BGH Beschluss vom 25.06.2008 – II ZR 140/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 30. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat
die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das Berufungsurteil wirft entgegen der Ansicht des Klägers weder zum
Unterlassungsbegehren (I) noch zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
des Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 über die Zustimmung zu An-
teilserwerben (II) noch zum Antrag auf Vorlage von Vertragsunterlagen an den
Aufsichtsrat (III) entscheidungserhebliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige
Fragen auf und ist insoweit auch frei von zulassungsrelevanten, das rechtliche
Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern.
I. Hinsichtlich des vom Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklag-
ten von dieser mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Unterlassung des Erwerbs
von Geschäftsanteilen verschiedener Konzerngesellschaften stellen sich keine
entscheidungserheblichen Grundsatzfragen zur Zulässigkeit einer actio pro so-
cio des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, weil die Klageabweisung insoweit je-
denfalls von der rechtsfehlerfreien (materiellrechtlichen) Hilfserwägung des Be-
rufungsgerichts getragen wird, der Kläger habe die Nachteiligkeit der einzelnen
beanstandeten Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des (qualifiziert)
faktischen Konzerns nicht substantiiert vorgetragen.
1. Unbegründet ist die hierzu vom Kläger erhobene Gehörsrüge, das Be-
rufungsgericht habe dessen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach er
sich gegen eine Mehrzahl von Strukturmaßnahmen wende, die einen isolierten
Nachteilsausgleich im Einzelfall unmöglich machten; insoweit reiche die Bezug-
nahme des Berufungsgerichts auf die Urteilsgründe im Parallelverfahren
- 20 U 12/06 (= II ZR 133/07) nicht aus, weil jenes Urteil nicht zwischen den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen sei.
Beide Verfahren sind in einer mündlichen Berufungsverhandlung ge-
meinsam verhandelt worden; der Kläger war persönlich anwesend, und zwar im
Parallelverfahren zugleich in seiner Eigenschaft als (geschäftsführender) Ge-
sellschafter und damit Vertreter der dortigen Klägerin, der L.
GbR. Aufgrund seiner maßgeblichen Stellung bei der Klägerin des
Parallelverfahrens ist davon auszugehen, dass der hiesige Kläger ohne weite-
res von dem Urteil in der Parallelsache Kenntnis nehmen konnte und auch
Kenntnis genommen hat; dementsprechend macht er auch nicht geltend, über
jenes Parallelverfahren - und damit auch über die Entscheidungsgründe des in
jenem Verfahren ergangenen Berufungsurteils - nicht im Einzelnen unterrichtet
zu sein. Da die Bezugnahme im vorliegenden Berufungsurteil hinsichtlich der
vom Kläger beanstandeten, namentlich aufgeführten Maßnahmen auf die ent-
sprechenden detaillierten, inhaltlich identischen Ausführungen auf S. 27-31 des
Berufungsurteils im Parallelverfahren lediglich die Wiederholung durch „Ab-
schreiben“ oder „Einrücken“ ersetzt, steht der Kläger insofern im Hinblick auf
seine Kenntnis von jenen Urteilsgründen nicht anders, als wenn das Beru-
fungsgericht die entsprechenden Passagen inhaltsgleich in sein hiesiges Urteil
übernommen hätte. Angesichts dessen stellt die Berufung des Klägers darauf,
nicht formal als Partei an jenem Parallelverfahren beteiligt gewesen zu sein,
sich als unzulässige Ausübung einer formalen Rechtsposition dar.
2. Das Berufungsurteil weist auch keine unter dem Blickwinkel des § 543
Abs. 2 ZPO beachtlichen inhaltlichen Rechtsfehler in Bezug auf die vom Beru-
fungsgericht angenommene fehlende substantiierte Darlegung der Nachteilig-
keit der vom Kläger beanstandeten einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen
sowie die angebliche Nichtausgleichsfähigkeit derartiger Eingriffe im Rahmen
des (qualifiziert) faktischen, von der S. SE beherrschten Konzerns auf.
Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von der allgemeingültigen
ungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen,
nach der jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Vor-
aussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es ge-
sicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt,
in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter
Einzeltatsachen (weiter) substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 4. Juli 2000
- VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender Substanti-
ierungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der Gegenvortrag
dazu Anlass bietet. Diese allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Be-
weislast hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ange-
wandt.
a) Unabhängig davon, ob der Kläger als einzelnes Aufsichtsratsmitglied
von der Gesellschaft selbst Unterlassung einer bestimmten Geschäftsfüh-
rungsmaßnahme (hier: Erwerb von Beteiligungen) verlangen kann, trifft ihn je-
denfalls eine Pflicht zur detaillierten Darlegung der angeblichen Nachteiligkeit
des von der Gesellschaft beabsichtigten Erwerbs, wenn er - wie hier - dessen
Rechtswidrigkeit mit einer angeblich konzernrechtlich unzulässigen Maßnahme
begründen will. Wie schon aus der Formulierung der einzelnen Unterlassungs-
anträge hervorgeht, geht es insoweit nicht um eine sog. Waschkorblage, bei der
eventuell die Darlegungslast des Klägers in Bezug auf die Konkretisierung aus-
nahmsweise geringer wäre.
b) Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht des Klägers aus der früheren
Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu:
BGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum
neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH,
Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ
173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grund-
sätze überhaupt sinngemäß auf den von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied
im Rechtsstreit mit der Gesellschaft behaupteten Konflikt zwischen abhängiger
Gesellschaft und beherrschendem Unternehmen im sog. qualifiziert faktischen
Aktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes. Auch nach jenen - über-
holten - Rechtsprechungsgrundsätzen oblag den klagenden (außenstehenden)
Gläubigern grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die objektiv miss-
bräuchliche Beeinträchtigung der Belange der Gesellschaft durch eine - nicht
dem Einzelausgleich zugängliche - Nachteilszufügung (BGHZ 122 aaO); mit
Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, auf der Grundlage dieses - nur
hypothetischen - Ansatzes die vom Senat in jener Entscheidung zugunsten
außenstehender Gläubiger für möglich erachteten Substantiierungserleichte-
rungen im vorliegenden Fall dem Kläger als Organmitglied und damit „Insider“
im Rechtsstreit mit der Gesellschaft um die angebliche Nachteiligkeit einer Kon-
zernmaßnahme zugute kommen zu lassen.
c) In Anwendung dieser Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat das
Berufungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen,
dass der Sachvortrag des Klägers schon in erster Instanz unsubstantiiert war,
weil er sich darauf beschränkte, lediglich die - nie ganz auszuschließende -
abstrakte Gefahr von Nachteilen für die Beklagte durch die beabsichtigten Be-
teiligungserwerbe darzustellen. Die weitere Annahme, es wäre angesichts des
umfangreichen, detaillierten Gegenvortrags der Beklagten zur Vorteilhaftigkeit
dieser Maßnahmen erforderlich gewesen, zumindest konkrete Anhaltspunkte
darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, die die Annahme nahe gelegt hät-
ten, dass durch den beschlossenen Erwerb im Hinblick auf das Konzerninteres-
se die Belange der (abhängigen) Gesellschaft über bestimmte, konkret aus-
gleichsfähige Einzelmaßnahmen hinaus beeinträchtigt worden seien, ist revisi-
onsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die abschließende Feststellung,
auch in zweiter Instanz habe der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast
nicht genügt.
Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts
in dem in Bezug genommenen Parallelverfahren mit den in den einzelnen Un-
terlassungsanträgen genannten Umstrukturierungsmaßnahmen kann - ent-
gegen der Behauptung des Klägers - keine Rede davon sein, dass etwa das
Berufungsgericht sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinrei-
chend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte.
II. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 auf Feststellung der Nichtig-
keit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 über die Zustimmung zu
Anteilserwerben besteht kein Zulassungsgrund.
1. Soweit die Beschwerde die behauptete Nichtigkeit des Aufsichtsrats-
beschlusses, der sich auf die schon mit den Unterlassungsanträgen zu 2 be-
kämpften Anteilserwerbe bezieht, aus den identischen Rügen abzuleiten ver-
sucht, bleibt sie aus den vorstehenden Gründen zu I. erfolglos. Da demnach
auch der entsprechende Aufsichtsratsbeschluss insbesondere an keinem inhalt-
lichen, etwa zur Nichtigkeit führenden Mangel unter dem Blickwinkel einer unzu-
lässigen faktischen Konzernierung leidet, stellen sich entscheidungserhebliche
Grundsatzfragen zur Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung durch ein
einzelnes Aufsichtsratmitglied auch im Organstreit mit dem (restlichen) Auf-
sichtsrat nicht.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich im vorliegenden Fall auch
nicht die Grundsatzfrage einer etwaigen Anwendbarkeit der sog. Relevanztheo-
rie des Senats im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Aufsichtsratsbe-
schlüssen im Rahmen von Organstreitigkeiten. Insoweit hat der Senat die Frage
nach der Anfechtbarkeit von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlüssen bei Mit-
wirkung nicht stimmberechtigter Organmitglieder im Sinne seiner bisherigen
Rechtsprechung
(BGHZ 47, 341, 346) mit Urteil vom 2. April 2007
(II ZR 325/05, ZIP 2007, 1057 Tz. 13) in Anwendung der Kausalitätstheorie ent-
schieden; damit steht das Berufungsurteil in Einklang.
3. Hinsichtlich des angeblichen Informationsdefizits des Aufsichtsrats an-
lässlich des Zustimmungsbeschlusses ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen mit
vertretbarer Begründung verneint. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nicht darin, dass das Berufungsgericht insoweit der vom Kläger vertretenen Auf-
fassung nicht gefolgt ist.
III. Auch hinsichtlich des Antrags auf Vorlage bestimmter Vertragsunter-
lagen an den Gesamtaufsichtsrat ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Zu-
treffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass § 111 Abs. 2 AktG nur
dem Aufsichtsrat als Gesamtgremium einen Anspruch auf Urkundenvorlage und
Einsicht gibt, nicht hingegen dem Kläger als einzelnem Mitglied. Auch im Wege
einer actio pro socio kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied eine nur von ihm
geltend gemachte Urkundenvorlage nicht durchsetzen.
IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
V. Streitwert: 1 Mio. €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 119/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 13/06 -