Kaufgegenstand er-
strecke, könne sie allerdings auch nicht dahin verstanden werden, daß für je-
des der Tochterunternehmen ein Jahresgewinn von 1 Million DM garantiert
worden sei. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Beklagte zu 1) selbst
von einem garantierten Gesamtergebnis der d. und ihrer Tochtergesell-
schaften ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus seinem an die Firma Ge.
gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1992.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten
in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Erwägungen, mit de-
nen das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Ga-
rantieanspruch der Schuldnerin verneint hat. Der Auffassung des Berufungsge-
richts, die Beklagten hätten auf ihre im Zusammenhang mit der Garantieabrede
bestehenden Kontrollbefugnisse verzichtet, weil sie mit Schreiben vom 29.
Oktober 1992, vom 9., 11., 24. November 1992 und vom 12. Oktober 1993 ge-
genüber der Firma Ge. lediglich einzelne von Mitgeschäftsführern veranlaßte
Geschäftsführungsmaßnahmen beanstandet hätten, ohne zur Durchsetzung
ihrer Rechte aus § 5 Nr. 4 Abs. 3 des Kaufvertrages einen förmlichen Beschluß
der Mehrheitsgesellschafterin zu verlangen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht versteht die Regelung des § 5 Nr. 4 des Kaufver-
trages dahin, daß nur von der Mehrheitsgesellschafterin selbst angeordnete
oder förmlich genehmigte Maßnahmen die Garantiepflicht der Beklagten berüh-
ren könnten. Von diesem Verständnis ausgehend hält es den mehrfachen
schriftlichen Widerspruch der Beklagten gegen Maßnahmen der Geschäftsfüh-
rung - d.h. der Mitgeschäftsführer der Beklagten - für unbeachtlich, weil die Be-
klagten hinsichtlich der von ihnen beanstandeten Maßnahmen keinen förmli-
chen Beschluß der Mehrheitsgesellschafterin eingefordert hätten. Gegen diese
Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmung wendet sich die Revision mit
Erfolg. Die Auslegung einer - wie hier - individual-vertraglich getroffenen Ver-
einbarung unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprü-
fung (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO). Auch einer solchen hält die Auslegung des Be-
rufungsgerichts indessen nicht stand, denn sie verletzt den allgemein aner-
kannten Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung
(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994, 1720 unter II 2
b m.w.Nachw.).
Die in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages getroffene Regelung zielt ersichtlich
darauf ab, die Beklagten vor einer Inanspruchnahme aus der von ihnen abge-
gebenen Garantiezusage für den Fall zu schützen, daß gegen ihren Willen
Maßnahmen getroffen werden, die das Betriebsergebnis negativ beeinflussen.
Entscheidend kann demzufolge nicht sein, ob ergebnisbeeinflussende Maß-
nahmen, mit denen die Beklagten nicht einverstanden waren, von der Mehr-
heitsgesellschafterin der d. alt durch förmlichen Beschluß angeordnet oder
genehmigt worden sind oder ob Maßnahmen der später hinzugekommenen
Mitgeschäftsführer der Beklagten, denen die Beklagten gegenüber der Mehr-
heitsgesellschafterin widersprochen hatten, von dieser formlos gebilligt worden
oder unbeanstandet geblieben sind. Ein wirksamer Schutz des § 5 Nr. 4 des
Vertrages zum Ausdruck kommenden Interesses der Beklagten war vielmehr
nur dann gewährleistet, wenn ergebnisbeeinflussende Maßnahmen schlechthin
nicht gegen den Willen der Beklagten getroffen werden konnten. Mit dieser
- offenkundigen - Interessenlage wäre es nicht zu vereinbaren, die vertragliche
Regelung einengend dahin zu verstehen, daß nur förmliche Beschlüsse der
Mehrheitsgesellschafterin sich auf die Garantiehaftung der Beklagten sollten
auswirken können, Maßnahmen der Mitgeschäftsführer dagegen hingenommen
werden müßten, obgleich diese sich in gleicher Weise auf das von der Be-
klagten garantierte Ergebnis des Unternehmens auswirken konnten und die
Beklagten solchen Maßnahmen gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin wi-
dersprochen hatten. Daß die Beteiligten diesen Fall vertraglich nicht ausdrück-
lich geregelt haben, steht einer interessengerechten Auslegung des § 5 Nr. 4
des Vertrages nicht entgegen. Für eine Einbeziehung des Falles, daß die
Mehrheitsgesellschafterin Maßnahmen der Mitgeschäftsführer der Beklagten
trotz deren Widerspruchs unbeanstandet lassen würde, bestand bei Abschluß
des Kaufvertrages noch keine Veranlassung, weil damals allein die beiden Be-
klagten Geschäftsführer der d. alt waren.
