BGH Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 90/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Messerkennzeichnung
UWG § 1
Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst
durch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird,
gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Ver-
wechslungsgefahr. Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Her-
kunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei dem
nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es
handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von
geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten
Unternehmen ausgeht.
BGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 90/98 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlußrevision der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 4. Februar 1998 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-
klagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezem-
ber 1995 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die u.a. Schneidwaren herstellt und vertreibt, führt in ihrem
Vertriebsprogramm seit 1975 die Messerserie "VIER STERNE". Die Klingen
dieser Messer tragen auf der linken Seite eine durchsichtige, abziehbare Folie,
auf der in jeweils roter Farbe gehalten links der Name und der Sitz der Kläge-
rin, in der Mitte das "ZWILLING"-Bildzeichen und rechts die Bezeichnung der
Messerserie wie nachstehend wiedergegeben angeführt sind:
Verschiedene Messer aus der Serie der Klägerin haben - verkleinert -
folgendes Aussehen:
Auf der anderen Klingenseite der "VIER STERNE"-Messer befinden sich
in anthrazitfarbener eingeätzter Schrift u.a. Name und Anschrift der Klägerin
sowie ebenfalls das "ZWILLING"-Bildzeichen.
Ob die Messer dieser Serie mit einer zusätzlichen Kennzeichnung auf
dem Griff angeboten werden, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte zu 1 vertreibt u.a. die Messerserie "CORDON BLEU" des
japanischen Schneidwarenherstellers Y.. Die Messer weisen auf der linken
Seite der Klinge in roter Farbe den in der Firma der Beklagten zu 1 enthaltenen
Namen "WILH. DRACHE", das Bildzeichen "Schmied am Amboß" und die Mes-
serserie "CORDON BLEU" wie nachstehend wiedergegeben auf:
Die Messer der Serie der Beklagten sehen - verkleinert - wie folgt aus:
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten den Gesamtein-
druck der wettbewerblich eigenartigen "VIER STERNE"-Messerserie nachge-
ahmt und eine in Farbe und Aufbau verwechslungsfähige Kennzeichnung ge-
wählt.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Messer der nachfolgend wiedergegebe-
nen Messerserie "CORDON BLEU"
und/oder
mit der angeführten Beschriftung anzubieten, feilzuhalten, in
den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben,
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem
Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. begangen haben,
insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Messern getä-
tigt haben und welche Werbeaufwendungen sie hierfür ver-
anlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten
und Kalendermonaten;
II.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-
pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der die-
ser durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen bisher
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der
von der Klägerin hergestellten Messerserie komme keine wettbewerbliche Ei-
genart zu. Die Messer der Serie "CORDON BLEU" und die beanstandete Be-
schriftung auf den Messerklingen hielten einen ausreichenden Abstand zu der
Serie der Klägerin.
Die Beklagten haben sich schließlich auf Verwirkung und Verjährung be-
rufen.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Messer
der Serie "CORDON BLEU" mit der beanstandeten Beschriftung anzubieten,
feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. Der Auskunfts-
und Feststellungsklage hat das Landgericht stattgegeben. Die weitergehende
gegen den Vertrieb der Messer aufgrund der Formgebung unabhängig von der
angebrachten Beschriftung gerichtete Unterlassungsklage hat das Landgericht
abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Be-
rufung das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot aufrechter-
halten, jedoch auf die beanstandete Beschriftung in roter Farbe beschränkt und
festgestellt, daß die Beklagten zum Schadensersatz für die mit dem Unterlas-
sungsgebot beanstandete Verhaltensweise ab 29. Juli 1992 (Beklagter zu 3)
bzw. 31. Juli 1992 (Beklagten zu 1 und 2) verpflichtet sind. In diesem Umfang
hat das Berufungsgericht die Beklagten auch zur Auskunftserteilung verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Beklagten und die An-
schlußrevision der Klägerin. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die
vollständige Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Klägerin richtet
sich gegen die teilweise Abweisung ihres Auskunfts- und Schadensersatzan-
trags. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels der
Gegenseite.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäu-
schung bejaht und ausgeführt:
Die rote Kennzeichnung der Klägerin auf der linken Klingenseite der
Messer verfüge über die geforderte wettbewerbliche Eigenart. Sie weise eine
einprägsame und individuelle Gestaltung auf, die geeignet sei, die interessier-
ten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse hinzuweisen.
Wettbewerbliche Eigenart im Sinne eines Herkunftshinweises komme der
Kennzeichnung durch ihre auf der besonderen Gestaltung und Anordnung der
Einzelelemente beruhenden Gesamtwirkung zu. Die Funktion der Kennzeich-
nung werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Folie abziehbar sei. Bei der
Werbung und beim Verkauf sei die Folie angebracht und deshalb geeignet,
herkunftshinweisend zu wirken.
Die von den Beklagten angeführten Drittprodukte stellten diese Wirkung
der klägerischen Kennzeichnung nicht in Frage und engten den Schutzbereich
auch nicht ein. Die Drittprodukte wichen in ihrer Gesamtwirkung deutlich von
der Kennzeichnung der Klägerin ab.
Die Eignung der Kennzeichnung der Klägerin, auf die betriebliche Her-
kunft hinzuweisen, sei zusätzlich durch die langjährige erfolgreiche Marktprä-
senz seit 1975 beachtlich gesteigert. Der Gesamteindruck der sich gegenüber-
stehenden Produkte stimme - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -
derart überein, daß die Gefahr betrieblicher Verwechslungen bestehe. Bei der
Kennzeichnung der Beklagten fänden sich sämtliche Merkmale wieder, die den
Gesamteindruck der Kennzeichnung der Klägerin prägten.
Den Beklagten sei auch subjektiv der Vorwurf unlauteren Verhaltens zu
machen. Sie seien mit ihrem Produkt auf den Markt gegangen, ohne sich dar-
um zu kümmern, ob sie Rechtspositionen der Klägerin verletzten, obwohl sich
für sie eine solche Gefahr habe aufdrängen müssen. Die Ansprüche der Kläge-
rin seien nicht verwirkt.
Das Auskunfts- und Schadensersatzverlangen der Klägerin sei im Hin-
blick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung allerdings
auf den Zeitraum von drei Jahren vor Klageerhebung begrenzt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Dagegen ist die Anschlußrevision unbegründet. Die Revision führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Messer der Serie "CORDON
BLEU" der Beklagten stimmten mit den "VIER STERNE"-Messern der Klägerin
und deren (roter) Kennzeichnung auf den Klingen nach dem Gesamteindruck
der sich gegenüberstehenden Produkte derart überein, daß die Gefahr einer
Verwechslung der betrieblichen Herkunft der Produkte bestehe, hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings
davon ausgegangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht
(mehr) unter Sonderrechtsschutz steht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein
kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere
Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 = WRP
1985, 397 - Tchibo/Rolex; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675
= WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR
1995, 581, 583 = WRP 1995, 908 - Silberdistel; Urt. v. 6.11.1997 - I ZR 102/95,
GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; für technische Er-
zeugnisse: BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP
2000, 493 - Modulgerüst, m.w.N.). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen
Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den be-
sonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je grö-
ßer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist,
desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die
Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96,
GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau).
Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß die
Kennzeichnung der Messer der Klägerin die für den Wettbewerbsschutz erfor-
derliche wettbewerbliche Eigenart besitzt und daß diese aufgrund langjähriger
Benutzung der Kennzeichnung eine Steigerung erfahren hat.
Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung
oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesproche-
nen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des
Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel;
GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Dabei kann die wettbewerbliche Eigen-
art auch in der Kennzeichnung des Produkts liegen (vgl. BGH, Urt. v.
28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat die Eignung der Kennzeichnung der Klägerin,
herkunftshinweisend zu wirken, in der roten Farbe, der langgestreckten recht-
eckigen Form einschließlich der umrandenden Linie und dem symmetrischen
Aufbau mit dem in das Zentrum gestellten Bildzeichen der Klägerin sowie den
rechts und links angeordneten Beschriftungen gesehen. Darauf, daß das Be-
rufungsgericht bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart nicht sämtli-
che Elemente der Kennzeichnung der Klägerin in die Betrachtung einbezogen
hat (vgl. hierzu II 2 b), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Er-
fordernis der wettbewerblichen Eigenart besagt nur, daß für den wettbewerbs-
rechtlichen Schutz alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht kommen, bei denen
der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus be-
stimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (vgl. BGHZ 50,
125, 130 - Pulverbehälter).
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die wettbewerbliche
Eigenart durch langjährige Benutzung der Kennzeichnung eine Steigerung er-
fahren hat. Es hat dazu festgestellt, daß die "VIER STERNE"-Messerserie der
Klägerin seit 1978 mit der in Frage stehenden Kennzeichnung versehen wird
und mit erheblichen Stückzahlen auf dem Markt ist. Die tatrichterlichen Fest-
stellungen zur wettbewerblichen Eigenart und ihrer Steigerung nimmt die Revi-
sion rügelos hin.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-
fungsgericht aufgrund der Übereinstimmung bestimmter, vom Verkehr als Her-
kunftszeichen angesehener Merkmale die Gefahr einer betrieblichen Her-
kunftstäuschung bejaht hat.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich bei der Kenn-
zeichnung der Beklagten sämtliche Merkmale wiederfänden, die den Gesamt-
eindruck der Kennzeichnung der Klägerin prägten. Beide Kennzeichnungen
seien in roter Farbe gehalten. Identisch sei weiterhin das Format der Kenn-
zeichnungen in der Form eines langgestreckten, schlanken Rechtecks. Die Be-
schriftung sei wie bei den Produkten der Klägerin symmetrisch um ein scheren-
schnittartiges Bildelement mit einer figürlichen Darstellung (bei den Beklagten:
"Schmied am Amboß") gruppiert, die im Zentrum stehe und durch kräftige rote
Flächen den Blickpunkt der Kennzeichnung bilde. Entsprechend der Kenn-
zeichnung der Klägerin finde sich bei den Produkten der Beklagten auf der lin-
ken Seite der Firmenhinweis und auf der rechten Seite der Kennzeichnung die
Produktbezeichnung der Messerserie sowie ein Hinweis auf die Fertigungs-
qualität. Die Unterschiede der Kennzeichnungen seien geringfügig. Ein nicht
unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die Messer der Beklagten, die auch
ohne die Kennzeichnungen nach ihrer Gestaltung sehr ähnlich seien, unmittel-
bar mit den "VIER STERNE"-Messern der Klägerin verwechseln. Diejenigen
Verbraucher, denen die inhaltlichen Unterschiede der Klingenkennzeichnungen
auffielen, gingen, weil sich die Messer der Parteien sehr nahekämen, davon
aus, es handele sich um eine Zweitserie der Klägerin oder jedenfalls um Pro-
dukte eines Anbieters, der mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatori-
schen Beziehungen stehe.
b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-
gen und des unstreitigen Sachverhalts läßt sich aber weder eine unmittelbare
Herkunftstäuschung noch eine solche im weiteren Sinne oder unter dem Ge-
sichtspunkt des Serienzeichens bejahen.
aa) Bei der Feststellung einer unmittelbaren Herkunftstäuschung der
Messer der Parteien aufgrund des Gesamteindrucks ihrer Kennzeichnung hat
das Berufungsgericht bei dem Vergleich der Kennzeichen der Parteien
- rechtsfehlerhaft - nur einzelne ihrer Elemente (Farbe, Format, Aufbau und
Anordnung von Einzelelementen) in die Betrachtung einbezogen. Diese Ele-
mente hat es isoliert mit der von der Beklagten verwandten Kennzeichnung auf
Übereinstimmungen verglichen.
Zwar brauchen nicht alle Gestaltungsmerkmale des Produktes eines
Wettbewerbers übernommen zu werden; vielmehr kommt es darauf an, daß
gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf
die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96,
GRUR 1999, 923, 926 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD). Bei der Beurteilung
der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von den
Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten aber die aus
dem Kennzeichenrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr
(v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 58; Sambuc, Der UWG-
Nachahmungsschutz, Rdn. 601). Mithin ist auch hier davon auszugehen, daß
der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestand-
teilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne
es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v.
20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).
Indem das Berufungsgericht bei der Feststellung der Herkunftstäuschung nur
einzelne Elemente der Kennzeichnung der Klägerin mit denjenigen der Be-
klagten verglichen hat, hat sich das Berufungsgericht von seinem (zutreffen-
den) Ausgangspunkt der Feststellung des Gesamteindrucks der Kennzeichen
der Parteien gelöst und nicht aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen
Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft, ob eine Täu-
schung des Verkehrs eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR
1999, 751, 753 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen, m.w.N.).
Bei der Annahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde
die "CORDON BLEU"-Messer der Beklagten unmittelbar mit denjenigen der
"VIER STERNE"-Messer der Klägerin verwechseln, hat das Berufungsgericht
nicht genügend auf die unterschiedlichen Bildelemente abgestellt. Während
das von der Klägerin verwandte Bildzeichen die "ZWILLING"-Marke der Kläge-
rin zeigt, weist die Kennzeichnung der Beklagten die Darstellung des "Schmied
am Amboß" auf. Auch die Unterschiede bei den Firmenzeichen hat das Beru-
fungsgericht nicht berücksichtigt. Beide Parteien geben in den Kennzeichnun-
gen ihre unterschiedlichen Firmenbezeichnungen an. Schließlich enthalten die
Kennzeichnungen ebenfalls die verschiedenen Bezeichnungen der Messerse-
rien - "****VIER STERNE MESSER" einerseits und "CORDON BLEU" anderer-
seits - und die unterschiedlichen Fertigungsqualitäten (FRIODUR®
ICE
HARDENED/Rostfrei Geschmiedet).
Diese Gestaltungselemente, die überwiegend einen unmittelbaren Be-
zug zur Herkunft der Produkte haben, hat das Berufungsgericht in die Beurtei-
lung, ob der Verkehr über die Herkunft der Produkte getäuscht wird, nicht ein-
bezogen, sondern nur auf Übereinstimmungen bei Farbe, Format, Aufbau und
Anordnung der Einzelelemente der Kennzeichnung der Parteien abgestellt.
Von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG aufgrund
des Eindrucks der sich gegenüberstehenden Kennzeichen der Messerserien ist
dagegen auch unter Berücksichtigung der gesteigerten wettbewerblichen Ei-
genart der Kennzeichnung der Klägerin nicht auszugehen. Dies vermag der
Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachver-
halts, des beiderseitigen Parteivortrags sowie der zu den Akten gereichten
Fotos der Messerserien und der vorgelegten Originalmesser der Parteien
selbst zu entscheiden, ohne daß es weiterer Aufklärung durch den Tatrichter
bedarf.
Das von der Klägerin verwandte Kennzeichen wird maßgeblich geprägt
durch die in der Mitte auf rotem Grund scherenschnittartig wiedergegebene
Darstellung der "ZWILLING"-Marke, die noch durch die Wiederholung der An-
gabe "ZWILLING" im links angeführten Firmenzeichen der Klägerin unterstri-
chen wird und - in geringerem Maße - durch die Angabe der Firma der Klägerin
sowie die Bezeichnung der Messerserie. In der Wirkung tritt hinter diesen
Merkmalen die rechteckige Form des klägerischen Kennzeichens und die An-
ordnung der Einzelelemente zurück. Das Kennzeichen der Beklagten weist
hierzu in den prägenden Bestandteilen deutliche Abweichungen auf. Zentral
angeordnet ist eine über die Umrandung nach oben hinausragende Bilddar-
stellung ("Schmied am Amboß"), die keine Gemeinsamkeiten mit der
"ZWILLING"-Marke aufweist. Hinzu kommt eine auf die Beklagte zu 1 hinwei-
sende Firmenbezeichnung und die abweichende Angabe der Messerserie und
der Fertigungsqualitäten, die sich insgesamt von dem Kennzeichen der Kläge-
rin abheben. Danach verbleiben an übereinstimmenden Merkmalen die rote
Farbe, die zur Kennzeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
allerdings auch von einem dritten Wettbewerber verwandt wird, und - mit den
vom Berufungsgericht festgestellten Einschränkungen - die rechteckige Um-
randung und der Aufbau der Kennzeichnung, die eine Herkunftstäuschung je-
doch nicht zu begründen vermögen.
Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Produkte der Parteien läßt
sich auch nicht unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angeführten
Ähnlichkeit in der Gestaltung der Messer annehmen. Das Berufungsgericht hat
nämlich festgestellt, daß Klingenform und -material durch die jeweilige Funktion
überwiegend vorgegeben sind und der Messergriff sowie der Messerkropf
- wenn auch geringe - Unterschiede aufweisen.
bb) Allerdings ist das Berufungsgericht für den Fall, daß Verbrauchern
die inhaltlichen Unterschiede der Klingenkennzeichnungen auffallen, von einer
mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Herkunftsverwechslung im weite-
ren Sinne ausgegangen und hat angenommen, diese Verbraucher nähmen an,
es handele sich bei den "CORDON BLEU"-Messern der Beklagten um eine
Zweitserie der Klägerin oder jedenfalls um Produkte eines Anbieters, der mit
der Klägerin geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei. Auch dies ist
nicht frei von Rechtsfehlern.
Im Kennzeichenrecht kann eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar nicht
der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Kollisionszeichen erliegt, son-
dern i.S. der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr
des gedanklichen Inverbindungbringens der einander gegenüberstehenden
Kennzeichen die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung
mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klage-
marke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens)
oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilwei-
ser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer
Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ausgeht (BGH GRUR 2000,
608, 609 - ARD-1).
Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann
ebenfalls vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder
der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweit-
marke des Originalherstellers
(vgl. BGH GRUR 1998, 477, 480
- Trachtenjanker) oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Be-
ziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urt. v.
26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint; Urt. v. 4.1.1963
- Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei; GRUR 1977, 614, 616
- Gebäudefassade; v. Gamm aaO Kap. 21 Rdn. 30 und 58; Sambuc aaO
Rdn. 100 und 601). Zu der Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher, de-
nen die inhaltlichen Unterschiede der Kennzeichnungen der Parteien auffielen,
würden die Messer der Beklagten für eine Zweitserie der Klägerin halten oder
von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen der Parteien ausge-
hen, sind keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es sind dafür
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. In diesem Zusammenhang
legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung wiederum einen Gesamteindruck
der Kennzeichnungen der Parteien zugrunde, der auf einer - unzulässigen -
zergliedernden Betrachtungsweise der Kennzeichen beruht. Die oben ange-
führten deutlichen Abweichungen, vor allem auch die - auffällig angebrachte -
unterschiedliche Herstellerangabe, sprechen gegen die Annahme einer Zweit-
marke der Klägerin oder organisatorischer oder wirtschaftlicher Verflechtungen
der Parteien.
Damit scheiden die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbs-
rechtlichen Ansprüche nach § 1 UWG einschließlich des Anspruchs auf Aus-
kunftserteilung (§ 242 BGB) und auf Feststellung von Schadensersatz aus.
III. Danach war auf die Revision unter Aufhebung der Vorentscheidun-
gen die Klage abzuweisen, während die Anschlußrevision unbegründet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Raebel