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BGH Beschluss vom 24.02.2005 – I ZB 2/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 397 17 463
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
MEY/Ella May
Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orien- tiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wir- kung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten äl- teren Marke liegen.
BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Sep-
tember 2003 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Gegen die am 18. April 1997 angemeldete und am 14. Juli 1997 für die
Waren "Bekleidungsstücke für Damen, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" einge-
tragene Wort-/Bildmarke Nr. 397 17 463
hat die Widersprechende aus ihrer am 29. Mai 1987 für "Gestrickte und gewirk-
te Leibwäsche" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 106 784
Widerspruch eingelegt.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat
den Widerspruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Marken fehle.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht
die Löschung der angegriffenen Marke für "Bekleidungsstücke für Damen" an-
geordnet.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die
Widersprechende beantragt, wendet sich die Markeninhaberin gegen die teil-
weise Löschung der angegriffenen Marke.
II. Das Bundespatentgericht hat für den Bereich der Warenidentität die
Gefahr einer Verwechslung zwischen der Widerspruchsmarke und der angegrif-
fenen Marke bejaht, weil diese gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
würden. Hierzu hat es ausgeführt:
Die angegriffene Marke beanspruche hinsichtlich der "gestrickten und
gewirkten Leibwäsche" Schutz für Waren, die von den Waren "Bekleidungs-
stücke für Damen" identisch umfaßt seien.
Die der Widerspruchsmarke möglicherweise aufgrund ihrer gewissen
Farblosigkeit von Hause aus anhaftende geringfügige Kennzeichnungsschwä-
che sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke durch langjähri-
ge und starke Benutzung - zugleich als wesentlicher Bestandteil des Firmen-
namens der Widersprechenden - überwunden gewesen. Insoweit sei, da der für
eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Kreis der angesprochenen
Verbraucher in Westdeutschland wesentlich größer sei als in Ostdeutschland,
im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke von einem etwa an die 40 % rei-
chenden Bekanntheitsgrad und damit von einer zwar nicht starken, aber doch
deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft und einem entsprechend erweiterten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Die Markenstelle habe zwar zutreffend angenommen, daß der die ange-
griffene Marke allein kennzeichnende Name "Ella May" nicht von dem Bestand-
teil "May" geprägt werde. Damit könne zwar nicht ohne weiteres eine Gefahr
unmittelbarer Verwechslungen der Marken (im engeren Sinne) angenommen,
wegen der durch umfangreiche Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nicht jedoch ausgeschlossen werden, daß ein noch be-
achtlicher Teil des Verkehrs die angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils
"May" mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringe. Bei einer
solchen gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die zugleich das
Firmenkennzeichen des Inhabers der älteren Marke bilde, sei nicht auszu-
schließen, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs bei der Begegnung mit der
jüngeren Kombinationsmarke annehme, der Träger des bekannten alleinste-
henden Familiennamens oder ein Mitglied seiner Familie habe gerade den in
der Kombinationsmarke enthaltenen Vornamen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedenfalls im mündlichen Ge-
schäftsverkehr erfüllt. Der Verkehr könne, wenn er der angegriffenen Marke
beispielsweise bei Verkaufsgesprächen oder bei mündlichen Empfehlungen,
Nachfragen oder Auskünften begegne, irrtümlich annehmen, er habe die um
den Vornamen "Ella" ergänzte bekannte ältere Marke vor sich. Eine solche fal-
sche Zuordnung liege gerade im Bekleidungs- und Modebereich nahe. Denn
dort werde zur Warenkennzeichnung eine beachtliche Zahl von Designernamen
sowohl in Form der vollständigen Kombination von Vor- und Nachname als
auch nur als Familienname und zudem teilweise allein der Vorname verwendet;
des weiteren begegne der Verkehr dort Vornamen auch als Kennzeichen einer
besonderen Produktlinie des Trägers des Nachnamens. Angesichts dieser ver-
schiedenen Formen von Namenskennzeichnungen im Bekleidungsbereich kön-
ne auch vorliegend die wie "Ella Mey" klingende jüngere Marke bei noch be-
achtlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervorru-
fen, es handele sich - etwa zur Bezeichnung einer besonderen Wäscheserie für
Damen - um ein um den Vornamen "Ella" ergänztes Kennzeichen des Wäsche-
herstellers "MEY".
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Mar-
keninhaberin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespa-
tentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedenfalls in klang-
licher Hinsicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) ohne Rechtsfehler bejaht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - unter Heranziehung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer
Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstlei-
stungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, daß
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. zu § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886 f.
= WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem, m.w.N.; Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98,
GRUR 2000, 1031 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865,
866 = WRP 2004, 1281 - Mustang, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das
Bundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde auch unange-
griffen ausgegangen.
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der mit der jüngeren
Marke beanspruchte Schutz für "Bekleidungsstücke für Damen" die Waren "ge-
strickte und gewirkte Leibwäsche" umfaßt, für die die Widerspruchsmarke
Schutz genießt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundes-
patentgericht die Löschung der angegriffenen Marke rechtsfehlerfrei für die Wa-
ren „Bekleidungsstücke für Damen“ angeordnet und nicht auf „gestrickte und
gewirkte Leibwäsche für Damen“ beschränkt. Liegen die Voraussetzungen der
Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff
fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend
formulierten Ware zu löschen. Die mit der Entscheidung über den Widerspruch
befaßten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des
Warenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzuneh-
men (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, WRP 2005, 341, 343 - il
Patrone/Il Portone, m.w.N.). Es ist allein Sache des Markeninhabers, das Wa-
renverzeichnis dadurch umzuformulieren, daß er den Oberbegriff durch eine
- gegebenenfalls hilfsweise - Teilverzichtserklärung einschränkt. Das Bundes-
patentgericht konnte daher bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von
Warenidentität ausgehen.
3. Das Bundespatentgericht hat von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-
det und ohne Rechtsfehler einen Erfahrungssatz verneint, wonach der Verkehr
bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken sich allein oder vor-
rangig an dem Nachnamen orientiere (vgl. BGHZ 139, 340, 351 – Lions; BGH,
Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 -
RAUSCH/ELFI RAUCH; Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031,
1032 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; vgl. auch Tyra, GRUR 2004, 981). Folge-
richtig hat das Bundespatentgericht deshalb angenommen, daß innerhalb der
erkennbar aus Vorname und Nachname gebildeten Marke "Ella May" dem
Nachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeich-
nung prägende Bedeutung zugemessen werden kann. Solche Umstände hat es
im Streitfall indessen entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde zutreffend in
der durch die festgestellte hohe Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke „MEY“ gesehen.
4. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungs-
kraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor, sei es als Kenn-
zeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung gewonnene
Stärke (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6214 =
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 24 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Urt. v.
19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-
Pferd). Besteht das Widerspruchszeichen nur aus dem (hier klanglich) überein-
stimmenden Teil, ist dessen kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte
Kennzeichnungskraft auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob dieser
Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003
- I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus).
Das Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke kraft Benutzung angenommen und hierzu darauf abgestellt,
daß diese im Kollisionszeitpunkt im Bundesdurchschnitt bei 34 % und in den
alten Bundesländern sogar bei 40 % der angesprochenen Verbraucher bekannt
gewesen sei. Entgegen der Rechtsbeschwerde erweist sich dies als rechtsfeh-
lerfrei. Das Bundespatentgericht hat nicht aus einer nur regional beschränkten
Verkehrsbekanntheit eine für das gesamte Bundesgebiet wirkende erhöhte
Kennzeichnungskraft der Marke zugesprochen, sondern aus den vorliegenden
Marktzahlen, die einen Durchschnittswert für das gesamte Bundesgebiet wider-
spiegeln, auf eine entsprechende Stärkung der Marke geschlossen. Es ist dabei
verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn als Beleg für die besondere
Bekanntheit der im gesamten Wirtschaftsraum vertriebenen Markenware auch
Zahlen herangezogen werden, die nur für einen Teil der Bundesrepublik gelten.
5. Die Rechtsbeschwerde zeigt in ihren weiteren Erwägungen, mit denen
sie die vom Bundespatentgericht festgestellte klangliche Verwechslungsgefahr
der so geprägten angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in Zweifel
zieht, keinen die Rechtsbeschwerde begründenden Fehler der Entscheidung
des Bundespatentgerichts auf.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin
(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann