BGH Urteil vom 10.10.2000 – VI ZR 268/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
StVO § 3 Abs. 2a
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegen-
über einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg
neben der Fahrbahn befindet.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr.
Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil ent-
schieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 25. August 1984 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf
Schadensersatz wegen eines Unfalls an seinem 8. Geburtstag gegen 17 Uhr in
D. auf der J. Straße in Anspruch. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 be-
fuhr an diesem Tag mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw
der Beklagten zu 1 die J. Straße. Auf dem aus seiner Fahrtrichtung rechts ver-
laufenden Bürgersteig befand sich der Kläger mit seinem Fahrrad. Der Kläger
wurde von dem Pkw erfaßt und schwer verletzt. Der Hergang des Unfalls ist
zwischen den Parteien streitig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seines materiellen und im-
materiellen Schadens. Das Landgericht hat ein hälftiges Mitverschulden des
Klägers an dem Unfall zugrunde gelegt und der Klage unter Abweisung im üb-
rigen zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungs-
gericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien
das Mitverschulden des Klägers mit 25 % bemessen und die Beklagten auf
dieser Grundlage als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Schadens,
die Beklagte zu 2) auch zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt und
entsprechend die Verpflichtung beider Beklagter zum Ersatz künftig entstehen-
der Schäden festgestellt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begeh-
ren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, dem Kläger
75 % seines durch den Unfall verursachten materiellen Schadens zu ersetzen.
Die Beklagte zu 2 habe darüber hinaus unter Berücksichtigung eines Mitver-
schuldens des Klägers von 25 % ein Schmerzensgeld von 37.500 DM nebst
gesetz).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Pkw der Beklagten
zu 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren, als es zum
Zusammenstoß mit dem vom Bürgersteig auf die Fahrbahn der Straße einfah-
renden Kläger gekommen sei. Der Fahrer des Pkw habe den Kläger zwar vor
dem Unfall aus einer größeren Entfernung gesehen, seine Aufmerksamkeit
aber dann auf den übrigen Verkehr gerichtet, ohne sich nochmals über das
Fahrverhalten des Kindes zu vergewissern, obwohl ihm das aufgrund der
Sichtverhältnisse ohne weiteres möglich gewesen wäre. Angesichts des Alters
des Klägers sei der Fahrer des Pkw jedoch nach § 3 Abs. 2 a StVO verpflichtet
gewesen, entweder den Kläger im Auge zu behalten oder aber seine Ge-
schwindigkeit so zu verringern, daß er den Pkw im Gefährdungsfalle weit eher
zum Stillstand hätte bringen können.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bis-
herigen tatsächlichen Feststellungen vermögen die Annahme des Berufungs-
gerichts, der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten habe gegen § 3 Abs. 2 a
StVO verstoßen, nicht zu tragen.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschulden
des Pkw-Fahrers nicht schon darin, daß er mit einer Geschwindigkeit von
50 km/h sich dem auf dem Gehweg mit dem Fahrrad fahrenden Kläger genä-
hert hat, ohne seine Fahrgeschwindigkeit zu verringern oder den Kläger gezielt
im Auge zu behalten. Damit überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsan-
forderungen. Zwar stellt § 3 Abs. 2a StVO an die Sorgfaltspflicht des Fahr-
zeugführers gegenüber Kindern erhöhte Anforderungen. Der erkennende Se-
nat hat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die
Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt
werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefähr-
dung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 -
NJW 1997, 2756, 2757 m.w.N.; vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992,
890).
Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz, wie
das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler erkennt. Der Senat
hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der
sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten,
von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringe-
rung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwen-
dung der Gefahr trifft. So hatte in dem der Senatsentscheidung vom 5. Mai
1992 (- VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890) zugrundeliegenden Fall ein fünfjähri-
ges Kind sich von der Begleitung seiner Mutter auf dem Gehweg gelöst und
war selbständig in Richtung Fahrbahn gelaufen. In einem weiteren, dem erken-
nenden Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt war ein 7 3/4 Jahre
altes Kind zusammen mit seinem sechsjährigen Bruder auf Kinderfahrrädern
dem PKW der Beklagten auf dem rechten Gehweg der Straße nebeneinander
fahrend entgegengekommen; auffällig für den PKW-Fahrer war, daß die Kinder
in eine unklare Verkehrslage fuhren, weil der Gehweg mit 1,85 m verhältnis-
mäßig schmal war und die Kinder eine Bushaltestelle zu passieren hatten, an
der ein Fahrgast nach dem Bus Ausschau hielt und deshalb unklar war, wieviel
Platz für die Kinder zum Vorbeifahren blieb (Senatsurteil vom 2. Juli 1985
- VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089). Schließlich hat der Senat eine den
Vertrauensgrundsatz einschränkende Situation bejaht, wenn Kinder in einer
Gruppe mit Fahrrädern auf dem Radweg in Richtung einer Furt an einer Kreu-
zung fuhren ohne erkennen zu lassen, daß sie rechtzeitig anhalten würden
(Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756). Solche Auf-
fälligkeiten, die die Annahme rechtfertigen würden, der Fahrer des beklagten
Fahrzeugs habe nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers ver-
trauen dürfen, hat das Berufungsgericht hier bislang nicht festgestellt. Jeden-
falls bei einem Kind im Alter des Klägers, bei dem weder aus seinem Verhalten
noch aus der Situation, in der es sich befindet, Auffälligkeiten zu erkennen
sind, muß ein Kraftfahrer kein verkehrswidriges Verhalten in Betracht ziehen.
Der Kläger war acht Jahre alt und altersgemäß entwickelt; er fuhr selbständig
mit dem Fahrrad auf dem Gehweg. Irgend eine Besonderheit, die zu Gefähr-
dungen hätte führen können, ist bislang nicht ersichtlich. In einem solchen Fall
bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers, ohne
weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von ihm zu verlangen,
vorsorglich die Geschwindigkeit zu verringern oder das Kind ständig im Auge
zu behalten.
Falls das Berufungsgericht bei der hiernach erforderlichen weiteren
Sachprüfung erneut ein schuldhaftes Fehlverhalten des PKW-Fahrers für er-
wiesen erachten sollte, wird es zu berücksichtigen haben, daß sich aus dem
Gutachten des Sachverständigen bisher nicht entnehmen läßt, der Fahrer habe
durch eine rechtzeitige Reaktion den Unfall zeitlich und örtlich vermeiden kön-
nen. Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß der für eine Haftung erforderli-
che Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei
ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Schäden des
Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 -
NJW 2000, 3069 m.w.N.).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die
Beklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht ge-
führt und daß sie deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Be-
triebsgefahr einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Ein unabwendbares Ereig-
nis liegt nur dann vor, wenn es auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte
abgewendet werden können (vgl. BGHZ 117, 337, 340). Die tatsächlichen Vor-
aussetzungen dieses Haftungsausschlusses haben die Beklagten nicht bewie-
sen. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen festgestellt, es sei eine Geschwindigkeit des Pkw zwi-
schen 50 und 70 km/h wahrscheinlich. Kommt hiernach eine Überschreitung
der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) in Betracht, kann nicht
davon ausgegangen werden, daß der Fahrzeugführer jede nach den Umstän-
den des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe.
III.
Da das angefochtene Urteil auf eine schuldhafte Verursachung des Un-
falles durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gestützt ist und diese Be-
urteilung aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, wird das
Berufungsgericht - gegebenenfalls nach weiterer Beweiserhebung - im Rahmen
der erneuten Sachprüfung die beiderseitigen Verursachungsanteile nach
§§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG abzuwägen haben. Dabei wird zu beachten sein,
daß die Abwägung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. Senats-
urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536) – entge-
gen der Ansicht der Revision - nur in Ausnahmefällen dazu führen kann, eine
etwa allein verbleibende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter das Ver-
schulden des Kindes zurücktreten zu lassen.
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner