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BGH Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 16/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 11. Januar 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen (25%) Transportversicherer der

P. El. T. GmbH

in H.

(im Weiteren: Versenderin). Sie

nehmen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des

Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht der Warenempfängerin auf

Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Versenderin veräußerte im September 2001 an die in Brüssel/

Belgien, Rue Victor Hugo 51 ansässige E. S. P. R. L. (im Weiteren: Empfän-

gerin) Festplatten und Speichermodule zum Gesamtpreis von 269.744,54 €. Mit

der Beförderung des nach der Behauptung der Klägerinnen in 48 Paketen ver-

packten Gutes beauftragte die Versenderin die Beklagte. In den von der Ver-

senderin im sogenannten EDI-Verfahren elektronisch hergestellten Frachtpapie-

ren war in der Rubrik "Empfänger" folgende Eintragung enthalten: "Kontakt: A.

E. à disposition Tel.: + Woluwenlan, 156, 1831 D Belgien".

Unter der eingetragenen Anschrift hat eine Schwestergesellschaft der Beklag-

ten (United Parcel Service Belgium N.V.) ihren Sitz, die dort ein Zustellcenter

betreibt. Die Geschäftsadresse der Empfängerin wurde in den Frachtpapieren

nicht genannt und war der Beklagten auch nicht bekanntgegeben worden.

3

Die Klägerinnen haben behauptet, die von der Beklagten am 14. Sep-

tember 2001 übernommenen 48 Pakete hätten die bestimmungsgemäße Emp-

fängerin nicht erreicht. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass

die Beklagte das Gut bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/Belgien abge-

liefert habe. Sie, die Klägerinnen, hätten an die Insolvenzverwalterin der Emp-

fängerin jeweils 69.055,81 € als Entschädigung für den Verlust der Ware ge-

zahlt. Daraufhin habe die Insolvenzverwalterin die Ansprüche der Empfängerin

gegen die Beklagte an die für die Klägerinnen als Vertreterin handelnde Asse-

kuradeurin abgetreten.

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Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ge-

setzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbe-

schränkungen berufen, da sie zu den näheren Umständen des Verlustes keinen

Vortrag halten könne und selbst einräume, bei Standardsendungen keine

Schnittstellenkontrollen vorzunehmen. Sie beanspruchen daher die Zahlung

von jeweils 67.055,81 € (insgesamt 268.223,24 €) nebst Zinsen.

5

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe aus dem mit

der Versenderin geschlossenen Beförderungsvertrag die Ablieferung der 48 für

die Empfängerin bestimmten Pakete bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/

Belgien geschuldet. Dort sei das Gut am 17. und 18. September 2001 vollstän-

dig angeliefert und später auch von der Empfängerin abgeholt worden. Jeden-

falls müssten sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der Versenderin wegen

Unterlassens einer Wertdeklaration und eines Hinweises auf die Gefahr eines

ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

verurteilt, an jede Klägerin 593,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung

der Klägerinnen hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattge-

geben; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerinnen beantragen, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der streitgegenständlichen 48 Pakete aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29

CMR angenommen. Dazu hat es ausgeführt:

Aufgrund der zutreffenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei

davon auszugehen, dass die Beklagte 47 der aus 48 Paketen bestehenden

Sendung bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem angeliefert habe. Dieser

Umstand stelle aber keine die Haftung ausschließende Ablieferung des Gutes

dar. Der Hinweis in den Frachtpapieren, dass die Empfängerin telefonisch zu

kontaktieren sei, habe sich allein an die Beklagte gerichtet. Damit habe die Ver-

senderin deutlich gemacht, dass die bloße Anlieferung im Zustellcenter in

9

Diegem noch keine Ablieferung des Gutes habe darstellen sollen. Die Ware ha-

be dort vielmehr bis zu ihrer Abholung durch die Empfängerin gelagert werden

sollen.

10

Eine tatsächliche Aushändigung des Gutes an die Empfängerin habe die

insoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie habe mit

ihrer Klageerwiderung lediglich "ins Blaue hinein" vorgetragen, dass die

Empfängerin die streitgegenständlichen Pakete im Zustellcenter in Diegem ab-

geholt habe. Dem Beweisantritt der Beklagten "Zeugnis des Geschäftsführers

der Empfängerin" habe daher nicht nachgegangen werden müssen.

11

Der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand wegen Unter-

lassens einer Wertdeklaration greife nicht durch, da sich das in Rede stehende

Unterlassen im Streitfall nicht schadensursächlich ausgewirkt habe.

12

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung

des Berufungsgerichts, die Anlieferung von 47 der aus insgesamt 48 Paketen

bestehenden Sendung bei der Schwestergesellschaft der Beklagten in Diegem/

Belgien habe keine haftungsbefreiende Ablieferung des Gutes an die bestim-

mungsgemäße Empfängerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR dargestellt.

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a) Die bloße Ankunft des Gutes am Bestimmungsort führt nicht ohne

weiteres zu einer Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR. Dafür ist vielmehr

grundsätzlich erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das be-

förderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis

in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben

(Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6; Thume/Thume, Kommen-

tar zur CMR, 2. Aufl., Art. 17 Rdn. 21). Das Gut muss an den nach dem Fracht-

vertrag verfügungsberechtigten (Art. 12, 13 CMR) Empfänger - das war hier die

in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren benannte "A. E. S.P.R.L." -

abgeliefert werden (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154;

Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 411 = VersR 2001, 261).

15

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Es ist im Wege einer tatrichterlichen Auslegung der zwischen der Versenderin

und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen zu der Annahme gelangt, dass

die Beklagte ihre Ablieferungsverpflichtung aus dem mit der Versenderin ge-

schlossenen Frachtvertrag nicht schon durch die Übergabe des Gutes an ihre

belgische Schwestergesellschaft in Diegem erfüllt hat. Das Berufungsgericht

hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Hinweises in

den Frachtpapieren, dass die Empfängerin telefonisch zu kontaktieren sei, ver-

pflichtet war, die Empfängerin von der Ankunft des Gutes im Lager in Diegem in

Kenntnis zu setzen. Dementsprechend konnte eine haftungsbefreiende Abliefe-

rung der Ware frühestens mit einer Benachrichtigung der Empfängerin eintre-

ten. Denn erst dadurch wurde diese in die Lage versetzt, von der Ankunft des

Gutes in Belgien zu erfahren und es entgegenzunehmen. Die Beklagte hat nicht

dargelegt, dass sie die Empfängerin von der Ankunft der Sendung im Lager ih-

rer Schwestergesellschaft in Diegem in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren hat

das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund des Um-

stands, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren als Ablieferungs-

stelle die Anschrift ihrer belgischen Schwestergesellschaft angegeben war,

nicht davon ausgehen konnte, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr

nicht steuerbare Risiko eines Warenverlusts im Lager von UPS Belgien vor Be-

nachrichtigung vom Wareneingang zu tragen. Die Absenderin habe - so das

Berufungsgericht - mit dem Benachrichtigungshinweis in den Frachtpapieren

deutlich gemacht, dass die bloße Anlieferung des Gutes in Diegem noch nicht

zu einer haftungsbefreienden Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR führen

würde, sondern dass die Ware dort bis zu ihrer Abholung habe gelagert werden

sollen.

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c) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht

habe bei seinen Feststellungen wesentlichen Vortrag der Beklagten unter Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.

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aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung

der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen

den Inhalt des Schreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) an

die Beklagte, in dem unter anderem darauf hingewiesen werde, dass die Ware

im UPS-Center in Diegem zur Abholung durch den Kunden habe bereitgestellt

werden sollen, außer Acht gelassen. Des Weiteren habe die Beklagte vorgetra-

gen, es treffe nicht zu, dass die Telefonnummer der Empfängerin in den

Frachtpapieren angegeben worden sei, um die Ablieferung abzusprechen. In

den Frachtpapieren sei auch in der Rubrik "Versender" eine Telefonnummer

(der Versenderin) genannt. Die Parteiangaben seien offensichtlich bei der Er-

stellung der im EDI-Verfahren elektronisch erzeugten Frachtpapiere automa-

tisch um die jeweiligen Telefonnummern ergänzt worden, um der Beklagten

nicht nur schriftliche, sondern auch telefonische Kommunikation zu ermögli-

chen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte (oder ihre belgische Schwester-

gesellschaft) insoweit die Verpflichtung übernommen habe, die Empfängerin

telefonisch über den Eingang des Gutes zu informieren, könnten der Angabe

der Telefonnummer ersichtlich nicht entnommen werden. Die Beklagte habe

zudem geltend gemacht, dass die Übernahme einer derartigen Nebenpflicht für

sie zu keiner Zeit in Betracht gekommen wäre.

18

bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat sich insbesondere ausdrücklich mit dem Umstand auseinan-

dergesetzt, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren die Anschrift

des Zustellcenters von UPS Belgien als Ablieferungsadresse genannt ist.

Ebenso hat sich das Berufungsgericht mit der Angabe der Telefonnummer in

den Frachtpapieren befasst und ist dabei im Wege tatrichterlicher Würdigung zu

seiner Annahme gelangt, dass die Versenderin mit dem Hinweis auf eine Kon-

taktaufnahme zur Empfängerin verdeutlicht habe, dass die Anlieferung des Gu-

tes bei dem belgischen Schwesterunternehmen der Beklagten noch keine haf-

tungsbefreiende Ablieferung darstellen sollte. Das Berufungsgericht hat maß-

geblich darauf abgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch

aus den Umständen ihrer Beauftragung Anhaltspunkte für die Annahme erge-

ben, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht beherrschbare Risi-

ko eines Warenverlustes im Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in

Belgien zu übernehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsge-

richt dabei entgegenstehenden Tatsachenvortrag der Beklagten unberücksich-

tigt gelassen hat. Es hat den von der Revision angeführten Umständen lediglich

eine andere Bedeutung als die Revision beigemessen. Hierin liegt kein Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Beru-

fungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung der Sachverhaltsumstände

Rechtsfehler unterlaufen sind.

19

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht angenommen

werden, dass die Empfängerin (zumindest stillschweigend) mit der Ablieferung

des Gutes im Zustellcenter in Diegem/Belgien einverstanden war. Die von der

Revision angeführten Umstände reichen dafür nicht aus.

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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-

fungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Pakete seien von der rechtmäßigen

Empfängerin bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem/Belgien abgeholt

worden, mangels hinreichender Substantiierung bei seiner Entscheidung nicht

berücksichtigt hat.

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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die darlegungs- und beweis-

belastete Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr beförder-

ten Pakete tatsächlich der Empfängerin ausgehändigt oder jedenfalls zur Über-

nahme angedient worden seien. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich

gänzlich unsubstantiiert vorgetragen, dass die Pakete "im folgenden durch die

Empfängerin dort abgeholt worden seien; die Empfängerin habe die Pakete er-

halten". Dieser Vortrag sei offenkundig "ins Blaue hinein" erfolgt, da er keinerlei

Angaben enthalte, wann und zwischen welchen Personen die Übernahme

stattgefunden habe. Die Beklagte habe auch keinerlei Empfangsbestätigungen

vorgelegt. Bei dieser Sachlage stelle der Beweisantritt "Zeugnis des Geschäfts-

führers der Empfängerin" einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, dem

nicht nachzugehen sei. Hierauf sei die Beklagte in der mündlichen Verhandlung

am 12. Oktober 2006 ausdrücklich hingewiesen worden.

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b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der in Rede stehende Beweis-

antritt der Beklagten habe nicht berücksichtigt werden müssen, ist rechtsfehler-

haft, weil sie die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1

GG verletzt.

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aa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die

Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll si-

cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren

Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des

Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG

in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichti-

gung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die

Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt daher dann ge-

gen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl.

BVerfGE 69, 141, 144; BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07,

juris Tz. 21).

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bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-

tet. Die Nichterhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises

durch das Berufungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze.

25

(1) Einem Beweisantritt braucht nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs allerdings dann nicht nachgegangen zu werden, wenn die beweis-

belastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm-

ten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue

hinein" aufgestellt hat. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch

große Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher

tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BVerfG, Kammerbeschl. v.

10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris Tz. 26; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94,

NJW 1995, 2111, 2112). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konn-

te der Beweisantritt der Beklagten aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht zu hohe An-

forderungen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Beklagten

gestellt hat.

26

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt,

die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte

Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist da-

bei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder

einer Schlussfolgerung aus

Indizien beruht (BGH, Beschl. v. 9.2.2009

- II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Tz. 4 m.w.N.). Es ist dann Sache des Tatrich-

ters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen

nach weiteren Einzelheiten zu befragen

(BGH, Beschl. v. 21.5.2007

- II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8).

27

Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügt das Vorbrin-

gen der Beklagten, die Empfängerin habe das Gut bei ihrer Schwestergesell-

schaft in Diegem abgeholt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung dargelegt,

aus welchen Gründen die Zustellinformationen nicht die Übergabe des Gutes

an die Empfängerin, sondern die Ablieferung im UPS-Center in Diegem doku-

mentieren. Sie hat dazu vorgetragen, die unterlassene Dokumentation der

Übergabe der Pakete an die Empfängerin sei auf die Vorgehensweise der Ver-

senderin zurückzuführen. Diese habe es vorgezogen, die Anschrift des belgi-

schen UPS-Centers als Lieferanschrift zu wählen. Dementsprechend sei die

Zustellung dort vorgenommen und dokumentiert worden. Unter diesen Umstän-

den kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihre Behauptung, die

Empfängerin habe die Ware im UPS-Center in Diegem abgeholt, "offenkundig

ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Die Revision macht in diesem Zusammenhang

auch mit Recht geltend, dass schon das Landgericht darauf hingewiesen hat,

dass es unverständlich erscheint, dass erst Monate nach der erwarteten Liefe-

rung ein Verlust reklamiert wurde, obwohl es sich um eine Sendung von ganz

erheblichem Wert gehandelt und die Empfängerin Vorkasse geleistet hatte. Un-

ter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Be-

klagten nicht übergehen.

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(2) Von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise

darf der Richter nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet

oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist.

Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurück-

haltung geboten. Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der

übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (BVerfG NJW

1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769;

Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor § 284 Rdn. 10a). Das Berufungsgericht konn-

te nicht davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Empfängerin keinerlei

sachdienliche Angaben zu der Frage machen kann, ob das Gut der Empfänge-

rin übergeben worden ist.

29

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-

heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

31

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-

gendes hin:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschul-

den der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines

ungewöhnlich hohen Schadens in Betracht, das sich die Klägerinnen zurechnen

lassen müssen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist nach der

Rechtsprechung des Senats bei massenhafter Versendung von Paketen im All-

gemeinen anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets (vgl. BGH, Urt. v.

3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412, 414) 5.000 €, das heißt etwa den

zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförde-

rungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren Beförderungsleistungen

zugrunde legt (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210, 211;

Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Ausweislich des

Schreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) befanden sich in

drei Paketen Waren im Wert von 44.891,17 €, so dass von einem Warenwert in

Höhe von 14.963,72 € pro Paket auszugehen ist. In zwei weiteren Paketen be-

fanden sich Waren im Wert von 133.242,70 €, so dass von einem Warenwert in

Höhe von 66.621,85 € pro Paket auszugehen ist.

32

Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1

BGB kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises

auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen

ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209;

Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362, 364). Trägt der Anspruch-

steller hierzu nichts vor, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtfüh-

rer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes

entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauf-

trag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstel-

lers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es

nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen

und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den un-

gewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest

mitursächlich war (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394

Tz. 20). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegen-

heit, hierzu ergänzend vorzutragen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 415 O 137/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 U 114/06 -