Gesetze / Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Teilurteil vom 27.06.2024 – 7 U 1016/20

ECLI:DE:KG:2024:0627.7U1016.20.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 16. Januar 2020, 22 O 299/17

nachgehend BGH, 15. Januar 2026, VII ZR 119/24, Urteil

anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 7 U 1016/20

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin II - 22 O 299/17 vom 16. Januar 2020 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagten aufgrund der während der Umbaumaßnahmen im Jahre 2010 unterlassenen Beseitigung der teerhaltigen Abdichtungsschicht über dem 4. OG des Aufgangs 7 des Grundstücks XXX ist dem Grunde nach wie folgt gerechtfertigt:

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch haftend zu 20 %,

die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch haftend zu weiteren 30 % und

die Beklagte zu 3) zu wiederum weiteren 20%.

Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Haftung dem Grunde nach wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung zur konkreten Zahlungspflicht bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2. Die Entscheidung zur Kostentragung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der Klägerin beauftragten und durch u.a. die Beklagten durchgeführten Errichtung von Penthousewohnungen auf einem Bestandsgebäude, nachdem im Zuge der Arbeiten - obgleich fachlich und aus Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig - eine alte Teer-Dachabdichtung nicht entfernt wurde, sondern diese zwischen dem 4. OG und den neu errichteten Penthousewohnungen verblieb.

2

Bei dem streitgegenständlichen, im Gebiet der ehemaligen DDR befindlichen Gebäude wurde in der Vergangenheit eine horizontale Teerabdichtung über dem 4. Obergeschoss aufgebracht (Bd. 4 Bl. 175 ff.). In den 90er Jahren kam es zudem - ohne grundsätzliche Veränderung der Teerabdichtung (nachfolgend auch: Abdichtungsschicht) - zum Aufbau eines Spitzdaches (Bd. 1, Bl. 54, Bd. 4 Bl. 175).

3

Der streitgegenständliche Umbau zielte nunmehr darauf, anstelle des Spitzdaches Penthousewohnungen aufzubauen. Die während des Umbaus zunächst offengelegte und dann erhalten gebliebene Teerschicht (letztlich wurden die Penthousewohnungen oberhalb der Schicht errichtet) ist gesundheitsgefährdend, da es zu Ausdünstungen in die Penthouses kommt. Das Beibehalten der Schicht in der nun verbauten Weise ist nicht zulässig.

4

Ursprünglich war der (zunächst als Zeuge vernommene, sodann auf Seiten der Klägerin beigetretene) Streithelfer (Herr XX) umfassend mit Architektenaufgaben für das Vorhaben beauftragt (Bd. 1 Bl. 161). Nach Durchführung der Genehmigungsplanung bzw. Architektenleistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 - 4 HOAI wurde die Zusammenarbeit beendet. Die Klägerin und der Streithelfer schlossen eine Vereinbarung, welche eine Haftungsfreistellung des Streithelfers vorsieht.

5

Sodann wurde die Beklagte zu 1) u.a. mit der Vergabe sowie der Bauüberwachung beauftragt und entsprechend tätig. Im schriftlichen Vertrag („Ingenieurvertrag” in Anlage K1) wird insofern als Aufgabe der Beklagten zu 1) festgehalten: „... Durchführung von Ingenieurleistungen für den Umbau und Sanierung eines Bürokomplexes zu Wohnungen … Der Auftragnehmer hat … folgende Aufgaben zu erfüllen … Durchführung der Ausschreibung, Vergabe/Bauleitung aller am Bau beteiligten Gewerke sowie Bauüberwachung”. Unter § 3.4 heißt es unter „Zusatz Leistungen des AN … AN steuert gemeinsam mit dem AG den Gesamtprojektablaufplan … AN ist verantwortlich für die Gesamtkoordination des Bauvorhabens in enger Abstimmung mit dem BH … AN organisiert Bausitzungen …”. In § 4 des Vertrages werden die weiteren „Fachliche Beteiligte” genannt, u.a. wird zu „Ausführungsplanung” die Beklagte zu 2) aufgeführt.

6

Ferner beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2) isoliert zur Durchführung der Ausführungsplanung. Im (gegengezeichneten) Angebot Anlage K2 heißt es unter „Beschreibung der Planungsleistung”: „Erarbeiten der Werkplanung … für die Aufstockung … unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter … Das Angebot umfasst nach § 15 HOAI folgende Leistungen … Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)”. Die Beklagte zu 2) erhielt in diesem Zusammenhang vom Streithelfer vormals erstellte Pläne in Kopie, wie sie u.a. der Baugenehmigung zugrunde lagen. Diese Pläne (nachfolgend auch: Vorplanung) sahen jedenfalls zeichnerisch ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vor (über den Hintergrund besteht Streit; der Streithelfer trägt einen Scan-Fehler als Ursache vor).

7

Die Beklagte zu 3) - eine Dachdeckerfirma - wurde u.a. mit dem Rückbau des Spitzdaches beauftragt und entsprechend tätig (vgl. Beauftragung in Anlage 3).

8

Die seitens der Beklagten zu 2) zunächst vorgelegte Werkplanung (Februar 2010) sah noch den Rückbau des Dachaufbaus bzw. Schichten bis auf die Trägerlage vor (Bd. 1 Bl. 44).

9

Es kam zu einem Rückbau des (Spitz-) Daches durch die Beklagte zu 3) bis zu der hier streitgegenständlichen Abdichtungsschicht, die mehrschichtig, verklebt, und an den Rändern hochgezogen sichtbar wurde. Da die Schicht stark verklebt war, hätte bei Entfernung die bestehende Attika bzw. die bestehende Ringankerkonstruktion ggfs. nicht weiterverwendet werden können.

10

Es kam zu einer Baubesprechung vom 18.03.2010, in welcher „die alte Dachhaut” thematisiert wurde, in welcher die Beklagte zu 2) allerdings nicht zugegen war.

11

Es kam zu einer Baubesprechung vom 21.04.2010, zu welcher ein von der Beklagten zu 1) erstelltes Protokoll existiert (Anlage B1-5). In der Baubesprechung wurde seitens der Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass die Attika sowie die Abdichtungsschicht erhalten bleiben solle (Bd. 1 Bl. 44). Ausweislich des Protokolls erging wie unter Ziff. 6.4 festgehalten ein Prüfauftrag: „Von Planungsseite ist zu prüfen, ob die Stahlbetonattika und die bestehende Abdichtung erhalten bleiben können. Insbesondere Anordnung Stufen, Ausklinkung der Holzbalken”. Als verantwortlich werden mit einer Frist 23.04.2010 genannt die Beklagte zu 2) sowie Herr XX (Tragwerksplaner). Im Rahmen der Baubesprechung wies die Beklagte zu 2) darauf hin, dass eine Unterscheidung „etwa zwischen Bitum oder Teer mit bloßen Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen ist, und dementsprechend hierfür Materialproben unabkömmlich sind” (Klageerwiderung S. 8 = Bd. 1 Bl. 44).

12

Die Beklagte zu 2) hat im Prozess ein an die Beklagte zu 1) gerichtetes Schreiben vom 23.04.2010 eingeführt, in dem es heißt: „Zu 6.4 … Wie ich bei der Sitzung am 21.04. gesagt habe, ist bei dem Erhalt der bestehenden Abdichtung eine Materialprobe der Abdichtung zu erbringen”. Die Beklagte zu 1) hat den Erhalt des Schreibens nicht bestritten. Die Klägerin hat die Echtheit des Schreibens sowie den Zugang bei ihr bestritten (Schriftsatz vom 10.05.2024, S. 2).

13

Im Nachgang zur Baubesprechung vom 21.04.2010 war die Beklagte zu 2) noch einmal auf dem (dann schon freigeräumten) Dach zwecks neuer Messungen / Aufmaß (zwecks Planungsanpassung in konstruktiver Hinsicht, da bei Erhalt der Attika offenbar der gesamte Aufbau höher geplant werden musste, was konstruktive Änderungen erforderlich machte, Bd. 1 Bl. 45).

14

Im Rahmen der Bauarbeiten kam es zu einem partiellen Aufbrechen der Teerschicht, offenbar da die (neuen) Stahlträger auf der Abdichtungsschicht aufgelegt werden mussten, was konstruktiv nur bei partiellem Entfernen der Teerschicht möglich war (vgl. Bd. 1 Bl. 45 ff. sowie SV-Gutachten I S. 12 ff. sowie dort Abbildungen 4-6). Später datierte Fotos zeigen neue, auf den neuen - über der Teerschicht aufgelegten - Stahlträgern aufgelegte Balken sowie einen Abschluss durch Platten.

15

Im Mai 2010 übersandte die Beklagte zu 2) eine (konstruktiv) geänderte Ausführungsplanung (19,5 cm höher, da Anpassung an Beibehalten Abdichtungsschicht und Attika), welche eine Entfernung der bestehenden Abdichtung nicht mehr vorsah (Bd. 1 Bl. 67 u. 162).

16

Die Klägerin behauptet sinngemäß, dass die Beklagten die Teerschicht hätten erkennen müssen bzw. diese sogar erkannten, und deren Entfernung hätten veranlassen müssen. Bzgl. der Beklagten zu 3) folge ein Werkmangel schon daraus, dass die Teerschicht - obgleich die Entfernung vom Auftrag umfasst sei - nicht entfernt wurde.

17

Das Landgericht hat die am 04.10.2017 (Beklagte zu 1) sowie 11.10.2017 (Beklagte zu 2) und 3)) zugestellte Klage, mit welchem die Klägerin zunächst einen Teil des ihr entstandenen Schadens (u.a. vorläufige Sanierungsmaßnahmen und Gutachterkosten, Erstattung von Nutzungsentschädigungen für die Käufer der Wohnungen) verfolgt, gegenüber allen Beklagten abgewiesen. Da die Genehmigungsplanung des Streithelfers ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vorsah, könne schon der Auftrag an die Beklagte zu 3) nicht dahin verstanden werden, dass der beauftragte Abriss auch die Abdichtungsbahn erfasse (UA S. 12). Angesichts der mit bloßem Auge kaum erkennbaren Unterschiede zwischen Teer- und (weniger problematischen) Bitumenbahnen für die Beklagte zu 3) auch kein Anlass für die Anmeldung von Bedenken bestanden (UA S. 12 f.). Eine Haftung der Beklagten zu 2) bestünde ebenfalls nicht. Diese sei lediglich mit der Werkplanung beauftragt worden. Sie hätte auf die vorliegende Genehmigungsplanung (und dem danach vorgesehenen Verbleiben der Abdichtungsbahn) des Streithelfers vertrauen und aufbauen können, zumal keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte bestanden hätten (UA S. 13 - 15). Dies gelte auch unter Berücksichtigung des der Beklagten zu 2) ausweislich des Protokolls vom 21.04.2010 erteilten Prüfauftrags „ob die Stahlbetonattika und die bestehende Abdichtung erhalten bleiben können”, da hiervon dann auch die Vertreter der Klägerin (Herr XX) erfuhren, allerdings ohne eine weitere Veranlassung vorzunehmen, weshalb keine Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin zu erkennen sei (UA S. 16). Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide aus. Die Beklagte zu 1) habe sich auf eine Lösung des Problems verlassen dürfen, da sowohl die Genehmigungsplanung als auch die Werkplanung ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vorgesehen hätten (UA S. 17 f.).

18

Die Beklagten haben teilweise die Einrede der Verjährung erhoben (Bd. 1 Bl. 40 u. 147).

19

Gegen das ihr am 25.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.2020 (Bd. 3 Bl. 6) Berufung eingelegt. Sie beantragt (Bd. 3 Bl. 40, Bd. 5 Bl. 10, Bd. 4 Bl. 44, Bd. 3 Bl. 156):

20

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin zum Geschäftszeichen 22 O 299/17 vom 16. Januar 2020 wird aufgehoben.

21

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

22

3. Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2. nicht entsprochen wird, wird beantragt:

23

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 155.600,76 EUR zuzüglich Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage verurteilt.

24

Die übrigen Prozessbeteiligten beantragen (bzw. schließen sich dem an),

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe gegenüber der Beklagten zu 1) darauf hingewiesen, dass man prüfen müsse, ob das Material überhaupt noch zulässig sei und verbleiben könne.

27

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass es am 21.04.2010, noch vor der eigentlichen Baubesprechung vom selben Tag ein Treffen (nachfolgend auch „Vortreffen”) gab, wo sie Vertreter der Klägerin auf die Materialproblematik angesprochen habe und die Klägerin eine Prüfung zugesagt hätte. Die Beklagte zu 1) verweist insofern auf die Aktennotiz-22 (Anlage B1-1).

28

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass seitens der Beklagten zu 1) mehrfach mitgeteilt worden sei, dass mündliche Hinweise in den Baubesprechungen grundsätzlich nicht in die seitens der Beklagten zu 1) erstellten Protokolle aufgenommen werden (Bd. 1 Bl. 45).

29

Der Senat hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens Landgericht Berlin II - 18 OH 12/12 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, insbesondere die dort erstatteten Gutachten (vom 28.04.2013, vom 27.05.20215 sowie vom 26.08.2016: nachfolgend auch SV-Gutachten I - III, jeweils auch im hiesigen Rechtsstreit vorgelegt als Anlagen K4, K5, K6). Ergänzend hat der Senat den Sachverständigen XX angehört. Zudem hat der Senat den Zeugen XX vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 (Bd. 5 Bl. 1 ff.) Bezug genommen.

B.

30

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, soweit der Senat hierüber bereits durch Teilurteil (Haftung dem Grunde nach) entscheiden kann.

31

I. Der Senat kann durch (Teil-) Urteil über den Klagegrund entscheiden, nachdem die Sache (nur) insofern entscheidungsreif ist. Ein Grundurteil über den Haftungsgrund ist auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 304 ZPO, Rn. 28).

32

Die Sache ist zudem nicht auf Antrag der Klägerin aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weil das angefochtene Urteil – wie die Klägerin meint - vor Ablauf der am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 eingeräumten Stellungnahmefristen bereits im Vorfeld des auf den 04.03.2020 anberaumten Verkündungstermins verkündet worden sei. Ausweislich des in der Akte befindlichen vom Vorsitzenden Richter am Landgericht Bartel unterschriebenen Urteils, welches auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2020 ergangen ist, ist dieses laut Verkündungsvermerk am 04.03.2020 verkündet worden. Dieses Datum entspricht eben jenem Datum des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 04.03.2020, in welcher der Tenor des Urteils verkündet worden ist (vgl. Bd. 1 Bl. 141 d.A.). Gemäß Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.01.2020 ist dort am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beschluss verkündet worden, wonach den Beklagten zu 1) und 3) eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen sowie ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 4. März 2020 anberaumt worden ist, nicht hingegen ist dort ein Urteil verkündet worden. Vor diesem Hintergrund ist eine verfahrenswidrige vorzeitige Urteilsverkündung hier nicht ersichtlich. Zwar ist in der klägerseits zur Akte gereichten Abschrift der Urteilsausfertigung als Verkündungsdatum auf Seite 19 tatsächlich statt dem 04.03.2020 der 16.01.2020 angegeben und ist insofern auch in dem die Versendung des Urteils betreffenden Erledigungsvermerk vom 19.03.2020 (Bd. 2 Bl. 162 d.A.) ein Datum des „Urteils vom 16.01.2020“ aufgeführt. Dieser Umstand, welcher sich wohl nur dadurch erklären lässt, dass zunächst eine Speicherung eines auf den 16.01.2020 datierten Urteils erfolgt sein muss, was im Nachhinein sodann händisch geändert worden ist, ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche oben aufgeführten Sitzungsprotokolle wie auch das in der Akte befindliche Original des Urteils jeweils die betreffenden Daten und Verkündungsinhalte enthalten, denen als öffentlichen Urkunden Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit zukommt, §§ 415, 417 ZPO. Eine Verkündung des angefochtenen Urteils ist demnach nicht bereits am 16.01.2020 erfolgt.

33

II. Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin kann (unter Anrechnung von Mitverschuldensanteilen) von allen Beklagten teilweise Ersatz des aufgrund des Verbleibens der Abdichtungsschicht entstandenen Schadens verlangen.

34

1. Haftung der Beklagten zu 3)

35

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) schon deswegen haftet, weil sie nach dem Vertrag (entgegen der Würdigung des Landgerichts) verpflichtet war, die Abdichtungsbahn zu entfernen (d.h. die Entfernung zum Bausoll gehörte), was unstreitig unterblieben ist. Der Senat neigt insofern zwar - entgegen der Würdigung des Landgerichts - durchaus dazu, dass die Entfernung bereits zum ursprünglichen Bausoll gehörte (Anhaltspunkte: Wortlaut im Vertrag Anlage K3 beschränkt die Rückbaumaßnahmen wohl nicht auf das Schrägdach als solches, formuliert wird vielmehr ein umfassender Rückbau „wie Kiesschüttung, Abdichtungsbahn, alter Dämmung”; so auch das Verständnis des Sachverständigen im SV-Gutachten I S. 46; maßgeblicher Anhaltspunkt für ein weites Verständnis der Beauftragung ist v.a. aber, dass die Beklagte zu 2) ursprünglich eine Werkplanung vorlegte, welche eine Entfernung gerade vorsah, so dass dies bei Beauftragung der Beklagten zu 3) dem objektiven Interesse der Klägerin entsprochen haben dürfte).

36

Allerdings käme insofern in Betracht, dass das Bausoll der Beklagten zu 3) durch die Beklagte zu 1) mit Wirkung für und gegen die Klägerin angepasst wurde (§ 1 Abs. 3 VOB/B), da die Beklagte zu 1) offenbar darauf drängte, die Abdichtungsbahn zu belassen und in der Folge eine entsprechend angepasste Werkplanung durch die Beklagte zu 2) auch vorgelegt wurde.

37

Selbst unter Zugrundelegung einer Anpassung des Bausolls folgt eine Haftung der Beklagten zu 3) allerdings daraus, dass das Werk dennoch mangelhaft erbracht wurde, und dies auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 3) zurückgeht, was eine Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B, d.h. eine Pflicht zur Erstattung des hieraus entstehenden Schadens, begründet.

38

a) Denn eine Werkleistung ist auch dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann, § 633 Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B. Danach kann ein Mangel einer Werkleistung auch dann vorliegen, wenn sie keine geeignete Grundlage für eine darauf aufzubauende weitere Leistung ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1969 – VII ZR 8/68).

39

Ein Werk ist darüber hinaus auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Entsprechendes gilt, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit in der vom Auftraggeber erstellten Planung bzw. von ihm gelieferter Stoffe oder Bauteile beruht (vgl. § 13 Nr. 3 VOB/B). Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen. Liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er für den Mangel der Funktionstauglichkeit verantwortlich. Er muss dann seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht ist. Sind dazu Leistungen notwendig, die von der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht erfasst sind, ist zu prüfen, ob der Besteller deren Kosten im Rahmen der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten zu übernehmen hat (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, Rn. 19).

40

Vorliegend ist unstreitig, dass die Abdichtungsschicht u.a. wegen der einhergehenden Gesundheitsgefahren (Ausdünstungen) nicht auf dem Flachdach verbleiben durfte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Abdichtungsbahn jedenfalls bei Vornahme geeigneter spezieller Einschlussverfahren hätte verbleiben können (allerdings fraglich angesichts der Ausführungen des Sachverständigen, dass es bspw. bei Abdichtung „nach oben” dann zu einem Ausdünsten „nach unten” kommen kann, d.h. hier ins 4. Obergeschoss), läge ein Mangel vor, da entsprechende spezifische Einschlussmaßnahmen gerade nicht erfolgt sind. Die Arbeiten der Beklagten zu 3) konnten daher, da die Teerproblematik nicht gelöst wurde, keine taugliche Grundlage für die nachfolgenden Gewerke (Aufbau Penthouses) sein, was nach dem bisher Gesagten eine Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Beklagten zu 3) begründet.

41

b) Für den Fall, dass das Bausoll der Beklagten zu 3) dahin geändert wurde, dass die Teerschicht nicht zu entfernen ist, entfällt die Mängelhaftung der Beklagten zu 3) nicht aufgrund einer hinreichenden Bedenkenanzeige, da es an einer solchen fehlt:

42

aa) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht, § 13 Nr. 3 VOB/B. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich — möglichst schon vor Beginn der Arbeiten — schriftlich mitzuteilen, § 4 Abs. 3 VOB/B.

43

Dabei muss eine zur Bedenkenanzeige zwingende Anordnung des Auftraggebers (hier: Unterlassen des Rückbaus der Abdichtungsschicht) nicht zwingend ausdrücklich ergehen, sie kann auch stillschweigend erteilt werden, wenn durch sie unzweifelhaft auf eine endgültige bestimmte Willensrichtung geschlossen werden kann (BeckOK VOB/B/Koenen, 54. Ed. 1.2.2024, VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 12). Enthalten die dem Auftragnehmer als „Anordnung“ überreichten Pläne in solchen Fällen Fehler, die sich nach Fertigstellung als Mängel herausstellen würden, ist der Auftragnehmer im Rahmen seiner bautechnischen Verantwortung zur Prüfung und ggf. zum Hinweis an den Auftraggeber verpflichtet. (BeckOK VOB/B/Koenen, 54. Ed. 1.2.2024, VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 14).

44

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben sich der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2007 – VII ZR 183/05, Rn. 24).

45

Ausnahmsweise kann auch ein hinreichend deutlicher mündlicher Bedenkenhinweis für einen Haftungsausschluss ausreichen und kann ein solcher Hinweis grundsätzlich auch gegenüber einem vom Bauherrn eingesetzten Bauleiter erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 – VII ZR 134/75, Rn. 29). Die Bedenken müssen dabei so eindeutig geltend gemacht werden, dass die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen daher grundsätzlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 2019 – 1 U 71/18, Rn. 37, juris). Was dabei im Einzelfall erforderlich ist, hängt aber auch davon ab, ob der Auftraggeber selbst sachkundig ist.

46

bb) Nach den genannten Grundsätzen oblag es daher der Beklagten zu 3), die Klägerin deutlich auf das Risiko des Teergehalts der Abdichtungsschicht und die dringende Notwendigkeit einer Prüfung (Materialprobe) hinzuweisen. Es oblag der Beklagten zu 3) dabei, auf die Gefahren einer unzureichenden Prüfung, die sich aus der Anordnung zum Beibehalt der Abdichtungsschicht ergaben, konkret hinzuweisen (d.h. auf mögliche Gesundheitsgefahren, Unzulässigkeit, ggfs. später erforderlicher Rückbau). Denn die Beklagte zu 3) musste das konkrete Risiko einer Teerkontamination erkennen. Ihre Pflicht zur Bedenkenanzeige entfällt nicht aufgrund von Kenntnissen der Klägerin oder der Beklagten zu 1) und 2). Eine hinreichende Bedenkenanzeige der Beklagten zu 3) ist nicht erfolgt.

47

Im Einzelnen:

48

(1) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 3) - bei gehöriger Sorgfalt - das hohe Risiko einer Teer-Kontamination erkennen und um die Dringlichkeit einer Prüfung sowie deren Üblichkeit und unproblematische Durchführung wissen musste.

49

Dies folgt noch nicht daraus, dass die Beklagte zu 3) im Prozess selbst vorträgt, darauf hingewiesen zu haben, dass „überprüft werden müsste, ob die uralte Abdichtungsbahn erhalten bleiben könne … ob die vorgefundene Dachpappe überhaupt noch zulässig sei” (Bd. 1 Bl. 201). Denn hieraus folgt nur, dass die Beklagte eingesteht, gewisse (von ihr allerdings nicht spezifizierte) Bedenken zur Zulässigkeit gehabt zu haben, was allenfalls ein Indiz darstellen kann, dass die Beklagte zu 3) tatsächlich das (hochproblematische) Teer-Risiko erkannte.

50

Die o.g. Überzeugung des Senats zur Erkennbarkeit des Teerrisikos folgt allerdings unter Würdigung der Erläuterungen des Sachverständigen Quantz. Dieser hat überzeugend dargelegt, dass jedenfalls bei aufgebrochener Teerschicht der Teergehalt erkennbar gewesen sein musste (vgl. SV-Gutachten I, S. 14), jedenfalls für eine Dachbau-Fachfirma wie die Beklagte zu 3) (SV-Gutachten I, S. 47: „als sicher anzunehmen, dass diese Dachbau-Fachfirma … aus eigener Berufserfahrung über die chemische Natur von Teerprodukten … informiert ist, dass sie erschöpfend Bescheid weiß, ob es sich um Gefahrstoffe handelt und dass diese mittels besonderer Arbeitsschutzmaßnahmen … rückgebaut werden müssen”).

51

Zudem ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte zu 3) auch gerade nach dem Aufbrechen der Teerschicht (d.h. bei erhöhter „Riechbarkeit” des Teers) auf dem Dach tätig war. Dabei kann offenbleiben, ob, was allerdings naheliegt, die Beklagte zu 3) letztlich die Teer/Abdichtungsteile im Bereich der Stahlträger selbst aufgebrochen und entsorgt hat. Denn jedenfalls war sie in der Folge - bei aufgebrochener Teerschicht - noch auf dem Dach tätig im Zusammenhang mit dem Auflegen der Dachbalken und sodann Aufbringen der OSB-Platten usw. Denn die mit Datum 30.04.2010 datierten Fotos im SV-Gutachten I (dort Abb. 4) zeigen gerade eine aufgebrochene Teerschicht. Zweifel an der Richtigkeit des Datums sind nicht ersichtlich. Zudem ist unstreitig und auch denklogisch, dass die weiteren Arbeiten gerade danach stattfanden (Aufbrechen war erforderlich zum Aufbringen der Stahlträger; Balken und Platten konnten wiederum erst nach Aufbringen der Stahlträger montiert werden). Auf den genannten Bildern sind entsprechend OSB-Platten usw. noch nicht zu sehen. Dass die Aufbauten (unter Mitwirkung der Beklagten zu 3)) erst in der Nachfolge (d.h. bei aufgebrochener Teerschicht) entstanden sind, folgt auch aus den weiteren Fotos und Erläuterungen im SV-Gutachten I (Abb. 5, datiert ab 03.05.2010, wozu der Sachverständige im SV-Gutachten I S. 15 erläutert: „Die folgenden Bilder [Anm.: gemeint ab Bild 5 in Gutachten I, also ab 3.05.2010] zeigen, dass dann diese Schicht nicht entfernt wurde, sondern durch ein Holzbalkensystem überbaut wurde, das aus auf den höhergemauerten Gebäude rändern … aufliegenden Balken … besteht. Dieses wurde … gedämmt und ausgefüllt und mittels OSB-Platten nach oben abgeschlossen …”). Die Beklagte zu 3) hat selbst vorgetragen (und andere Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich), dass gerade sie diese Platten aufgebracht hat (Bd. 3 Bl. 162: „... Arbeiten ausführen, was die Beklagte zu 3) dann auch gemacht hat”, bestätigt auch im Verhandlungstermin vom 09.04.2024, vgl. Protokoll S. 3).

52

Vor diesem Hintergrund ist die Verteidigung der Beklagten zu 3) gegen die „Riechbarkeit” des Teers ohne Substanz. Die Beklagte zu 3) verteidigt sich gerade damit, dass sie den Teer deswegen nicht mehr habe feststellen können, weil über die Holzbalkenebene eine nahezu dampfdichte Schicht von OSB-Platten aufgebracht worden waren - was aber eben gerade durch sie erfolgt war.

53

(2) Die Erforderlichkeit einer Bedenkenanzeige entfiel nicht deswegen, weil - wie die Beklagte zu 1) behauptet - die Klägerin beim Vortreffen am 21.04.2010 informiert worden wäre und eine Materialprüfung zugesagt, d.h. die Verantwortung für die Teerproblematik übernommen hätte.

54

Die Beklagten können nicht beweisen, dass das Vortreffen vom 21.04.2010 tatsächlich stattfand, dass die diesbezügliche Aktennotiz-22 (Anlage B1-1, Bd. 1 Bl. 74) echt ist und diese die Klägerin erreichte. Somit kommt es nicht darauf an, dass schon die mitgeteilten Umstände zu dem vermeintlichen Vortreffen fragwürdig sind (dort sei die  Mitarbeiterin der Klägerin Frau XX anwesend gewesen, welche aber erst zu späterem Zeitpunkt bei der Klägerin fest angestellt war; zudem erscheint widersprüchlich, dass das Thema dann in der - unstreitigen - Baubesprechung vom 21.04.2010 dann noch einmal, dort aber uneindeutiger angesprochen wurde; zudem erscheint widersprüchlich, weshalb die Klägerin selbst die Prüfung hätte zusagen und übernehmen sollen und schließlich ist wenig nachvollziehbar, dass die Klägerin dort gerade eine Prüfung durch den Streithelfer zugesagt haben soll, da die Zusammenarbeit mit diesem ja bereits beendet war). Zudem ließe auch eine etwaige - nicht näher konkretisierte - Aufklärung gegenüber der Klägerin das Erfordernis einer das konkrete Risiko verdeutlichende Bedenkenanzeige der Fachfirma, d.h. hier der Beklagten zu 3), nicht entfallen.

55

Dem erst zweitinstanzlich erfolgten Beweisantritt zum vermeintlichen Zugang der Aktennotiz-22 beim Mitarbeiter der Klägerin, Herrn XX (Bd. 3 Bl. 165), war nicht nachzugehen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Unabhängig hiervon bleibt die Beklagte zu 1) beweisfällig für die inhaltliche Richtigkeit der Aktennotiz-22.

56

Soweit die Beklagte zu 3) ihrerseits das Vorbringen von Bedenken in der eigentlichen Baubesprechung vom 21.04.2010 durch sie selbst behauptet (Bd. 1 Bl. 54 ff.), kann sie dies nicht beweisen. Der Senat hat den Zeugen XX vernommen, ohne dass sich entsprechende Anhaltspunkte ergaben. Auf die Frage, ob die Bedenkenanzeige hinreichend konkret wäre und vorliegend trotz fehlender Schriftform zu einer Enthaftung führen könnte, kommt es daher nicht an.

57

Unerheblich ist, dass in der Baubesprechung vom 21.04.10 die Beklagte zu 2) unstreitig mündlich das Erfordernis einer Materialprobe ansprach. Diese Bedenkenanzeige der Beklagten zu 2) ist selbst nicht hinreichend (dazu unten B II. 3. b)), zumal die Beklagte zu 3) erkennen musste, dass eine Zurückhaltung der Planer auch davon beeinflusst war, dass eben gerade sie - die Beklagte zu 3) - auf das Teerrisiko nicht hinreichend deutlich hingewiesen hatte, zumal ein Ansprechen durch sie als Fachfirma, welche gerade in Berührung mit dem konkreten Material gekommen war, auch für die Bauleitung und den Bauherrn eigenständige Bedeutung haben würde.

58

(3) Die Voraussetzungen der die Beklagte zu 3) danach grundsätzlich treffenden Prüfungs- und Hinweispflicht sind nicht vor dem Hintergrund abzusenken, dass vorliegend - unstreitig - die Beklagte zu 1) jedenfalls grundsätzlich für die Frage sensibilisiert war, ob die Abdichtungsbahn erhalten bleiben kann (hiervon ist gerade auszugehen: Die Beklagte zu 1) trägt selbst vor, entsprechend auf die Klägerin in der Vorbesprechung vom 21.04.2010 zugegangen zu sein; zudem trägt die Beklagte zu 1) vor, die Frage der Zulässigkeit gerade zu einem Prüfauftrag gegenüber u.a. der Beklagten zu 2) gemacht zu haben, wie dies auch im Protokoll vom 21.04.2010 festgehalten ist). Die Prüfungs- und Hinweispflicht ist auch nicht deswegen eingeschränkt, weil die Beklagte zu 2) im Nachhinein eine Werkplanung vorlegte, welche den Erhalt der Abdichtungsschicht zeigte.

59

Denn die Beklagte zu 3) hätte insofern zum einen erkennen müssen, dass das weitere Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) zum einen davon beeinflusst waren, dass gerade die Beklagte zu 3) nur vage oder gar nicht auf eine mögliche Problematik hingewiesen hatte. Zum anderen bestand kein Anlass, allein aus der seitens der Beklagten zu 2) vorgelegten Werkplanung auf die erfolgte Durchführung einer erforderlichen Materialprüfung zu vertrauen. Denn die Beklagte zu 3) kann schon nicht aufzeigen, dass die Beklagte zu 2) den ihr ausweislich des Protokolls vom 21.04.2010 zugewiesenen Prüfauftrag dahin verstehen musste, über konstruktive Änderungen hinaus auch eine Materialprüfung vorzunehmen (dazu Ziff. B. II. 2. b)).

60

(4) Eine nach dem bisher gesagten erforderliche (die konkreten Risiken und Gefahren eindringlich vor Augen führende) schriftliche Bedenkenanzeige hat die insofern darlegungsbelastete Beklagte zu 3) schon nicht vorgetragen.

61

Dargelegt sind lediglich mündliche Hinweise zum einen gegenüber der Beklagten zu 1) und sodann gegenüber der Klägerin. Diese sind schon nach dem Vortrag der Beklagten zu 3) zu vage, um eine Enthaftung begründen zu können (sie habe hingewiesen, „dass überprüft werden müsste, ob die uralte Abdichtungsbahn erhalten bleiben könne … ob die vorgefundene Dachpappe überhaupt noch zulässig sei”, Bd. 1 Bl. 201, womit das Risiko einer Teerkontamination gerade nicht deutlich vor Augen geführt wird).

62

Zum anderen ist die Beklagte zu 3) selbst für entsprechende mündliche (ohnehin auch inhaltlich nicht hinreichende) Hinweise auch beweisfällig geblieben. Der Senat hat den von der Beklagten zu 3) angebotenen Zeugen Prasser in der Verhandlung vom 09.04.2024 zu der Thematik vernommen. An etwaige Hinweise seitens der Beklagten zu 3) zu Risiken des Verbleibs der Abdichtungsschicht konnte sich dieser nicht erinnern. Dass es nach Erinnerung des Zeugen vielmehr so war, dass der Verbleib der Abdichtung als Regenschutz diskutiert wurde, spricht ebenfalls dagegen, dass hier auf die Frage der Zulässigkeit (schon gar nicht: Kontaminationsrisiko) hingewiesen wurde.

63

c) Das Vertretenmüssen der Beklagten zu 3) wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Beschränkung der Haftung nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B scheidet aus, da das Verhalten der Beklagten zu 3) (keine Bedenkenanzeige), welche das konkrete Risiko der Teerkontamination und die einhergehenden erheblichen Schäden bei unterlassener Entfernung erkennen musste, grob fahrlässig war, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – XII ZR 197/05, Rn. 15, juris). Dies ist im Hinblick auf die Beklagte zu 3) zu bejahen, welche nach dem oben Genannten das hohe Teerrisiko erkennen musste, und welche auch die erheblichen finanziellen Risiken erkennen musste, welche sich aus einer unzureichenden Bedenkenanzeige hier ergaben.

64

2. Haftung der Beklagten zu 1)

65

Die Beklagte zu 1) hat die von ihr geschuldete Bauüberwachung, Bauleitung und Gesamtkoordination mangelhaft erbracht, was auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1) zurückgeht und somit eine Haftung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B, d.h. eine Pflicht zur Erstattung des hieraus entstehenden Schadens, begründet.

66

Denn obgleich die Beklagte zu 1) zumindest erkennen musste, dass die Abdichtungsschicht ein Kontaminationsrisiko bergen konnte, erteilte sie zum einen der Beklagten zu 2) einen unzureichenden Prüfauftrag (kein eindeutiger Prüfauftrag zur Vornahme von Materialprüfungen), v.a. aber fasste sie gerade nicht nach (sondern ließ die Bauarbeiten unter Beibehalten der Teerschicht „laufen”), nachdem die Beklagte zu 2) deutlich gemacht hatte, sich für die Materialprobe nicht zuständig zu sehen, jedenfalls diese nicht selbst durchzuführen.

67

Damit aber hat die Beklagte zu 1), welcher die Bauüberwachung, Bauleitung und Gesamtkoordination oblag, und welche im Hinblick auf die Abklärung der Teerschicht erkennbar die Koordination übernommen hatte, die entsprechende Koordination gerade nicht in einer Weise erbracht, die bei entsprechenden Koordinationsleistungen üblich und zu erwarten ist, was einen Werkmangel begründet, § 633 Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B.

68

Unerheblich ist, dass die Zeichnungen des Streithelfers ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vorsahen und hiermit zunächst ein Vertrauenstatbestand der entsprechenden Zulässigkeit einherging (dazu unten B. II. 2. b) aa) (2)). Denn der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihm überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüchlichkeiten zu überprüfen, da seine Tätigkeit grundsätzlich daran ausgerichtet sein muss, ein fehlerfreies Gebäude zu errichten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06, Rn. 36). Da der bauaufsichtsführende Architekt eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten hat, ist es seine Aufgabe, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört es, die Eignung der Pläne nach seinem eigenen Kenntnisstand auf Fehler und Widersprüche sowie dahingehend zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks möglich ist. (BeckOGK/Preisser, 1.1.2024, BGB § 633 Rn. 244). Der Umfang der Bauüberwachungspflicht lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Arbeiten zu berücksichtigen sind (BeckOGK/Preisser, 1.1.2024, BGB § 633 Rn. 245). Nachdem vorliegend die Abdichtungsschicht nach dem Rückbau offen zutage trat und jedenfalls nach dem Aufbrechen für Fachfirmen ein hohes Teerrisiko erkennbar war (s.o. B. II. 1. b) bb) (1)) und die Klärungsbedürftigkeit im Grundsatz auch von der Beklagten zu 1) erkannt wurde, oblag der Beklagten zu 1) somit, die Klärung zu koordinieren und dieser erkennbar kritischen Klärung besonderes Gewicht beizumessen. Denn bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 – VII ZR 82/98, Rn. 15).

69

Im Einzelnen:

70

a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls im Ansatz die Klärungsbedürftigkeit des Verbleibens der Abdichtungsbahn erkannte. Dies ergibt sich schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1), welche - was sie allerdings nicht beweisen kann - die Klägerin selbst in der Vorbesprechung vom 21.04.2010 entsprechend dem Inhalt der vermeintlichen Aktennotiz 22 (Anlage B1-1 = Bd. 1 Bl. 74/75) hingewiesen haben will.

71

b) Die Koordination der Beklagten zu 1) zur Abklärung des Teerrisikos war unzureichend. Auf eine Vornahme der Beprobung durch die Beklagte zu 2) durfte sich die Beklagte zu 1) schon deswegen nicht verlassen, weil der dieser gegenüber erteilte Prüfauftrag insofern nicht eindeutig war (und aus Sicht der Beklagten zu 2) auch nicht zwingend im Sinne einer Grundlagenermittlung verstanden werden musste, dazu gleich), jedenfalls aber konnte  sich die Beklagte zu 1) hierauf nicht mehr verlassen, nachdem die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) gegenüber gerade verdeutlicht hatte, dass sie keine Materialprobe vorgenommen hatte, sondern dies noch zu erbringen sei.

72

aa) Die Beklagte zu 1) ist ihrer Koordinierungspflicht schon deswegen nicht hinreichend nachgekommen, weil sie der Beklagten zu 2) einen unzureichenden Prüfauftrag erteilt hat.

73

Die Beklagte zu 1) (ebenso die Klägerin, welche sich den Vortrag der Beklagten zu 1) zum Prüfauftrag zu eigen macht) verweist insofern auf Ziff. 6.4. im Protokoll zur Baubesprechung vom 21.04.2010, wo es heisst: „Von Planungsseite ist zu prüfen, ob die Stahlbetonattika und die bestehende Abdichtung erhalten bleiben können. Insbesondere Anordnung der Stufen, Ausklinkung der Holzbalken. V: Fr.XX [Anm.: = Beklagte zu 2)], Hr. XX [Anm.: Statiker] Frist: 23.04.2010”. An anderer Stelle verweist die Beklagte zu 1) auf die Ausführungen des Sachverständigen XX in dessen SV-Gutachten I (Anlage K4) S. 43, wo dieser wiederum unter Bezug auf das Protokoll vom 21.04.2010 ausführt, dass die Beklagte zu 2) „beauftragt” gewesen wäre festzustellen „ob die alte Abdichtung erhalten bleiben könne”, woraus eine weitergehende Darlegung zum Prüfauftrag gegenüber der Beklagten zu 2) nicht folgt. Eine weitergehende Darlegung folgt auch nicht, soweit die Beklagte zu 1) an anderer Stelle vorträgt, dass es „durchaus um die Frage” gegangen sei „ob die bestehende Abdichtung erhalten bleiben kann oder nicht” (Bd. 1 Bl. 220).

74

Danach ist nicht dargelegt, dass der Prüfauftrag gegenüber der Beklagten zu 2) so zu verstehen war, dass von der Beklagten zu 2) auch eine Materialprobe erwartet wurde. Insofern würdigt der Senat, dass nach den Umständen eine solche Beauftragung zur Materialprüfung durch die Beklagte zu 2) nicht naheliegen musste:

75

(1) Hierfür spricht zunächst, dass die Beklagte zu 2) eben nur für die Werkplanung beauftragt war. Hinweise auf eine Materialprüfung finden sich im Angebotsschreiben Anlage K2 nicht.

76

(2) Hierfür spricht ferner, dass nach den vorliegenden Plänen des Streithelfers (von dem eine Materialprobe zu erwarten gewesen wäre) ein Verbleiben der Abdichtungsbahn eben vorgesehen war, weswegen die Beteiligten im Ausgangspunkt auf eine dort vorgenommene Materialprüfung vertrauen durften und was dagegen spricht, dass eine Prüfung zum ursprünglichen Planungssoll der Beklagten zu 2) gehören sollte.

77

Vorliegend wiesen die vom Streithelfer, welcher unstreitig die Architektenleistungen gemäß LPh 1 - 4 HOAI abschloss, übergebenen Pläne ein Verbleiben der Abdichtungsschicht aus, was so für die nachfolgenden Gewerke auch erkennbar war. Insofern ist unerheblich, ob die Ursache der zeichnerischen Darstellung darin liegt, dass der Streithelfer tatsächlich entsprechend geplant und gezeichnet hat (hierfür spricht, dass er nach seinem eigenen Vortrag die erforderliche Materialprüfung erst im Rahmen der Werkplanung - für die ihm der Auftrag dann entzogen wurde - vornehmen wollte), oder ob es - wie der Streithelfer behauptet (und wie bestritten ist, vgl. Bd. 4 Bl. 163 d.A.) - zu der zeichnerischen Darstellung versehentlich durch einen Scan-Fehler gekommen ist.

78

Die Beklagten haben zu einer entsprechenden Erkennbarkeit des Verbleibs der Abdichtungsschicht in den Plänen substantiiert vorgetragen (Bd. 1 Bl. 54, Bd. 3 Bl. 173). Sie verweisen auf eine Schnittzeichnung Anlage B1-3, wonach ist die alte Dachbahn bekannt und eingezeichnet ist (Bd. 1 Bl. 162, Bd. 3 Bl. 173). Die Beklagte zu 1) hat zwar zunächst den Sachverständigen (aus dem selbstständigen Beweisverfahren) dazu zitiert, dass die Genehmigungsplanung einen Rückbau der Bestandsdampfsperre vorgesehen hätte (Bd. 1 Bl. 163), später trug aber auch sie vor, dass die maßgebliche Schnittzeichnung ein Bestehenlassen der Abdichtungsbahn vorgesehen hätte (Bd. 2 Bl. 134). Dem sind weder Klägerin noch Streithelfer entgegengetreten (sie verweisen auf den vermeintlichen Scan-Fehler).

79

In jedem Fall wurde durch die Vorplanung des Streithelfers damit (für die nachfolgenden Gewerke) ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass die Abdichtungsschicht erhalten bleiben kann und dies auf einer fachlichen Grundlagenermittlung (konkret: Materialprobe) beruht. Denn grundsätzlich gehört das Abklären einer etwaigen Kontamination im Bestand zu den Aufgaben der Grundlagenermittlungen im Rahmen der Leistungsphasen 1 - 3 HOAI. In Leistungsphase 1 („Grundlagenermittlung”) gehört gemäß Anlage 10 HOAI zur Grundleistung das „Klären der Aufgabenstellung”, worunter auch verstanden wird, bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 15. Aufl., § 34 HOAI Rn. 29). Ausdrücklich aufgeführt ist dort zudem die „Ortsbesichtigung” und das „Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf” sowie als Besondere Leistung die „Bedarfsermittlung”, was gerade bei Bauen im Bestand eine Bestandsaufnahme erforderlich macht (aaO Rn. 36). Dies entspricht dem Verständnis des Sachverständigen (SV-Gutachten I S. 43: Grundsätzlich gehörte die Ermittlung von Kontaminationen in die HOAI-Phasen 1 - 3), sowie der Beklagten (z.B. Bd. 1 Bl. 161). Dem ist die Klägerin in der Sache auch nicht mit Substanz entgegengetreten. Ihr Hinweis, dass der Streithelfer vorliegend eine Materialbeprobung im Rahmen der Leistungsphase 5 vornehmen wollte, d.h. nach der Genehmigungsplanung nachholen wollte, bleibt für den gegenüber den anderen Werkunternehmern gesetzten Vertrauenstatbestand unerheblich.

80

Hinzu kommt, dass es vorliegend sogar noch zu Zeiten der Befassung des Streithelfers zu Probebohrungen durch die streitgegenständliche Decke gekommen war. Die Beklagte zu 2) hat entsprechende Probebohrungen aus dem Jahr 2009 vorgetragen (Bd. 1 Bl. 54), sie weist auf Anlage K30, welche ein Ergebnis der Probebohrung (Schnitt) zeige und in 2009 an den Streithelfer gesandt wurde (Bd. 3 Bl. 186, Bd. 4 Bl. 110). Die Klägerin hat hierzu nur insofern erwidert, dass die Anlage K30 unergiebig sei, da sich hieraus keine Erkenntnis zur toxischen Dämmschicht ergäbe (Bd. 1 Bl. 194). Insofern verbleibt es aber dabei, dass die unstreitig erfolgten Probebohrungen für die nachfolgenden Gewerke den sich aufgrund der Pläne ergebenden Vertrauenstatbestand stützten.

81

Die vor diesem Hintergrund zur Erschütterung des Vertrauenstatbestands erforderlichen Hinweise seitens des Streithelfers gegenüber der Klägerin und/oder den nachfolgenden Gewerken sind nicht erfolgt. Die Klägerin hat auf die Auflage des Landgerichts, dazu vorzutragen, „welche konkreten Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter der Beklagten zu 2) überhaupt zur Verfügung gestellt worden sind” (Bd. 1 Bl. 231) mitgeteilt, dass sich dies ihrer Kenntnis entzöge (Bd. 2 Bl. 13). Die Beklagte zu 2) hat - unwidersprochen - erläutert, welche Pläne ihr vom Streithelfer übergeben wurden (Bd. 2 Bl. 23), Hinweise auf die fehlende Untersuchung ergeben sich nicht.

82

(3) Gegen ein Verständnis des Prüfauftrags vom 21.04.2010 im Hinblick auf eine Materialprüfung spricht ferner, dass der Prüfauftrag nach dem Besprechungsprotokoll, auf welches die Parteien insofern verweisen, v.a. in konstruktiver Hinsicht zu verstehen war (Neue Anordnung der Stufen aufgrund Beibehalten der Stahlbetonattika, erforderliche neue Überprüfung der Ausklinkung der Holzbalken sowie hierfür erforderliches Ausmaß, ebenso zur Brandwandausbildung, vgl. Bd. 1 Bl. 169). Ein Verständnis im Sinne einer v.a. konstruktiven Überarbeitung der Planung lag auch deswegen nahe, weil die ursprüngliche Werkplanung der Beklagte zu 2) ja einen Rückbau bis auf die Trägerlage der Kappendecke vorgesehen hatte (sodass nunmehr zwingend konstruktiv neu zu planen wäre). Hinweise auf eine Materialprüfung finden sich im Protokoll hingegen nicht.

83

(4) Für das hiesige Verständnis spricht ferner, dass die Beklagte zu 2), was unstreitig geblieben ist, schon in der Sitzung vom 21.04.2010 mündlich hingewiesen hat, dass dann zwingend eine Materialprobe zu erbringen ist (dazu gleich).

84

bb) Dabei musste die Beklagte zu 1) erkennen, dass die Beklagte zu 2) auch gerade keine Materialprobe vornahm. Dies folgt aus dem mündlichen Hinweis der Beklagten zu 2) während der Baubesprechung vom 21.04.2010 sowie aus dem Schreiben vom 23.04.2010 (Bd. 2 Bl. 23), mit welchem die Beklagte zu 2) erkennbar aus ihrer Sicht den ihr erteilten Prüfauftrag abschloss und auf die Notwendigkeit einer Materialprobe hinwies.

85

(1) In der Baubesprechung vom 21.04.2010 bezeichnete die Beklagte zu 2) eine Materialprobe als „unabkömmlich”. Ferner wies sie hin, dass eine Unterscheidung „etwa zwischen  Bitum  oder Teer mit bloßen Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen ist” (Klageerwiderung S. 8 = Bd. 1 Bl. 44).

86

Der entsprechende Vortrag der Beklagten zu 2) ist nicht bestritten. Insbesondere liegt kein Bestreiten im klägerischen Vortrag auf S. 3 im Schriftsatz vom 20.09.2018 (Bd 1 bl. 193), wo die Klägerin den entsprechenden Vortrag der Beklagten zu 2) als „merkwürdig” bezeichnet, weil die Beklagte zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren gerade vorgetragen habe, die Beklagte zu 2) sei damit beauftragt worden zu prüfen, wie mit der Abdichtung zu verfahren ist. Zudem hat die Klägerin dort vorgetragen, sich den Vortrag der Beklagten zu 1) zum „Pflichtenverstoß der Beklagten zu 2)” zu eigen zu machen. Insofern liegt aber jeweils gerade kein Bestreiten zum konkreten Vortrag der Beklagten zu 2) zu ihrem mündlichen Hinweis zum Erfordernis einer Materialprobe.

87

(2) Zudem legt der Senat zugrunde, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 23.04.2010 an die Beklagte zu 1), im Verteiler auch an die Klägerin darauf hinwies, dass eine Materialprobe zu erbringen sei, weshalb die Beklagte zu 1) spätestens dann davon ausgehen musste, dass eine Materialprobe weiter unerledigt bliebe.

88

Zwar hat die Klägerin die Echtheit des Schreibens vom 23.04.2010, jedenfalls aber den seinerzeitigen Zugang bei ihr bestritten. Allerdings bleibt dies unbeachtlich.

89

Das Bestreiten der Echtheit ist schon prozessual unbeachtlich. Es handelt sich bei dem Bestreiten um ein im Berufungsverfahren neues Verteidigungsmittel, ohne dass Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen. Das Schreiben vom 23.04.2010 betrifft nicht einen Gesichtspunkt, welcher vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Denn Voraussetzung einer entsprechenden Zulässigkeit nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist insofern, dass die fehlerhafte Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Vortrag der Partei (hier: Fehlendes Bestreiten des Schreibens vom 23.04.2010) mitverursacht haben muss (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO, Rn. 27), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen und worauf sich die Klägerin auch nicht stützt. Auch ist die Ursächlichkeit eines Verfahrensmangels bzw. eine fehlende ursächliche Nachlässigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen. So hat die Klägerin auf die Auflage des Senats vom 09.04.2024 zwar vorgetragen, dass der entsprechende Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 22.01.2019 (mit welcher das Schreiben vom 23.04.2010 vorgelegt und thematisiert worden ist) ihrem jetzigen als auch vormaligen Prozessvertreter nicht vorläge. Allerdings ergibt sich aus der zum Beleg vorgelegten E-Mail des vormaligen Vertreters (Bd. 5 Bl. 13 f., Anlage K32) nur, dass ihm der seinerzeitige Schriftsatz ausweislich der „noch vorhandenen e-Akte nicht zugegangen” sei, worin schon keine vollständige Erklärung zum dortigen seinerzeitigen Posteingang zu erblicken ist, weswegen ein Nachweis des seinerzeit nicht erfolgten Zugangs nicht in Betracht kommt (vgl. zu den Folgen eines non liquet im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO, Rn. 34).

90

Letztlich kann die Verteidigung der Klägerin insofern aber dahinstehen. Denn nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ist der Senat zumindest davon überzeugt, dass - worauf es vorliegend ankommt - das entsprechende Schreiben jedenfalls bei der Beklagten zu 1) seinerzeit zugegangen ist. Die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 1) selbst hat den Erhalt des Schreibens vom 23.04.2010, als auch den Erhalt des Schriftsatzes vom 22.01.2019 zu keinem Zeitpunkt bestritten, auch nicht nachdem das Schreiben im Verhandlungstermin vom 09.04.2024 - als auch der auffällige Umstand des fehlenden Vorliegens bei der Klägerin und ihren Prozessvertretern - deutlich thematisiert wurde.

91

cc) Unabhängig von dem Vorgenannten (unzureichender Prüfauftrag) liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) jedenfalls darin, hinsichtlich der als erforderlich erkannten Aufklärung zum Material der Abdichtungsschicht hier nicht nachgefasst zu haben, nachdem die Beklagte zu 2) nicht nur eine solche Prüfung nicht veranlasst hatte, sondern sowohl mündlich als auch schriftlich auf das (weitere) Erfordernis einer Materialprüfung hingewiesen hatte (siehe eben), d.h. als für die Beklagte zu 1) gerade ersichtlich wurde, dass die Materialprüfung weiter ausstand.

92

dd) Die Beklagte zu 1) kann aus dem Umstand, dass sie Vertretern der Klägerin das Besprechungsprotokoll vom 21.04.2010 übersandte, nichts zu ihrer Enthaftung darlegen(anders aber offenbar das Verständnis der Beklagten zu 1), vgl. Bd. 1 Bl. 67). Da der Beklagten zu 1) gerade die Bauleitung und Koordination oblag, und in diesem Umfang gerade auch die Klärung zur Abdichtungsschicht, konnte sie sich nicht mit dem Hinweis auf ein diesbezügliches Problem entlasten. Jedenfalls aber bleibt das Protokoll für eine Bedenkenanzeige inhaltlich völlig unzureichend, da sich daraus gerade kein Hinweis auf die Teerproblematik ergibt, ferner sich daraus auch nicht ergibt, dass die Klärung hierzu gerade unterblieben ist.

93

c) Das Vertretenmüssen der Beklagten zu 1) wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Beschränkung der Haftung nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B scheidet aus, da das Verhalten der Beklagten zu 1) grob fahrlässig war, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) das hohe Teerrisiko als auch das erhebliche Risiko eines Weiterbaus ohne vorherigen Materialprobe ebenso erkennen musste wie den Umstand, dass eine Materialprobe eben gerade nicht (durch die Beklagte zu 2)) erfolgt war, verletzte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und ließ unbeachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Nachfassen zur Materialprobe).

94

3. Haftung der Beklagten zu 2)

95

Die Beklagte zu 2) hat die von ihr geschuldete Werkplanung mangelhaft erbracht, da die Planung das Verbleiben der Teerschicht vorsah. Eine enthaftende Bedenkenanzeige ist nicht erfolgt.

96

a) Nach § 633 Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1., wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2., für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

97

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2) im Ausgangspunkt ohne konkrete Anhaltspunkte keine eigenständige Materialprüfung des Baubestandes schuldete. Denn nach dem Architektenvertrag (Anlage K2) war die Beklagte zu 2) mit dem „Erarbeiten der Werkplanung” für die Penthousewohnungen beauftragt, und die beauftragte Planungsleistung mit „Leistungsphase 5” umschrieben. Ferner heißt es: „Einarbeitung Funktionaler und technischer Anforderungen, unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter”. Hinweis auf ein Leistungssoll zur Grundlagenermittlung oder Bauüberwachung finden sich hingegen nicht.

98

Dem entspricht, dass die Parteien bei Beauftragung der Beklagten zu 2) gerade davon ausgehen durften, dass eine Abklärung einer etwaigen Kontamination im Bestand vorliegend bereits durch den Streithelfer erfolgt war (s.o. Ziff. B. II. 2. b) aa) (2)).

99

Allerdings entbindet etwa ein früherer Planungsmangel bei der Entwurfs- und Genehmigungsplanung den erst ab Leistungsphase 5 beauftragten Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten – insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 – nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren (und höher vergüteten) Ausführungsplanung abzuändern. Die Ausführungsplanung hat insoweit als selbstständige Leistungsphase eine eigenständige Bedeutung. Vorhandene Fehlplanungen dürfen nicht kritiklos fortgeschrieben werden (BeckOGK/Preisser, 1.1.2024, BGB § 633 Rn. 224). Die Vorleistungen muss der Architekt zwar nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen. Vielmehr haftet er dem Bauherrn insoweit nur dann, wenn er bei durchschnittlich zu erwartenden Kenntnissen eines Architekten den Fehler eines vorher tätigen Kollegen bemerken muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2023 – 10 U 29/22 –, Rn. 129, juris). Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss (aber) prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – VII ZR 109/10, Rn. 11, juris).

100

Vor diesem Hintergrund oblag eine Lösung der möglichen Teerproblematik auch der Beklagten zu 2), nachdem diese nach dem Freilegen der Teerschicht und der Problematisierung durch die Beklagte zu 1) zumindest Anhaltspunkte hatte, die Vorplanung seitens des Streithelfers (hinreichende Bestandsaufnahme) zu hinterfragen, was sie im Ansatz auch erkannte und (unzureichend, dazu gleich) auch tat (mündlicher Hinweis vom 21.04.2010, schriftlicher Hinweis vom 23.04.2010). Hinzu kommt, dass sich eine Klärungbedürftigkeit für die Beklagte zu 2) auch deswegen ergeben musste, weil ihre eigenen ursprünglichen Planzeichnungen vom 15.02.2010 zunächst den Rückbau des vorhandenen Dachaufbaus bis auf die Trägerlage der vorhandenen Kappendecke vorgesehen hatten, so dass die nunmehr sich stellende Frage einer Abstandnahme hiervon jedenfalls eine Umplanung implizierte und den Anschein der Zulässigkeit des Beibehaltens der Abdichtungsbahn verstärkte (ein Vorbehalt in den dann durch die Beklagte zu 2) modifizierten Plänen ist nicht ersichtlich).

101

b) Die Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf die unzureichende Vorplanung (unterlassene Materialprüfung durch den Streithelfer) keine hinreichende Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3, § 13 Nr. 3 VOB/B) vorgebracht, so dass ihre Verantwortlichkeit insofern nicht entfällt.

102

aa) Zwar hat die Beklagte in der Baubesprechung am 21.04.2010 deutlich mündliche Bedenken vorgebracht. Sie hat dort angemerkt, dass eine Materialprobe „unabkömmlich”. Ferner wies sie hin, dass eine Unterscheidung „etwa zwischen  Bitum  oder Teer mit bloßem Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen ist” (Klageerwiderung S. 8 = Bd. 1 Bl. 44) (s.o. Ziff. B. II. 2. b)).

103

Zunächst bestehen aus Sicht des Senats Zweifel, dass die entsprechende (nur mündliche) Bedenkenanzeige inhaltlich hinreichend war. Denn wenngleich die Beklagte zu 2) insofern das Vorhandensein von Teer in den Raum stellt, bleibt doch unklar, inwiefern sie das Risiko einer konkreten Kontamination verdeutlicht hat, und die Unterscheidung („etwa”) zwischen Bitum oder Teer nur beispielhaft erläutert. Zudem bleiben mit dem Hinweis die Folgen einer verbleibenden Teerschicht unklar.

104

Jedenfalls hält der Senat den entsprechenden mündlichen Hinweis der Beklagten zu 2) deswegen für unzureichend, weil dieser gegenüber der Beklagten zu 1) als Bauleitung erfolgte. Zwar ist anerkannt, dass Bedenkenanzeigen grundsätzlich auch gegenüber dem Bauleiter vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 – VII ZR 457/98 –, Rn. 10, juris; BeckOK VOB/B/Fuchs, 55. Ed. 1.5.2024, VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 18). Eine Anzeige gegenüber dem Bauleiter genügt aber dann nicht (d.h. erforderlich ist Anzeige gegenüber dem Bauherrn), wenn sich der Bauleiter dem Hinweis verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 – VII ZR 457/98, Rn. 10, juris), wovon aber gerade auszugehen ist und wofür für die Beklagte zu 2) auch Anhaltspunkte bestanden. Nach ihrer Schilderung war es gerade so, dass die Beklagte zu 1) auf den Erhalt der Attika und der Abdichtungsschicht drängte (Bd. 1 Bl. 44). Die Besprechung am 18.03.2010 zum Thema „alte Dachhaut” hatte ohne sie stattgefunden. Die Beklagte zu 1) hatte gegenüber der Beklagten zu 2) gerade klargemacht, dass mündliche Hinweise (wie eben ihr Hinweis auf die „unabkömmliche” Materialprobe) nicht ins Protokoll aufgenommen werden. Ferner ergaben sich für die Beklagte zu 2) keine Hinweise, dass die Beklagte zu 1) nunmehr eine Materialprobe anderweit veranlasste, zumal die Arbeiten auch schon bald fortgesetzt wurden.

105

bb) Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 23.04.2010 an die Beklagte zu 1) und im Verteiler an die Klägerin darauf hinwies, dass eine Materialprobe erforderlich sei (s.o. Ziff. B. II. 2. b)).

106

Allerdings liegt hierin keine hinreichend deutliche Bedenkenanzeige gegenüber der Klägerin. Zum einen, weil die Klägerin nur im Verteiler aufgenommen ist, d.h. sich nicht unmittelbar (sondern nur informatorisch) angesprochen fühlen musste. V.a. aber blieb diese schriftliche Anzeige in der inhaltlichen Deutlichkeit hinter der mündlichen Anzeige vom 21.04.2010 zurück, da die Beklagte zu 2) nunmehr nicht ausdrücklich einen Teergehalt ansprach (s.o. Ziff. B. II. 2. b)).

107

c) Das Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B scheidet aus. Zwar kommt in Betracht, das Verhalten der Beklagten zu 2) als nur leicht fahrlässig einzuordnen. Jedoch ist eine Beschränkung der Haftung gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B deswegen ausgeschlossen, weil die Werkplanung unter Beibehalten der (nicht spezifisch abzukapselnden) Teerschicht einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt. Die anerkannten Regeln der Technik gewährleisten einen Mindeststandard, den die ganz vorherrschende Ansicht der technischen Fachleute anerkennt und der in der Praxis erprobt ist (Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 633 Rn. 25). Vorliegend ist unstreitig, dass ein Verbleiben der Teerschicht unzulässig war und zu Gesundheitsgefahren führen könnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht für den Senat auch kein Zweifel, dass eine entsprechende Unzulässigkeit im fraglichen Zeitpunkt (2010) der ganz anerkannten und verbreiteten (fachlichen) Auffassung entsprach (vgl. z.B. SV-Gutachten I S. 19 ff. u 35).

108

4. Gesamtschuld, Verschuldensanteile, Mitverschulden

109

a) Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Forderungen haften die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Denn die Verpflichtungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers, d.h. hier der Klägerin, inhaltsgleich, zudem dient die jeweilige Schuld demselben Zweck. Über etwaige Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis (ggfs. auch gegenüber dem Streithelfer) ist vorliegend nicht zu entscheiden.

110

b) Die Klägerin muss sich allerdings gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden (Planungsverschulden) des von ihr beauftragten Architekten, des Streithelfers (Roy), welches ihr gemäß § 278 BGB (grundsätzlich gegenüber allen Beklagten) zuzurechnen ist, anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bewertet der Senat dieses Mitverschulden im Ausgangspunkt als substantiell. Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Verhalten des Streithelfers (keine Vornahme Materialprüfung trotz entsprechender Aufgabenstellung, kein Hinweis hierauf auf Nachfolgegewerke trotz zeichnerischer Darstellung der Abdichtungsschicht als verbleibend) als auch das der Beklagten zu 1) und 3) (Koordinierungsfunktion und/oder Fachfirma, Erkennenmüssen des Teerrisikos, offensichtlich unzureichendes Tätigwerden bzw. unzureichende Bedenkenanzeigen) grob fahrlässig war, erscheint in diesem Verhältnis im Ausgangspunkt eine hälftige Anrechnung angemessen. Bezüglich der Beklagten zu 2) berücksichtigt der Senat zu ihren Gunsten, dass diese immerhin mündlich deutlicher (Materialprobe unabkömmlich, Ansprechen mögliche Teerkontamination) sowie schriftlich – wenngleich dort undeutlicher - zu Bedenken gab, dass eine Materialprobe erforderlich wäre und Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten nicht bestehen; zudem muss sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2) das Verschulden der Beklagten zu 1) entgegenhalten lassen, die den Prüfauftrag gegenüber der Beklagten zu 2) schon unzureichend gefasst hat. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) wiederum berücksichtigt der Senat, dass die (der Klägerin zuzurechnende) Mitverursachung durch den Streithelfer an Gewicht verliert: Da die Beklagte zu 3) unmittelbar vor Ort bei aufgebrochener Teerschicht tätig war, das Teerrisiko erkennen musste, und die übrigen Beteiligten einen erforderlichen deutlichen Bedenkenhinweis von der Beklagten zu 3) (als sachnahe Fachfirma) erwarten konnten, tritt die Mitverursachung durch den Streithelfer in diesem Verhältnis zurück. Im Ergebnis bewertet der Senat daher das Mitverschulden gegenüber der Beklagten zu 1) mit 50 %, gegenüber der Beklagten zu 2) mit 80 % und gegenüber der Beklagten zu 3) mit 30 %, so dass sich folgende Haftungsquoten ergeben (bis zur genannten Höhe als Gesamtschuldner):

111

- Beklagte zu 1): 50 %

112

- Beklagte zu 2): 20 %

113

- Beklagte zu 3): 70 %

114

Im Einzelnen:

115

aa) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Dabei hat sich der Beschädigte ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Schadensabwendungs- und Minderungsobliegenheiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB.

116

Bedient sich der Bauherr für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muss bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 328/03, Rn. 33 ff., juris). Dass sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, hat zur Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2018 – 10 U 150/17, Rn. 27, juris).

117

Diese Grundsätze können auch Anwendung finden im Hinblick auf Mitverursachungsanteile mehrerer beauftragter Architekten. So trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Besteller den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, muss er sich gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06, Rn. 30). Aus Sicht des Senats gelten diese Grundsätze generell bei der Beauftragung mehrerer planender Architekten, deren Leistungen aufeinander aufbauen und soweit sich ein Planungsmangel des einen Architekten auf die Mangelhaftigkeit der nachfolgenden Planung auswirkt.

118

bb) Vorliegend geht der streitgegenständliche Mangel (Verbleiben der Teerschicht) maßgeblich auch auf ein Verschulden des Streithelfers, welcher mit Architektenleistungen gem. Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt war, zurück.

119

Der schuldhafte Obliegenheitsverstoß liegt dabei darin, dass der Streithelfer zur Verwendung durch die nachfolgenden Gewerke Pläne zur Verfügung stellte, die ein Verbleiben der Teerschicht vorsahen, und dass die Beklagten insofern darauf vertrauen durften, dass dem auch eine entsprechende Materialprüfung zugrunde lag.

120

Aus Sicht des Senats ist der insofern unterbliebene Hinweis des Streithelfers (dass es wider Erwarten nicht zu einer Materialprüfung gekommen war) als grob fahrlässige Mitverursachung des Schadensfalls einzuordnen, weshalb im Ausgangspunkt ein zuzurechnendes Mitverschulden i.H.v. 50 % zu Lasten der Klägerin sachgerecht erscheint.

121

Im Einzelnen:

122

(1) Allerdings können die Beklagten insofern nicht beweisen, dass die Kontaminierung dem Streithelfer positiv bekannt war und ein Hinweis insofern wider besseren Wissens unterblieb. Die hierauf bezogene Beweiserhebung durch das Landgericht konnte den entsprechenden Beweis nicht erbringen. Bei der Vernehmung des (seinerzeitigen, vor Beitritt als Streithelfer) Zeugen XX (Anm.: der jetzige Streithelfer) hat dieser im Kern ausgeführt (Bd. 2 Bl. 127 ff.), dass er keine Kenntnis (von der Teerschicht) gehabt habe. Er hätte aber gewusst, dass sich auf dem Dach eine Abdichtung befinden muss. Von einer Kernbohrung wisse er nichts. In den Plänen zum Bauantragsverfahren habe es eine Schnittzeichnung gegeben mit gestrichelter Linie, was bedeute, dass die Dampfsperre dort zeichnerisch dargestellt war. Er sei aber von  Bitumen oder ähnlichem Material ausgegangen. Auf die Frage nach einer Materialuntersuchung erklärte er, dass er dies im Rahmen der Ausführungsplanung habe durchführen wollen, wozu es dann aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr gekommen sei.

123

(2) Jedoch folgt ein der Klägerin zuzurechnender Obliegenheitsverstoß daraus, dass in den vom Streithelfer übergebenen Plänen die Abdichtungsschicht als zu erhalten eingezeichnet war und hieraus für die nachfolgenden Gewerke (der Beklagten) ein Hinweis darauf folgte, dass ein Verbleiben zulässig war, zumal der Streithelfer bei Übergabe seiner Pläne gerade nicht darauf hinwies, dass entgegen des entsprechenden Anscheins eine Materialprüfung gerade nicht erfolgt war (s.o.).

124

Der Senat würdigt den (der Klägerin zuzurechnenden) Mitverschuldens- und Verursachungsanteil als erheblich bzw. als ein grob fahrlässiges Verhalten des Streithelfers.

125

Der Senat legt insofern zugrunde, dass die eingezeichnete Abdichtungsbahn nicht auf einen Scan-Fehler zurückgeht, sondern auf eine entsprechende Zeichnung des Streithelfers. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt (Bd.  3 Bl. 167 u. 173)). Angesichts dessen, dass der Streithelfer selbst vorträgt, eine Materialprüfung später habe durchführen wollen, erscheinen die Erklärungen sowohl des Streithelfers als auch der Klägerin (Bd. 2 Bl. 170, Bd. 3 Bl. 120) insofern ohne hinreichende Substanz. Danach sei der „Scan-Fehler beim Digitalisieren” aufgetreten, ohne dass erläutert würde, wie dies zur Darstellung der eingezeichneten Abdichtungsbahn geführt haben soll. Die weitere Erläuterung „… auf dem ursprünglichen PDF … [sei] keine Abdichtungsbahn mehr zu erkennen“) erscheint widersprüchlich, da eine pdf-Datei ja erst als Ergebnis des Scan-Vorgangs zu erwarten wäre. Die Erklärung bleibt jedenfalls vor dem Hintergrund ohne Substanz, weil die Beklagte zu 2) inzwischen, ohne dass die Klägerin dem mit Substanz entgegengetreten wäre, darauf hingewiesen hat, dass sich in den (inzwischen eingesehenen) Bauakten ebenfalls Zeichnungen mit der Abdichtungsschicht fänden, weswegen ein Scan-Fehler nicht vorliegen könne (Bd. 4 Bl. 175 f. mit Verweis auf „Plan Grundriss Dachgeschoss”).

126

Somit ist zugrunde zu legen, dass die Abdichtungsbahn seitens des Streithelfers bewusst eingezeichnet war (ggfs. mit der Erwägung der später erst durchzuführenden Materialprüfung). Der Streithelfer - welcher Kopien seiner Planung der Beklagten zu 2) übergab - musste auch erkennen, dass sich nachfolgende Gewerke hierauf verlassen würden, wobei es nicht darauf ankommt, ob, wie die Klägerin meint, bspw. die Beklagte zu 2) sich insofern nicht auf ein Verbleiben der Abdichtung als „final geprüft” habe verlassen dürfen. Dass der Streithelfer die Beklagte zu 2) auf die fehlende Materialprüfung - für welche vorliegend die unstreitig erfolgten Probebohrung aber gerade sprechen mussten und welche angesichts des Leistungsumfangs des Streithelfers gerade zu erwarten war - bei Planübergabe nicht hinwies, stellt sich als insofern als grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Streithelfers dar.

127

cc) Ein weiteres Mitverschulden ist der Klägerin nicht etwa aufgrund ihrer vermeintlichen „Blauäugigkeit” oder gar positiven Kenntnis im Hinblick auf Kontaminationen anzurechnen. Die von der Beklagten zu 2) angedeutete Behauptung, dass die Klägerin positiv von einer Teer-Kontamination gewusst habe, bleibt ohne hinreichende Substanz. Dass die Klägerin insofern ggfs. allgemein um Risiken wusste und im Hinblick auf ihr Grundstück ggfs. blauäugig war (angedeutet auch bei der Einschätzung durch den Sachverständigen), kann bei wertender Betrachtung nicht zu einem Mitverschulden gem. § 254 BGB führen. Die Klägerin hat Fachfirmen ausgewählt und durfte von diesen gerade eine Lösung der Problematik erwarten.

128

dd) Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen wertenden Betrachtung der Verursachungs- sowie Verschuldensanteile berücksichtigt der Senat im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1), dass der Verursachungsanteil des Streithelfers insofern teilweise zurücktritt bzw. ein erhöhter Verursachungs- und Verschuldensanteil der Beklagten zu 1) ebenso in den Vordergrund tritt.

129

Die Beklagte zu 1) erkannte die Problematik, sie hatte insofern auch angesichts ihrer vertraglich übernommenen Aufgabenstellung eine besondere Koordinierungsverantwortung. Sie übernahm die Koordinierung zudem auch im konkreten Fall. Dies erfolgte allerdings bereits unzulänglich, da sie gegenüber der Beklagten zu 2) sowie dem Statiker G insofern schon einen unzureichenden, mindestens aber uneindeutigen Prüfauftrag aussprach (naheliegendes Verständnis eher im Sinne einer angefragten nur konstruktiven Klärung, s.o.). Sodann ist ihr jedenfalls vorzuwerfen, dass sie trotz eindeutiger Hinweise auf eine fehlende Klärung die Arbeiten (in die mögliche Mangelhaftigkeit) „laufen” ließ, da sie auf den Hinweis der Beklagten zu 2) erkannte, dass eine Materialprüfung ausblieb und dennoch nichts weiter veranlasste, und dies obgleich die Beklagte zu 2) deutlich gemacht hatte, dass eine Materialprüfung „unabkömmlich” sei.

130

Unberücksichtigt bleibt, ob für die Wertung des Verschuldensanteils der Beklagten zu 1) (als auch der Beklagten zu 3)) einzustellen wäre, wenn diese die Risiken ggfs. aus eigennützigen ökonomischen Erwägungen unterschätzten bzw. auf ein Belassen der Teerschicht drängten. Hierfür sprechen Erwägungen des Sachverständigen, dass das Beibehalten der Schicht insofern aus Gründen der Kostenersparnis billigend in Kauf genommen wurde (SV-Gutachten I S. 47 f.). Auch unter der Annahme, dass sich die Klägerin diese Erwägungen stillschweigend zu eigen gemacht hätte, wäre (sodann wäre von einem sinngemäßen Bestreiten auszugehen) eine entsprechende Motivlage allerdings nicht bewiesen.

131

Nicht geboten ist ferner eine Entlastung der Beklagten zu 1) mit der Begründung eines Mitschuldens der Beklagten zu 2). Ein solches der Klägerin ggfs. anzurechnendes Verschulden der Beklagten zu 2) muss sich die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten zu 1) anrechnen lassen. Denn der Beklagten zu 1) oblag insofern gerade die Koordinierung, zudem geht das Verschulden der Beklagten zu 2) teils gerade auf die Beklagte zu 1) zurück (vager Prüfauftrag).

132

ee) Allerdings liegt ein weiteres (der Klägerin zuzurechnendes) Mitverschulden der Klägerin (im Verhältnis zur Beklagten zu 2)) darin, dass (der Klägerin zuzurechnen) die Beklagte zu 1) trotz Hinweis der Beklagten zu 2), dass eine Materialprüfung vorzunehmen sei (deutlich mündlich in der Baubesprechung vom 21.04.2010; sodann schriftlich sowohl - der Klägerin zurechenbar - gegenüber der Beklagten zu 1) als auch unmittelbar gegenüber der Klägerin, s.o.), insofern untätig blieb bzw. die Arbeiten „laufen ließ” (s.o.).

133

Zwar hat der Senat gerade zugrunde gelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten zu 2) insofern nicht die Voraussetzungen einer enthaftenden Bedenkenanzeige gem.§ 4 Abs. 3 VOB/B erfüllten (s.o.). Das Unterlassen einer (hinreichenden) Bedenkenanzeige schließt die Anwendung des § 254 BGB im Hinblick auf ein mitwirkendes Mitverschulden des Auftraggebers aber nicht aus (Oppler, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 22. Aufl., § 4 Abs. 3 VOB/B Rn. 83). Insofern kann kann im Rahmen der wertenden Betrachtung nach § 254 BGB - trotz des Fehlens einer hinreichenden Bedenkenanzeige - jedenfalls nicht außer Betracht bleiben, dass der Prüfauftrag gegenüber der Beklagten zu 2) uneindeutig (keine eindeutige Erwartung der Prüfung des Materials) war und die Beklagte zu 2) eben zweimal immerhin hingewiesen hat, dass eine Materialprobe zu erbringen ist, weswegen ihr Verursachungs- und Verschuldensanteil im Rahmen der nach § 254 BGB gebotenen wertenden Betrachtung jedenfalls in gewissem Umfang zurücktritt, was aus Sicht des Senats eine weitere Anrechnung zu Lasten der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2) i.H.v. weiteren 30 % rechtfertigt.

134

ff) Im Verhältnis zur Beklagten zu 3) wiederum berücksichtigt der Senat, dass die (der Klägerin zuzurechnende) Mitverursachung durch den Streithelfer an Gewicht verliert: Da die Beklagte zu 3) unmittelbar vor Ort bei aufgebrochener Teerschicht tätig war, das Teerrisiko erkennen musste, und die übrigen Beteiligten einen erforderlichen deutlichen Bedenkenhinweis noch von der Beklagten zu 3) (als sachnahe Fachfirma) erwarten konnten, tritt die Mitverursachung durch den Streithelfer in diesem Verhältnis zurück. Denn mit den Erkenntnissen, welche die Beklagte zu 3) als Fachfirma hätte gewinnen müssen (Teerrisiko aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte), wäre die Einschätzung, welche sich aus den Plänen des Streithelfers ergab (kein Teerrisiko) überholt worden.

135

5. Die am 02.07.2009 zwischen der Klägerin und dem Streithelfer geschlossene Ausgleichsvereinbarung (Anlage B 3.1), wonach die Klägerin jenem gegenüber auf sämtliche Mängel-/Schadensersatzrechte und Ansprüche aus oder anlässlich des Bauvorhabens verzichtet hat, beschränkt die Haftung der Beklagten nicht. Denn der Vereinbarung kommt insofern keine Gesamtwirkung zugunsten der Beklagten zu.

136

Ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 249/01, Rn. 25 m.w.N., juris). Besondere, eine Gesamtwirkung indizierende Umstände liegen nicht vor. Gegen eine Gesamtwirkung spricht auch, dass die Verträge mit den Beklagten erst nach Abschluss der Ausgleichsvereinbarung vom 02.07.2009 geschlossen wurden.

137

6. Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern, da die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.

138

Selbst wenn vorliegend von einem Beginn der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bereits im Februar 2011 ausgegangen würde, wäre die dann laufende Verjährung jedenfalls durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber sämtlichen hiesigen Beklagten gemäß § 204 Abs.1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmt die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung. Die für die Hemmung grds. erforderliche förmliche Zustellung des Antrags an die Antragsgegner ist erfolgt. Sämtliche Beklagten waren am selbstständigen Beweisverfahren beteiligt. Zustellungsmängel sind nicht aufgezeigt. Zudem beruhen die hier streitgegenständlichen Ansprüche gerade auf Mängeln, welche Gegenstand des Beweisverfahrens waren. Maßgeblich für den Umfang der Verjährungshemmung durch Einleitung eines Beweisverfahrens ist die Beschreibung der Mangelerscheinungen, nicht die angenommene Mangelursache. Die behaupteten Mängel müssen hinreichend konkret beschrieben sein (BeckOK BGB/Henrich, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 204 Rn. 40). Gegenstand des Beweisverfahrens war u.a. auch die Feststellung, ob die nicht entfernte Dachabdichtungsbahn des Altbestands Kontaminationen durch Ausdünstungen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und anderen Schadstoffen verursacht, wodurch die darüber befindlichen Penthousewohnungen unbewohnbar sind, sowie die Feststellung der Ursache dieses Baumangels und die Feststellung, inwieweit die Antragsgegner für die aufgetretenen Mängel und Schäden verantwortlich sind.

139

Zum Zeitpunkt der im Oktober 2017 bewirkten Klageerhebung war das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet. Durch die Klageerhebung ist - zu unverjährter Zeit - gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine weitere Verjährungshemmung eingetreten.

140

III. Die Revision ist zuzulassen. Für den Streitfall ist u.a. erheblich, nach welchen Grundsätzen sich der Auftraggeber Mitverursachungsanteile mehrerer am Bau Beteiligter, u.a. mit verschiedenen Leistungsphasen beauftragter Planer, im Wege des Mitverschuldens zurechnen lassen muss. Diese Grundsätze erscheinen, zumindest im Hinblick auf die Zurechnung von Verschuldensanteilen mehrerer – wie vorliegend – planend tätiger Architekten nicht abschließend geklärt, so dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

141

Weitere Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.