Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2000 – I ZB 12/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 12/98

BESCHLUSS

Verkündet am: 8. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung N 23 503/9 Wz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Carl Link

Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Vor- und Familienna-

men bestehenden Marke.

BGH, Beschl. v. 8. Juni 2000 - I ZB 12/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Juli

1997 wird auf Kosten des Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten

Anmeldung Markenschutz für das Wort

"LINX"

mit einer Priorität vom 4. April 1990 für die Waren:

Computersoftware, nämlich Computerprogramme zur Unterstüt-

zung von Entscheidungen in der Produktion, insbesondere zur Re-

gelung des Nachschubes und zur Steuerung von Vorschublinien;

sowie mit dem Zeitrang des Anmeldetages für die Waren:

Computersoftware, nämlich Computerprogramme (mit Ausnahme

von Computerprogrammen zur Unterstützung bei Entscheidungen

im Produktionsbereich).

Der gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat der In-

haber der am 18. Oktober 1963 angemeldeten und seit dem 10. April 1964 ein-

getragenen Marke Nr. 786 900

deren Schutz sich u.a. auf die Waren

"physikalische und elektrotechnische Geräte für den Schulunter-

richt, Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Büromaschinen,

Schreib- und Zählkassen" sowie "Lichtbild- und Druckereierzeug-

nisse"

erstreckt, widersprochen.

Die Anmelderin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke be-

stritten.

Der Widersprechende hat Benutzungsunterlagen vorgelegt, die nach

seiner Ansicht belegen, daß sein Sortiment neben Druckereierzeugnissen auch

Computerprogramme umfaßt. In den Jahren 1988 bis 1990 habe er mit Com-

puterprogrammen und Anwenderliteratur für Software Umsätze zwischen

115.000,-- bis 207.000,-- DM erzielt. Die Büro- und Rechenmaschinen würden

mit seiner Zustimmung von einer Tochterfirma vertrieben; deren Umsätze hät-

ten in demselben Zeitraum zwischen 6.000,-- und 19.000,-- DM pro Jahr betra-

gen.

Die Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts hat durch

zwei Beschlüsse die zeichenrechtliche Übereinstimmung der Zeichen verneint

und den Widerspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechen-

de seinen Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Marken-

rechts - eine Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke mit der Wider-

spruchsmarke verneint. Es hat ausgeführt:

Die Nichtbenutzungseinrede sei statthaft. Die von dem Widersprechen-

den eingereichten Benutzungsunterlagen wiesen zwar, was die Rechen- und

Büromaschinen betreffe, einen im Verhältnis zum Preis derartiger Ware au-

genfällig geringen Umsatz auf; die erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung

könne jedoch unterstellt werden.

Auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für "Computerprogramme"

könne sich der Widersprechende nicht berufen, weil diese Benutzung keine

Waren des Verzeichnisses der Widerspruchsmarke betreffe.

Für "Druckereierzeugnisse" sei das Widerspruchszeichen als benutzt

anzusehen, da die glaubhaft gemachten Umsätze für Computerprogramme

darauf schließen ließen, daß auch die zugehörige Anwenderliteratur für Soft-

ware entsprechende Umsätze erbracht habe.

Zwischen der Ware "Computersoftware" der Anmeldung und den als be-

nutzt anzusehenden und unter das Warenverzeichnis des Widerspruchszei-

chens fallenden Waren bestehe eine enge Ähnlichkeit.

Der Abstand der sich gegenüberstehenden Marken sei gleichwohl aus-

reichend, um Verwechslungen vorzubeugen. Daß der Abstand bei vollständiger

Benennung der Widerspruchsmarke ausreiche, bedürfe keiner besonderen

Erörterung. Eine Verwechslungsgefahr könnte allerdings nicht verneint werden,

wenn das Widerspruchszeichen von maßgeblichen Teilen des Verkehrs auf

"Link" verkürzt werde, denn dann stimmten die Marken klanglich nahezu über-

ein.

Der Bestandteil "Link" sei bezüglich der als benutzt anzunehmenden

Waren jedoch unmittelbar beschreibend. Das Wort "Link" habe nicht nur bei

Computerprogrammen die Bedeutung von "Verbindung" und sei in diesem Sin-

ne in die Fachliteratur eingegangen, es werde auch im Bereich der Hardware

gebraucht. Verbindungsstücke und Übertragungsstecker zwischen getrennten

Systemen hießen "Link". Auch werde die Schnelltaste, mit der ein Verweis auf

ein Dokument, einen Ordner oder ein Laufwerk erfolge, mit Shortcut oder mit

"Link" bezeichnet. "Link" sei auch für "Büro- und Rechenmaschinen" als Fach-

ausdruck einzustufen, denn bei diesen handele es sich zu einem hohen Anteil

um zweckbestimmte Datenverarbeitungsgeräte.

Bei dieser Sachlage könne es nicht darauf ankommen, daß es sich bei

dem Markenbestandteil "Link" um den Familiennamen des Widersprechenden

handele. Denn ebensowenig wie der Verkehr geneigt sei, bei Marken, die aus

Vor- und Familiennamen bestünden, den Vornamen dann zu vernachlässigen,

wenn es sich bei dem Familiennamen um einen Allerweltsnamen handele, wer-

de er, wenn ein Namensteil für das Produkt unmittelbar beschreibend sei, nur

diesen Markenteil verwenden. Auch ein Familienname mit beschreibender Be-

deutung für die beanspruchten Waren könne eine Verwechslungsgefahr nicht

begründen, unabhängig davon, ob dies wegen der Schutzunfähigkeit in bezug

auf die maßgebenden Waren schon aus Rechtsgründen zu verneinen sei, oder

ob ihm aus tatsächlichen Gründen die Fähigkeit abzusprechen sei, das Ge-

samtzeichen zu prägen.

Das gelte auch, soweit der Widerspruch sich auf "Druckereierzeugnisse"

stütze. Zwar sei "Link" für diese Ware ganz allgemein als beschreibende An-

gabe nicht belegt. Im Bereich der gedruckten Programme und der Software-

Anwenderliteratur könne aber nichts anderes gelten als für die auf anderen

Trägern gespeicherten Programme.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Bundespatentgericht hat eine der Eintragung des angemeldeten

Zeichens entgegenstehende - nach §§ 152, 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2

Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu beurteilende - markenrechtliche Verwechs-

lungsgefahr im Ergebnis zutreffend verneint.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-

men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-

den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit

der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; zuletzt: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP

2000, 529, 531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,

GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND, jeweils

m.w.N.).

1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit hat das Bundespatentge-

richt eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Büro- und

Rechenmaschinen unterstellt sowie für Druckereierzeugnisse aufgrund der

vorgelegten Unterlagen festgestellt. Es ist von einer engen Ähnlichkeit dieser

Waren mit den Waren der angemeldeten Marke ausgegangen. Die von dem

Widersprechenden ebenfalls als benutzt geltend gemachte Ware "Computer-

software" hat es als nicht unter das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke

fallend bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das greift die Rechtsbe-

schwerde als rechtsfehlerhaft an. Die Frage bedarf keiner abschließenden Ent-

scheidung. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann unterstellt werden, daß

auch "Computersoftware" unter das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke

fällt und hierfür auch rechtserhaltend benutzt worden ist, mithin insoweit nicht

nur von enger Warenähnlichkeit, sondern von Warenidentität auszugehen ist.

2. Das Bundespatentgericht hat Feststellungen zur Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke nicht getroffen. Da Anhaltspunkte für eine ursprüngli-

che Kennzeichnungsschwäche nicht gegeben sind und der Widersprechende

sich nicht auf eine durch intensive Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke berufen hat - auch den vorgelegten Benutzungsunter-

lagen können in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte entnommen werden - ist

von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

3. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentge-

richt zutreffend den das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz zugrun-

de gelegt, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehen-

den Marken abzustellen ist (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR

2000, 233 f. = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, m.w.N). Es hat des

weiteren rechtsfehlerfrei angenommen, daß im Streitfall nur dann an eine Ver-

wechslungsgefahr zu denken sei, wenn das Widerspruchszeichen in seinem

Gesamteindruck durch seinen Bestandteil "Link" in einer Weise geprägt würde,

daß seine weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten,

daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Eine derartige

Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil kommt nach der zu-

treffenden Ansicht des Bundespatentgerichts nicht in Betracht, wenn dieser

Bestandteil mit den anderen lediglich gleichwertig ist (vgl. BGH GRUR 2000,

233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

Das Bundespatentgericht ist von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß

der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und

Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Beschl. v.

1.10.1998 - I ZB 28/96 GRUR 1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 - Lions,

m.w.N.). Es ist allerdings zweifelhaft, ob das uneingeschränkt auch dann gilt,

wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Namen handelt, der nicht nur einen

Teil seiner Einprägsamkeit, sondern auch seine eigentliche Individualisie-

rungsfunktion nicht zuletzt durch den Vornamen erhält (BGH GRUR 2000, 233,

234

- RAUSCH/ELFI RAUCH).

a) Eine besondere, das Widerspruchszeichen prägende Bedeutung

kann dem Bestandteil "Link" - anders als es das Bundespatentgericht gesehen

hat - nicht schon mit der Begründung abgesprochen werden, daß dieser für die

in Frage stehenden Waren unmittelbar beschreibend sei.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht allerdings

angenommen, daß einem beschreibenden Markenbestandteil in der Regel kei-

ne prägende Kraft zugemessen werden kann, weil er vom Verkehr regelmäßig

nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Hinweis auf

den Hersteller verstanden wird (BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger). Nicht zu bean-

standen ist auch die Annahme, daß einem beschreibenden Markenbestandteil

- selbst wenn er für den Verkehr den Gesamteindruck der Marke prägen sollte -

dann kein selbständiger Schutz zugesprochen werden kann, wenn er als sol-

cher nicht schutzfähig ist, weil ihm Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2

MarkenG entgegenstehen.

Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Bestandteil "Link" der

Widerspruchsmarke sei nicht nur für Computersoftware, sondern auch für

Hardware und für Druckereierzeugnisse eine unmittelbar beschreibende Aus-

sage, aus ihr könne deshalb selbständiger Schutz nicht abgeleitet werden,

kann jedoch nicht als rechtsfehlerfrei erachtet werden. Das Bundespatentge-

richt hat dazu ausgeführt, das Wort "Link" habe nicht nur für Computerpro-

gramme die Bedeutung von "Verbindung" und werde so auch in Druckereier-

zeugnissen wie Softwarehandbüchern gebraucht, sondern bezeichne auch im

Hardwarebereich Verbindungsstücke und Übertragungsstecker zwischen ge-

trennten Systemen; es gebe einen "Link-Standard" für 9- oder 12-polige Ver-

bindungsstecker, mit denen eine direkte Verbindung zweier Geräte zum Da-

tenaustausch hergestellt werden könne. Daraus ergibt sich nicht, daß das Wort

"Link" für die im Streitfall in Betracht zu ziehenden Computerprogramme sowie

für Büro- und Rechenmaschinen beschreibend wäre; die Bezeichnung von ein-

zelnen Programmteilen oder von untergeordneten Einzelbestandteilen komple-

xer technischer Geräte kann nicht als unmittelbare Beschreibung des Pro-

gramms oder des Gerätes selbst angesehen werden.

b) Gleichwohl kann im Streitfall nicht von einer Prägung des Gesamtein-

drucks durch den Bestandteil "Link", den Familiennamen der als Namensmarke

erscheinenden Widerspruchsmarke, ausgegangen werden. Entgegen der Mei-

nung der Rechtsbeschwerde besteht nämlich kein Erfahrungssatz dahin, daß

sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, re-

gelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere.

Auch im Streitfall ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß konkret auf den in

Frage stehenden Warengebieten der Computersoftware, der Büro- und Re-

chenmaschinen und der Druckereierzeugnisse eine allgemeine Übung besteht,

aus Vor- und Familiennamen bestehende Kennzeichnungen auf den Familien-

namen zu verkürzen. Eine derartige Übung ergibt sich - entgegen der Annah-

me der Rechtsbeschwerde - nicht schon daraus, daß in den vorgelegten Be-

nutzungsbeispielen von dem Widersprechenden selbst auch Begriffe wie

"LINK-Bibliothek" oder "LINK-Formular" u.ä. verwendet werden. Ebensowenig

besagt die Tatsache, daß der Carl Link Verlag in der CIP-Kurztitelaufnahme

seines EDV-Handbuchs durch die Deutsche Bibliothek als "Link" gekennzeich-

net ist, etwas für die Frage, durch welche Bestandteile der Verkehr den Ge-

samteindruck der Widerspruchsmarke, insbesondere für Druckereierzeugnisse,

geprägt sieht.

Gegen die Annahme einer entscheidenden Prägung des Gesamtein-

drucks durch den Bestandteil "Link" spricht im Streitfall maßgeblich auch die

eingetragene Form der Widerspruchsmarke, bei der durch die besondere gra-

phische Gestaltung der Zusammenhang von Vor- und Familiennamen beson-

ders betont ist. Es ist nämlich sowohl für den Bestandteil "Carl" als auch für

den Bestandteil "Link" nur ein einziges, beide Wörter insgesamt verbindendes

"L" verwendet; zudem betonen die beiden Wörtern gleichermaßen unterlegten

und zusammenhängenden schwarzen Parallelogramme deren Gleichgewich-

tigkeit.

4. Sind demnach im Streitfall die sich gegenüberstehenden Marken an-

gesichts der sofort ins Auge fallenden klanglichen und bildlichen Unterschiede

einander allenfalls entfernt ähnlich, fehlt es - wie das Bundespatentgericht für

die vollständigen Marken zutreffend angenommen hat - auch bei Unterstellung

von Warenidentität an einer Verwechslungsgefahr.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Widersprechen-

den zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Büscher

Raebel