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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 StR 292/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 292/00

BESCHLUSS

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafen-

ausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfrei-

heitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Ange-

klagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteils-

formel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den

Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch be-

ruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungs-

versehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl.

BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die

Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen ge-

nannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für schuldange-

messen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend ange-

sehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest

(BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91).

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-

deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-

len (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer