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BGH Urteil vom 24.05.2000 – VIII ZR 329/98

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 329/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Mai 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 133 B, BGB § 157 C, D

Zur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesell-

schaftsanteile an einem Unternehmen.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98 - OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-

ses vom 28. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger

ist

Insolvenzverwalter über das Vermögen der

Z. GmbH (Schuldnerin). Das in den Vorinstanzen noch

von der Schuldnerin betriebene Verfahren hat er aufgenommen.

Die im Oktober 1991 als d. -Z. GmbH mit Sitz in

G. von der Ge. e.G. (im folgenden: Firma Ge. )

gegründete Schuldnerin kaufte mit Vertrag vom 27. November 1991 von den

Beklagten deren Geschäftsanteile an der von ihnen jeweils zur Hälfte gehalte-

nen d. -Z. GmbH mit Sitz in O. (nachfolgend als

d. alt bezeichnet). Der Kaufpreis betrug 9 Millionen DM, je Geschäftsanteil

4,5 Millionen DM.

Zum Vermögen der d. alt gehörten auch Unternehmensbeteiligungen.

Sie war Alleingesellschafterin der Parfümerie L. Vertriebsgesellschaft mbH,

der U. GmbH sowie der R. GmbH

und 50%ige Gesellschafterin der E. Einkaufsgesell-

schaft mbH. Sämtliche Gesellschaften wurden in der Zeit von Juli 1990 bis

März 1991 gegründet.

Im Rahmen des Anteilskaufvertrages garantierten die Beklagten der

Käuferin für die Geschäftsjahre 1992 bis einschließlich 1995 einen jeweiligen

Jahresgewinn von 1 Million DM. Aus dieser Garantieabrede nimmt der Kläger

die Beklagten für die Geschäftsjahre 1992 und 1993 in Anspruch.

Im notariell beurkundeten Kaufvertrag ist hierzu bestimmt:

§ 1 Kaufgegenstand, Übertragung

Nr. 1: Die Verkäufer I und II verkaufen und übertragen hiermit ihre beiden Ge-

schäftsanteile ... nebst allen damit verbundenen Gewinnbezugsrechten ab

1. Januar 1992, d.h., die bis zum 31. Dezember 1991 von der GmbH und den

mitverkauften Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne (Jahresüber-

schüsse und Gewinnvorträge) stehen ausschließlich den Verkäufern zu I und II

zu. Die Jahresabschlüsse 1991 der GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sind

mit der Maßgabe aufzustellen, daß seitens der Tochtergesellschaften Vollaus-

schüttungen zum 31. Dezember 1991 an die GmbH erfolgen, die zu dem Jah-

resabschluß 1991 der GmbH als Gewinnansprüche zu aktivieren sind und sei-

tens der GmbH eine Vollausschüttung des im Jahresabschluß 1991 ausgewiese-

nen Jahresüberschusses und Gewinnvortrages an die Verkäufer I und II stattfin-

det, ... mit der Maßgabe, daß der dingliche Rechtsübergang zum Ablauf des

Übergangsstichtages (§ 2 = 31. Dezember 1991/1. Januar 1992) eintritt.

Nr. 2: Die Tochterunternehmen der d. -Z. GmbH (O. ) werden gem. §§ 3

bis 8 (A) als Teil des Kaufgegenstandes mitveräußert und die Zusicherungen und

Erklärungen der Käuferin, sowie der Verkäufer I und II beziehen sich auch auf

die Tochterunternehmen. ...

§ 4 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich rechtlicher Verhältnisse

Nr. 6: Die GmbH und die Verkäufer zu I und II werden die Jahresabschlüsse

1991 für die GmbH und die mitverkauften Tochtergesellschaften nach exakt den

gleichen Wertansätzen, Bewertungskriterien etc., erstellen und dabei die han-

delsrechtlichen Grundsätze einhalten, wie auch die Jahresabschlüsse aller vor-

angegangenen Geschäftsjahre, insbesondere der letzten 4 Geschäftsjahre.

§ 5 Gewährleistung hinsichtlich der Abschlußangaben

Nr. 4: Darüber hinaus garantieren die Verkäufer I und II , sowie die GmbH, für

das Wirtschaftsjahr 1992 , 1993, 1994 - im Rahmen eines Geschäftsführerver-

trages, für dessen Abschluß sich die Verkäufer zu I und II verpflichten, für 1995

nach Abschluß eines Beratervertrages - einen Gewinn der GmbH vor Ertrags-

steuern und vor der Inanspruchnahme steuerlicher Bewertungsvergünstigungen

in Höhe von jeweils 1 Million DM pro Jahr. Dabei werden Einflüsse nicht bewer-

tet, die allein aus der Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH an die Ver-

käuferin und der sich damit zusammenhängenden Auswirkungen ergeben. Bei

der Ermittlung der Jahresüberschüsse nach handelsrechtlichen Bewertungs- und

Bilanzierungsgrundsätzen haben steuerliche Bewertungs- und Abschreibungs-

vergünstigungen außer Ansatz zu bleiben; außer Ansatz zu bleiben haben ferner

Abschreibungen

auf Anlagevermögen, die die durchschnittlichen Anlageabschreibungen der

GmbH in den Geschäftsjahren 1989 – 1991 übersteigen. Die Verkäufer I und II

bleiben Geschäftsführer in einem befristeten Geschäftsführervertrag bis ein-

schließlich 1994 .... . Während des Garantiezeitraums dürfen gegen den Willen

der Verkäufer I und II von der Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflus-

senden Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man ei-

nigt sich über einen Ausgleich zu Lasten der Garantieverpflichtung. Scheiden die

Verkäufer zu I und II aus dem Geschäftsführer- bzw. Beraterverhältnis der

GmbH aufgrund einer eigenen Kündigung aus von der GmbH oder der Käuferin

nicht zu vertretenden Gründen aus, so hat dies keinen Einfluß auf die Garantie-

leistungen; anderenfalls entfällt die Garantieverpflichtung ab Beendigung des

Geschäftsführerverhältnisses.

§ 6 Gewährleistungen

Nr. 1 S. 1: Für die vertragsmäßige Erfüllung der Zusicherung und der Garantien

... haften die Verkäufer I und II der Käuferin als Gesamtschuldner...

§ 9 Haftungsfreigabe

Nr. 1: Die Käuferin verpflichtet sich, die Verkäufer I und II von allen Haftungs-

verhältnissen freizustellen, die diese für die Verbindlichkeiten der GmbH und ih-

rer Tochtergesellschaften gegenüber Kreditinstituten .... eingegangen sind.

Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der d. alt von den Be-

klagten im November 1991 kaufte die Schuldnerin mit Vertrag vom 2. Januar

1992 von der durch die Beklagten vertretenen d. alt das von dieser betrie-

bene Handelsgeschäft und übernahm in der Folgezeit das operative Geschäft

von der d. alt.

Im August 1992 gaben die Gesellschafter der Schuldnerin dieser eine

neue Geschäftsordnung, mit der die Verteilung der Aufgaben auf die Ge-

schäftsführer (Go. , K. , Beklagter zu 1 u. zu 2) neu geregelt wurde. Diese

Geschäftsordnung unterzeichneten auch die Beklagten.

Für 1992 errechnete die Schuldnerin einen Verlust in Höhe von

5.301.850,68 DM, für 1993 einen Verlust in Höhe von 6.148.823,69 DM. Dabei

berücksichtigte sie nicht nur das jeweilige Jahresergebnis der d. alt, son-

dern bezog zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in der Unternehmensgruppe

auch die Jahresergebnisse der Töchter, die vornehmlich durch Millionenverlu-

ste der Parfümerie L. geprägt waren, ein. Ferner rechnet sie die eigenen

Unternehmensergebnisse für 1992 und 1993 hinzu, weil sie - nach Erwerb der

Geschäftsanteile an der d. alt von den Beklagten - mit weiterem Kaufvertrag

das Handelsgeschäft von der d. alt übernommen hatte. Umstritten ist, ob die

Verluste der Tochterunternehmen bei der Ermittlung des tatsächlich erreichten

Gewinns einzubeziehen sind.

Erstinstanzlich hat die Schuldnerin, die 5,5 Millionen DM auf den Kauf-

preis gezahlt hat, nach Abzug der Restkaufpreisforderung von 3,5 Millionen

DM von den Beklagten als Gesamtschuldner für 1992 2.801.850,68 DM und für

1993 7.148.823,69 DM, insgesamt 9.950.674,73 DM verlangt. Die Beklagten

sind dem entgegengetreten und haben widerklagend die Zahlung des Rest-

kaufpreises von je 1.750.000 DM begehrt. Sie haben unter anderem geltend

gemacht, sie seien für die eingetretenen Verluste nicht verantwortlich. Nach-

dem sie durch die Geschäftsordnung vom 4. August 1992 weitgehend ent-

machtet worden seien, habe die Schuldnerin ihre, der Beklagten, erfolgreiche

Geschäftspolitik nicht fortgesetzt und gegen ihren Willen Umstrukturierungen

im Unternehmen herbeigeführt. Ferner sei die Klageforderung falsch berech-

net. Vertraglich garantiert sei lediglich ein Gewinn der d. alt, der Klageforde-

rung liege aber ein Anspruch auf einen garantierten Gesamtgewinn in der Un-

ternehmensgruppe zugrunde, der unter Einbeziehung auch der Verluste der

Tochtergesellschaften in voller Höhe errechnet sei.

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit trat die Schuldnerin die Klageforde-

rung

in Höhe eines Teilbetrages

von 2 Millionen DM an die

D. bank ab.

Nach Einholung von vier Sachverständigengutachten zu den handels-

rechtlichen Verlusten in der Unternehmensgruppe hat das Landgericht mehre-

re, von der Schuldnerin bei den verschiedenen Gesellschaften angesetzte

Verlustposten nicht oder nur zum Teil gewinnmindernd anerkannt, entspre-

chend gekürzt und für beide Geschäftsjahre einen Ausgleichsanspruch zum

garantierten Betrag in Höhe von 2.845.071,60 DM errechnet. Die zum Rest-

kaufpreis von 3,5 Millionen DM verbleibende Differenz von 654.928,40 DM hat

es den Beklagten jeweils zur Hälfte (327.464,20 DM) auf die Widerklage zuge-

sprochen; die weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Herabsetzung des von ihr berechneten Gewinn-

anspruchs zum Teil akzeptiert. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamt-

schuldner zur Zahlung von 7 Millionen DM zu verurteilen und die Widerklagen

abzuweisen. Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung ihr Wider-

klagebegehren weiterverfolgt, soweit dieses in erster Instanz erfolglos geblie-

ben war.

Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die Beklag-

ten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.850.311,36 DM verurteilt und

- unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - die weitergehende Klage

und die Widerklagen abgewiesen.

Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen die Abweisung der Klage

und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklagen; der Kläger erstrebt die

volle Verurteilung der Beklagten nach dem Schlußantrag in der Berufungsin-

stanz.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Inter-

esse - ausgeführt:

1. Das von den Beklagten in dem Vertrag vom 27. November 1991 ab-

gegebene Garantieversprechen sei nicht wegen Wegfalls der Geschäfts-

grundlage unwirksam. Das zur Durchsetzung ihrer Interessen in § 5 Nr. 4 des

Kaufvertrages vorgesehene Instrumentarium hätten die Beklagten nicht einge-

setzt. Zwar hätten sie sich bei der Firma Ge. verschiedentlich über bestimmte

Vorfälle im Unternehmen beschwert (Schreiben vom 29. Oktober, 9.,11. und

24. November 1992, 12. Oktober 1993), dabei habe es sich jedoch um solche

Ereignisse gehandelt, die auf Anordnungen der Mitgeschäftsführer und nicht

der Mehrheitsgesellschafterin zurückzuführen gewesen seien. Eine förmliche

Anordnung der Mehrheitsgesellschafterin sei jedoch nicht eingefordert worden.

Die Beklagten hätten damit auf im Zusammenhang mit dem Garantieverspre-

chen ihnen gegebene Kontrollmöglichkeiten verzichtet. Es könne deshalb nicht

zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn die übrigen Geschäftsführer

die ihnen mit Zustimmung der Beklagten erteilten Befugnisse nach der Ge-

schäftsordnung wahrgenommen hätten. Schließlich hätten die Beklagten we-

gen dieser Ereignisse die Wirksamkeit der Garantieabrede auch nicht bestrit-

ten.

2. Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Jahresergebnisses seien

nicht nur die Ergebnisse der Schuldnerin zugrunde zu legen, sondern auch die

der Tochtergesellschaften. Die Gewinngarantie erfasse den gesamten Kaufge-

genstand. Dies folge aus dem Zusammenhang des in § 5 Nr. 4 enthaltenen

Garantieversprechens mit § 1 Nr. 2 des notariellen Vertrages, wonach die

Tochtergesellschaften der d. alt gemäß §§ 3 bis 8 (A) als Teil des Kaufge-

genstandes mitveräußert worden seien und die Zusicherungen und Erklärun-

gen der Schuldnerin und der beiden Beklagten sich auch auf die Tochterunter-

nehmen bezögen. Da sich die Garantie auf den gesamten Kaufgegenstand er-

strecke, könne sie allerdings auch nicht dahin verstanden werden, daß für je-

des der Tochterunternehmen ein Jahresgewinn von 1 Million DM garantiert

worden sei. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Beklagte zu 1) selbst

von einem garantierten Gesamtergebnis der d. und ihrer Tochtergesell-

schaften ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus seinem an die Firma Ge.

gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1992.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten

in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Erwägungen, mit de-

nen das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Ga-

rantieanspruch der Schuldnerin verneint hat. Der Auffassung des Berufungsge-

richts, die Beklagten hätten auf ihre im Zusammenhang mit der Garantieabrede

bestehenden Kontrollbefugnisse verzichtet, weil sie mit Schreiben vom 29.

Oktober 1992, vom 9., 11., 24. November 1992 und vom 12. Oktober 1993 ge-

genüber der Firma Ge. lediglich einzelne von Mitgeschäftsführern veranlaßte

Geschäftsführungsmaßnahmen beanstandet hätten, ohne zur Durchsetzung

ihrer Rechte aus § 5 Nr. 4 Abs. 3 des Kaufvertrages einen förmlichen Beschluß

der Mehrheitsgesellschafterin zu verlangen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Berufungsgericht versteht die Regelung des § 5 Nr. 4 des Kaufver-

trages dahin, daß nur von der Mehrheitsgesellschafterin selbst angeordnete

oder förmlich genehmigte Maßnahmen die Garantiepflicht der Beklagten berüh-

ren könnten. Von diesem Verständnis ausgehend hält es den mehrfachen

schriftlichen Widerspruch der Beklagten gegen Maßnahmen der Geschäftsfüh-

rung - d.h. der Mitgeschäftsführer der Beklagten - für unbeachtlich, weil die Be-

klagten hinsichtlich der von ihnen beanstandeten Maßnahmen keinen förmli-

chen Beschluß der Mehrheitsgesellschafterin eingefordert hätten. Gegen diese

Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmung wendet sich die Revision mit

Erfolg. Die Auslegung einer - wie hier - individual-vertraglich getroffenen Ver-

einbarung unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprü-

fung (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO). Auch einer solchen hält die Auslegung des Be-

rufungsgerichts indessen nicht stand, denn sie verletzt den allgemein aner-

kannten Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung

(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994, 1720 unter II 2

b m.w.Nachw.).

Die in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages getroffene Regelung zielt ersichtlich

darauf ab, die Beklagten vor einer Inanspruchnahme aus der von ihnen abge-

gebenen Garantiezusage für den Fall zu schützen, daß gegen ihren Willen

Maßnahmen getroffen werden, die das Betriebsergebnis negativ beeinflussen.

Entscheidend kann demzufolge nicht sein, ob ergebnisbeeinflussende Maß-

nahmen, mit denen die Beklagten nicht einverstanden waren, von der Mehr-

heitsgesellschafterin der d. alt durch förmlichen Beschluß angeordnet oder

genehmigt worden sind oder ob Maßnahmen der später hinzugekommenen

Mitgeschäftsführer der Beklagten, denen die Beklagten gegenüber der Mehr-

heitsgesellschafterin widersprochen hatten, von dieser formlos gebilligt worden

oder unbeanstandet geblieben sind. Ein wirksamer Schutz des § 5 Nr. 4 des

Vertrages zum Ausdruck kommenden Interesses der Beklagten war vielmehr

nur dann gewährleistet, wenn ergebnisbeeinflussende Maßnahmen schlechthin

nicht gegen den Willen der Beklagten getroffen werden konnten. Mit dieser

- offenkundigen - Interessenlage wäre es nicht zu vereinbaren, die vertragliche

Regelung einengend dahin zu verstehen, daß nur förmliche Beschlüsse der

Mehrheitsgesellschafterin sich auf die Garantiehaftung der Beklagten sollten

auswirken können, Maßnahmen der Mitgeschäftsführer dagegen hingenommen

werden müßten, obgleich diese sich in gleicher Weise auf das von der Be-

klagten garantierte Ergebnis des Unternehmens auswirken konnten und die

Beklagten solchen Maßnahmen gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin wi-

dersprochen hatten. Daß die Beteiligten diesen Fall vertraglich nicht ausdrück-

lich geregelt haben, steht einer interessengerechten Auslegung des § 5 Nr. 4

des Vertrages nicht entgegen. Für eine Einbeziehung des Falles, daß die

Mehrheitsgesellschafterin Maßnahmen der Mitgeschäftsführer der Beklagten

trotz deren Widerspruchs unbeanstandet lassen würde, bestand bei Abschluß

des Kaufvertrages noch keine Veranlassung, weil damals allein die beiden Be-

klagten Geschäftsführer der d. alt waren.

Allerdings ist die Heranziehung der Grundsätze über den Wegfall der

Geschäftsgrundlage für die Berücksichtigung des Einwands der Beklagten, die

Klägerin sei wegen der Fehlentscheidungen auf der Geschäftsführerebene für

den Eintritt des Garantiefalles selbst verantwortlich, schon im Ansatz ausge-

schlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht Ge-

schäftsgrundlage sein, was die Parteien schon in ihren Vertragsbestimmungen

berücksichtigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1998 - X ZR 21/97,

NJW-RR 1999, 923 unter 2 a; vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93, BGHR

BGB § 242 Geschäftsgrundlage 54; vom 27. September 1991 - V ZR 191/90,

WM 1992, 153 unter 1 = ZIP 1991, 1599; vom 1. Februar 1990 - VII ZR 176/88,

WM 1990, 1118 unter I 2 c aa = NJW-RR 1990, 601). § 5 Nr. 4 Satz 5 des Ver-

trages ist aber im Wege einer interessengerechten ergänzenden Auslegung

(§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen, daß gewinnschmälernde Maßnahmen, die

gegen den Willen der Beklagten durchgeführt wurden, im Rahmen ihrer Garan-

tieverpflichtung nicht zu ihren Lasten gehen dürfen. Wenn es dort heißt, wäh-

rend des Garantiezeitraums dürften gegen den Willen der Verkäufer von der

Mehrheitsgesellschafterin keine ergebnisbeeinflussenden Maßnahmen ange-

ordnet und durchgesetzt werden, es sei denn, man einige sich über einen Aus-

gleich zu Lasten der Garantieverpflichtung, haben die Parteien damit zum Aus-

druck gebracht, daß die Beklagten für eine Verschlechterung des Betriebser-

gebnisses, die auf einem eigenmächtigen Vorgehen der Geschäftsführung be-

ruhten, nicht einzustehen haben. Die Verluste, die die Gesellschaft hierdurch

erlitten hat, sind daher bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die Beklagten

Garantieleistungen zu erbringen haben, aus den Betriebsergebnissen heraus-

zurechnen. Diese ergänzende Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen,

da weitere tatsächliche Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht in Be-

tracht kommen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW

1998, 1219).

2. Berechtigt sind auch die Angriffe der Beklagten gegen die Auslegung

der Gewinngarantie durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zu

dem Ergebnis gelangt, es sei ein Gesamtjahresgewinn von 1 Million DM in der

d. Unternehmensgruppe, bestehend aus der d. alt und deren Tochterge-

sellschaften, garantiert, mit der Folge, daß zur Ermittlung des Garantiefalls und

der Höhe der Garantieleistungen Gewinne und Verluste in den verschiedenen

Unternehmen zusammenzurechnen seien.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht aller-

dings nicht den anerkannten Grundsatz, daß die Auslegung vom Wortlaut der

Erklärung auszugehen hat (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urteil vom 18. Mai 1998

- II ZR 19/97 = NJW 1998, 2966 unter B I 2), verletzt. Das Berufungsgericht hat

den Wortlaut des in § 5 Nr. 4 abgegebenen Garantieversprechens sehr wohl

bei seiner Auslegung berücksichtigt. Dabei hat es auch nicht verkannt, daß

diese Vertragsbestimmung lediglich von einem Gewinn der GmbH spricht und

daß damit die d. alt gemeint ist. Dieses Verständnis der Garantieabrede

zugrundelegend, zieht es dann erst im Zusammenhang mit § 1 Nr. 2 des Kauf-

vertrages und dem nachvertraglichen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.

Oktober 1992 den Schluß, die Parteien hätten - über den Wortlaut des § 5

Nr. 4 des Kaufvertrages hinausgehend - einen Gesamtgewinn der Unterneh-

mensgruppe garantiert.

b) Wie die Beklagten zu Recht beanstanden, verletzt diese Deutung

aber den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-

gung (vgl. BGH, Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994,

1720 unter II 2 b = NJW 1994, 2228; Urteil vom 10. Dezember 1992 - VII ZR

241/91, WM 1993, 759 unter II 3 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94,

WM 1995, 1545 unter II 2; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,

1883 unter III 2 a). Aus diesem Grunde ist die Auslegung des Berufungsge-

richts rechtsfehlerhaft (§ 133 BGB), so daß das Revisionsgericht hieran nicht

gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat kein anerkennenswertes In-

teresse daran, daß bei der Gewinngarantie die Verluste der Tochtergesell-

schaften einbezogen werden. Diese wirken sich nur insoweit auf die Vermö-

genslage und den Wert der d. alt aus, als ihre zu aktivierenden Unterneh-

mensbeteiligungen bis zur völligen Wertlosigkeit herabgemindert werden kön-

nen. An Gewinnen der Tochtergesellschaften kann sie hingegen unbeschränkt

partizipieren, über einen Wertzuwachs ihrer Beteiligung oder über eine Ge-

winnausschüttung. Darüber hinaus wird die Muttergesellschaft aber durch

Verluste ihrer Tochterunternehmen grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Da-

her ist es nicht gerechtfertigt, die Verluste der Tochtergesellschaften gegen die

Gewinne der Muttergesellschaft über eine etwaige Herabsetzung des Wertes

ihrer Beteiligung hinaus zu verrechnen. Aufgrund der genannten Erwägungen

legt der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Bestim-

mung des § 5 Nr. 4 des Vertrages über die Garantieverpflichtung der Beklagten

dahingehend aus, daß bei der Ermittlung von Garantieleistungen der Beklagten

Verluste der Tochtergesellschaften der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen

sind. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung würde zu dem

sachlich nicht tragbaren Ergebnis führen, daß die Beklagten nicht nur unbe-

schränkt für Verluste der d. alt in den Geschäftsjahren 1992 bis 1995 ein-

stehen müßten, sondern auch für sämtliche Verluste der jeweiligen Tochterge-

sellschaft. Damit würde das Haftungsrisiko der Beklagten im Verhältnis zum

vereinbarten Kaufpreis unübersehbar und unangemessen hoch, zumal die

Tochtergesellschaften noch vergleichsweise jung waren und es der Lebenser-

fahrung entspricht, daß die Geschäftstätigkeit in der Anfangsphase vielfach

von Anlaufverlusten geprägt ist.

c) Diese Auslegung der Gewinngarantie wird durch den Umstand ge-

stützt, daß die Parteien - wie der Kläger, wenn auch in anderem Zusammen-

hang, selbst einräumt - in § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages für den Garantiezeitraum

von 1992 bis 1995 nur für die d. alt Gewinnermittlungsgrundsätze vereinbart

haben, die ersichtlich nicht auf die Tochtergesellschaften zugeschnitten sind.

Danach sollen Abschreibungen auf Anlagevermögen die durchschnittlichen

Anlageabschreibungen in den vorangegangenen Geschäftsjahren 1989 bis

1991 nicht übersteigen. Die Tochtergesellschaften wurden aber erst 1990 und

1991 gegründet. Hingegen haben die Parteien für das Wirtschaftsjahr 1991

ausdrücklich auch Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung und Verwendung

der Jahresergebnisse in den Tochtergesellschaften vereinbart. Danach waren

die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 1991 in der d. alt und in den

Töchtern nach den gleichen Wertansätzen wie in den vorangegangenen Ge-

schäftsjahren aufzustellen (§ 4 Nr. 6 des Kaufvertrages) mit der Maßgabe, daß

seitens der Töchter Vollausschüttungen an die GmbH zu erfolgen hatten, die

dort als Gewinnansprüche zu aktivieren waren (§ 1 Nr. 1 des Kaufvertrages).

Diese Festlegungen waren für die Abwicklung des Vertrages von Bedeutung.

Die in dem Wirtschaftsjahr von der Schuldnerin und den mitverkauften Toch-

tergesellschaften erwirtschafteten Gewinne sollten nämlich nach § 1 Nr. 1 des

Vertrages ausschließlich den Verkäufern, den Beklagten, zustehen. Das Feh-

len einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung für die Gewinnermittlung

in den Tochtergesellschaften in den Jahren 1992 bis 1995 im Gegensatz zu

1991 spricht dafür, daß es hierauf für die Rechtsbeziehungen der Vertrags-

partner nicht ankam, insbesondere nicht für die Ermittlung einer Garantiesum-

me, weil sich die Garantie gerade nicht auf die Tochtergesellschaften er-

streckte.

d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Garantieversprechens

der Beklagten steht auch im Einklang mit dem Inhalt des § 1 Nr. 2 des Vertra-

ges. Durch diese Bestimmung, nach der sich die "Zusicherungen und Erklärun-

gen" der Käuferin und der Beklagten auch auf die ”mitverkauften” Tochterge-

sellschaften beziehen, wird pauschal auf eine Vielzahl von in §§ 4 und 5 des

Kaufvertrages enthaltenen Garantieerklärungen verwiesen, die allein die d.

alt betreffen, ohne daß eine Anpassung der verschiedenen Garantien auf die

Tochtergesellschaften erfolgt. So verweist § 1 Nr. 2 des Kaufvertrages für die

Tochtergesellschaften auch auf § 4 Nr. 5, der eine Garantie hinsichtlich der im

Jahresabschluß 1990 der d. alt aufgeführten Vermögensgegenstände ent-

hält, obwohl die Tochtergesellschaften zum Teil erst 1991 gegründet wurden.

Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagten für entsprechende Veräuße-

rungsgegenstände der Tochtergesellschaften nicht Gewähr zu leisten haben.

Die Verweisung auf einen garantierten Gewinn in der d. alt besagt daher

gleichfalls noch nicht, daß von der Garantieerklärung auch die Tochtergesell-

schaften erfaßt sein sollten. Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, ist bei

bloßer Berücksichtigung des Zusammenspiels von Verweisungsvorschrift und

Garantieerklärung sogar die nicht einmal vom Kläger geltend gemachte Ausle-

gung denkbar, die Beklagten hätten neben einem Jahresgewinn von 1 Million

DM in der d. alt jeweils einen entsprechenden Gewinn in den Tochtergesell-

schaften garantiert. Das obige Auslegungsergebnis ist mit der Verweisungsbe-

stimmung schon deshalb zu vereinbaren, weil es im Ansatz ebenfalls von ei-

nem angestrebten Gewinn von 1 Million DM ausgeht, der nicht nur durch die

Geschäftstätigkeit der d. alt erreicht werden sollte, sondern auch durch das

Erwirtschaften von Gewinnen in den Tochterunternehmen, an der die Mutter-

gesellschaft hätte partizipieren können (§ 29 GmbHG). Der Umstand, daß bei

der Ermittlung des Gewinns Verluste der Tochtergesellschaften nicht direkt auf

die d. alt durchschlagen, eine unmittelbare Verrechnung von Verlusten in

der einen Gesellschaft mit Gewinnen in der anderen Gesellschaft - wie bei der

Gewinn- und Verlustrechnung im Konzern (§ 297 Abs. 3 S. 1 HGB) - nicht

stattfindet, entspricht dem Willen der Vertragspartner.

In diesem Sinne ist auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.

Oktober 1992 zu verstehen, in dem er an den Vorstand der Firma Ge. appel-

liert, seine Geschäftsführungsfunktion und die des Beklagten zu 2) nicht so

weit einzuengen, ”daß eine Steuerung der Z. und ihrer Tochtergesellschaften

mit dem Ziel gefährdet wird, ein Gesamt-Ergebnis von mindestens 1 Million DM

p.a. vor Steuern zu sichern.” Diese nachvertragliche Äußerung, die für die

Auslegung des bei Vertragsschluß erklärten Willens als Indiz herangezogen

werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,

2305 unter II 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR

1998, 801 unter II 5), deutet entgegen der Meinung des Berufungsgerichts

nicht zwingend auf einen Willen der Vertragspartner der Schuldnerin, in die

Garantie die Verluste der Tochterunternehmen einzubeziehen. Auch bei Au-

ßerachtlassung der Verluste der Tochtergesellschaften im Rahmen der Be-

rechnung der Garantiesumme handelt es sich insofern um ein Gesamtergebnis,

als der erstrebte Gewinn nicht nur durch die Geschäftstätigkeit der Mutterge-

sellschaft erreicht werden sollte, sondern - wie ausgeführt - auch mit Hilfe der

Tochtergesellschaften.

III. Da die Entscheidung über den Garantieanspruch der Klägerin den

Rügen der Revision der Beklagten nach Grund und Höhe nicht standhält, war

das Berufungsurteil bezüglich des Klageanspruchs aufzuheben. Dem Beru-

fungsurteil ist auch bezüglich der Widerklagen die Grundlage entzogen. Ob

und inwieweit die widerklageweise geltend gemachten Restkaufpreisansprüche

der Beklagten durch Verrechnung mit Ansprüchen der Schuldnerin aus der Ga-

rantie erloschen sind (vgl. § 3 Nr. 5 des Kaufvertrages), hängt von der Ermitt-

lung dieser Forderung ab. Auch insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben.

Auf die Revision des Klägers, mit der er sich gegen die von dem Beru-

fungsgericht vorgenommenen Abzüge wendet, war das Berufungsurteil auch

insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Dem Kläger muß

Gelegenheit gegeben werden, den bislang nach anderen Grundsätzen ermit-

telten Anspruch auf Ausgleich garantierten Gewinns neu zu berechnen.

Die Sache war, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur er-

neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen, das Gelegenheit haben wird, sich mit den weiteren in der Revisionsin-

stanz erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht wird

auch zu prüfen haben, ob der Kläger hinsichtlich des Teilbetrages von

2 Millionen DM, der während des Rechtsstreits an die D. bank

abgetreten worden ist, weiterhin Leistung an sich verlangen kann oder ob es

einer Umstellung des Klageantrags bedarf. Zu Recht weist die Revision der

Beklagten darauf hin, daß die bisherige Klagepartei nach § 265 Abs. 2 ZPO

zwar weiterhin prozeßführungsbefugt bleibt, daß sie aber aufgrund der gesetz-

lichen Prozeßstandschaft nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger klagen

kann. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die

Schuldnerin bzw.

jetzt der Kläger als

Insolvenzverwalter von der

D. bank ermächtigt wurde, Zahlung an sich selbst zu fordern.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst