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BGH Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 21/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Drei-Streifen-Kennzeichnung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Zur Frage der Beurteilung des Gesamteindrucks einer komplexen bildlichen
Kennzeichnung (hier: Drei-Streifen-Kennzeichnung).
BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - I ZR 21/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Nichtannahme der Anschlußre-
vision der Beklagten das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 27. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine der weltweit größten Sportartikelherstellerinnen,
kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahr-
zehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei
parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten ange-
bracht. Regelmäßig steht die Farbe der Streifen im Kontrast zum Untermaterial.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken. Das
Bildzeichen Nr. 944 623, eingetragen für Sport- und Freizeitschuhe, zeigt die
Anordnung von drei schrägen Streifen auf einem Sportschuh. Das Bildzeichen
Nr. 897 134, eingetragen für die Waren Sportschuhe und Sportbekleidungs-
stücke, zeigt ebenfalls drei schräge Streifen. Ferner ist die Klägerin Inhaberin
des Wortzeichens Nr. 988 430 "Die Weltmarke mit den drei Streifen" und des
ebenfalls eine Kennzeichnung mit drei Streifen enthaltenden Kombinationszei-
chens Nr. 1 016 436, die als durchgesetzte Zeichen unter Geltung des Waren-
zeichengesetzes für Sport- und Freizeitbekleidungsstücke eingetragen worden
sind. Die Klägerin
ist schließlich
Inhaberin der Marken Nr. 720 836,
Nr. 944 624, Nr. 980 375, Nr. 980 376 und Nr. 1 021 772, die eine Drei-
Streifen-Kennzeichnung darstellen und zum Teil für "Sportschuhe" und zum
Teil für "Bekleidungsstücke" eingetragen sind. Für die Klägerin stehen auch die
jeweils
eine Drei-Streifen-Kennzeichnung
darstellenden
IR-Marken
Nr. R 414 034, Nr. R 414 035 und Nr. R 414 037 für die Waren "Bekleidungs-
stücke, insbesondere für Sport und Freizeit", bzw. "Hemden, insbesondere
Sporthemden", bzw. "Hosen, insbesondere Sporthosen" in Kraft.
Die Beklagte, eines der größten Textileinzelhandelsunternehmen in
Deutschland, hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die
von der Klägerin angegriffenen, als Anlagen K 6 bis K 10 vorgelegten Sport-
bzw. Freizeitbekleidungsstücke vertrieben, die jeweils Streifenmuster tragen,
wie sie aus den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen ersichtlich sind.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe damit ihre Aus-
stattungsrechte an der Drei-Streifen-Kennzeichnung für Sporttextilien und ihre
für Sport- und Freizeitbekleidung durch Eintragung geschützten Markenrechte
sowie ihre Markenrechte aufgrund notorischer Bekanntheit ihrer Drei-Streifen-
Kennzeichnung verletzt. Diese seien 95% der angesprochenen Verkehrskreise
bekannt. Der Umstand, daß die angegriffenen Bekleidungsstücke teilweise nur
zwei Streifen aufwiesen, führe nicht aus dem Schutzbereich ihrer Marken hin-
aus. Darüber hinaus hänge sich die Beklagte an den Ruf der Klagemarken an.
