BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 7/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 402, 397
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören,
wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf
einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.
Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der
erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht
verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon
Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein
Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen
stützt.
ZPO § 287
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung be-
schränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des
Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren Körperschäden aus dersel-
ben Schädigungsursache.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom
28. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 178.687,24 €
Gründe
I.
Der Versicherungsnehmer des Beklagten nahm dem Versicherten P. der
Klägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller ge-
gen die linke PKW-Seite, schleuderte über den PKW und stürzte zu Boden. Er
zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits
zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P.
festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind.
Das Landgericht hat das nach Einholung eines medizinischen Gutachten
Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität
für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Die Klägerin möchte mit
der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
1. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon abgesehen hat, den
gerichtlichen Sachverständigen W. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden,
den prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sach-
Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den
Unfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlan-
gen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache
für erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hat-
te sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W. anzuhö-
ren. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich ge-
stellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständi-
gen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W. tele-
foniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründete. Das Tele-
fongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin
ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W. die ihr wichtig
erscheinenden Fragen zu richten.
Dass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgelaufen
war, steht dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme zu dem Gutach-
ten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst
aus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C. mit dem Sachver-
ständigen W. ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war.
Das Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf An-
hörung des Sachverständigen W. stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl.
BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001,
1006), wie es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht
(vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120; vom
29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926; vom 27. Januar 2004
- VI ZR 150/02 - VersR 2004, 1579; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR
245/04 - VersR 2005, 1555; vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 -
NJW-RR 2006, 1503; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - VersR 2007, 1713;
vom 25. September 2007 - VI ZR 157/06 - VersR 2007, 1697).
2. Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren
Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere zu berücksichtigen
haben, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls
(mehrfache Brüche, aber auch Prellungen beider Schultern) zwischen den Par-
teien unstreitig sind. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haf-
tungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der
Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotato-
renmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO
festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt
zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Folgen eine Überzeugung bilden
muss. Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegründende Kau-
salität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Die Anwendung
des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung
(hier: der Schultern) beschränkt, sondern umfasst auch die neben der festste-
henden Körperverletzung (hier: "Überwurf" des P. u.a. mit Becken- und Rippen-
bruch) im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Schäden aus der-
selben Schädigungsursache (vgl. Senat, BGHZ 58, 48, 55 f.; 60, 177, 183 f.;
Urteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom
21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 28. Januar 2003
- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 -
VersR 2004, 118; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644; vgl.
OLG Saarbrücken, HVBG-Info 2006, 473 = juris Rn. 44).
Die förmliche Anhörung eines Privatsachverständigen ist nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats freilich nicht veranlasst (vgl. Senat, Urteil
vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525), doch kann die Partei
den Privatsachverständigen jedenfalls zu ihrer Unterstützung in der mündlichen
Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten las-
sen, falls sie ihm nicht ohnehin ihr Fragerecht überträgt oder dieser als Nebe-
nintervenient eigene Rechte ausübt (§ 67 ZPO).
Müller Greiner Wellner
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 19.06.2006 - 2 O 651/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2007 - 13 U 112/06 -