Allerdings ist die Heranziehung der Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage für die Berücksichtigung des Einwands der Beklagten, die
Klägerin sei wegen der Fehlentscheidungen auf der Geschäftsführerebene für
den Eintritt des Garantiefalles selbst verantwortlich, schon im Ansatz ausge-
schlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht Ge-
schäftsgrundlage sein, was die Parteien schon in ihren Vertragsbestimmungen
berücksichtigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1998 - X ZR 21/97,
NJW-RR 1999, 923 unter 2 a; vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93, BGHR
BGB § 242 Geschäftsgrundlage 54; vom 27. September 1991 - V ZR 191/90,
WM 1992, 153 unter 1 = ZIP 1991, 1599; vom 1. Februar 1990 - VII ZR 176/88,
WM 1990, 1118 unter I 2 c aa = NJW-RR 1990, 601). § 5 Nr. 4 Satz 5 des Ver-
trages ist aber im Wege einer interessengerechten ergänzenden Auslegung
(§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen, daß gewinnschmälernde Maßnahmen, die
gegen den Willen der Beklagten durchgeführt wurden, im Rahmen ihrer Garan-
tieverpflichtung nicht zu ihren Lasten gehen dürfen. Wenn es dort heißt, wäh-
rend des Garantiezeitraums dürften gegen den Willen der Verkäufer von der
Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflussenden Maßnahmen ange-
ordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man einige sich über einen Aus-
gleich zu Lasten der Garantieverpflichtung, haben die Parteien damit zum Aus-
druck gebracht, daß die Beklagten für eine Verschlechterung des Betriebser-
gebnisses, die auf einem eigenmächtigen Vorgehen der Geschäftsführung be-
ruhten, nicht einzustehen haben. Die Verluste, die die Gesellschaft hierdurch
erlitten hat, sind daher bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die Beklagten
Garantieleistungen zu erbringen haben, aus den Betriebsergebnissen heraus-
zurechnen. Diese ergänzende Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen,
da weitere tatsächliche Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht in Be-
tracht kommen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW
1998, 1219).
2. Berechtigt sind auch die Angriffe der Beklagten gegen die Auslegung
der Gewinngarantie durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zu
dem Ergebnis gelangt, es sei ein Gesamtjahresgewinn von 1 Million DM in der
d. Unternehmensgruppe, bestehend aus der d. alt und deren Tochterge-
sellschaften, garantiert, mit der Folge, daß zur Ermittlung des Garantiefalls und
der Höhe der Garantieleistungen Gewinne und Verluste in den verschiedenen
Unternehmen zusammenzurechnen seien.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht aller-
dings nicht den anerkannten Grundsatz, daß die Auslegung vom Wortlaut der
Erklärung auszugehen hat (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urteil vom 18. Mai 1998
- II ZR 19/97 = NJW 1998, 2966 unter B I 2), verletzt. Das Berufungsgericht hat
den Wortlaut des in § 5 Nr. 4 abgegebenen Garantieversprechens sehr wohl
bei seiner Auslegung berücksichtigt. Dabei hat es auch nicht verkannt, daß
diese Vertragsbestimmung lediglich von einem Gewinn der GmbH spricht und
daß damit die d. alt gemeint ist. Dieses Verständnis der Garantieabrede
zugrundelegend, zieht es dann erst im Zusammenhang mit § 1 Nr. 2 des Kauf-
vertrages und dem nachvertraglichen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.
Oktober 1992 den Schluß, die Parteien hätten - über den Wortlaut des § 5
Nr. 4 des Kaufvertrages hinausgehend - einen Gesamtgewinn der Unterneh-
mensgruppe garantiert.
b) Wie die Beklagten zu Recht beanstanden, verletzt diese Deutung
aber den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-
gung (vgl. BGH, Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994,
1720 unter II 2 b = NJW 1994, 2228; Urteil vom 10. Dezember 1992 - VII ZR
241/91, WM 1993, 759 unter II 3 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94,
WM 1995, 1545 unter II 2; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,
1883 unter III 2 a). Aus diesem Grunde ist die Auslegung des Berufungsge-
richts rechtsfehlerhaft (§ 133 BGB), so daß das Revisionsgericht hieran nicht
gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat kein anerkennenswertes In-
teresse daran, daß bei der Gewinngarantie die Verluste der Tochtergesell-
schaften einbezogen werden. Diese wirken sich nur insoweit auf die Vermö-
genslage und den Wert der d. alt aus, als ihre zu aktivierenden Unterneh-
mensbeteiligungen bis zur völligen Wertlosigkeit herabgemindert werden kön-
nen. An Gewinnen der Tochtergesellschaften kann sie hingegen unbeschränkt
partizipieren, über einen Wertzuwachs ihrer Beteiligung oder über eine Ge-
winnausschüttung. Darüber hinaus wird die Muttergesellschaft aber durch
Verluste ihrer Tochterunternehmen grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Da-
her ist es nicht gerechtfertigt, die Verluste der Tochtergesellschaften gegen die
Gewinne der Muttergesellschaft über eine etwaige Herabsetzung des Wertes
ihrer Beteiligung hinaus zu verrechnen. Aufgrund der genannten Erwägungen
legt der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Bestim-
mung des § 5 Nr. 4 des Vertrages über die Garantieverpflichtung der Beklagten
dahingehend aus, daß bei der Ermittlung von Garantieleistungen der Beklagten
Verluste der Tochtergesellschaften der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen
sind. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung würde zu dem
sachlich nicht tragbaren Ergebnis führen, daß die Beklagten nicht nur unbe-
schränkt für Verluste der d. alt in den Geschäftsjahren 1992 bis 1995 ein-
stehen müßten, sondern auch für sämtliche Verluste der jeweiligen Tochterge-
sellschaft. Damit würde das Haftungsrisiko der Beklagten im Verhältnis zum
vereinbarten Kaufpreis unübersehbar und unangemessen hoch, zumal die
Tochtergesellschaften noch vergleichsweise jung waren und es der Lebenser-
fahrung entspricht, daß die Geschäftstätigkeit in der Anfangsphase vielfach
von Anlaufverlusten geprägt ist.
c) Diese Auslegung der Gewinngarantie wird durch den Umstand ge-
stützt, daß die Parteien - wie der Kläger, wenn auch in anderem Zusammen-
hang, selbst einräumt - in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages für den Garantiezeitraum
von 1992 bis 1995 nur für die d. alt Gewinnermittlungsgrundsätze vereinbart
haben, die ersichtlich nicht auf die Tochtergesellschaften zugeschnitten sind.
Danach sollen Abschreibungen auf Anlagevermögen die durchschnittlichen
Anlageabschreibungen in den vorangegangenen Geschäftsjahren 1989 bis
1991 nicht übersteigen. Die Tochtergesellschaften wurden aber erst 1990 und
1991 gegründet. Hingegen haben die Parteien für das Wirtschaftsjahr 1991
ausdrücklich auch Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung und Verwendung
der Jahresergebnisse in den Tochtergesellschaften vereinbart. Danach waren
die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 1991 in der d. alt und in den
Töchtern nach den gleichen Wertansätzen wie in den vorangegangenen Ge-
schäftsjahren aufzustellen (§ 4 Nr. 6 des Kaufvertrages) mit der Maßgabe, daß
seitens der Töchter Vollausschüttungen an die GmbH zu erfolgen hatten, die
dort als Gewinnansprüche zu aktivieren waren (§ 1 Nr. 1 des Kaufvertrages).
Diese Festlegungen waren für die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung.
Die in dem Wirtschaftsjahr von der Schuldnerin und den mitverkauften Toch-
tergesellschaften erwirtschafteten Gewinne sollten nämlich nach § 1 Nr. 1 des
Vertrages ausschließlich den Verkäufern, den Beklagten, zustehen. Das Feh-
len einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung für die Gewinnermittlung
in den Tochtergesellschaften in den Jahren 1992 bis 1995 im Gegensatz zu
1991 spricht dafür, daß es hierauf für die Rechtsbeziehungen der Vertrags-
partner nicht ankam, insbesondere nicht für die Ermittlung einer Garantiesum-
me, weil sich die Garantie gerade nicht auf die Tochtergesellschaften er-
streckte.
d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Garantieversprechens
der Beklagten steht auch im Einklang mit dem Inhalt des § 1 Nr. 2 des Vertra-
ges. Durch diese Bestimmung, nach der sich die "Zusicherungen und Erklärun-
gen" der Käuferin und der Beklagten auch auf die ”mitverkauften” Tochterge-
sellschaften beziehen, wird pauschal auf eine Vielzahl von in §§ 4 und 5 des
Kaufvertrages enthaltenen Garantieerklärungen verwiesen, die allein die d.
alt betreffen, ohne daß eine Anpassung der verschiedenen Garantien auf die
Tochtergesellschaften erfolgt. So verweist § 1 Nr. 2 des Kaufvertrages für die
Tochtergesellschaften auch auf § 4 Nr. 5, der eine Garantie hinsichtlich der im
Jahresabschluß 1990 der d. alt aufgeführten Vermögensgegenstände ent-
hält, obwohl die Tochtergesellschaften zum Teil erst 1991 gegründet wurden.
Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagten für entsprechende Veräuße-
rungsgegenstände der Tochtergesellschaften nicht Gewähr zu leisten haben.
Die Verweisung auf einen garantierten Gewinn in der d. alt besagt daher
gleichfalls noch nicht, daß von der Garantieerklärung auch die Tochtergesell-
schaften erfaßt sein sollten. Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, ist bei
bloßer Berücksichtigung des Zusammenspiels von Verweisungsvorschrift und
Garantieerklärung sogar die nicht einmal vom Kläger geltend gemachte Ausle-
gung denkbar, die Beklagten hätten neben einem Jahresgewinn von 1 Million
DM in der d. alt jeweils einen entsprechenden Gewinn in den Tochtergesell-
schaften garantiert. Das obige Auslegungsergebnis ist mit der Verweisungsbe-
stimmung schon deshalb zu vereinbaren, weil es im Ansatz ebenfalls von ei-
nem angestrebten Gewinn von 1 Million DM ausgeht, der nicht nur durch die
Geschäftstätigkeit der d. alt erreicht werden sollte, sondern auch durch das
Erwirtschaften von Gewinnen in den Tochterunternehmen, an der die Mutter-
gesellschaft hätte partizipieren können (§ 29 GmbHG). Der Umstand, daß bei
der Ermittlung des Gewinns Verluste der Tochtergesellschaften nicht direkt auf
die d. alt durchschlagen, eine unmittelbare Verrechnung von Verlusten in
der einen Gesellschaft mit Gewinnen in der anderen Gesellschaft - wie bei der
Gewinn- und Verlustrechnung im Konzern (§ 297 Abs. 3 S. 1 HGB) - nicht
stattfindet, entspricht dem Willen der Vertragspartner.
In diesem Sinne ist auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.
Oktober 1992 zu verstehen, in dem er an den Vorstand der Firma Ge. appel-
liert, seine Geschäftsführungsfunktion und die des Beklagten zu 2) nicht so
weit einzuengen, ”daß eine Steuerung der Z. und ihrer Tochtergesellschaften
mit dem Ziel gefährdet wird, ein Gesamt-Ergebnis von mindestens 1 Million DM
p.a. vor Steuern zu sichern.” Diese nachvertragliche Äußerung, die für die
Auslegung des bei Vertragsschluß erklärten Willens als Indiz herangezogen
werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,
2305 unter II 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR
1998, 801 unter II 5), deutet entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
nicht zwingend auf einen Willen der Vertragspartner der Schuldnerin, in die
Garantie die Verluste der Tochterunternehmen einzubeziehen. Auch bei Au-
ßerachtlassung der Verluste der Tochtergesellschaften im Rahmen der Be-
rechnung der Garantiesumme handelt es sich insofern um ein Gesamtergebnis,
als der erstrebte Gewinn nicht nur durch die Geschäftstätigkeit der Mutterge-
sellschaft erreicht werden sollte, sondern - wie ausgeführt - auch mit Hilfe der
Tochtergesellschaften.
III. Da die Entscheidung über den Garantieanspruch der Klägerin den
Rügen der Revision der Beklagten nach Grund und Höhe nicht standhält, war
das Berufungsurteil bezüglich des Klageanspruchs aufzuheben. Dem Beru-
fungsurteil ist auch bezüglich der Widerklagen die Grundlage entzogen. Ob
und inwieweit die widerklageweise geltend gemachten Restkaufpreisansprüche
der Beklagten durch Verrechnung mit Ansprüchen der Schuldnerin aus der Ga-
rantie erloschen sind (vgl. § 3 Nr. 5 des Kaufvertrages), hängt von der Ermitt-
lung dieser Forderung ab. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben.
Auf die Revision des Klägers, mit der er sich gegen die von dem Beru-
fungsgericht vorgenommenen Abzüge wendet, war das Berufungsurteil auch
insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Dem Kläger muß
Gelegenheit gegeben werden, den bislang nach anderen Grundsätzen ermit-
telten Anspruch auf Ausgleich garantierten Gewinns neu zu berechnen.
Die Sache war, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur er-
neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen, das Gelegenheit haben wird, sich mit den weiteren in der Revisionsin-
stanz erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht wird
auch zu prüfen haben, ob der Kläger hinsichtlich des Teilbetrages von
2 Millionen DM, der während des Rechtsstreits an die D. bank
abgetreten worden ist, weiterhin Leistung an sich verlangen kann oder ob es
einer Umstellung des Klageantrags bedarf. Zu Recht weist die Revision der
Beklagten darauf hin, daß die bisherige Klagepartei nach § 265 Abs. 2 ZPO
zwar weiterhin prozeßführungsbefugt bleibt, daß sie aber aufgrund der gesetz-
lichen Prozeßstandschaft nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger klagen
kann. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die
Schuldnerin bzw.
jetzt der Kläger als
Insolvenzverwalter von der
D. bank ermächtigt wurde, Zahlung an sich selbst zu fordern.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst