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BGH Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 380/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17

Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht

durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede

Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung

ablehnt.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Naumburg

vom

27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 1997 wie folgt abgeän-

dert:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die

Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstver-

trages vom 5. März 1992 Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinter-

bliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt

des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-,

Geburts- und Todesfälle zu gewähren.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die

Beklagte 73 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom

1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezü-

gen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt;

diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem

Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinter-

bliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit

geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich

festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991

als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.

§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:

"(1) ...

(2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des

Dienstverhältnisses

a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt.

b) ..."

In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es:

" ...

(2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Mo- nate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-

herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als ab- gelehnt."

Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Fi-

nanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß

künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem

Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der

ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung

dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen-

und Giroverbandes (OSGV) betraut.

Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tä-

tigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei

spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenauf-

sichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon

Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der

Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den

Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstver-

trages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien ver-

abredet, der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Spar-

kassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt

werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der

OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf,

den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996

zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem

Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden

Vorstandskollegen für ihre Ämter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April

1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit,

sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der

Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung

des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden

"vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzmi-

nisterium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungs-

rat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm

die Wiederwahl an.

In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schrei-

ben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des

Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu

sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1

Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein

Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch einge-

hendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab.

Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober

1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung

vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.

Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer

der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat

seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der

Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entspre-

chender Beträge für die Zukunft verlangt.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revisi-

on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht

haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar ge-

wordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungs-

urteil den Angriffen der Revision stand.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die

tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des

Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise

der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fort-

setzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt.

Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abwei-

chende Beurteilung.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entschei-

dung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls

nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2,

2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertrags-

angebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vor-

standsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Ver-

tragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen

Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon

deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die

beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen

der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit

mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr

handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings

mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmun-

gen, die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfi-

nanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin

der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1

Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Ver-

letzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.

b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6

Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand

("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme,

ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem

an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996

treuwidrig verhalten hat.

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten

Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache,

es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern

daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltli-

chen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der

Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1

aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu

werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach

Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegen-

über kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß dar-

über, ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht

oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird

damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß

sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden

Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt.

Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin

mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese

Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne

das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständ-

liche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbe-

hörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müs-

sen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann

entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines

konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der

Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die

Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erar-

beitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehr-

lich macht.

Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die be-

klagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie

den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das

ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß

die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch

aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstver-

trag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusam-

men mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des

OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf de-

ren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.

Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille

der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996

der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten

auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vor-

standsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober

1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstands-

vorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn

persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er

hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willens-

bildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifels-

frei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die

Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden

sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als

Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.

Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet,

daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat

sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV

als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der

also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" ent-

hielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober

1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen

Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach

den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam wer-

den konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Ver-

trag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher

Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in

§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) ein-

zuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen

ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Fi-

nanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich da-

durch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der

Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenauf-

sichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vor-

gelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezu-

stand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch

die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nun-

mehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, ent-

hält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen

von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es

- in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung -

die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die un-

verfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vor-

standsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen

Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinter-

bliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen

Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 Be-

trAVG vor.

Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten

Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen

Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-

stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1

Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er

stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in

dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig

anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1

Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem

Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten er-

reicht hat.

Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage

"widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98,

ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem

Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die

Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlan-

gen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem

eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.

3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in

dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als mi-

nus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als ge-

rechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.

Röhricht

RiBGH Dr. Hesselberger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver- hindert.

Goette

Röhricht Kurzwelly Kraemer