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BGH Beschluss vom 31.05.2000 – V ZB 57/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 57/99

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang,

Schneider und Prof. Dr. Krüger

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß

des

12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom

23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 300.000 DM.

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklag-

ten zu 2 und 4 - durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räu-

mung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil

wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die

Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt

K. , am 2. September 1999.

Zunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den

Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-

klagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um für sich und die Beklagte zu 3 eben-

falls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W.

der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt

worden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.

An diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von

Rechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den

Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit

einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen

Schriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.

Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des Rechtsmittels

hingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999

bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

unter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:

Die Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag

weisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das Bü-

ro von Rechtsanwalt L. übermittelt, sondern nur telefonisch und ohne

weitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls wei-

sungswidrig - auch nicht per Fax bestätigen lassen.

Im Büro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertrete-

rin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverläs-

sig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzli-

chen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der

Rechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie

aus der Akte ersehen habe, daß sie (für die Beklagten zu 2 und 4) bereits am

27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober

notiert hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die Be-

klagten zu 1 und 3 gelte.

Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als

unzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Be-

schluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Be-

rufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb

der gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233

ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte

Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten

dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäu-

mung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt K. ein den Beklag-

ten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der für

die Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht die

Fristversäumung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von

Rechtsanwalt L. . Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf ver-

trauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und

nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl.

BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich

ist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v.

19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran

fehlt es.

Wie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen des

Falles ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozeßsituation ist, desto

klarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur Be-

handlung der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisung

nicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versi-

cherungen der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. und der

Rechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landge-

richt anzurufen und die Urteilszustellung für die Beklagten zu 1 und 3 zu erfra-

gen, um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Beson-

derheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften

Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß die

Berufungsfrist für die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für die

Beklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von

verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöh-

tes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch

schlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist ver-

säumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Um-

stände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - Mißver-

ständnis auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen

werden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zu-

stellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung

erforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbunde-

nen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässig

arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine "erneute" telefoni-

sche Anfrage bei dem Landgericht - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie doch

vermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf

nahm die Weisung nicht Bedacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Lambert-Lang

Schneider

Krüger