BGH Urteil vom 25.03.2009 – XII ZR 75/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 21 g; ZPO § 527 Abs. 4
a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswe- gen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Rich- ter ist unverzichtbar.
b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere be- reits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die kei- ne abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2009 durch den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke
und Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. März
2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgese-
hen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von Bele-
gen und Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch.
Die Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit Ver-
trag vom 1. Juni 1990 bekräftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene
"Vereinbarung über die Verwaltung von Geldern". Im Einzelnen wurde folgende
Abmachung schriftlich niedergelegt:
"Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. für die Verwaltung der Finanzen verantwortlich.
Sie übernimmt die Kontrolle der Geldeingänge, überwacht den Schul- dendienst und die Bezahlung der Rechnungen.
Frau S. ist für die Verwaltung, Überwachung und für die finanzgünstige Anlage von Gewinnen zuständig.
Zwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung der Gelder lässt Herr Professor S. alle eingehenden Beträge auf ein Kon- to von Frau S. einzahlen, auf dem auch Frau S. ihre anzulegenden Be- träge einbringt.
Am Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 1 : 1. Beide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen an- deren Verteilungsschlüssel zu wählen."
Der Kläger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in
vollem Umfang seinem Beruf, während die Beklagte, eine Rechtsanwältin, sich
um Haushalt und Kinder kümmerte, daneben aber auch für die Vermögensver-
waltung und die Steuerangelegenheiten zuständig war. Außerdem wirkte sie bei
der Erstellung von juristischen Gutachten des Klägers mit.
Die Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der C.-Bank eröffnet,
für das auch der Kläger Vollmacht besaß. Dessen Einnahmen aus freiberufli-
cher Tätigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollständig auf dieses Kon-
to. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Vermögensverwaltung
wurde von der Beklagten jedoch weiter geführt. Hierfür stellte sie dem Kläger
jährliche Rechnungen in sechsstelliger Höhe, letztmalig im Jahr 1998. Unstreitig
wurde die Vermögensverwaltung bis zum 31. März 1998 fortgeführt; zu wel-
chem Zeitpunkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den Par-
teien streitig. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Kontovollmacht widerru-
fen.
Der Kläger hat Rechnungslegung über die Zahlungsein- und -ausgänge
von dem Konto bei der C.-Bank sowie allen Unterkonten und zugehörigen De-
pots für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1998 nebst Vorlage der
Kontounterlagen mitsamt allen dazugehörigen Buchungsbelegen und Rech-
nungen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwi-
derruflich zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, Kontounterlagen und Belege
von der C.-Bank herauszuverlangen bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 1995
bis 31. März 1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsge-
mäßen Vermögensverwaltung in erheblichem Maße verletzt, indem sie Gelder
eigenmächtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entge-
gen der Vereinbarung eine hälftige Teilhabe vorenthalte. Darüber hinaus habe
sich im Rahmen einer Steuerprüfung herausgestellt, dass die von der Beklagten
in den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererklärungen zu Beanstan-
dungen geführt hätten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm mit-
geteilt, dass er für die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von
870.000 DM rechnen müsse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von
dem Konto bei der C.-Bank zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekom-
men, weshalb er hierfür einen Kredit habe aufnehmen müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u. a. geltend ge-
macht, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung
sei nicht zustande gekommen; der Kläger habe im Übrigen durch einen im
Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung ver-
zichtet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der Klage-
abweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Beru-
fungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u. a. begehrte, dem Kläger
alle anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entste-
henden Kosten aufzuerlegen, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurück-
gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Revision rügt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vor-
schriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO).
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 über die Änderung
der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits deshalb unwirk-
sam, weil er nicht der nach § 21 g Abs. 7 GVG i.V.m. § 21 e Abs. 9 GVG erfor-
derlichen Schriftform (vgl. BGHZ - VGS - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist
die in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier
Unterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat fünf Berufsrichter angehörten. Dem
Schreiben des früheren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des Be-
schlusses aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem fünften Se-
natsmitglied unterzeichnet worden; es könne sein, dass die Geschäftsstelle be-
reits zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die
neu gebildeten Dezernate verteilen zu können.
Damit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausge-
räumt. Die senatsinterne Geschäftsverteilung kann von einem Richter auch
nachträglich unterschrieben werden, zumal zunächst ein Verhinderungsfall (Ur-
laub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift
unter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - Richters: BGH Urteil
vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065 unter I a.E.).
2. Die Rüge, der Beschluss vom 5. Oktober 2005 entspreche nicht den
Anforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begründet.
a) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach
den Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in
der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122
Abs. 1 GVG). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neben
dem Vorsitzenden vier weitere Richter zugewiesen. Außer den Richtern am
Oberlandesgericht Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschie-
denen Richters am Amtsgericht C. nämlich die Richterinnen am Landgericht
Dr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zuge-
wiesen worden. Der Senat war mithin um zwei Richter überbesetzt.
Die nach § 21 g Abs. 1 und 2 GVG durch Beschluss aller dem Spruch-
körper angehörenden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende Ände-
rung der Geschäftsverteilung, die unter dem 5. Oktober 2005 erfolgte, sieht fol-
gende Regelung vor:
"1. ….
2. Richterin am Landgericht Dr. O. und Richterin am Landgericht L. über- nehmen die im Dezernat von Richter am Amtsgericht C. am 30. September 2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und zwar wie folgt:
Richterin am Landgericht Dr. O bearbeitet als Berichterstatte- rin/Einzelrichterin:
Richterin am Landgericht L. bearbeitet als Berichterstatterin/ Einzelrichterin:
Hinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Geschäftsverteilung.
3. …
4. …
5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von RiAG C. verbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sa- chen überwiegend zunächst kaum richterlich gefördert werden können, werden - über die bisherigen Zuteilungen hinaus -
Frau RiLG Dr. O. folgende U-Sachen als Berichterstatterin/Einzelrichterin zugewiesen:
Frau RiLG L. werden folgende U-Sachen zugewiesen:
Das Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren.
b) Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 1 ff. = NJW
1998, 743, 744; BVerfGE 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005,
2689, 2690) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern
überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkma-
len zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken ha-
ben. Aus dieser Vorausbestimmung muss für den Regelfall die Besetzung des
zuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies
setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Rich-
ter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. In den nach § 21 g GVG
aufzustellenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungs-
grundsätzen ist deshalb für einen überbesetzten Spruchkörper zu regeln, wel-
che Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese
Regelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt, so dass sich die abs-
trakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken
muss. Auch insoweit gehört es zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass
nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern
dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter
Maßstäbe an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. auch BGH Urteil vom
16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 - ZIP 2009, 91, 93).
c) Eine dementsprechende senatsinterne Geschäftsverteilung hat das
Berufungsgericht für die Zeit ab 1. Oktober 2005 nicht getroffen. Der Jahresge-
schäftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enthält keine Vorgaben, wie bei einer
im Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der
Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 nennt allein die einzelnen Verfahren,
die den Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. zugewiesen worden sind.
Abstrakte Kriterien für diese Zuteilung sind - auch unter Berücksichtigung der
unter Ziffer 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist
aber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine sonstige Möglichkeit der Vertei-
lung, etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen,
nicht bestanden hätte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die
Zuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestim-
mung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade
vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der
zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst
werden kann, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das
Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte zu sichern.
3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsrüge steht nicht entgegen,
dass Richterin am Landgericht L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des
Senats vom 28. Oktober 2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Ent-
scheidung zugewiesen worden war, im Einverständnis der Parteien als Einzel-
richterin entschieden hat (§ 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche
Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein
Einzelrichter nach § 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entschei-
dung tätig werden, nicht dagegen gemäß § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entschei-
dender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch Richterin
am Landgericht L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Se-
nats ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein konnte. Das Einverständnis hat
dagegen - ebenso wie ein rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO -
nicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene
Einzelrichter zum gesetzlichen Richter wird. Denn darauf, dass der gesetzliche
Richter zu entscheiden hat, können die Parteien nicht wirksam verzichten (BGH
Urteile vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - NJW 1993, 600 f.; vom
25. Januar 2000 - VII ZR 32/99 - NJW 2001, 1357 und vom 16. Oktober 2008
- IX ZB 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). Das Einverständnis der Parteien vermag
deshalb weder die fehlende (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 527 Rdn. 9) noch die
nicht ordnungsgemäße Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt
auch daraus, dass das Einverständnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur
Endentscheidung verpflichtet, er von der Ermächtigung also keinen Gebrauch
machen muss
(Musielak/Ball aaO § 527 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/
Rimmelspacher 3. Aufl. § 527 Rdn. 14). In diesem Fall wäre der Senat in der
sich aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebenden Besetzung zur
Entscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgeführt, den Anforderungen
an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht.
4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrens-
verstoßes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die von der Beklagten gegen ihre Verurteilung erhobenen Rügen er-
scheinen nicht gerechtfertigt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 5. Juli 2000
- XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein Auf-
tragsverhältnis, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre Aufga-
benbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln,
dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine über-
nimmt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass sich Ehegatten durch derar-
tige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden
Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhi-
nein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu
können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von persona-
lem Vertrauen erforderlich und geboten ist. Diese Überlegungen hindern aller-
dings nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der
Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragt.
Erforderlich hierfür ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an
den wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen ge-
stellt werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimali-
gen schriftlichen Fixierung, der Höhe der verwalteten und im Wesentlichen vom
Kläger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen Ar-
beitsaufwand, bei dem die Beklagte personell unterstützt wurde, angenommen.
Es hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die
Schriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel da-
für spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Berücksich-
tigung der festgestellten Umstände, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit hohe
Vergütungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung über die
Verwaltung vom 1. Juni 1990 datiert, also einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien
bereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das
Berufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachträglichen Verhaltens -
keinen rechtlichen Bedenken.
bb) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur verneinten Verwir-
kung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch,
der sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses
aus § 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht
worden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen
gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Beurteilung ist indessen aus-
geschlossen, wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der
Rechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem
dann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind,
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu
erwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt
hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin,
dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Ver-
dacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage
für sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben,
ihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung
trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen
(BGHZ 39, 87, 92 f.).
Die festgestellten Gesamtumstände reichen im vorliegenden Fall jeden-
falls aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten im Rahmen der Ver-
mögensverwaltung zu begründen. Der Einwand, die Steuernachforderungen
seien erst zu einer Zeit geltend gemacht worden, als die Vermögensverwaltung
der Beklagten bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die
Nachforderungen betrafen die Zeit, für die die Beklagte für die Vermögensver-
waltung noch zuständig war.
b) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur
an, soweit sie begehrt hat, dem Kläger die anlässlich der Herausgabe und des
Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das Beru-
fungsgericht hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle,
der Kläger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag
sei jedoch nach § 533 ZPO unzulässig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit
fehle.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen
nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 666 BGB
aus einem Auftragsverhältnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist
die Feststellung eines künftigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten
gemäß § 670 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der begehrte Aufwendungsersatz
bereits in der der Beklagten gezahlten Vergütung enthalten gewesen wäre, lie-
gen nicht vor. Angesichts der Sachnähe von Klage und Widerklage dürfte es
aber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der Möglichkeit
der endgültigen Streitbeilegung insoweit fehlen.
Sprick
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 328 O 82/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 8 U 56/04 -