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BGH Beschluss vom 31.05.2000 – V ZB 57/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang,
Schneider und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen
den Beschluß
des
12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom
23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300.000 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklag-
ten zu 2 und 4 - durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räu-
mung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil
wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die
Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt
K. , am 2. September 1999.
Zunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den
Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-
klagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um für sich und die Beklagte zu 3 eben-
falls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W.
der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt
worden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.
An diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von
Rechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den
Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit
einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.
Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des Rechtsmittels
hingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999
bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:
Die Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag
weisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das Bü-
ro von Rechtsanwalt L. übermittelt, sondern nur telefonisch und ohne
weitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls wei-
sungswidrig - auch nicht per Fax bestätigen lassen.
Im Büro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertrete-
rin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverläs-
sig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzli-
chen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der
Rechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie
aus der Akte ersehen habe, daß sie (für die Beklagten zu 2 und 4) bereits am
27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober
notiert hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die Be-
klagten zu 1 und 3 gelte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als
unzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Be-
schluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Be-
rufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233
ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte
Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten
dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäu-
mung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt K. ein den Beklag-
ten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der für
die Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht die
Fristversäumung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von
Rechtsanwalt L. . Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf ver-
trauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und
nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich
ist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran
fehlt es.
Wie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen des
Falles ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozeßsituation ist, desto
klarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur Be-
handlung der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisung
nicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versi-
cherungen der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. und der
Rechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landge-
richt anzurufen und die Urteilszustellung für die Beklagten zu 1 und 3 zu erfra-
gen, um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Beson-
derheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften
Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß die
Berufungsfrist für die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für die
Beklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von
verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöh-
tes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch
schlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist ver-
säumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Um-
stände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - Mißver-
ständnis auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen
werden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zu-
stellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung
erforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbunde-
nen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässig
arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine "erneute" telefoni-
sche Anfrage bei dem Landgericht - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie doch
vermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf
nahm die Weisung nicht Bedacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Vogt
Lambert-Lang
Schneider
Krüger