BGH Urteil vom 13.07.2006 – IX ZR 90/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juli 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2
Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein
fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt
worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1928 geborene Kläger ist selbständiger Steuerberater und war als
solcher seit 1967 für die Beklagte tätig. Für seine beratende Tätigkeit erhielt er
eine monatliche Pauschale von zuletzt 900 DM. Die Fertigung der Jahresab-
schlüsse wurde gesondert vergütet. Zum Jahresschluss 1993 endete die regel-
mäßige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Bereits 1982 hatte die Beklagte
dem Kläger eine Pensionszusage erteilt, die am 2. Januar 1990 textlich neu
gefasst wurde. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab
1. April 1993 die ihm zugesagte Pension von 700 DM, die sich aufgrund ver-
sprochener Steigerungen jährlich um 3 % erhöhte.
Im August 2003 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit Schreiben
vom 1. September 2003 widerrief sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
die Pensionszusage und kündigte sie fristlos aus wichtigem Grund wegen dras-
tischen Geschäftsrückgangs und deshalb drohender Insolvenz.
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung der rückständigen Beträge und
Weiterzahlung der zugesagten Pension einschließlich der versprochenen jährli-
chen Erhöhung um 3 % verlangt, außerdem ab 1. April 1999 einen Aufschlag
von 0,35 % gemäß § 16 BetrAVG.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-
fung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich des Zuschlags gemäß § 16
BetrAVG Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-
geabweisungsantrag im Übrigen weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zusage sei wirksam erteilt wor-
den. Die Schenkungsvorschriften fänden auf die Zusage keine Anwendung. Es
habe sich nicht um eine unentgeltliche Leistung gehandelt. Die Zusage sei mit
Rücksicht auf für die Beklagte geleistete Arbeit getätigt worden, weil der Kläger
zum Zeitpunkt der Zusage bereits lange für die Beklagte tätig gewesen sei.
Die Beklagte könne die Zusage auch nicht wegen wirtschaftlicher Notla-
ge widerrufen. Zwar habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor
Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eine solche Möglichkeit vorgesehen,
die das Betriebsrentengesetz im Jahre 1974 im Kern auch durch § 7 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. bestätigt habe. Diese Widerrufsmöglichkeit habe der
Gesetzgeber aber mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Streichung des § 7
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ersatzlos abgeschafft. Der Kläger falle auch ge-
mäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den persönlichen Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Die Pensionszusage der Beklagten ist entgegen der Auffassung der
Revision nicht als Schenkung anzusehen; sie bedurfte deshalb zu ihrer Wirk-
Betriebliche Ruhegelder haben nach heutiger Auffassung nicht nur Ver-
sorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter. Sie sind zugleich Gegenleistung aus
dem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Der Leistung des Versorgungsschuldners
steht als Gegenleistung die von dem anderen Teil erbrachte und weiterhin er-
wartete Betriebstreue gegenüber (BGHZ 15, 71, 75; 55, 274, 280; 61, 31, 36;
BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 116; BAGE 22,
252, 265; vgl. auch Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Ar-
beitgebers S. 74).
In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine Versorgungszusage
sämtliche Leistungen, die der Berechtigte für das Unternehmen erbracht hat
und noch erbringen soll, und damit seine beständige Betriebstreue für Vergan-
genheit und Zukunft abgilt. Deshalb spielt es regelmäßig keine Rolle, ob die
Zusage im zeitlichen Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer
Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steht oder ob sie dem Begünstigten
in seiner Eigenschaft als Unternehmer erteilt wurde (BGH, Urt. v. 4. Mai 1981
- II ZR 100/80, ZIP 1981, 894, 895; v. 1. Juni 1981 - II ZR 140/80, ZIP 1981,
892, 893; v. 24. November 1988 aaO; v. 25. September 1989 - II ZR 259/88,
ZIP 1989, 1418, 1419). In all diesen Fällen liegt keine Schenkung vor. Dies er-
gibt sich bei Arbeitnehmern aus der zutreffenden ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Versorgungsversprechen nicht der
Form des § 518 BGB bedarf, wenn es im Hinblick auf die geleistete oder noch
zu leistende Arbeit erfolgt (BAGE 8, 38, 42; 20, 11, 19 f). Bei einer zugesagten
Altersversorgung an eine unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallende Person gilt
dies ebenfalls, wenn die Zusage aus Anlass dieser Tätigkeit erteilt worden ist
(BAG DB 2001, 2102, 2104 unter II 2 der Gründe; BGH, Urt. v. 28. September
1981 - II ZR 181/80, ZIP 1982, 95, 96; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 1
Rn. 29; Höfer, BetrAVG, Stand September 2004/Januar 2005, Rn. 218). Auch
bei unternehmerischer Tätigkeit, die nicht dem BetrAVG unterfällt, hat der Bun-
desgerichtshof bei entsprechenden Zusagen § 518 BGB nicht angewandt
(BGH, Urt. v. 24. November 1988 aaO; v. 4. Mai 1981 aaO; v. 1. Juni 1981
aaO; v. 25. September 1989 aaO).
Die Pensionszusage an den Kläger erfolgte ausweislich des Zusage-
schreibens der Beklagten vom 2. Januar 1990 in Anerkennung seiner bisher
geleisteten Dienste und im Vertrauen darauf, dass er der Beklagten auch wei-
terhin die Treue halten werde. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen, dass die Zusage mit Rücksicht auf die vom Kläger für die Beklagte
geleisteten und zu leistenden Dienste erfolgte, also aus Anlass dieser Tätigkeit.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger auch Honorar bezahlt wur-
de.
2. Für den Kläger gelten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Vor-
schriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend. Auch dies hat das Berufungs-
gericht zutreffend gesehen.
Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten (§ 17 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG). Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG
aber auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen
der Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt
wurden.
Zwar ist die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach Entste-
hungsgeschichte und Zweck des Gesetzes auf das Leitbild eines wirtschaftlich
abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausge-
richtet, so dass sie einschränkend auszulegen ist. Unter die Regelung fallen
arbeitnehmerähnliche Personen (BGH, Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, WM
2000, 1702, 1704; v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, WM 2000, 2244, 2246; v.
15. Juli 2002 - II ZR 192/00, WM 2003, 599, 600). Der Begriff der "Personen,
die nicht Arbeitnehmer sind" ist jedoch weiter.
Bei der Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht auf die Vertragsparität abzustellen, obwohl diese in der Gesetzesbe-
gründung angesprochen ist. Denn diese hat im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2
BetrAVG keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Auch die Bestimmung
der Vertragsparität nach typischen Fallgruppen wäre der Rechtssicherheit ab-
träglich (BGHZ 77, 94, 99 f). Dieser Auffassung haben sich das Bundesarbeits-
gericht (BAGE 66, 1, 5; BAG DB 2001, 2102, 2103) und jedenfalls im Ergebnis
das überwiegende Schrifttum angeschlossen (vgl. z.B. Blomeyer/Otto, aaO § 17
Rn. 46 ff; Everhardt BB 1981, 681 ff; Hommelhoff/Timm KTS 1981, 1 ff; Höfer,
aaO § 17 Rn. 5557 ff; Kayser, in Festschrift Kirchhof, S. 259, 270 f).
Ausgehend vom Einzelkaufmann, der zweifelsfrei nicht dem Betriebsren-
tengesetz unterfällt, ist vielmehr darauf abzustellen, dass Unternehmer vom
Insolvenzschutz ausgenommen werden sollen. Deshalb sind Betriebsrenten von
Unternehmerrenten abzugrenzen (BGHZ 77, 94, 101 f; BAG DB 2001, 2102,
2103). Ein Unternehmer kann sich den Insolvenzschutz nicht dadurch verschaf-
fen, dass er sich selbst eine Versorgungszusage erteilt (BAG DB 2001, 2102,
2103). Diese Personen sind nicht "für" ein Unternehmen tätig. Sie bedürfen
nicht des Schutzes des Betriebsrentengesetzes, weil sie kraft ihres maßgebli-
chen Einflusses die Unternehmensgeschicke selbständig leiten und ihnen die
Folgen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit allein zuzuordnen sind
(BGHZ 77, 94, 100 f; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, ZIP 1997, 1351,
1352; Goette ZIP 1997, 1317 ff).
Unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallen daher nicht Personen, die so-
wohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten,
so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten
können (vgl. BGHZ 77, 94, 96 ff; 108, 330, 333; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 aaO;
Kayser, aaO S. 271). Hierzu gehören etwa die persönlich haftenden Gesell-
schafter einer OHG oder KG oder die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer
Kapitalgesellschaft (BGHZ 77, 94, 101 ff; 77, 233, 241 f; 108, 330, 333; BGH,
Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 117).
Soweit keine Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen erbracht wird, ist
dagegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anwendbar. Deshalb werden auch
Rechtsanwälte und Steuerberater erfasst, die für ein fremdes Unternehmen als
Selbständige tätig sind (vgl. schon BGHZ 77, 94, 99 f). Eine arbeitnehmerähnli-
che Position infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftig-
keit dieser Personen ist zwar möglich (vgl. Blomeyer/Otto, aaO § 17 Rn. 92;
Höfer, aaO Rn. 5577), keineswegs aber Voraussetzung (Blomeyer/Otto, aaO
§ 17 Rn. 93; Höfer, aaO Rn. 5578 f; Bode in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/
Bode/Pühler, BetrAVG, 2. Aufl. § 17 Rn. 3).
Der Kläger, der bei Erteilung der ersten Versorgungszusage im Jahre
1982 bereits 15 Jahre, bei Erteilung der neu formulierten Zusage 1990 ca.
23 Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ca. 26 Jahre für die Beklagte tätig
war, hat eine Tätigkeit für die Beklagte als fremdes Unternehmen i.S.d. § 17
Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ausgeübt.
3. Ein Widerruf oder eine Kündigung der Versorgungszusage ist nicht
wirksam erfolgt. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
a) Die rechtliche Prüfung des Widerrufs der Beklagten erfolgt nach der
seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes. Dies
ergibt sich aus § 31 BetrAVG, wonach auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-
nuar 1999 eingetreten sind, das Betriebsrentengesetz in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Setzte sich der Arbeitgeber vor-
her nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, trat der Siche-
rungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. frühestens dann ein, wenn
die Ansprüche des Betriebsrentners aufgrund einer entsprechenden Erklärung
des Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet waren (BAGE
106, 327, 336 f). Da sich die Beklagte ohne vorherige Befassung des Trägers
der Insolvenzsicherung erst im August/September 2003 gegenüber dem Kläger
auf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die Beurteilung nach
der seit 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage (BAGE 106, 327, 337).
b) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenz-
schutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insol-
venzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften
wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAGE 106, 327, 337 ff).
Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar vor Inkrafttreten des Betriebsrentengeset-
zes und damit vor Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes angenom-
men, ein Arbeitgeber könne auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt we-
gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die
Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen
Notlage verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Be-
stand des Unternehmens gefährdet war. Diese Grundsätze hatte der Gesetz-
geber auch in modifizierter Form in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG vom
19. Dezember 1974 aufgenommen (BAGE 106, 327, 337).
Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ist jedoch durch
Art. 91 EGInsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos gestrichen worden.
Wegen der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und
Insolvenzschutz entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass mit
dem Wegfall des Insolvenzschutzes für diesen Fall auch das Widerrufsrecht
weggefallen ist. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der nunmehr in § 313 BGB
geregelten Störung der Geschäftsgrundlage ist damit nach der gesetzgeberi-
schen Wertung ausgeschlossen (BAGE 106, 327, 339). Dasselbe gilt für die
nunmehr allgemein in § 314 BGB geregelte Möglichkeit der Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen.
Vielmehr gilt allgemein im Betriebsrentenrecht wieder der Grundsatz,
wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von
übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können. Der Gesetzgeber hat viel-
mehr für wirtschaftliche Notlagen nur die Möglichkeit des außergerichtlichen
Vergleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG unter Einschaltung des Trä-
ger der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten
auf den Weg des Insolvenzverfahrens (BAGE 106, 327, 339).
c) Dieser gesetzlichen Neuregelung stehen verfassungsrechtliche Be-
denken nicht entgegen (vgl. BAGE 106, 327, 340). Solche werden von der Re-
vision auch nicht geltend gemacht.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2004 - 309 O 318/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 11 U 167/04 -