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BGH Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 4/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht

ein Mitverschulden verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-

treibt, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die

Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung

steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch.

Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten zugrunde.

2

Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten

(Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-

gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen:

"…

2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen

Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:

b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen- dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes- währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. …

10. Haftung

In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge- legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf- tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat- tungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … .Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der

Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun- ternehmen weitergeben.

…"

3

Die Klägerin verkaufte im Juni 1999 an ein in B. /Italien ansässiges

Unternehmen Speicherchips zum Gesamtpreis von 26.926 US-Dollar. Die Ware

sollte in zwei Paketen verpackt von der Beklagten als Expressendung, ohne

dass deren Wert deklariert wurde, nach Italien befördert werden. Die in Italien

ansässige Empfängerin machte gegenüber der Klägerin geltend, lediglich ein

Paket erhalten zu haben.

4

Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Abholfahrer der Beklagten am

2. Juni 1999 zwei Pakete ausgehändigt. Ein Paket, das 400 Speicherchips im

Wert von 21.000 US-Dollar (das entsprach nach dem damaligen Umrech-

nungskurs einem Betrag von 20.502,80 €) enthalten habe, sei der Empfängerin

nicht ausgeliefert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte

aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschränkt für den Schaden, weil sie

keine ausreichenden Schnittstellenkontrollen durchführe. Ein Mitverschulden

wegen unterlassener Wertdeklaration falle ihr nicht zur Last. Sie habe die Sen-

dung als Expressendung deklariert und deshalb von höheren Sicherheitsvor-

kehrungen ausgehen können. Die von der Beklagten behaupteten zusätzlichen

Sicherheitsvorkehrungen bei Wertpaketen, von denen sie keine Kenntnis ge-

habt habe, hätten die Sicherheit auch nicht erhöht. Der Annahme des Mitver-

schuldens stehe zudem entgegen, dass der Beklagten aufgrund des Frachtbrie-

fes bewusst gewesen sei, dass es sich um Computerware gehandelt habe. Sie

hätte daher wissen müssen, dass der Wert der Sendung erheblich gewesen

sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.502,80 € nebst Zinsen zu

bezahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie

verfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ihr kein qualifi-

ziertes Verschulden angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Kläge-

rin ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration entgegenhalten

lassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Sendung sicherer befördert.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforde-

rung stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-

lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die

Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-

ersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

10

Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR

zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und

Ausgangskontrollen durchführe. Die Versenderin habe hierauf auch nicht ver-

zichtet.

11

Die Klägerin habe bewiesen, dass die Sendung mit dem behaupteten In-

halt einem Fahrer der Beklagten übergeben worden sei. Bei kaufmännischen

Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der

dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen ent-

halten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht er-

schüttert.

12

Ein Mitverschulden der Klägerin ergebe sich nicht aus der fehlenden

Wertdeklaration der Sendung. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Recht-

sprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1

BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz der Kennt-

nis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer

Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleich-

wohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb

nicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Klägerin bei

Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen

im Vergleich zu Expresspaketen gehabt habe oder eine solche besondere Be-

handlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Die erforderliche Kenntnis

ergebe sich insbesondere nicht aus den Allgemeinen Beförderungsbedingun-

gen der Beklagten.

13

Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Be-

tracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher

Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-$ anzunehmen, da die

Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pakete mit einem In-

halt bis zu diesem Wert als Standardpakete befördern wolle und deshalb auch

bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete.

14

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-

folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungs-

gericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration

verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

15

1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müs-

se sich das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen

Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.

16

a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-

regime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob

das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1

CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der

Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR

einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis

oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen

Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung

verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden

Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB).

17

Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-

derndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn

der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert

des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu

machen, die dieser weder kannte noch kennen musste, und der Frachtführer

deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur

Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v.

8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-

weit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005

- I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck

S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

18

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v.

5.6.2003

- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003

- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).

19

c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner

Annahme, ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen

unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht

dargetan habe, dass die Klägerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der be-

sonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche beson-

dere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen.

20

aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,

dass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwi-

derspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sen-

dung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-

deklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt

(vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004

- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat

das Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-

des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-

handlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1

BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt

außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur

Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH,

Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB;

Koller aaO, § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254

Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei kor-

rekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus

den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall

bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermei-

dung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere

Sicherheitsstandards gewählt.

21

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpake-

ten durch die Beklagte nicht kennen müssen.

22

Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer

Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus

(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus

der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-

klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-

se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der

Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass

die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte

Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-

öffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein

verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen

gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten

in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von

Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen

Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-

rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-

schreitet.

23

Hiervon ist auch bei Transporten auszugehen, die dem Haftungsregime

der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Be-

klagten heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbe-

stimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die

Beklagte zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze hinausgehen-

den Haftung ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die An-

nahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen,

ob das übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher

fern.

24

Danach hätte die Klägerin zumindest wissen müssen, dass die Beklagte

Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer Sorgfalt behan-

delt.

25

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Mit-

verschuldenseinwand nicht an dem Umstand, dass die Klägerin die nach Italien

versandten Pakete als Expresssendung deklariert hat. Die Klägerin hat nicht

hinreichend dargetan, dass sie bei der von ihr gewählten Versendungsart be-

rechtigterweise davon ausgehen konnte, Expresssendungen würden von vorn-

herein sorgfältiger und sicherer als Standardsendungen befördert. Die von ihr

behauptete Überwachung des zeitlichen Ablaufs der Beförderung einer Ex-

presssendung lässt keinen Rückschluss auf die von der Beklagten bei der

Transportdurchführung aufgewendeten Sicherheitsmaßnahmen zu.

26

2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unter-

lassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil der Beklagten

aufgrund einer Angabe im Frachtbrief hätte bekannt sein müssen, dass es sich

bei der Sendung um Computerware gehandelt habe.

27

Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe

lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest

gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-

schädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; Münch-

Komm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,

§ 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für be-

gründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung auf-

grund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (vgl.

BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005,

1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklag-

ten nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung ge-

genüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware

genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich

in den Paketen Computerware befand, die möglicherweise höherwertig war.

Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie die Art der zum Versand

aufgegebenen Ware kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr je-

weils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.

28

3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-

on scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-

rierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann

(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-

wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn

bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben

und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem

Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren

Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

29

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-

angabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat,

weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des

höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es

dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Beweisan-

tritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten

Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten

Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-

eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten die-

ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht erneut mit dem Einwand des

Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben,

bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte

oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt

behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte.

Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr

eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertrags-

partner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ei-

nes drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehin-

dert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unkla-

ren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.).

30

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich

hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von

50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des

Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten

Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-

samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB

[2005], § 254

Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel-

mehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des je-

weiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädi-

gers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553,

2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB,

§ 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schä-

den erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht

des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Hö-

he dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht,

Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein

auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein

Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-

hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen

Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in

denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der

Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Be-

klagten, übersteigt.

31

5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

32

Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite

des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-

sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-

cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des

Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-

re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,

318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).

33

Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von

Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung

ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende

Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung

ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-

ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist

das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-

ders gegen sich selbst.

34

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es

war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-

richt ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung

war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2003 - 31 O 95/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 18 U 109/03 -