BGH Urteil vom 23.03.2004 – XI ZR 114/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 23. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs ei- nes ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestal- tung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kre- ditnehmer" und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überwei- sung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen
Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte
und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in
einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen
Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgen-
den: Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen
diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezif-
ferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose
Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von
dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abge-
bucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der
Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das ein-
zige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten ge-
nutzt, wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über
keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten
und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte
die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin
den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt
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11.352,72
n-
spruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwid-
rig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von
11.304,49
Mit der vom Berufungsgericht zuge-
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lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darle-
hensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie
auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin,
geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des
Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur
selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine
Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten
sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß dar-
um gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubu-
chen, seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso
komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Be-
klagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Wei-
se, weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Haupt-
schuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Ein-
kommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgebli-
chen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungs-
übernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnut-
zen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzie-
rung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredit-
höhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-
leute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen
Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider
Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahr-
zeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des tägli-
chen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklä-
rung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Ver-
bundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen
erfolgt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis,
nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mit-
darlehensnehmerin, sondern als bloß Mithaftende angesehen.
a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom
9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder
aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichbe-
rechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf
Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur
Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus
dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften soll-
te. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mit-
darlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Ver-
tragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705,
1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und
138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des verein-
barten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen
beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004
- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es
deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte
Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuld-
ner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberech-
tigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfol-
gen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember
2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR
205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche
Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
mitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrund-
sätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts
als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16;
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,
2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner
(st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998,
1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001,
1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.
b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages
unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01,
WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht
fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand,
einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensneh-
mer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu ma-
chen, sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß
die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden
Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht an-
kommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat,
Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für
eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag
ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zu-
sammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kredit-
valuta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Ver-
tragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw
erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abwei-
chend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien
gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß
Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.
c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte
Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung
des Senats erforderlich
(BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom
4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai
2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw
der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute
entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das
zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemein-
same Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehe-
mann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahr-
erlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne
Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den
Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfi-
nanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kauf-
vertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen ei-
nes Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem
der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen
Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditauf-
nahme zweifelhaft sein kann.
d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Dar-
lehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen
bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH,
Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Begin-
nend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Ra-
ten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht.
Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugser-
mächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus
einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits
am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt,
erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab-
zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an
der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine
bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Dar-
lehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige
Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie
nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zah-
lungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Si-
cherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung
des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte
deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mit-
haftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarle-
hensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die
guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforde-
rung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Ver-
tragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in ei-
gener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen
zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur
unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkom-
mens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137,
329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein ge-
meinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Ge-
samtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur
vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusam-
men nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl.
Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres mo-
natlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in
der Lage.
III.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl