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BGH Urteil vom 22.11.2002 – V ZR 96/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2002 wird auf Kosten

der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage

gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das heute zum Stadtgebiet P. gehörende Grundstück H. -

weg war früher Teil eines etwa 14 Morgen großen Wiesengrundstücks mit der

Flurstücksbezeichnung 16/2 an der N. , das der Familie der Klägerin und ab

1963 dieser selbst gehörte. Das Grundstück wurde nach deren nicht geneh-

migten Übersiedlung in den Westen zunächst unter staatliche Verwaltung ge-

stellt und später enteignet. Am 12. März 1969 wurde es als „Eigentum des Vol-

kes“ eingetragen und später in das etwa 5 Morgen große Flurstück 16/3 und

das streitbefangene etwa 9 Morgen große Flurstück 16/4 geteilt.

Das Flurstück 16/4 wurde 1969 der Fa. K. KG zur Nutzung über-

lassen, deren Betriebsgrundstück in dieser Zeit enteignet worden war. Die Fa.

K. KG richtete auf dem Wiesengrundstück ihren Betrieb neu ein und

errichtete auch einige Betriebsgebäude. Die Fa. K. KG hatte auf Grund

staatlicher Vorgaben den VEB (K) P. als Kommanditisten aufnehmen

müssen und war so zu einem Betrieb mit staatlicher Beteiligung geworden.

1972 wurde das Unternehmen in Volkseigentum überführt und als Betriebsteil

in den VEB Stadtbau P. eingegliedert. Auch der VEB errichtete auf dem

Grundstück Betriebsgebäude. Komplementärin der KG war bis 1972 die Mutter

des Beklagten zu 2. Sie hatte mit einer Vereinbarung vom 15. September 1969

ihre Gesellschafterstellung auf den Beklagten zu 2, damals auch Kommanditist

der KG, übertragen. Die erforderliche Genehmigung der Stadt P. wurde

nicht erteilt. Eine Eintragung der Veränderung in das Handelsregister unter-

blieb.

Im Frühjahr 1990 bemühte sich der Beklagte zu 2 auf der Grundlage des

Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen vom 7. März

1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) um die Rückführung des enteigneten Unterneh-

mens. Er schloß am 11. Juni 1990 mit dem VEB Stadtbau P. eine Ver-

einbarung über die Umwandlung des Betriebsteils, zu dem das Unternehmen

geworden war. Diese Vereinbarung bildete die Grundlage einer Feststellung

der Umwandlung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom 25. Juli 1990. Ob

die Umwandlung auch notariell beurkundet worden ist, ist nicht festgestellt. Die

Fa. K. wurde am 5. November 1990 als einzelkaufmännisches Unter-

nehmen in das Handelregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 27. Juni und 8. August 1990 beantragte die Klägerin

die Rückübertragung u. a. von 14 Morgen Wiesenland, gelegen im Bereich Be-

zirk R. , D. (N. ). Mit Bescheid vom 30. September 1998

wurde der Klägerin das Eigentum an dem Flurstück 16/3 zurückübertragen.

Eine Rückübertragung des Flurstücks 16/4 lehnte das Amt hingegen mit Rück-

sicht auf einen Verkauf dieses Flurstücks an den Beklagten zu 2 ab. Der dage-

gen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Eine gegen die Versagung der

Rückübertragung auch dieses Grundstücks gerichtete verwaltungsgerichtliche

Klage ist anhängig und noch nicht beschieden.

Der Beklagte zu 2 hatte dieses Grundstück durch Kaufvertrag vom 24. Juli 1990 für 5 DM/m2, insgesamt 44.060 DM, vom Rat der Stadt P. ge-

kauft. Dieser Kaufvertrag war wegen Bedenken des Liegenschaftsamts der Be-

klagten zu 1 nicht vollzogen worden. Am 5. November 1990 schloss der Be-

klagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag, demzufolge er unter Be-

zugnahme auf die erhobenen Bedenken das Grundstück zum gleichen Preis

erneut kaufte. Dieser Kaufvertrag wurde vollzogen. Der Beklagte zu 2 ist als

Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Klägerin strebt die Feststellung an, daß der Grundstückskaufvertrag

vom 5. November 1990 nichtig ist. Sie trägt dazu vor, daß der Verkehrswert des Grundstücks zwischen 50 und 90 DM/m2 gelegen habe und der Kaufver-

trag der Beklagten deshalb ein wucherähnliches Geschäft darstelle. Außerdem

habe die Beklagte zu 1 das Grundstück nicht verkaufen können, da es nicht ihr

Eigentum gewesen sei. Zumindest habe sie eine kommunalaufsichtliche Ge-

nehmigung gebraucht, die nicht erteilt worden sei. Die Beklagten hätten sie um

ihr Grundstück bringen wollen. Die Beklagten verweisen demgegenüber darauf,

daß der Verkauf des Grundstücks der Rückübertragung des seiner Familie un-

rechtmäßig entzogenen Unternehmens an den Beklagten zu 2 gedient habe

und nach dem Gesetz über besondere Investitionen auch zulässig gewesen

sei.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt

die Klägerin ihr negatives Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagten bean-

tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage gegenüber beiden Beklagten für

zulässig. Sie sei allerdings nicht begründet, weil der Vertrag nicht nichtig sei.

Die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung sei er-

teilt worden. Eine Genehmigung nach § 49 der Kommunalverfassung sei ent-

behrlich geworden, weil die Beklagte zu 1 auf Grund von § 8 des Vermögens-

zuordnungsgesetzes (VZOG) gehandelt habe. Eine Nichtigkeit wegen Wuchers

scheide aus, da keines der dafür erforderlichen besonderen Merkmale des

§ 138 Abs. 2 BGB erfüllt sei. Der Vertrag sei auch nicht als wucherähnliches

Geschäft unwirksam. Dazu sei neben einem auffälligen Mißverhältnis von Lei-

stung und Gegenleistung noch ein Umstand erforderlich, der auf eine verwerfli-

che Gesinnung schließen lasse. Ein grobes Missverhältnis begründe dabei

eine Vermutung für eine solche verwerfliche Gesinnung. Hier könne zwar ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis (5 DM/m2) und dem Verkehrs- wert (nach den Angaben der Klägerin: 50 bis 90 DM/m2) unterstellt werden. Die

Vermutung der verwerflichen Gesinnung sei hier aber widerlegt. Der Kaufver-

trag habe nicht dazu gedient, der Klägerin das Grundstück zu entziehen. Viel-

mehr habe damit die Rückgabe des dem Beklagten zu 2 enteigneten Unter-

nehmens unterstützt und dessen Bestand abgesichert werden sollen. Dabei sei

zu berücksichtigen, daß dem Unternehmen der Familie des Beklagten zu 2 das

Betriebsgrundstück entzogen worden sei und das Unternehmen das Grund-

stück erst nutzbar gemacht und bebaut habe.

II.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bleiben im Ergebnis

ohne Erfolg.

1. Die Klage ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nur gegen die Beklagte zu 1 zulässig. Gegen den Beklagten zu 2 ist sie dage-

gen unzulässig.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentli-

chen Gerichten bestehen nicht. Hierfür bedarf es keines Rückgriffs auf die

Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung des ordentlichen vom Verwal-

tungsrechtsweg in Sachverhalten, die zugleich Tatbestände des Vermögens-

gesetzes und des allgemeinen Zivilrechts erfüllen (dazu: Senatsbeschl. vom

21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683). Gegenstand der Klage ist nämlich

nicht der Kaufvertrag des Beklagten zu 2 mit dem Rat der Stadt P. vom

24. Juli 1990, sondern der Kaufvertrag der beiden Beklagten vom 5. November

1990, der nach dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen wurde und da-

mit nicht (mehr) Gegenstand des Vermögensgesetzes ist. Daran ändert es

nichts, daß dieser Kaufvertrag die Unternehmensrückgabe an den Beklagten

zu 2 vom 25. Juli 1990 ergänzen sollte. Maßstab für die Beurteilung der Wirk-

samkeit oder Unwirksamkeit dieses Kaufvertrags bleibt das Bürgerliche Ge-

setzbuch.

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend auch ein Feststel-

lungsinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 angenommen. Die-

ses Feststellungsinteresse folgt allerdings entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht daraus, daß die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver-

trags der Beklagten "möglicherweise Auswirkungen auf ihre Rechtsposition im

vermögensrechtlichen Verfahren hat". Denn diese Feststellung kann und muß

in dem Rechtsstreit der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Potsdam getrof-

fen werden. Die Klägerin kann aber in diesem Rechtsstreit vor dem Verwal-

tungsgericht Potsdam ihr Rechtsschutzziel nicht vollständig verwirklichen.

Würde das Verwaltungsgericht der Klägerin folgen und den Kaufvertrag der

beiden Beklagten als nichtig ansehen, könnte es der Klägerin das Grundstück

dennoch nicht zurückübertragen oder dem Amt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen die Rückübertragung aufgeben. Dem stünde die vollzogene Auflas-

sung an den Beklagten zu 2 entgegen. Das Verwaltungsgericht könnte dem

Amt zur Regelung offener Vermögensfragen allenfalls die Neubescheidung

aufgeben, die dieses erst nach Rückübertragung des Grundstücks auf die Be-

klagte zu 1 vornehmen könnte. Um ihr Rechtsschutzziel vollständig zu verwirk-

lichen, muß die Klägerin erreichen, daß die Beklagte zu 1 den ihr bei Nichtig-

keit des Kaufvertrags der beiden Beklagten zustehenden Rückübertragungsan-

spruch auch gegen den Beklagten zu 2 geltend macht. Nur so kann das

Grundstück der Restitution wieder zugänglich gemacht werden (BVerwG, Urt.

v. 28. August 1997, 7 C 63.96, KPS § 3 VermG 2b/97, S. 5, 6). Das möchte die

Klägerin auch mit ihrem im Berufungsrechtszug zusätzlich gestellten Antrag

erreichen, nämlich festzustellen, daß der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten

zu 2 ein Rückübertragungsanspruch zusteht. Gemeint ist nach dem Vortrag der

Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte zu 1 auf Grund des aus § 3 Abs. 3

des Vermögensgesetzes abgeleiteten gesetzlichen Schuldverhältnisses ihr

gegenüber verpflichtet ist, den sich aus einer Nichtigkeit des Kaufvertrags er-

gebenden Rückübertragungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 geltend zu

machen. An sich hätte die Klägerin dazu eine Leistungsklage gegen die Be-

klagte zu 1 erheben müssen. Da es sich bei dieser aber um eine öffentlich-

rechtliche Gebietskörperschaft handelt, ist die Annahme gerechtfertigt, daß

diese als solche auch einem Feststellungsausspruch folgen wird.

c) Ein Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung gegenüber

dem Beklagten zu 2 besteht demgegenüber nicht. Die Feststellung der Nichtig-

keit gegenüber dem Beklagten zu 2 kann die Rechtsposition der Klägerin nicht

fördern. Im Verwaltungsrechtsstreit wird der Beklagte zu 2 zwar beigeladen

werden. Partei dieses Rechtsstreits ist ungeachtet dieser Möglichkeit nur der

Oberbürgermeister der Stadt P. als untere Verwaltungsbehörde. Ein An-

spruch auf Rückübertragung kann nur gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen

und nicht auch gegenüber dem Beklagten zu 2. Ein Urteil im vorliegenden

Rechtsstreit würde Rechtskraft auch nur im Verhältnis der Klägerin zu jedem

einzelnen der beiden Beklagten entfalten können. Die Rückführung des Grund-

stücks könnte aber nur gefördert werden, wenn das Urteil Rechtskraft auch im

Verhältnis der Beklagten untereinander entfalten würde. Das ist indessen nicht

der Fall.

Ein Feststellungsinteresse läßt sich gegenüber dem Beklagten zu 2

auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Feststellung eines sog. Drittrechtsver-

hältnisses bejahen. Ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder

Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses des Beklagten zu einem Dritten wird

in der Rechtsprechung nur angenommen, wenn die Feststellung für das

Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten bedeutsam ist (BGHZ 83, 122,

125; BGH, Urt. v. 16. Juni 1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540). Ein

solches Rechtsverhältnis besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten

zu 2 indessen nicht.

2. Das Berufungsgericht hält die Klage gegen die Beklagte zu 1 im Er-

gebnis zu Recht für unbegründet. Der Kaufvertrag der beiden Beklagten vom

5. November 1990 ist unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte

unwirksam. Deshalb kann die Klägerin von der Beklagten zu 1 auch nicht ver-

langen, daß sie den Beklagten zu 2 auf Rückauflassung des Grundstücks in

Anspruch nimmt.

a) Der Vertrag ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Das wäre zwar der Fall,

wenn der Kaufvertrag einer oder mehrerer Genehmigungen bedürfte und diese

nicht vorlägen und mit ihrer Erteilung auch nicht zu rechnen ist. Entgegen der

Annahme der Revision sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

aa) Der Kaufvertrag der Beklagten unterlag nach § 2 der Grundstücks-

verkehrsverordnung vom 15. Dezember 1997 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73) in der

Fassung der Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Eini-

gungsvertrags der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese Grundstücksver-

kehrsgenehmigung ist am 24. April 1991 erteilt worden. Der Revision ist einzu-

räumen, dass diese Genehmigung nicht mit dem Fehlen von Anmeldungen hat

begründet werden können. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 27. Juni und

8. August 1990 ihre Ansprüche u. a. wegen des streitbefangenen Grundstücks

angemeldet. Diese Anmeldung brauchte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anmelde-

verordnung vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) in der Fassung der Anla-

ge II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrags auch kei-

ne genaue Bezeichnung anzugeben. Nach § 6 Abs. 2 der Anmeldeverordnung

in der vorzitierten Fassung hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung des-

halb nicht ohne weiteres erteilt werden dürfen.

Dieser Fehler stellt die Wirksamkeit des Kaufvertrags der beiden Be-

klagten vom 5. November 1990 aber nicht in Frage. Diese hängt nur von der

Erteilung der Genehmigung als solcher, nicht von der Rechtmäßigkeit dieser

Genehmigung ab. Etwas anderes würde nach § 44 Abs. 1 des hier in Erman-

gelung eines eigenen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Branden-

burg anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes nur gelten,

wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung an einem besonders schwerwie-

genden Fehler leiden würde und dies offensichtlich wäre. Ein besonders

schwerwiegender Fehler ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das Recht

nicht richtig angewendet wird oder wenn entscheidungserhebliche Tatsachen

übersehen werden. Besonders schwerwiegend sind nur Rechtsfehler, die des-

halb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können,

weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den sich der Rechtsordnung

immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar

1985, 8 C 107/83, NJW 1985, 2658, 2659; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsver-

fahrensgesetz, 7. Auflage 2000, § 44 Rdnr. 8 m. w. N.). Dafür ist hier nichts

vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Fehler, der bei der Erteilung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung unterlaufen ist, ist den besonderen Schwie-

rigkeiten geschuldet, in denen sich die Kommunen im Beitrittsgebiet bis weit in

das Jahr 1991 befunden hatten. Ihnen war durch die Anmeldeverordnung vom

11. Juni 1990 die Aufgabe übertragen worden, Anmeldungen vermögensrecht-

licher Ansprüche entgegenzunehmen, ohne daß Vorschriften darüber, was

weiter mit diesen Anmeldungen geschehen und welche materiellrechtlichen

Ansprüche bestehen sollten, erlassen waren. Dies folgten erst mit dem Vermö-

gensgesetz, das als Teil des Einigungsvertrags mit dem Wirksamwerden des

Beitritts am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Dieser Geschehensablauf führte da-

zu, daß sich mehrere Hunderttausend Anmeldungen, die zudem - wie die An-

meldungen der Klägerin - allgemein gehalten sein durften, in den Kommunen

häuften und nicht sinnvoll zugeordnet werden konnten. Bei dieser Ausgangsla-

ge, die sich auch nicht zeitnah ändern ließ, waren Fehler bei der Ermittlung des

Anmeldebestands nicht zu vermeiden. Ihr Auftreten im Einzelfall läßt jedenfalls

keinen Widerspruch zu tragenden Zweck- und Wertvorstellungen der Rechts-

ordnung erkennen. Hinzu kommt, daß der von den Beklagten abgeschlossene

Vertrag auf das Gesetz über besondere Investitionen Bezug nahm, inhaltlich

den Anforderungen dieses Gesetzes entsprach und insbesondere auch die

danach erforderliche sog. Rückfallklausel enthielt. Für den Vertrag wäre daher

eine Investitionsbescheinigung und im Ergebnis eine Grundstücksverkehrsge-

nehmigung zu erteilen gewesen.

bb) Der Kaufvertrag der Beklagten ist auch nicht deshalb unwirksam,

weil dieser Kaufvertrag von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt

wurde. Eine solche Genehmigung war nach § 49 Abs. 3 Buchstabe c des

- nach Art. 9 des Einigungsvertrags als Landesrecht weitergeltenden - Geset-

zes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR

(Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) für Verträge

erforderlich, durch die eine Gemeinde ein Grundstück verkaufte. Ob das streit-

befangene Grundstück dazu gehört (einschränkend in solchen Fällen: Senat,

BGHZ 141, 184, 188; OLG Naumburg, OLG-NL 1994, 83), bedarf keiner Ent-

scheidung. Für dieses Grundstück ist eine nach der genannten Vorschrift etwa

bestehende Genehmigungspflicht jedenfalls mit dem Inkrafttreten des dem

heutigen § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG entsprechenden früheren § 6 Abs. 1 Satz 2

am 22. Juli 1992 (Art. 9 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes v. 14. Juli 1992,

BGBl. I 1257) entfallen. Nach § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG (und dem früheren § 6

Abs. 1, 2 VZOG) brauchen Kommunen bei Verfügungen über Grundstücke, die

als Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft des Rats der betreffenden

Stadt oder des VEB Gebäudewirtschaft der betreffenden Stadt eingetragen wa-

ren, die Vorschriften in Bezug auf die Verfügungen über ihr eigenes Vermögen

nicht einzuhalten. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 49 des Gesetzes vom

17. Mai 1990. § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG gilt, weil die Überleitungsvorschrift in

Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 keine entsprechende Ein-

schränkung enthält, nicht nur für künftige, sondern auch für Rechtsgeschäfte,

die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden und deshalb mit Fortfall eines

etwa bestehenden Genehmigungserfordernisses wirksam geworden sind (vgl.

Senatsurt. v. 15. Dezember 1995, V ZR 110/94, KPS § 145 BGB 1/95 S. 3; vgl.

auch BGHZ 127, 368, 375; Frenz, DtZ 1993, 41, 42; ebenso für Freistellung

durch Runderlaß: Senatsurt. vom 3. November 2000, V ZR 306/99, VIZ 2001,

108). Der Begriff der Verfügung in jener Vorschrift ist nicht im technisch-

sachenrechtlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt vielmehr neben den eigentli-

chen Verfügungen auch die schuldrechtlichen Grundgeschäfte (Schmidt-

Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehe-

maligen DDR § 8 VZOG Rdnr. 6). Der Anwendung des § 8 VZOG steht auch

nicht entgegen, daß weder § 8 VZOG noch § 6 VZOG, aus dem § 8 VZOG her-

vorgegangen ist, bei Abschluß des Kaufvertrags der Beklagten galten. Denn

beide Vorschriften sind auch auf Verfügungen anzuwenden, die wie der hier zu

beurteilende Vertrag vor Einführung der Verfügungsbefugnis als solcher ge-

schlossen worden sind (Senatsurt. v. 15. Dezember 1995, V ZR 110/94, KPS

b) Der Vertrag ist nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Das dazu erforderliche auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Ge-

genleistung ist hier zu unterstellen, da das Berufungsgericht der Frage nach

dem Verkehrswert des Grundstücks nicht nachgegangen ist, sondern den

Vortrag der Klägerin unterstellt hat. Das aber reicht, wie das Berufungsgericht

zu Recht festgestellt hat, nicht aus. Nichtig ist ein Vertrag wegen Wuchers

nach § 138 Abs. 2 BGB nur, wenn außerdem eine Zwangslage des anderen

Teils oder seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden ist. Die Beklagte zu 1 be-

fand sich nicht in einer Zwangslage. Sie konnte vielmehr frei entscheiden, ob

und zu welchem Preis sie dem Beklagten zu 2 das Grundstück verkaufte. Es

war eher der Beklagte zu 2, der sich in einer Zwangslage befand. Für die Er-

haltung des ihm gerade zurückgegebenen Unternehmens war der Erhalt des

Betriebsgrundstücks von großer Bedeutung. Dies hat die Beklagte zu 1 nicht

ausgenutzt. Die Beklagte zu 1 mag - wie die meisten Kommunen des Beitritts-

gebiets – noch kein Gespür für die Bewertung von Grundstücken im Beitritts-

gebiet entwickelt gehabt haben und deshalb in dieser Hinsicht unerfahren ge-

wesen sein. Das ging dem Beklagten zu 2 aber nicht anders, da er Bürger der

DDR war und ihm ebenfalls diese Erfahrung fehlte. Anhaltspunkte dafür, daß

der Beklagte zu 2 die Unerfahrenheit der Beklagten zu 1 ausgenutzt haben

könnte, bestehen nicht.

c) Der Kaufvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft

nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann

ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in

allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit

nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-

schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,

insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das

ist namentlich dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt-

schaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus-

nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der ande-

re nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist

das Mißverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf be-

wußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in

seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf ei-

ne verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhält-

nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie

der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298,

301, 302 m. w. N.; Senatsurt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002,

600). Die tatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände er-

schüttert sein und damit nicht den Rückschluß auf eine verwerfliche Gesinnung

eröffnen. Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine

Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines

den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie et-

wa bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kauf-

preisbemessung (Senatsurt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, z. Veröff. best.;

BGHZ 146, 298, 305; Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997,

1155, 1156). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Es hat unterstellt, daß der Verkehrswert des Grundstücks - wie von der Kläge- rin vorgetragen - zwischen 50 und 90 DM/m2 gelegen hat und damit weit über

dem vereinbarten Kaufpreis lag. Auf dieser Grundlage hat es die Vermutung

angewandt. Es ist indessen auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles

zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Vermutung widerlegt und Nich-

tigkeit nicht anzunehmen ist.

bb) Die Beklagten haben den zugrunde zu legenden Preis durch ein

Sachverständigengutachten ermitteln lassen und sich auf dieses Gutachten

verlassen. Das würde nach ständiger Rechtsprechung des Senats gewöhnlich

schon für sich genommen ausreichen, die Vermutung der Verwerflichkeit zu

erschüttern. Hier liegt aber die Besonderheit vor, daß der Gutachter den Bo-

den- und den Gebäudewert getrennt berechnet hat und die Beklagten nur den

reinen Bodenwert zur Grundlage ihrer Kaufpreisbestimmung gemacht haben.

Das Berufungsgericht hat deshalb die Einholung des Sachverständigengut-

achtens hier nicht ausreichen lassen und geprüft, ob es auch für dieses an die

Begutachtung anschließende Vorgehen der Beklagten einen sachlichen Grund

gibt.

cc) Diesen sachlichen Grund, der die gegen die Beklagten streitende

Vermutung der Verwerflichkeit widerlegt, hat das Berufungsgericht mit Recht

darin gesehen, daß die Beklagten mit ihrem Kaufvertrag einen Restitutions-

und einen Investitionszweck verfolgt haben.

(1) Das Berufungsgericht führt zunächst aus, mit dem Verkauf des streit-

befangenen Grundstücks an den Beklagten zu 2 habe die Restitution dessen

Unternehmens an den Beklagten zu 2 ergänzt und abgesichert werden sollen.

Dem Beklagten zu 2 sei bis dahin nur sein Unternehmen einschließlich der

Gebäude zurückübertragen worden; der Kaufvertrag habe ihm das Betriebs-

grundstück und damit die Grundlage dieser Restitution verschaffen sollen. Da-

gegen wendet die Revision ein, der Beklagte zu 2 sei nicht restitutionsberech-

tigt; dies sei seine Mutter. Die Restitution sei nicht wirksam geworden. Schließ-

lich sei das Grundstück nie Betriebsvermögen des Unternehmens der Familie

des Beklagten zu 2 gewesen. Diese Einwände haben keinen Erfolg. Für die

hier zu entscheidende Frage, ob die gegen die Beklagten streitende Verwerf-

lichkeitsvermutung widerlegt ist, kommt es nicht auf die wirkliche Restitutions-

lage, sondern darauf an, ob die Beklagten tatsächliche Anhaltspunkte für ihre

Annahme hatten, daß dem Beklagten zu 2 der Anspruch zusteht, den sie mit

dem Kaufvertrag (vollständig) erfüllen wollten. Das aber ist der Fall.

Der Revision ist zwar einzuräumen, daß Gläubiger einer Unternehmens-

restitution grundsätzlich der seinerzeit enteignete Unternehmensträger (vgl.

jetzt § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 des Vermögensgesetzes) ist und dies die seiner-

zeit noch bestehende Fa. K. KG und nicht der Beklagte zu 2 persönlich

war. Die Beklagten durften aber davon ausgehen, daß die KG im Zuge der

Restitution erlöschen und das Unternehmen als Restitutionsgegenstand dem

Beklagten zu 2 zurückzuübertragen sein würde. Die Mutter des Beklagten zu 2

hatte diesem ihren Anteil übertragen. Diese Übertragung war damals nur an

der fehlenden Zustimmung des staatlichen Zwangskommanditisten gescheitert,

dessen Anteil im Zuge der Restitution nicht würde bestehen bleiben können.

Damit war der Beklagte zu 2 aus der Sicht der beiden Beklagten der Berech-

tigte der Unternehmensrestitution.

Es spricht einiges für die Annahme der Klägerin, die Restitution des Fa-

milienunternehmens an den Beklagte zu 2 auf Grund der §§ 17 ff. des Geset-

zes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unter-

nehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) im Wege der

Umwandlung sei nicht wirksam geworden. Die frühere Fa. K. KG ist

nämlich nicht in einem nur aus ihrem Unternehmen bestehenden VEB aufge-

gangen, sondern ein Betriebsteil des VEB Stadtbau P. geworden. Zur

Rückübertragung wäre daher eine Abspaltung dieses Betriebsteils notwendig

gewesen, die aber seinerzeit rechtlich nicht vorgesehen war und deshalb auch

nicht durch die Eintragung des Beklagten zu 2 in das Handelsregister nach

Art. 231 § 7 Abs. 4 EGBGB geheilt worden sein dürfte. Das spricht aber nicht

etwa für, sondern gegen die verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Bei der

von der Klägerin angenommenen Sachlage konnte das sachlich nicht zu bean-

standende Vereinbarungsziel der Restitution des Unternehmens nur durch eine

rechtsgeschäftliche Übertragung der Vermögenswerte erreicht werden, die zu

diesem Unternehmensteil gehörten. Dazu war jedenfalls im Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses, nachdem nämlich das Rechtsinstitut „Volkseigentum“ mit dem

Wirksamwerden des Beitritts ersatzlos entfallen war, die Übertragung des Ei-

gentums an dem Grundstück erforderlich. Anders konnte dem Beklagte zu 2

weder das zugedachte Eigentum an den von dem Familienunternehmen er-

richteten und den anderen übernommenen Gebäuden noch das Betriebsgrund-

stück also solches verschafft werden.

Keinen Erfolg hat die Revision schließlich mit dem Argument, das

Grundstück habe nie zum Betriebsvermögen des enteigneten Familienunter-

nehmens des Beklagten zu 2 gehört. Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 des

Vermögensgesetzes auch in seiner damals geltenden Fassung der Anlage II

Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrags nicht in dem

Zustand zurückzugeben, den es bei Enteignung hatte, sondern in dem Zu-

stand, den es im Zeitpunkt der Restitution hat. Verbesserungen und Ver-

schlechterungen sind in Geld auszugleichen. Bei Abschluß des Kaufvertrags

gehörte das Grundstück zum Betriebsvermögen der aus dem VEB Stadtbau

P. hervorgegangenen GmbH, wobei offen bleiben kann, ob dies mit § 11

Abs. 2 des Treuhandgesetzes, mit § 2 der Fünften Durchführungsverordnung

zum Treuhandgesetz oder mit einer Umwandlung des VEB als Kommunalbe-

trieb nach Art. 22 des Einigungsvertrags i. V. m. § 58 des damaligen Umwand-

lungsgesetzes zu begründen ist. Das Grundstück war dem Betriebsteil zuge-

ordnet, der restituiert werden sollte. Das berechtigte die Beklagten zu der An-

nahme, daß der Beklagte zu 2 im Rahmen der Restitution auch die Übertra-

gung des Betriebsgrundstücks würde verlangen können und bei der Berech-

nung der Verbesserungen und Verschlechterungen im Rahmen der Restitution

auch würde berücksichtigt werden müssen, daß das Unternehmen früher ein

Betriebsgrundstück hatte, das ihm entzogen und durch den bloßen Besitz an

dem streitbefangenen Grundstück „ersetzt“ worden ist.

(2) Dagegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, eine Restitution sei-

nes Unternehmens an den Beklagten zu 2 im vermögensrechtlichen Verfahren

hätte anders als die rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstücks an den

Beklagten zu 2 eine Rückübertragung des Grundstücks an sie selbst nicht ver-

hindert.

Richtig ist allerdings, daß eine Rückübertragung durch eine Entschei-

dung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Sperrwirkung

einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung hat. Fraglich ist aber schon, ob ein

Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht an § 5 Buchstabe d des Vermö-

gensgesetzes scheitern würde. Diese Frage ist nach dem Vortrag der Klägerin

bislang nur aus der Sicht des VEB Stadtbau P. als Gesamtun-

ternehmen geprüft und durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

verneint worden. Hier geht es aber um die Rückgabe des auf dem Grundstück

tätigen Betriebsteils des Gesamt-VEB als eigenes Unternehmen. Ob das Amt

zur Regelung offener Vermögensfragen aus dieser Perspektive die Anwend-

barkeit von § 5 Buchstabe d des Vermögensgesetzes genauso beantworten

würde, ist offen, bedarf indessen keiner Vertiefung.

Die Beklagten haben ihren Kaufvertrag inhaltlich an den Anforderungen

des Gesetzes über besondere Investitionen ausgerichtet. Dieses Gesetz er-

laubte ihnen den Verkauf des Grundstücks trotz bestehender Restitutionsan-

sprüche, allerdings deshalb, weil ein Vorgehen nach diesem Gesetz gemäß

dessen § 3 den Verfügungsberechtigten - hier also die Beklagte zu 1 - gesetz-

lich dazu verpflichtete, dem Restitutionsgläubiger den Verkehrswert des

Grundstücks zu zahlen, wenn er bei Veräußerung Restitution verlangen konn-

te. Diese Vorschrift kommt hier nicht unmittelbar zum Tragen, weil eine Investi-

tionsbescheinigung nach diesem Gesetz nicht erteilt worden ist und auch nicht

durch die Investitionsbescheinigung des Oberbürgermeisters der Stadt Pots-

dam nach der GVB-AV ersetzt wurde. Diese war zwar unter ähnlichen Voraus-

setzungen zu erteilen wie die Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere

Investitionen. Sie hatte aber einen anderen Zweck und war auch für Verfügun-

gen möglich, die nicht unter das Gesetz über besondere Investitionen fielen.

Nach § 4 GVB-AV ersetzt auch nicht die Bescheinigung nach der GVB-AV die

Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen, sondern um-

gekehrt die Bescheinigung nach dem Gesetz die Bescheinigung nach der

GBV-AV.

Die Beklagten haben aber nach diesem Gesetz vorgehen und die Kläge-

rin so stellen wollen, wie sie nach dem Gesetz über besondere Investitionen

stehen sollte. Diese Absicht haben sie durch die Bezugnahme auf die §§ 1 und

2 des Gesetzes über besondere Investitionen und die Aufnahme der nach § 1

Abs. 3 dieses Gesetzes geforderten sog. Rückfallklausel in ihrem Vertrag zum

Ausdruck gebracht. Damit hat die Beklagte zu 1 stillschweigend die bei einem

Vorgehen nach diesem Gesetz zwingende Verpflichtung übernommen, der

Klägerin einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und

dem Verkehrswert zu zahlen, wenn sich im vermögensrechtlichen Verfahren

ergibt, daß sie Rückübertragung des Grundstücks hätte verlangen können und

diesem Anspruch eine Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks für das an den

Beklagten zu 2 zurückzuübertragende Unternehmen nicht entgegengestanden

hätte.

dd) Eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB läßt sich

schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschafts- oder

Drittschädigung annehmen. Extrem niedrige Kaufpreise sind, worauf die Revi-

sion zu Recht aufmerksam macht, vielfach unter dem Gesichtspunkt einer Ge-

meinschafts- (oder Dritt-) Schädigung als sittenwidrig eingestuft worden (LG

Berlin, DtZ 1992, 27; BezG Potsdam, DtZ 1994, 33 [zu diesem Fall auch BGH,

Urt. v. 17. Februar 1999, 5 StR 494/98, NJW 1999, 1489, 191]; OLG Rostock,

DtZ 1997, 389, 391). Hier geht es aber nicht um die Verschleuderung von

staatlichem oder Vermögen Dritter, sondern um die Rückgabe eines Unter-

nehmens unter Anwendung auch des Gesetzes über besondere Investitionen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf Klein Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch