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BGH Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Januar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd, § 254 Dc

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat

bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu-

beziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - LG Düsseldorf

AG Neuss

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils

der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die

Beklagten erstattet hat.

Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug

des Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9

TDI. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den Unfallscha-

den am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftrag-

te am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am

14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote

von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Auto-

händlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 € inklusive

Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschä-

digte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete

die Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauf-

tragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 € schätzte.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaf-

tungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tat-

sächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüg-

lich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.

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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die

Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als Haft-

pflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwi-

schen den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe

jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung

des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt

hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines be-

schädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Be-

wertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise

wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine

Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch

zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen

der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Rest-

werts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei

Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden

seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachver-

ständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu

Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklag-

ten hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote an-

gesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der

gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor

dem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten

sehr breit auseinander gingen.

II.

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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung

des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen

den Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist

und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche

Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies ent-

spricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom

17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR

244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG

München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34;

Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393).

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b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangel-

haft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaf-

fungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugängli-

chen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten "Internet-

markts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem

Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional

zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu er-

zielen war.

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aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutach-

ten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den

Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung

des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners

selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem

Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutach-

ter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der

Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Recht-

sprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Er-

hebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse

des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

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bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei

der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur

(Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu

bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine

individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherwei-

se gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ

66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile

vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993

- VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR

2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die

Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner in-

dividuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs

ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertrags-

werkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb

eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber

deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Ge-

schädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter

Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die

dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbe-

fugnis unterlaufen.

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cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten

eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen

Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugäng-

lichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.

Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die

optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermit-

teln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag

und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an

einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn

der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind

diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat

den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG

Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Scha-

den-Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert

berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über In-

ternet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte

der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch

wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem

ihm zugänglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich

müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder

seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen,

wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.;

163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292).

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dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge

letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das

Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt ange-

kauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde,

der dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt

werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem

so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschä-

digten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit

einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen.

Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädig-

te jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für

den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein voll-

ständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

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ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem

Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Scha-

den durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163,

180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -

VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen

und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Ge-

ringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

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Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des

Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzu-

nehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des

Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regio-

nalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einho-

lung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des

40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall

drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass kei-

ne Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revi-

sionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Diffe-

renzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klä-

gerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müs-

sen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich

hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache

vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher

Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung,

Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Inte-

ressenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte

(st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993

- VI ZR 181/92 - aaO).

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ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksich-

tigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte

ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Fra-

ge der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstan-

denen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie

hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben.

Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die

Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensab-

rechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall

von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.

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c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu

fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr

behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert

hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschä-

digte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsur-

teil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht

gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl.

BGHZ 123, 311 m.w.N.).

III.

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Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Neuss, Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -