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BGH Beschluß vom 31.08.2000 – XII ZB 89/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2000

in der Familiensache

XII ZB 89/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 g

Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Ver-

sorgungsausgleichs.

BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart

AG Böblingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 6.338 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Aus-

gleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in An-

spruch.

1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar

1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die

durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-

schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsaus-

gleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit

vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der

Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwart-

schaften, die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM

Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des

schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994

im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie

selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezem-

ber 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine

IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 bean-

tragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzu-

führen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften

bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den An-

tragsgegner verpflichtet,

an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichs-

rente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und

in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Fir-

ma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig ge-

worden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten.

Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er

hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne

nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versor-

gung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsange-

bot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung er-

halten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe,

die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber

nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zu-

mindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden

Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichs-

zahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen

Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Be-

rufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum

regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Be-

triebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne

die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei voll-

schichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den An-

trag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die An-

tragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zah-

lungsbegehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Be-

schlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner

Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß

§ 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des

Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus

Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür ge-

nüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit.

Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung

handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder

nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen

worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder

Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei

dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig

eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die

Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der re-

gulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollen-

dung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so han-

dele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff

der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelun-

gen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1

Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle

aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen.

2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das

Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versor-

gungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-

zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß

sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesge-

richt die angefochtene Entscheidung getroffen habe.

Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpf-

enden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehler-

haft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt

hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989

- IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).

a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember

1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber

dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der

Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "ei-

ne vorgezogene Altersrente (IBM-Pension)," und zwar die Antragstellerin in

Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zu-

letzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt.

Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente

gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei

mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die An-

tragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehe-

malige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Ab-

zugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vor-

gezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswer-

kes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB

angesehen".

b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandes-

gerichts, daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-

brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststel-

lungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpen-

sionierungsregelung, und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antrag-

stellerin bedurft.

Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezoge-

nen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstel-

lerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund

das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als

vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrük-

kungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für mög-

lich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes)

Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Been-

digung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, wäh-

rend die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt

die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere

Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der

betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Mo-

delle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in

der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsre-

gelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen

Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Be-

zugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt,

und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste

Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren

sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247

sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentli-

chung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-

bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger fest-

gesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft

vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich

als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet

hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Alters-

ruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der

Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfor-

derlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen

Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.

c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen her-

ausstellen, daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwen-

deten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung

oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck

einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Ar-

beitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85

= FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne

von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/

Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g

Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in

anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45).

Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft

der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998

vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorge-

zogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen

Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die

Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer

(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fäl-

ligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alter-

native der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlan-

gung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Ver-

sorgung, etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversiche-

rung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch

dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede

Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung

der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein

(vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/

Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsbe-

rechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Errei-

chen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug

des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hin-

dert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszu-

gleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist

eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in

der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichs-

verpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Be-

rechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen

erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berech-

tigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten

schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur

das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls

erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetz-

entwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen auf-

grund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersver-

sorgungen, die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt

werden.

d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die An-

tragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Alters-

grenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt,

durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht

besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher

nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grund-

lagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vor-

gezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die

beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander

abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf

den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausge-

setzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte.

Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach

Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde

verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember

1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreform-

gesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz

ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Er-

werbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sin-

ne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres

eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/

Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-

rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit er-

langten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldie-

rung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g

Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der

ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich

ausgeglichenen) Versorgungswerten

zu gewährleisten

(vgl.

Johann-

sen/Henrich/

Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs

schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten

die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhän-

gig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersver-

sorgung erfüllt sind.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Wagenitz