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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – V ZB 91/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten

der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

170.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer nota-

riellen Urkunde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage ab-

gewiesen. Mit einem einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Kam-

mergericht eingegangenen Schriftsatz, der zudem von einem nicht postulations-

fähigen Rechtsanwalt unterschrieben ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Nach Hinweis auf das Fristversäumnis hat sie erneut Berufung eingelegt und

beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, die erfahrene und ansonsten stets

zuverlässig arbeitende Angestellte S. habe den Berufungsschriftsatz ver-

sehentlich auf den die Sache bearbeitenden, aber am Kammergericht nicht zu-

gelassenen Rechtsanwalt S. ausgefertigt, der ihn auch unterschrieben ha-

be. Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Frist postfertig gemacht und die Frist

im Fristenbuch gelöscht worden. Vor Abgang der Post habe die Angestellte ih-

ren Fehler bemerkt und sich an den am Kammergericht zugelassenen Rechts-

anwalt W. gewandt, der ihr die Einzelanweisung erteilt habe, den Schrift-

satz unverzüglich erneut auszufertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und

gegen den falsch ausgefertigten auszutauschen. Zur Neuausfertigung und Un-

terzeichnung sei es auch gekommen. Die Angestellte habe den Schriftsatz so-

dann in eine Mappe mit dem Aufkleber "FA" (für Fristablauf) und mit dem Ver-

merk "Bitte unbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht

austauschen" gelegt. Sie habe indes vergessen, die Mappe in den Postraum zu

bringen, so dass es zu einem Austausch nicht mehr gekommen sei.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin

mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Fristversäumung beruhe auf einem der

Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Zwar

habe Rechtsanwalt W. der mit der Sache betrauten Angestellten eine

konkrete Einzelweisung erteilt. Darauf, dass diese ausgeführt werde, habe er

grundsätzlich auch vertrauen dürfen. Betreffe die Anweisung – wie hier – jedoch

einen so wichtigen Vorgang wie die Wahrung der Rechtsmittelfrist, so seien in

der Kanzlei grundsätzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dage-

gen zu treffen, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Frist da-

durch versäumt werde. Daran habe es gefehlt. Die Klägerin habe nicht vorge-

tragen, dass die Angestellte angewiesen worden sei, den Vorgang bis zum Aus-

tausch der Schriftsätze sogleich auszuführen. Auch sei sie gerade nicht (jeden-

falls nicht ausdrücklich) angewiesen worden, den Austausch der Schriftsätze

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persönlich vorzunehmen. Denn anderenfalls habe sie den Aufkleber "Bitte un-

bedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen"

nicht fertigen müssen. Die Anweisung sei nach allem nicht konkret oder klar

gewesen.

III.

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Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist nicht zulässig, da es an einem Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2

ZPO) fehlt.

Die Rechtsbeschwerde macht, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), allein eine Verlet-

zung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen

liegen jedoch nicht vor.

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1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

schutzes ist verletzt, wenn die Anforderungen an das, was der Betroffene ver-

anlasst haben muss, um im Falle der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu erlangen, überspannt werden und der Zugang zu einer in der

Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 41, 323,

326; 41, 332, 334 ff.; NJW-RR 2002, 1007; Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl.

v. 23. Oktober 2003, V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785). Entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht gegen diese Grundsätze

nicht verstoßen. Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die vom Bundesge-

richtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung ein.

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a) Das Berufungsgericht geht von dem Grundsatz aus, dass sich ein

Rechtsanwalt auf die Befolgung der einer zuverlässigen Angestellten erteilten

Einzelanweisung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, sich anschließend

über die Ausführung zu vergewissern (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI

ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR

2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR

2007, 127, 128; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430,

1431). Es berücksichtigt zutreffend ferner, dass dies nur gilt, wenn die Einzel-

anweisung klar und präzise gefasst ist, da nur dann möglichen Fehlern entge-

gengewirkt werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR

2001, 209). Und es übersieht auch nicht, dass eine Einzelanweisung nicht stets

organisatorische Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis entbehrlich macht.

So ist es, wenn sich eine Einzelanweisung in die Kanzleiorganisation einfügt

und daraus nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be-

halten und geeignet sind, einer Fristversäumnis entgegenzuwirken. In solch

einem Fall, etwa wenn die Weisung nur die Art der Übermittlung betrifft, kommt

es auf die Kanzleiorganisation im übrigen an und können Organisationsfehler

im Falle der darauf beruhenden Fristversäumnis einer Wiedereinsetzung entge-

gen stehen (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367;

BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236, 237).

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b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung überspannt das Beru-

fungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht. Es hat

vielmehr zu Recht der besonderen Situation Bedeutung beigemessen, in der

der Fehler, dessen Behebung der Anwalt durch Einzelweisung zu erreichen

suchte, entdeckt wurde.

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Als die Angestellte bemerkte, dass der Berufungsschriftsatz von einem

am Kammergericht nicht postulationsfähigen Anwalt unterschrieben war, hielt

die allgemeine Kanzleiorganisation – jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen –

keine Sicherung mehr bereit. Der Schriftsatz befand sich im Postausgangsbe-

reich, die Frist im Fristenbuch war gelöscht. Der Gefahr der Fristversäumung

konnte nur noch dadurch begegnet werden, dass der Anwalt entweder selbst

den Schriftsatz austauschte oder durch eine präzise Einzelanweisung sicher-

stellte, dass dies durch sein Personal geschah. Dass das Berufungsgericht eine

solche präzise Weisung vermisst, ist nicht zu beanstanden.

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Dabei kann dahin stehen, ob die Weisung hinreichend deutlich erkennen

ließ, dass die Anordnungen unverzüglich umzusetzen waren (vgl. zu diesem

Erfordernis BGH, Beschl. v. 22 Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361,

1362; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts ging die Einzelweisung dahin, den

Schriftsatz nochmals "unverzüglich" auszufertigen, zur Unterschrift vorzulegen

und gegen den fehlerhaften Schriftsatz auszutauschen. Das lässt immerhin

auch die Annahme zu, dass alle Maßnahmen unverzüglich zu treffen waren.

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Unpräzise ist die Weisung aber insoweit, als sie nicht erkennen ließ und

von der Angestellten S. so auch nicht aufgefasst worden ist, dass sie

selbst alle zur Behebung des Fehlers erforderlichen Arbeiten auszuführen, ins-

besondere daher auch den Austausch der Schriftsätze vorzunehmen hatte. Die

Fertigung eines neuen Schriftsatzes und dessen Unterzeichnung durch den

postulationsfähigen Anwalt nutzte nichts, wenn nicht auch die Absendung si-

cher gestellt war. Das war sie aber gerade nicht, da jede weitere Kontrolle an-

gesichts der im Fristenbuch schon gelöschten Frist unterblieb. Angesichts des-

sen waren die von der Angestellten getroffenen Vorkehrungen, den Schriftsatz

in eine Mappe zu legen und mit der Aufschrift zu versehen, dass der Schriftsatz

auszutauschen sei, gut gemeint, aber völlig unzureichend. Dass die Angestellte

damit bewusst und für den Anwalt unvorhersehbar gegen die ihr erteilte Wei-

sung verstieß, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch fernlie-

gend. Es wird vielmehr deutlich, dass sie annahm, im Sinne der insoweit also

ganz unpräzisen Weisung zu handeln. Das Berufungsgericht hat in diesem Zu-

sammenhang auch zu Recht berücksichtigt, dass für den Anwalt in erhöhtem

Maße Veranlassung für eine sehr viel genauere Anordnung bestand. Die von

ihm mit der Sache betraute Angestellte hatte nämlich an diesem Tage, ihrem

letzten Arbeitstag vor dem Urlaub, bereits zuvor fehleranfällig gearbeitet. Ange-

sichts dessen bestanden für den Anwalt besondere Sorgfaltsanforderungen.

Diesen ist er nicht gerecht geworden.

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2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art.

103 GG steht allein im Zusammenhang mit der Rüge, das Verfahrensgrund-

recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sei verletzt. Ein darüber

hinausgehender Vorwurf, es sei Vortrag zu einzelnen Punkten übergangen

worden, wird nicht erhoben.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2007 - 9 O 341/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 22/07 -