BGH Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 117/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
HGB § 425 Abs. 2
Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge-
sichtspunkt des Unterlassens einer Wertdeklaration scheidet aus, wenn der
Versender in Versandlisten, die er mit Hilfe einer ihm von dem Frachtführer zur
Verfügung gestellten Software erstellt und diesem übersandt hat, in dafür vor-
gesehenen Spalten Angaben über den Wert des Gutes gemacht hat und diese
dem Frachtführer zur Kenntnis gelangt sind.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 117/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH & Co. in
Stuttgart (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus
übergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, führte für die
Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den
Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. Den dabei
geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende
Bestimmungen:
2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgeführ- ten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wech- sel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter.
10. Haftung
In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge- legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden …, wird die Haf- tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Fracht- briefs und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entspre- chend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er- klärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- füllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun- ternehmen weitergeben. …
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2000 mit
dem Transport von Paketen mit Mobiltelefonen und Zubehörteilen innerhalb
Deutschlands. In den streitgegenständlichen 28 Transportfällen erreichten die
Pakete die Empfänger nicht. Die Beklagte zahlte jeweils eine Entschädigung in
Höhe von 1.000 DM. Nach Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch
ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz in
Höhe von insgesamt 39.912,98 €.
Die Beklagte ist dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entge-
gengetreten und hat weiter geltend gemacht, jedenfalls müsse sich die Klägerin
ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin zurechnen lassen, weil diese
von Wertangaben nach Nr. 10 der Beförderungsbedingungen abgesehen habe.
Das Landgericht hat die Klage in 27 Fällen für begründet erachtet und die
Beklagte zur Zahlung von 38.644,98 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen ge-
richtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, die der Senat beschränkt auf die Frage des Mitver-
schuldens zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-
sung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Minderung des der Klägerin zuerkann-
ten Schadensersatzanspruchs durch ein Mitverschulden der Versicherungs-
nehmerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Ein Mitverschulden des Geschädigten komme gemäß § 254 Abs. 1 BGB
in Betracht, wenn er trotz Kenntnis, daß die Sendung bei zutreffender Wertan-
gabe mit größerer Sorgfalt behandelt würde, von einer Wertdeklaration absehe
und dennoch vollen Schadensersatz verlange. Im vorliegenden Fall sei jedoch
schon keine Aufforderung zu einer Wertangabe erfolgt. Den Beförderungsbe-
dingungen sei nicht zu entnehmen, daß bei einer Wertangabe eine bessere
Kontrolldichte gegeben sei und damit für die Beklagte die Möglichkeit bestünde,
den Schadenseintritt besser nachzuvollziehen.
Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin komme auch nicht ge-
mäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß diese
es unterlassen habe, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens hinzuweisen. Aufgrund der zwischen der Beklagten und der Versi-
cherungsnehmerin bestehenden Geschäftsbeziehung sei von der Kenntnis der
Beklagten auszugehen, daß Gegenstände mit einem höheren Wert verschickt
würden. Dies sei auch aus den Versandlisten, die Nachnahmepreise enthalten
hätten, ersichtlich gewesen.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-
satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der
Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat.
§ 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle
Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zu-
sammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge-
setzes, BT-Drucksache 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des
Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlas-
sen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-
dens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-
rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-
gangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425
Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003,
467, 471).
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, dass die Versiche-
rungsnehmerin durch Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Entstehung der
Schäden mitgewirkt hat.
a) Das Berufungsgericht hat beachtet, dass ein Versender in einen ge-
mäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er
trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe
mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Ver-
lust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH,
Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003
- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17. 6. 2004 - I ZR 263/01,
TranspR 2004, 399, 401). Es ist allerdings davon ausgegangen, dass ein sol-
cher Selbstwiderspruch nur bei einer Kenntnis der Versicherungsnehmerin von
einer sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte ange-
nommen werden kann. Es reicht jedoch aus, wenn die Versicherungsnehmerin
davon Kenntnis haben mußte. § 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken
des § 254 Abs. 1 BGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden
bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-
zuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99,
NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl.,
b) Im vorliegenden Fall musste ein ordentlicher und verständiger Versen-
der davon Kenntnis haben, dass die Beklagte Wertpakete einer besonderen
Behandlung unterzieht. Dies ergibt sich, wie der Senat in der am selben Tag
zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung in der Sache I ZR 85/04 nä-
her ausgeführt hat (Urteilsumdruck S. 15/16), aus der Regelung in Nr. 10 der
Allgemeinen Beförderungsbedingungen, nach der die Beklagte nur bei einer
Wertdeklaration über die beschriebene Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp) haften will.
c) Das Unterlassen einer Wertdeklaration der Versicherungsnehmerin hat
jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht zu der
Entstehung der Schäden beigetragen.
aa) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wertpakete,
bei denen der deklarierte Wert mehr als 2.500 € beträgt, unter besonderen Kon-
trollmaßnahmen befördert. Nur in sechs der in der Revisionsinstanz noch zur
Beurteilung anstehenden Schadensfälle (K 8 bis 10, 12, 20 und 22 gemäß der
Aufstellung GA 74) lag der Wert des Transportguts über 2.500 €. In den übrigen
21 Fällen, in denen Transportgut mit einem Wert von weniger als 2.500 € beför-
dert wurde, kann somit schon aus diesem Grunde das Unterlassen einer Wert-
deklaration nicht zu den eingetretenen Schäden beigetragen haben.
bb) In den verbleibenden sechs Schadensfällen (K 8 bis 10, 12, 20 und
22) ist die Beförderung des Transportguts nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts unter Anwendung des zwischen der Versicherungsnehmerin und
der Beklagten vereinbarten sog. EDI-Verfahrens erfolgt. Danach fertigte die
Versicherungsnehmerin mit Hilfe einer ihr von der Beklagten zur Verfügung ge-
stellten Software Versandlisten, in denen die an einem Abholtag der Beklagten
zur Beförderung übergebenen Pakete unter Angabe einer Kontroll- und Refe-
renznummer und des jeweiligen Empfängers aufgeführt waren. Die Versandlis-
ten enthielten ferner eine Rubrik "Nachn. DM", in der bei Nachnahmesendun-
gen der Nachnahmebetrag eingegeben werden konnte, sowie eine weitere
Rubrik "Haft. DM". Die Versandlisten wurden der Beklagten per EDV direkt ü-
bermittelt.
In diesen Schadensfällen sind in der jeweiligen Versandliste in der Rubrik
"Haft. DM" Beträge von 9.690 DM, 13.750 DM, 6.023 DM, 16.270 DM,
6.044 DM und 21.048 DM angegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese
Wertangaben in der Rubrik "Haft. DM" als Wertdeklarationen im Sinne von
Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Beförderungen der Beklagten anzusehen sind,
weil bei dem sog. EDI-Verfahren keine Frachtbriefe ausgestellt werden. Jeden-
falls steht die Angabe von Werten, die den Betrag von 2.500 € übersteigen, in
der Rubrik "Haft. DM" der Annahme eines Mitverschuldens der Versicherungs-
nehmerin unter dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruchs entgegen. Nach
den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in den
Versandlisten enthaltenen Angaben der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Die
Versicherungsnehmerin durfte demnach davon ausgehen, daß ihre unter der
Rubrik "Haft. DM" enthaltenen Wertangaben von der Beklagten beachtet wür-
den (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-
RR 2005, 1058 zum Mitverschuldenseinwand, wenn der Schädiger bei einer
Nachnahmesendung deren Wert kennt). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein
Softwaresystem zur Durchführung des EDI-Verfahrens zur Verfügung stellt, das
die Rubrik "Haft. DM" enthält, dann hat sie entweder dafür Sorge zu tragen, daß
dort angegebene Werte von ihr berücksichtigt werden, oder sie muß ihren Kun-
den ausdrücklich und unmißverständlich angeben, auf welchem anderen Wege
Wertdeklarationen zu erfolgen haben.
d) Aus diesem Grunde ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein
Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen des Unterlassens eines Hin-
weises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens scheide aus, frei
von Rechtsfehlern.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kosten-
entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2004 - 33 O 112/03 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2004 - 3 U 75/04 -