BGH Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 154/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b
a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermitt-
lung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich
auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen.
b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2
BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent inne-
wohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden
Wertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall,
nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage,
wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten
liegt.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - OLG Frankfurt
AG Bad Homburg v.d.H.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der vorgenannte
Beschluss aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 7. November 2006
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragsstellerin eine
schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Zeit von Februar bis
Dezember 2004 in Höhe von monatlich 800,20 € und für die Zeit
ab Januar 2005 in Höhe von monatlich 840,21 €, jeweils abzüg-
lich der aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 seit
Februar 2004 monatlich gezahlten 750 €, zu zahlen. Die Aus-
gleichsrente ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu
zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszins-
satz zu verzinsen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegenein-
ander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat
die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 2. November 1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin (gebo-
ren am 18. Januar 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (ge-
boren am 5. Oktober 1941; im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 29. Juli
1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Juli 1995 rechtskräftig
geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzli-
chen Rentenversicherung und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der
Beamtenversorgung wurden im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleichs Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 106,78 DM,
bezogen auf den 30. Juni 1994 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungs-
konto der Ehefrau übertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des
Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Den im vorliegenden Ver-
fahren zugleich erhobenen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau nach Eingang aktueller Auskünfte der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgenom-
men.
Der Ehemann war seit dem 1. September 1965 bei der T. AG
beschäftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversor-
gung erworben. Zum Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft von der
KPMG
GmbH (im Folgenden:
KPMG) übernommen. Der Ehemann wurde von dieser Gesellschaft als Partner
und Geschäftsführer übernommen. Die Zusage der betrieblichen Altersversor-
gung blieb zunächst unverändert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die KPMG
dem Ehemann am 16. Dezember 1995 eine neue Versorgungszusage, die er-
heblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausgeht. Der Ehemann
ist zum 31. Dezember 1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag in Höhe von
800.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einen Teil dieser Abfindung
hat er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb
arbeitnehmerfinanzierter Anteile in der betrieblichen Altersversorgung einge-
zahlt. Seit Oktober 2001 bezieht der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Altersversorgung, die sich seit Januar 2004 auf 4.081 € monatlich
belief und seit Januar 2005 4.259,75 € monatlich beträgt.
Auf der Grundlage der bei Ehezeitende geltenden Versorgungszusage
hätte der Ehemann bei Weiterbeschäftigung bis zum Rentenbeginn mit Vollen-
dung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 2.576,90 € erhalten,
die für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 auf 2.705,75 € erhöht worden wäre. Un-
ter Berücksichtigung des vorzeitigen Austritts zum 31. Dezember 1997 und des
vorgezogenen Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum
1. Oktober 2001 hätte die Betriebsrente auf der Grundlage der ursprünglichen
Versorgungsordnung 1.870,27 € und nach einer fünfprozentigen Erhöhung zum
1. Januar 2005 1.963,78 € betragen.
Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche Ver-
sorgungsrente in Höhe von 1.526 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2004
und in Höhe von 1.593 € für die Zeit ab Januar 2005, jeweils abzüglich gezahl-
ter Beträge, zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der Ver-
sorgungszusage von Dezember 1995 beruhenden tatsächlich gezahlten Be-
triebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des Eheman-
nes hat das Oberlandesgericht die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen auf monatlich 865,95 € für die Zeit
von Februar bis Dezember 2004 und auf monatlich 909,25 € für die Zeit ab Ja-
nuar 2005 - jeweils abzüglich bereits gezahlter Beträge - herabgesetzt. Dage-
gen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-
den der Ehefrau und des Ehemannes.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Die Rechtsbe-
schwerde des Ehemannes hat hingegen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt: Der Anstieg der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der nachehe-
lich erteilten Versorgungszusage könne nicht berücksichtigt werden, weil die
Erhöhung nicht lediglich eine Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden
Versorgungsanrechts beinhalte, sondern auf nachehelichen individuellen Um-
ständen beruhe, die bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht mehr be-
rücksichtigt werden dürften. Die auf der Grundlage der früheren Versorgungs-
zusage geschuldete Betriebsrente und deren Ehezeitanteil hat das Oberlan-
desgericht allerdings nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Rentenbeginn
mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet, weil sich die nach Ende der
Ehezeit eingetretene Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht
zum Nachteil der Ehefrau auswirken dürfe. Da der Ehemann im Zeitpunkt sei-
nes Ausscheidens weder krank noch arbeitsunfähig gewesen sei, habe für ihn
keine Veranlassung bestanden, auch auf der Grundlage der ursprünglichen
Versorgungszusage vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nur teilweise
stand.
a) Zu Recht und von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen ist
das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau von
dem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der
öffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente ver-
langen kann (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch der Ehefrau war in
der hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann
die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit
Februar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen
Ausgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 -
FamRZ 2001, 27, 28 f.).
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente
aufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen. Die dage-
gen von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau gerichteten Angriffe dringen nicht
durch.
aa) Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt
nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleichs die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese
Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen
Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind.
Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeit-
lich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Be-
rechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss BGHZ
98, 393 = FamRZ 1987, 145, 146).
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder
Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Vorausset-
zungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist
dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
(1) Die Berücksichtigung einer solchen nachehezeitlichen Wertverände-
rung soll nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschließen,
die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeit-
punkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361
S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vor-
schrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem
Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung
bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge
der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der
Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (Senatsbeschluss
BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147). Zu berücksichtigen sind deswe-
gen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung"
des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommen.
So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der
Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver-
sorgungswertes angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitli-
che Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hin-
zugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg
des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Se-
natsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110,
224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]
sowie vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffent-
lich-rechtlichen Versorgungsausgleich]).
(2) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht den nachehezeitli-
chen Anstieg der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes auf der
Grundlage der Versorgungszusage vom 16. Dezember 1995 zu Recht unbe-
rücksichtigt gelassen. Denn soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass
ein rückwirkender Bezug der nachehezeitlichen Erhöhung der Versorgungszu-
sage nicht feststellbar und die Erhöhung auf nacheheliche individuelle Umstän-
de des Ehemannes zurückzuführen sei, ist dies im Verfahren der Rechtsbe-
schwerde nicht zu beanstanden.
Dass die nachehezeitliche Erhöhung der Versorgungszusage dem Ver-
sorgungsanrecht nicht schon von Beginn an innewohnte, ergibt sich schon aus
dem Umfang der Erhöhung. Während die ursprüngliche Versorgungsordnung
bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in
Höhe von 2.576,90 € vorsah, erhält der Ehemann auf der Grundlage der nach-
ehelich geänderten Versorgungszusage gegenwärtig trotz des früheren Aus-
scheidens und des Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine
Betriebsrente von mehr als 4.000 € monatlich. Abweichend von der früheren
Versorgungsordnung sieht die nacheheliche Versorgungszusage außerdem
nicht nur zwölf, sondern dreizehn Jahresraten vor. Schon dieser Umfang spricht
gegen eine bloße - dem ursprünglichen Recht latent innewohnende - Anpas-
sung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.
Hinzu kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dass
die T. AG als Arbeitgeber des Ehemannes im Jahre 1990 von der
KPMG übernommen wurde. Aus diesem Anlass wurde der Ehemann zwar als
Partner und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft übernommen; das ur-
sprüngliche Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung blieb allerdings sei-
nerzeit unverändert. Wenn die früheren beruflichen Leistungen ausschlagge-
bende Bedeutung für die spätere Ausweitung der Betriebsrente gehabt hätten,
hätte es nahe gelegen, die Betriebsrente schon im Zeitpunkt der Übernahme
des Ehemannes zu erhöhen. Tatsächlich ist die neue Vorsorgungszusage aber
erst im Dezember 1995, also eineinhalb Jahre nach Ende der Ehezeit, erteilt
worden. Der Wertung als individueller nachehelicher Umstand steht auch nicht
entgegen, dass die Erhöhung der Betriebsrente nicht mit einer ungewöhnlich
hohen Einkommensverbesserung oder sonstigen Beförderung verbunden war.
Denn eine Erhöhung der Betriebsrente in dem hier festgestellten Umfang kann
auch für sich gesehen gegen eine bloße Anpassung an die wirtschaftliche Ent-
wicklung und für eine Berücksichtigung nachehelicher individueller Umstände
sprechen.
cc) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen bei der Bemessung
des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung des
Ehemannes nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 BGB auf die
sich aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebende Anwartschaft bei
Ehezeitende abgestellt (zur Abgrenzung zu einer dem Versorgungsanrecht be-
reits innewohnenden nachehelichen Erhöhung vgl. Senatsbeschluss vom
14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892).
c) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde des Ehemannes allerdings, dass
das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der fiktiven Rentenanwartschaft nach
der früheren Versorgungszusage auf der Grundlage eines Renteneintritts mit
Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet hat. Denn der Ehemann ist bereits
zum 31. Dezember 1997 im Alter von 56 Jahren gegen Zahlung einer Abfin-
dung aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht seit Vollendung des 60. Le-
bensjahres eine vorgezogene Altersrente.
aa) Endet die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach dem Ende der
Ehezeit vorzeitig, ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats
der Ehezeitanteil eines auszugleichenden betrieblichen Anrechts entsprechend
§§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berech-
nen. Das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit ist deswegen bereits im
Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn es bis zu dem für die letzte tatrichterli-
che Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. In diesem Fall ist
das Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit
fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten
Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228 f. =
FamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993,
304, 306 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [je-
weils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). In diesem Sinne ist seit
Einführung der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG ein vorzeitiger
Rentenbeginn auch im Erstverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleichs zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB
142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -
FamRZ 2007, 1084, 1085).
Infolge des vorzeitigen Rentenbeginns ist die Höhe der Betriebsrente re-
gelmäßig geringer als sie bei Bezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre.
Diese Verringerung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente kann auch für den
Versorgungsausgleich nicht unberücksichtigt bleiben. Zugleich führt der vorzei-
tige Rentenbeginn allerdings regelmäßig zu einer verkürzten Betriebszeit und
über die zeitratierliche Berechnung zu einem prozentual höheren Ehezeitanteil.
Beides ist bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen.
bb) Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesge-
richts - auch nicht entgegen, dass die Betriebsrente hier fiktiv auf der Grundlage
der früheren Versorgungsordnung nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a
Abs. 2 BGB berechnet worden ist. Denn die nachehelich erteilte neue Versor-
gungszusage einerseits und der vorzeitige Rentenbeginn des Ehemannes an-
dererseits beruhen auf unterschiedlichen Umständen, die nicht miteinander ver-
knüpft werden dürfen. Im Gegensatz zu der auf individuellen Umständen beru-
henden Versorgungsanpassung ist der vorzeitige Rentenbeginn nach der be-
reits zitierten Rechtsprechung des Senats ein Umstand im Sinne des § 1587 g
Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nach
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintritt. Darauf, ob der Ehemann we-
gen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn veranlasst
war, kommt es mithin nicht an.
Hier steht die nicht zu berücksichtigende nacheheliche Versorgungsan-
passung einer Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenbeginns auch deswe-
gen nicht entgegen, weil der Ehemann bereits zum 31. Dezember 1997, also
annähernd vier Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen mit Vollendung des
60. Lebensjahres am 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es
spricht deswegen alles dafür, dass der Ehemann die Betriebsrente auch auf der
Grundlage der früheren Versorgungsordnung bereits mit Vollendung des
60. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Schließlich führt die vorzeitige
Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum 31. Dezember 1997 über die gerin-
gere Betriebsrente einerseits und den prozentual höheren auszugleichenden
Ehezeitanteil andererseits sogar zu einer stärkeren Belastung des ausgleichs-
pflichtigen Ehemannes.
d) Auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung und des vorzei-
tigen Ausscheidens sowie des vorgezogenen Rentenbeginns ist nach der Aus-
kunft des Versorgungsträgers vom 12. September 2005 also von einer fiktiven
Betriebsrente des Ehemannes in Höhe von 1.870,27 € auszugehen, die sich
zum 1. Januar 2005 um 5 % auf 1.963,78 € erhöht hätte. Der Ehezeitanteil die-
ser Betriebsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b
BGB aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu
der gesamten Betriebszugehörigkeit zu ermitteln. Insgesamt war der Ehemann
vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1997 (= 388 Monate) in dem
Betrieb beschäftigt. Davon fiel die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 30. Juni
1994 (= 332 Monate) in die Ehezeit. Die Betriebsrente ist deswegen zu 85,57 %
während der Ehezeit erworben. Das ergibt für die Zeit bis Ende 2004 einen
Ehezeitanteil in Höhe von (1.870,27 € x 85,57 % =) 1.600,39 € und somit einen
Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 800,20 € und für die Zeit ab Ja-
nuar 2005 einen Ehezeitanteil in Höhe von (1.963,78 € x 85,57 % =) 1.680,41 €
und somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 840,21 €.
Auf diesen Anspruch der Ehefrau sind die vom Ehemann aufgrund des
Zwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 für die Zeit ab Februar 2004 monatlich
geleisteten 750,- € anzurechnen.
e) Zinsen schuldet der Ehemann im Falle des Verzugs nach § 286 Abs. 2
Nr. 1, 288 BGB. Fällig ist die Ausgleichsrente nach § 1587 k Abs. 1 i.V.m.
§ 1585 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB monatlich im Voraus. Zwar führt diese gesetz-
liche Fälligkeitsregelung, wie auch die Regelung in § 1612 Abs. 3 BGB, für sich
genommen noch nicht zum Verzug des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn
einer zusätzlichen Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann
nicht, wenn dem Verpflichteten sowohl die Existenz als auch der Umfang seiner
Schuld bekannt ist, wie es im Falle einer vertraglichen Vereinbarung oder einer
gerichtlichen Verurteilung der Fall ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1983
- IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2320). Das ist hier erst mit der abschlie-
ßenden Entscheidung des Senats der Fall.
Der Ehemann schuldet hier aber nach § 291 BGB Prozesszinsen, weil
der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs be-
reits vor Fälligkeit der monatlichen Forderungen rechtshängig war. Eines der
Höhe nach bezifferten Antrags bedarf es im Rahmen des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs insoweit nicht (Senatsbeschluss vom 12. April 1989
- IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl.
Rdn. 327).
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 93 F 914/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.09.2007 - 3 UF 396/06 -