Schließlich verbinde der Verkehr mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung eine
besondere Gütevorstellung und werde irregeführt, weil er den Produkten der
Beklagten die Wertschätzung entgegenbringe, die den Adidas-Produkten zu-
komme.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-
nungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, Kleidungsstücke gemäß den nachstehenden Ab-
bildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-
nannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszufüh-
ren sowie zu bewerben:
Die Klägerin hat die Beklagte des weiteren, rückbezogen auf den Un-
terlassungsanspruch, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-
satzpflicht in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Sie hat geltend gemacht, Zwei-Streifen-Muster gehörten als Zierrat zu
den naheliegenden und gebräuchlichen Musterelementen im Bereich der
Sportbekleidung. Die Klägerin genieße Schutz
für
ihre Drei-Streifen-
Kennzeichnung nur insoweit, als es sich um drei parallel geführte, gleichbreite
und gleichlange Streifen mit untereinander gleichem Abstand an einer charak-
teristischen Stelle handele. Ansprüche aus Markenrecht seien jedenfalls nicht
gegeben, weil es insoweit an einer kennzeichenmäßigen Benutzung fehle; bei
den von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wirkten die Zwei-Streifen-Muster
nicht als Kennzeichnung, sondern als ein zum Wesen der modischen Ware
gehörender Zierrat. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Der Verkehr er-
kenne aufgrund der Übersichtlichkeit von Zwei-Streifen-Mustern den Unter-
schied zu Drei-Streifen-Kennzeichnungen der Klägerin auch bei flüchtiger Be-
trachtung. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da das
Markengesetz sämtliche Markenfunktionen schütze. Die Klageansprüche seien
auch deshalb nicht begründet, weil die Parteien den Schutzumfang der Strei-
fenmarke der Klägerin vertraglich festgelegt hätten. Im übrigen stehe mögli-
chen Ansprüchen der Klägerin auch der Verwirkungseinwand entgegen. Be-
reits seit 1974 bestehe eine Korrespondenz, die eine Situation besonderer Art
geschaffen habe, wonach sie, die Beklagte, darauf habe vertrauen dürfen, daß
sie speziell bei Zwei-Streifen-Gestaltungen im Bereich der Sportbekleidung frei
und insoweit eine Überprüfung unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht erfor-
derlich sei.
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Sporthose gemäß Anlage
K 6 und des kurzen Rocks gemäß Anlage K 7 stattgegeben. Bezüglich der
weiteren Bekleidungsstücke (Anlagen K 8 bis K 10) hat es die Klage abgewie-
sen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußbe-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich der
Sporthose gemäß Anlage K 6 abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträ-
ge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagte begehrt mit
ihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage insgesamt. Die Parteien be-
antragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der angegriffenen Bekleidungs-
stücke gemäß den Anlagen K 8, K 9, K 10 sowie K 6 eine Markenrechtsverlet-
zung wegen fehlender Verwechslungsgefahr und einen Wettbewerbsverstoß
(§§ 1, 3 UWG) wegen fehlender Annäherung an die Kennzeichen der Klägerin
verneint. Bezüglich des Bekleidungsstücks gemäß Anlage K 7 hat es die gel-
tend gemachten Ansprüche wegen Markenverletzung für begründet erachtet.
Es hat ausgeführt:
Die Markenrechte der Klägerin aus ihren eingetragenen Marken sowie
aus § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG schützten jeweils nicht eine Streifenkenn-
zeichnung schlechthin, sondern stets eine Drei-Streifen-Aufmachung gemäß
den eingetragenen Marken oder der konkret benutzten Ausgestaltung. Hierauf
sei der Kennzeichenschutz beschränkt. Zwar bestehe zwischen den die Ver-
wechslungsgefahr bestimmenden Faktoren des Ähnlichkeitsgrades der Mar-
ken, deren Kennzeichnungskraft sowie der Warenähnlichkeit eine Wechselwir-
kung, wonach der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne, je größer die
Kennzeichnungskraft oder die Warennähe sei. Gleichwohl folgere die Klägerin
zu Unrecht aus dem Umstand, daß Warenidentität und auf hoher Bekanntheit
beruhende starke Kennzeichnungskraft gegeben seien, der Unterschied zwi-
schen zwei oder drei Streifen falle für den Verkehr jedenfalls dann nicht mehr
entscheidend ins Gewicht, wenn die Streifen als einziges Kennzeichnungsmit-
tel angebracht seien. Die große Bekanntheit der Klägerin und ihrer Kennzeich-
nung beziehe sich auf die berühmten drei Streifen. Erkenne der Verbraucher
demgegenüber zwei Streifen, so komme es nicht zu einer Fehlzurechnung des
Produkts auf den Markeninhaber. Gerade weil das interessierte Käuferpubli-
kum aufgrund der großen Bekanntheit der "Marken mit den drei Streifen" für
Streifenmuster sensibilisiert und ihm bekannt sei, daß auch mit Streifen verse-
hene Produkte anderer Unternehmen auf dem Markt seien, werde der verstän-
dige Verbraucher als zwei Streifen identifizierbare Gestaltungen nicht mit der
Klägerin in Verbindung bringen. Hieran ändere auch der Erfahrungssatz nichts,
daß der Verbraucher die ähnlichen Marken regelmäßig nicht gleichzeitig ne-
beneinander wahrnehme und miteinander vergleiche. Zwar träten bei nur un-
deutlicher Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander auftretende Kenn-
zeichnungen regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als
die Unterschiede. Das allgemeine Publikum habe aber nicht etwa eine nur un-
deutliche Erinnerung an die Kennzeichnung der Klägerin, es verbinde mit ihr
nicht etwa Streifen schlechthin, sondern gerade die markanten drei Streifen.
Sei dem verständigen Betrachter von Sportbekleidung die Marke der Klägerin
als Drei-Streifen-Marke in Erinnerung, so werde er, wenn er auf mit Streifen
versehene Sportbekleidung treffe, sein Augenmerk unwillkürlich auf die Strei-
fenzahl richten; erkenne er zwei Streifen, so realisiere er schon deshalb, weil
er wisse, wie die Klägerin kennzeichne, daß es sich gerade nicht um deren
Kennzeichnung handele. Die Tatsache, daß die Klägerin ihre Streifen-
Kennzeichnung vielfältig variiere und sich die Streifen auch in anderer Form
oder an anderen Stellen finden könnten, führe nicht zu einer Verstärkung der
Vorstellung von einer stets an den Seitennähten angebrachten Kennzeichnung.
Ob ein Zwei-Streifen-Eindruck oder ein Drei-Streifen-Eindruck entstehe, hänge
auch nicht davon ab, ob sich auf dem Bekleidungsstück noch weitere Verzie-
rungen oder Kennzeichnungsmittel fänden.
Auch die Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens der kolli-
dierenden Marken im Sinne einer Herkunftstäuschung über den Produktur-
sprung oder dahin, daß das Publikum auf das Bestehen von geschäftlichen,
wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen der miteinander
nicht verbundenen Unternehmen schließe, scheide aus. Zwar sei für den Ver-
wechslungsschutz der Marke eine Fehlvorstellung des Publikums dahin ausrei-
chend, die kollidierenden Marken identifizierten die verschiedenen Produkte
hinsichtlich der Produkteigenschaften als zusammengehörend. Es könne je-
doch nicht festgestellt werden, daß eine solche Fehlzurechnung von Zwei-
Streifen-Gestaltungen ausgelöst werde. Das Vorliegen assoziativer Fehlvor-
stellungen könne nicht schon dann angenommen werden, wenn es die Be-
klagte, wie die Klägerin behaupte, mit ihrer Kennzeichnungspraxis darauf anle-
ge, ihre Produkte über Zwei-Streifen-Verzierungen in die Nähe der Produkte
der Klägerin zu rücken. Entscheidendes Kriterium der Verwechslungsgefahr sei
allein die objektive Eignung der gewählten Kennzeichnungen, Fehlvorstellun-
gen hervorzurufen.
Die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf
§§ 1, 3 UWG stützen. Die außerordentliche Bekanntheit und der hervorragen-
de Ruf der Kennzeichnung der Klägerin bezögen sich nicht auf eine Streifen-
kennzeichnung schlechthin, sondern auf die allseits bekannten drei Streifen.
Sehe man in der Verwendung von Zwei-Streifen-Mustern eine Annäherung an
diese Kennzeichnung, so folge daraus noch nicht, daß dies wettbewerbsrecht-
lich unzulässig sei. Die Annäherung sei jedenfalls nicht so eng, daß die Gefahr
der Verwechslung mit den Marken der Klägerin bestehe oder daß die Kenn-
zeichnung mit dieser Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Solange
die Grenze der Verwechslungsgefahr nicht überschritten sei, müsse die Kläge-
rin auch eine etwaige Begrenzung des Schutzumfangs ihres Kennzeichens
durch Zwei-Streifen-Verzierungen hinnehmen.
Da auch die Trainingshose gemäß Anlage K 6 dem Verkehr als Zwei-
Streifen-Kennzeichnung gegenübertrete, sei auf die Anschlußberufung der Be-
klagten die Klage auch insoweit abzuweisen.
Anders sei dagegen die Gesamtwirkung der Streifengestaltung bei dem
Bekleidungsstück gemäß Anlage K 7. Obwohl auch dieser Rock entlang den
Seitennähten jeweils mit einem Band versehen sei, das zwei weiße parallele
Streifen zeige, würden die beiden Außenstreifen des Bandes vom ebenfalls
schwarzen Stoff des Rockes jedenfalls durch zwei dünne weiße Linien abge-
grenzt, so daß bei flüchtiger wie auch bei genauerer Betrachtung drei schwarze
Streifen hervorträten. Da die Beklagte diese Aufmachung kennzeichenmäßig
und nicht lediglich als Zierrat benutze, verletze die für den Rock verwendete
Streifengestaltung neben den Ausstattungsrechten insbesondere die Rechte
an den eingetragenen Bildmarken der Klägerin. Eine rechtsverbindliche Zusa-
ge der Klägerin, eine Streifengestaltung, die den Eindruck von drei Streifen
erwecken könne, zu dulden, könne entgegen der Auffassung der Beklagten
dem 1974 zwischen den Parteien geführten Briefwechsel nicht entnommen
werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das Beru-
fungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Anschlußrevision der
Beklagten wird nicht zur Entscheidung angenommen.
A. Die Revision
Die Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) hinsichtlich der vier angegriffenen Verwendungsformen
(Anlagen K 6, 8, 9 und 10) ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR
1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734,
736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; MarkenR 2000, 255, 258 Tz. 40 - Marca
Mode/Adidas). Dabei besteht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
nicht verkannt hat - eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu zie-
henden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage ste-
henden Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kenn-
zeichnungskraft der Klagekennzeichnungen. Demnach kann insbesondere ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke
im Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR
2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND, m.w.N).
a) Bei den in Betracht zu ziehenden Waren der Klagemarken und den
angegriffenen Bekleidungsstücken handelt es sich - wie das Berufungsgericht
zutreffend zugrunde gelegt hat - um identische Waren.
b) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Klagemarken hat das Beru-
fungsgericht Feststellungen nicht getroffen; es ist davon ausgegangen, daß die
Klagemarken eine auf hoher Bekanntheit beruhende starke Kennzeichnungs-
kraft haben. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, daß es sich bei ihrer
Kennzeichnung, die eine Verkehrsbekanntheit von 95% habe, um eine be-
rühmte Marke handele. Das ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
c) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde ge-
legt, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf
den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzu-
stellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND,
m.w.N.). Es hat es aber rechtsfehlerhaft unterlassen, den Gesamteindruck der
kollidierenden Zeichen festzustellen. Wenn es anführt, bei der Klagekenn-
zeichnung handele es sich um eine Drei-Streifen-Kennzeichnung, bei den an-
gegriffenen Bekleidungsstücken jedoch um eine Zwei-Streifen-Kennzeichnung,
erfaßt es den Gesamteindruck der Kennzeichnungen nicht und verstellt sich
dadurch den Blick für den Umfang der bestehenden Markenähnlichkeit. Bei
beiden Kennzeichnungen handelt es sich um farblich kontrastierende, an den
Seitennähten der Bekleidungsstücke parallel verlaufende Streifen, die sich al-
lein in der Zahl der Streifen - bei den Klagekennzeichen drei, bei den ange-
griffenen Verwendungsformen zwei - unterscheiden. Das Maß der dadurch be-
gründeten Markenähnlichkeit wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Be-
rufungsverfahren zu beurteilen haben.
d) Ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß zwei der für
die Annahme einer Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren in kaum zu
steigernder Intensität vorliegen, weil neben gegebener Warenidentität auch
eine durch die von der Klägerin behauptete Berühmtheit gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft der Klagekennzeichen zugrunde zu legen ist, genießen diese
einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer
ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 18 - Canon; MarkenR 2000, 255, 258
Tz. 40 f. - Marca Mode/Adidas).
Diesem Grundsatz steht nicht entgegen, daß - wie das Berufungsgericht
zutreffend angeführt hat - bei der Beurteilung, ob für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, nicht maßgeblich vom flüchtigen Durchschnitts-
verbraucher auszugehen ist, sondern auf einen durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden
Warenart abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 - Lloyd;
BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990
- ALKA-SELTZER; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Denn
auch dieser Durchschnittsverbraucher muß sich, da ihm die kollidierenden
Marken regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, nicht nur auf das unvoll-
kommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Es ist
auch zu berücksichtigen, daß seine Aufmerksamkeit je nach der Art der in Fra-
ge stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH GRUR Int. 1999,
734, 736 Tz. 26 - Lloyd).
Darüber hinaus werden erfahrungsgemäß dem Verkehr unterschei-
dungskräftige, insbesondere berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung
bleiben. Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird das angesprochene Pu-
blikum deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen
glauben (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 =
WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988,
635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz).
Zu diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und Erfahrungssätzen hat sich
das Berufungsgericht mit seiner Annahme, angesichts der Bekanntheit der
Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin sei der Verkehr für die Streifenan-
zahl sensibilisiert, er werde sein Augenmerk darauf richten und als Zwei-
Streifen-Kennzeichnungen erkennbare Gestaltungen nicht der Klägerin zu-
rechnen, in Widerspruch gesetzt.
2. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Beurteilung des Ge-
samteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen hinaus
das Maß der Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin festzu-
stellen und auf dieser Grundlage die Frage einer Verwechslungsgefahr zu be-
antworten haben.
Es wird dabei zu beachten haben, daß der Bejahung einer Verwechs-
lungsgefahr nicht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften in Sachen Marca Mode/Adidas (EuGH MarkenR 2000, 255)
entgegensteht. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof die Frage, ob eine
Markenrechtsverletzung angenommen werden könne, wenn - wie der vorle-
gende Hoge Raad es formuliert hatte - die Gefahr einer Verwechslung zwi-
schen der Marke und dem Zeichen vermutet werden könne, verneint. Um diese
Frage geht es im Streitfall nicht, in dem, wie vorstehend ausgeführt ist, unter
Berücksichtigung aller Umstände die Gefahr von Verwechslungen für das Pu-
blikum zu beurteilen ist.
Des weiteren kann das Berufungsgericht - wie schon im angefochtenen
Urteil - davon ausgehen, daß die Zwei-Streifen-Muster der Beklagten in den
angegriffenen Verwendungsformen markenmäßig im Sinne der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.
1999, 438, 440 Tz. 31 ff. = WRP 1999, 407 - BMW) und nicht als bloßer Zierrat
verwendet werden. Das kann angesichts der auch in diesem Zusammenhang
für die Revisionsinstanz zu unterstellenden großen Bekanntheit der Klage-
kennzeichnungen nicht zweifelhaft sein, weil der Verkehr angesichts der Kenn-
zeichnungspraxis der Klägerin daran gewöhnt ist, in der in Rede stehenden
Aufmachung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen.
3. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf das Schreiben der
Patentanwälte der Klägerin vom 13. März 1974 geltend, diese habe der Ver-
wendung von Zwei-Streifen-Kennzeichnungen durch die Beklagte zugestimmt
und könne deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen. Das
Berufungsgericht hat dem Schreiben keine derartige rechtsverbindliche Zu-
stimmung entnommen. Diese Beurteilung ist im Revisionsverfahren nur einge-
schränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen hat. Das zeigt die Beklagte in der Anschlußrevisi-
onsbegründung nicht auf. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-
gung des Schreibens ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht angreif-
bar.
B. Die Anschlußrevision
Die Anschlußrevision der Beklagten wird mangels Erfolgsaussicht und
wegen fehlender Grundsatzbedeutung nicht zur Entscheidung angenommen
(§ 554b ZPO).
III. Danach war das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil der Klägerin
erkannt worden ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlußrevision hat sich durch die
Nichtannahme erledigt.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher