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BGH Urteil vom 25.03.2004 – I ZR 130/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 25. März 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EURO 2000

Einem dem Verkehr zur Benennung eines Sportereignisses geläufigen Begriff kommt als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke, die für Sportgeräte und für die Durchführung von Sportveranstaltungen eingetragen ist, kein bestimmender Einfluß für den Schutzumfang der Marke zu.

BGH, Urt. v. 25. März 2004 - I ZR 130/01 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 1. März 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und Widerbeklagte stellt her und vertreibt Bälle, insbesonde-

re Fußbälle.

Die Beklagte und Widerklägerin ist der Europäische Fußballverband

(UEFA). Sie richtet u.a. Fußball-Europameisterschaften aus, so auch die im

Jahre 2000. Die Beklagte ist Inhaberin der u.a. für "ballons de sport" und für

"Organisation d'événements et d'activités sportifs" mit Schutzwirkung für

Deutschland eingetragenen IR-Marke Nr. 703 249 gemäß der nachfolgenden

Abbildung:

Sie ist außerdem Inhaberin der für "Spielzeug, insbesondere Bälle" am

7. Januar 1999 angemeldeten und am 29. April 1999 eingetragenen deutschen

Marke Nr. 399 00 434.3:

Die Klägerin hat Bälle mit dem Aufdruck "EURO 2000" angeboten. Die

Beklagte hat sie deswegen abgemahnt. Daraufhin hat die Klägerin im Wege der

negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, daß sie mit dem von der

Beklagten beanstandeten Verhalten deren IR-Marke nicht verletzt.

Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf

Bällen oder ihrer Aufmachung oder Verpackung das Kennzeichen

"EURO 2000" anzubringen, unter dieser Kennzeichnung Bälle anzubie-

ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu be-

sitzen, einzuführen oder auszuführen und/oder die Kennzeichnung in

der Werbung zu benutzen, insbesondere auf die nachstehend wieder-

gegebene Art und Weise:

Die Beklagte hat ferner Auskunftserteilung sowie Feststellung der Scha-

densersatzpflicht der Klägerin und Vernichtung aller in deren Besitz oder Ge-

wahrsam befindlichen und widerrechtlich gekennzeichneten Bälle begehrt.

Der Widerklage ist die Klägerin entgegengetreten; die Klage haben die

Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe keine Zeichenähnlichkeit.

Der maßgebliche Gesamteindruck der IR-Marke der Beklagten werde wegen

Schutzunfähigkeit des Wortbestandteils allein durch den Bildbestandteil ge-

prägt. Auch die deutsche Marke sei nur durch die besondere graphische Ge-

staltung des Schriftzuges eintragungsfähig geworden.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Mit

ihrer Revision, die sich nicht gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

richtet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marken der Beklagten

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Beide Marken der Beklagten seien im Gesamteindruck durch das Wort-/

Zahlzeichen "Euro 2000" geprägt. Denn die Aussprechbarkeit des Wort-/Zahl-

Bestandteils gebe wegen der Notwendigkeit der Nennung den Ausschlag. Der

Bildbestandteil sei nicht derart originell und einprägsam, daß er die kennzeich-

nende Wirkung gegenüber dem Wort-/Zahl-Bestandteil übernehmen könne.

Die Kennzeichnungskraft beider Marken sei normal. Zwar könnten die

Bestandteile "EURO" und "2000" jeweils allgemeine Bedeutung haben als Wäh-

rungseinheit bzw. als Zahl, insbesondere als Jahreszahl; jedoch sei die Kombi-

nation beider für eine Bezeichnung auf dem Sportartikelbereich nicht gewöhn-

lich. Auch eine beschreibende Bezeichnung für die Europameisterschaft im

Fußball des Jahres 2000 sei nicht gegeben, möge auch die Beklagte auf diese

Assoziation abzielen, um die Merkfähigkeit ihrer Marken zu steigern. Infolge der

klanglichen Identität und der schriftbildlichen Fast-Identität bestehe unter Be-

rücksichtigung der Identität der Waren eine hohe Verwechslungsgefahr zwi-

schen den Marken der Beklagten und dem Zeichen der Klägerin.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-

lungsgefahr zwischen den Marken der Beklagten und den von der Klägerin

verwendeten Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht

eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit

der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-

zeichnungskraft des älteren Zeichens

(vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002

- I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24; Urt. v.

28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1042 f. = WRP 2003, 1431 - Kin-

der, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat eine Identität der mit den Marken der Be-

klagten und den Zeichen der Klägerin gekennzeichneten Waren bejaht. Das ist,

soweit die Marken der Beklagten für "Bälle", insbesondere "Sportbälle" einge-

tragen sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der

Revision nicht angegriffen.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen,

die das Berufungsgericht im Rahmen der Verwechslungsgefahr zur Ähnlichkeit

der sich gegenüberstehenden Zeichen und zur Kennzeichnungskraft der Mar-

ken der Beklagten gemacht hat. Die Revision rügt mit Recht, daß das Beru-

fungsgericht sich bei der Ermittlung des Schutzumfangs der Marken der Beklag-

ten nicht hinreichend mit dem Verständnis des Verkehrs von dem Wort-/Zahl-

Bestandteil "EURO 2000" befaßt hat. Selbst die Beklagte hat vorgetragen, die

Bezeichnung "EURO 2000" werde vom Verkehr als "selbstverständliche Kenn-

zeichnung der konkret momentan stattfindenden Fußball-Europameisterschaf-

ten" und damit als beschreibende Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

verstanden.

aa) Einer beschreibenden oder freizuhaltenden Angabe oder einer an ei-

ne solche angelehnten Angabe kann deshalb ein bestimmender Einfluß auf den

Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen,

weil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenserfahrung nicht als

betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis versteht (vgl.

BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 810 - P3-plastoclin;

Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031, 1032 = WRP 2000, 1155

- Carl Link). Gerade bei Wort-/Bildmarken ist ausgesprochen worden, daß ein

Wortbestandteil, dem wegen der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen ist, ohne Ver-

kehrsdurchsetzung den Gesamteindruck einer kombinierten Wort-/Bildmarke

nicht prägen kann (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815

= WRP 2002, 987 - Festspielhaus; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Be-

schreibenden oder freizuhaltenden Bestandteilen kann jedenfalls für den

Schutzumfang einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht ein

solcher Einfluß zukommen, daß eine Übereinstimmung (lediglich) in den

schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl.

BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529

- ARD-1; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜN-

STERLAND; GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,

§ 14 Rdn. 210; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 341).

bb) Verletzung der IR-Marke Nr. 703 249

(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der IR-

Marke der Beklagten durch die beiden Wort-/Zahl-Bestandteile "EURO 2000"

geprägt. Dabei ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß

die Aussprechbarkeit der Wort-/Zahl-Bestandteile wegen der Notwendigkeit der

Nennung den Ausschlag gebe; der Bildbestandteil sei nicht derart originell und

einprägsam, daß er die kennzeichnende Wirkung gegenüber dem Wort-/Zahl-

Bestandteil übernehmen könnte.

Es trifft zwar zu, daß bei Wort-/Bildzeichen regelmäßig der Wortbestand-

teil den Gesamteindruck prägt, weil sich der Verkehr an ihm als der einfachsten

Kennzeichnungsart orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR

2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Dieser Grundsatz

gilt allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn der Wortbestandteil seiner Natur

nach unterscheidungskräftig ist. Dies ist hinsichtlich der Angabe "EURO 2000"

nicht ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr liegt es nicht fern, daß der Verkehr

die Bezeichnung "EURO" in Verbindung mit der als Jahresangabe aufgefaßten

Zahl "2000" als beschreibenden Hinweis auf das Sportereignis der Fußball-

Europameisterschaft des Jahres 2000 versteht. Damit hat sich das Berufungs-

gericht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt.

(2) Zum Gesamteindruck der Zeichen auf den Bällen der Klägerin fehlen

jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Ersichtlich ist das Berufungsge-

richt davon ausgegangen, daß auch bei den Zeichen der Klägerin der Begriff

"EURO 2000" deren Gesamteindruck prägt. Dies ist - abgesehen davon, daß es

auch insoweit den Vortrag zum beschreibenden Inhalt dieser Angabe nicht be-

rücksichtigt hat - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Bezeichnungen der

Klägerin gegenüber den Marken der Beklagten Unterschiede aufweisen, die für

den Gesamteindruck von maßgeblichem Einfluß sein können. So ist bei dem

Zeichen auf der oberen Abbildung auf Seite 5 des Berufungsurteils die Zahl

"2000" deutlich gegenüber dem Wort "EURO" graphisch hervorgehoben. Das-

selbe gilt für den Wortbestandteil "EURO" im Verhältnis zur Zahl "2000" bei der

Bezeichnung auf der unteren Abbildung. Der Bestandteil "EURO" ist dort nicht

nur durch seine graphische Gestaltung, sondern ferner dadurch hervorgehoben,

daß er zusammen mit einem "Sternenkranz" einen das gesamte Zeichen um-

fassenden Kreis bildet. Angesichts dieser Gestaltungen durfte das Berufungs-

gericht nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß bei den Zeichen der

Klägerin die beiden Bestandteile "EURO" und "2000" allein als Wort und Zahl

den Gesamteindruck prägen.

(3) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Marken der Beklagten

ist das Berufungsgericht allerdings auf einen beschreibenden Inhalt der Angabe

"EURO 2000" eingegangen. Es hat dazu ausgeführt, eine beschreibende Be-

zeichnung für die Europameisterschaft im Fußball des Jahres 2000 sei nicht

gegeben, möge auch die Beklagte auf diese Assoziation abzielen, um die Merk-

fähigkeit ihrer Marken zu steigern. Diesen Ausführungen läßt sich jedoch nicht

mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, aus welchen Gründen das Beru-

fungsgericht gleichwohl eine hinreichende Unterscheidungskraft des Wortbe-

standteils "EURO 2000" für die hier in Rede stehenden Waren (Fußbälle) bejaht

hat.

Möglicherweise hat das Berufungsgericht hier zum Ausdruck bringen

wollen, daß die Beklagte mit der Verwendung des Bestandteils "EURO 2000"

zur Kennzeichnung von Sportgeräten, insbesondere von Fußbällen, bei den an-

gesprochenen Verkehrskreisen zwar eine Assoziation zu der Fußball-Europa-

meisterschaft im Jahre 2000 hervorrufen wolle, diese Verknüpfung in der Vor-

stellung des Verkehrs aber tatsächlich nicht stattfinde. Dies ließe sich aber nicht

mit dem von der Revision angeführten Vortrag der Beklagten vereinbaren, daß

in der Berichterstattung über die Fußball-Europameisterschaft im Jahre 2000,

wie die Beklagte durch eine Vielzahl von Berichten in Zeitungen und sonstigen

Medien belegt hat, die Kurzbezeichnung "EURO 2000" regelmäßig verwendet

wurde und zudem schon seit dem Jahre 1984 die Fußball-Europameisterschaf-

ten in der Weise bezeichnet worden sind, daß dem Wort "EURO" die jeweilige

Jahreszahl hinzugefügt wurde. Denn nach der Lebenserfahrung ist davon aus-

zugehen, daß sich infolge einer intensiven und andauernden Presseberichter-

stattung eine entsprechende Übung zur Benennung der Sportereignisse bei den

angesprochenen Verkehrskreisen gebildet hat.

Sollte das Berufungsgericht dagegen gemeint haben, eine "beschreiben-

de Bezeichnung für die Europameisterschaft des Jahres 2000" sei selbst dann

nicht gegeben, wenn der Verkehr den Begriff "EURO 2000" mit diesem Sport-

ereignis assoziiere, so wäre diese Annahme gleichfalls nicht frei von Rechtsfeh-

lern. Für die Dienstleistung der Durchführung von Sportveranstaltungen wäre

die Angabe "EURO 2000" rein beschreibend, wenn der angesprochene Verkehr

sie als Kurzbezeichnung der Fußball-Europameisterschaft im Jahre 2000 ver-

stünde. Eine rein beschreibende Angabe käme aber auch für Sportgeräte, ins-

besondere Fußbälle, in Betracht. Nach dem vom Berufungsgericht nicht beach-

teten Vortrag der Beklagten versteht der Verkehr den Hinweis "EURO 2000" auf

Fußbällen dahin, diese Bälle hätten etwas mit der Fußball-Europameisterschaft

2000 zu tun, und zwar in der Weise, daß sie im Wettkampf oder zumindest im

Training zum Einsatz kämen. Versteht der Verkehr die Bezeichnung "EURO

2000" auf Fußbällen als eine bloße Bestimmungsangabe im Sinne eines Spiel-

oder Trainingsballs für das mit "EURO 2000" bezeichnete Sportereignis, ohne

daß er damit einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verbindet, so fehlt

diesem Bestandteil jede Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-

kenG.

(4) Daß der Bestandteil "EURO 2000" für sich die Voraussetzungen einer

Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllt, hat das Berufungsge-

richt nicht festgestellt.

(5) Ist somit für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon

auszugehen, daß der Bestandteil "EURO 2000" einen beschreibenden Inhalt

hat, so kann wegen der dann allenfalls geringen Kennzeichnungskraft der IR-

Marke der Beklagten unter Berücksichtigung der Identität der Waren und der

Ähnlichkeit der Zeichen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

von einer Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen der Klä-

gerin ausgegangen werden. Der Schutzumfang einer Kombinationsmarke be-

schränkt sich, wenn einem Teil ein beschreibender Gehalt zukommt, auf dieje-

nigen Elemente, die nicht zur Darstellung der beschreibenden Angabe erforder-

lich sind (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1), also hier auf die (besonde-

re) graphische Gestaltung der Angabe "EURO 2000" sowie auf den Bildbe-

standteil der IR-Marke der Beklagten. Wegen der Unterschiede der angegriffe-

nen Zeichen der Klägerin gegenüber der auf einen solchen Schutzumfang be-

schränkten IR-Marke der Beklagten ist dann aber eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen.

cc) Verletzung der deutschen Marke Nr. 399 00 434.3

(1) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Gesamteindruck

der deutschen Marke der Beklagten durch die beiden, wenn auch schriftbildlich

unterschiedlich gestalteten Wort-/Zahl-Bestandteile "Euro 2000" zusammen

geprägt. Das Berufungsgericht hat sich aber auch hier nicht mit der Frage be-

faßt, ob wegen des naheliegenden beschreibenden Inhalts der Angabe "Euro

2000" die zur Darstellung dieser Angabe erforderlichen Merkmale der Beurtei-

lung nicht zugrunde gelegt werden dürfen und demgemäß nur auf die besonde-

re graphische Gestaltung des Wort- sowie des Zahl-Bestandteils abgestellt wer-

den darf.

(2) Wie bei der IR-Marke bereits ausgeführt worden ist, fehlt der Annah-

me des Berufungsgerichts, es bestehe schriftbildlich eine Fast-Identität zwi-

schen den Marken der Beklagten und den beanstandeten Bezeichnungen der

Klägerin auch deshalb eine hinreichende Grundlage, weil das Berufungsgericht

den Gesamteindruck der Zeichen der Klägerin nicht ermittelt hat.

(3) Zur Kennzeichnungskraft der Marke Nr. 399 00 434.3 der Beklagten

gilt das zur IR-Marke Ausgeführte entsprechend. Ist von einem die Bestimmung

der so gekennzeichneten Ware beschreibenden Gehalt der Angabe "Euro

2000" auszugehen, so kommt der Marke allenfalls eine geringe Kennzeich-

nungskraft zu. Ihr Schutzumfang beschränkt sich dann auf die besondere gra-

phische Gestaltung von "Euro 2000". Angesichts der Unterschiede in der gra-

phischen Gestaltung dieser Angaben bei den Bezeichnungen der Klägerin ist

auch gegenüber der deutschen Marke der Beklagten eine Verwechslungsgefahr

zu verneinen.

2. Kommt der Angabe "EURO 2000" ein beschreibender Charakter zu

oder sieht der Verkehr darin, was nach der Art der Verwendung gleichfalls in

Betracht kommt, nur einen schmückenden Werbezusatz ohne Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen, so rechtfertigen die Feststellungen des Berufungs-

gerichts ferner nicht die Annahme, die Klägerin habe mit den beanstandeten

Bezeichnungen auf den von ihr angebotenen Fußbällen diese markenmäßig

benutzt. Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungs-

handlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, daß die Ver-

wendung der angegriffenen Bezeichnung markenmäßig erfolgt, also im Rah-

men des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines

Unternehmens von denen anderer dient (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01,

GRUR 2003, 963, 964 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.). Bei der

Verwendung einer Angabe, die vom Verkehr nur als Sachhinweis zur Unterrich-

tung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden wird (vgl. BGHZ

139, 59, 65 - Fläminger, m.w.N.), kann es an einer markenmäßigen Benutzung

fehlen. Daß aufgrund der konkreten Verwendung beachtliche Teile des ange-

sprochenen Verkehrs die Bezeichnung, so wie sie ihnen entgegentritt, als Her-

kunftshinweis auffassen, hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin ver-

wendeten Bezeichnungen nicht festgestellt.

3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist

(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage

des von ihm bislang nicht hinreichend berücksichtigten Vortrags der Parteien

die erforderlichen Feststellungen zur markenmäßigen Verwendung und zur Un-

terscheidungskraft des Wort-/Zahl-Bestandteils "EURO 2000" sowie zum Ge-

samteindruck und zum Schutzumfang der sich gegenüberstehenden Zeichen

nachzuholen haben. Sollten danach markenrechtliche Ansprüche zu verneinen

sein, sind die von der Beklagten weiter geltend gemachten wettbewerbsrechtli-

chen Ansprüche, insbesondere gemäß § 3 UWG, zu erörtern. Sollte nach den

vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen der Verkehr die Vorstellung

haben, die Angabe "EURO 2000" bezeichne den "offiziellen" Ball für die Fuß-

ball-Europameisterschaft im Jahre 2000, so bleibt zu prüfen, ob er durch die

Verwendung dieser Angabe durch die Klägerin einer relevanten Fehlvorstellung

erliegt.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann