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BGH Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 80/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paket- versenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi- teur/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der An- wendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus- gegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transpor- teurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317).

Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden.

BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 80/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 20. Februar 2003

unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-

nen Betrag von 8.939,02 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2,

9, 16 bis 18, 21 und 23 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001

hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitver-

schulden der Klägerin verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die

Klägerin

ist

Transportversicherer

der H.

GmbH in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die insbe-

sondere Navigationsautoradiosysteme vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, die

einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-

nem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf

Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-

der Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-

einbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allge-

meinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zu-

grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten:

"…

2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen

Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:

b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen- dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes- währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. …

10. Haftung

In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge- legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf-

tung durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun- ternehmen weitergeben.

…"

3

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von

Oktober 2000 bis September 2001 in 24 Fällen (in den Fällen 1, 2, 6, 14 und 16

handelte es sich um grenzüberschreitende Straßentransporte) mit der Beförde-

rung von Paketen, die Navigationsautoradiosysteme oder Zubehör enthielten.

Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Um-

ständen nicht an. In den Schadensfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 lag der

Wert des abhanden gekommenen Gutes jeweils unter 5.000 DM.

4

Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen Ver-

lustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung

unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM

beschränkt hat. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin den durch die

Warenverluste verbliebenen Restschaden in Höhe von 102.409,44 € ersetzt.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qua-

lifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der unterlas-

senen Wertdeklaration komme nicht in Betracht, da der Beklagten die Eigenart

der zum Versand gebrachten Güter allgemein bekannt gewesen sei. Im Übrigen

hätte die Beklagte die Waren auch im Falle einer Wertdeklaration nicht sicherer

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transportiert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.409,44 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation

der Klägerin, den Inhalt der Sendungen sowie im Fall 24 die Erlangung von

Gewahrsam an der Sendung bestritten. Sie ist ferner der Auffassung, sie verfü-

ge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Ver-

schulden nicht gegeben sei. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der

Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen las-

sen. Im Falle der Wertangabe wären die Pakete mit einem Wert von über

5.000 DM - wie im Einzelnen ausgeführt - sicherer befördert worden.

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Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Schadensersatzforde-

rung für den Verlustfall 4 (= 15.752,12 €) in Höhe von 86.657,32 € stattgege-

ben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieser auch den

für den Schadensfall 4 geltend gemachten Ersatzbetrag zuerkannt. Die Beru-

fung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

9

Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-

lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die

Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)

Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz ge-

mäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 2, 6, 14 und 16) und §§ 435,

459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

12

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus den vorgelegten Abtre-

tungserklärungen ihrer Versicherungsnehmerin.

Der Beklagten, die als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung un-

terliege, falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last. Dies

folge daraus, dass sie zum Ablauf des Betriebes und den konkret ergriffenen

Sicherungsmaßnahmen nichts vorgetragen habe und insoweit ihrer Darle-

gungslast nicht nachgekommen sei.

13

Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei bei kaufmännischen Absendern

prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespon-

dierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem jeweiligen Paket enthalten

gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert.

Der Einwand des Mitverschuldens sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der

Beklagten der erhebliche Wert der ihr zur Beförderung übergebenen Güter von

vornherein bekannt gewesen sei.

14

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat

teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Beru-

fungsgericht in den Verlustfällen 3 bis 8, 10 bis 15, 19, 20, 22 und 24 ein Mit-

verschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration

verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

15

1. In den Verlustfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 wendet sich die Revi-

sion im Ergebnis vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mitver-

schuldens der Versicherungsnehmerin. Denn in diesen Fällen hat das Unterlas-

sen einer Wertdeklaration nicht zur Entstehung der Schäden beigetragen.

16

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wert-

pakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 5.000 DM beträgt, unter be-

sonderen Kontrollmaßnahmen befördert. In den oben genannten Fällen lag der

Handelswert des transportierten Gutes jeweils unter 5.000 DM. Schon aus die-

sem Grunde kann die unterlassene Wertangabe nicht für die eingetretenen

Schäden (mit-)ursächlich geworden sein.

17

2. In den übrigen Schadensfällen hat das Berufungsgericht dagegen zu

Unrecht ein Mitverschulden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB) der Versiche-

rungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint.

18

a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch in den dem Haftungsre-

gime der CMR unterfallenden Transporten (Schadensfälle 6 und 14) in Be-

tracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der

Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254

BGB ausschließt, kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften

Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Ver-

tragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der

Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine

sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des

zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB) und der Frachtfüh-

rer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur

Schadensverhinderung zu treffen. Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR

kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2

Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger

im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen

Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen

musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,

TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-

tionales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR

2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Trans-

portrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-

verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v.

5.6.2003

- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003

- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).

20

c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner

Ansicht, ein Mitverschulden sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagten

der Wert des Beförderungsguts bekannt gewesen sei. Die getroffenen Feststel-

lungen tragen diese Beurteilung nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen für

ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin lassen sich nicht verneinen.

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aa) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen

Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die

Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer

Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-

langt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v.

17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Hätte

der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi-

teur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschul-

den ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits

dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein

ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-

zuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99,

NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller aaO, § 425 HGB Rdn. 74;

Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen

der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-

nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des

Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des

Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haf-

tung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt.

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Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer

Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus

(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus

der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-

klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-

se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der

Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass

die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte

Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-

öffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein

verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen

gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten

in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung

von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen

Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-

rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-

schreitet.

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Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der

CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmun-

gen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte

zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze hinausgehenden Haftung

ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die Annahme, die

Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, ob das

übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern.

24

Danach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen,

dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer

Sorgfalt behandelt.

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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Mit-

verschuldenseinwand der Beklagten nicht an der fehlenden Kausalität der un-

terlassenen Wertdeklarationen für die eingetretenen Schäden, weil der Beklag-

ten ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert

werden sollten.

26

Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur ver-

neinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten

vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952

- II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254

Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 Rdn. 38). So hat der Senat

den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-

rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom

Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR

2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine ent-

sprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehme-

rin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie

den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Be-

klagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Navigations-

autoradiosysteme und/oder Zubehör befanden, die möglicherweise höherwertig

waren. Der Wert der jeweils versandten Ware lag - wie sich aus den Wertanga-

ben zu den Schadensfällen 9 und 21 ergibt - auch nicht immer deutlich über

2.000 DM. Der Beklagten konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie

den Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die

Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur

Beförderung übergeben würden.

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3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-

tion scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-

rierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann

(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-

wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn

bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle

verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in

diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware

daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

28

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen

Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen die Schäden mit verur-

sacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender

Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt

hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat

unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach

deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-

deklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht

im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Be-

klagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand

des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen ha-

ben.

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5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite

des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-

sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-

cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des

Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-

re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,

318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).

31

Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von

Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung

ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende

Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung

ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-

ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist

das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-

ders gegen sich selbst.

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III. Danach konnte das angefochtene Urteil teilweise keinen Bestand ha-

ben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-

rufungsgericht in den unter II. genannten Verlustfällen ein Mitverschulden der

Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2002 - 415 O 157/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 6 U 183/02 -