BGH Urteil vom 23.11.2006 – I ZR 276/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
Verkündet am: 23. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Abmahnaktion
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 Ein von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil i.S. von § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden, wenn es nicht nur die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, sondern auch die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält (im Anschluss an BGHZ 158, 37 und BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830). UWG § 9; UWG a.F. § 3 a) Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abge- mahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadenser- satzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt.
b) Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Vor- aussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsver- stoßes erweckt.
BGH, Urt. v. 23. November 2006 – I ZR 276/03 – OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Seine Mandanten sind überwiegend im Bezirk
der Steuerberaterkammer Düsseldorf ansässig.
Am 17. Mai 2001 erschien im Internet unter der Adresse „www.t. .de“ und
den damit zum Teil verknüpften Adressen „www.t. .net“ und „www.t. .nl“
eine Seite, auf der geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten
wurde. Auf der mit dieser Internet-Seite ebenfalls verknüpften Internet-Seite
„t. .net/d. .htm“ wurde darauf hingewiesen, dass sich Nachfrager
steuerlicher Leistungen mit den aus Steuerfachgehilfen, Steuerbuchhaltern, Bi-
lanzhelfern, Steuerhelfern und Diplom-Kaufleuten bestehenden, jeweils mit Name
und Anschrift genannten Mitgliedern eines „T. SteuerRechtRing“ in Verbin-
dung setzen könnten. Die Mitgliederliste wurde im Sommer 2001 aus dem Internet
genommen.
Die Internet-Adresse „t. .de“ ist bei der Denic eG für den „B. & S. e.V.“
registriert. Es handelt sich dabei um einen Berufsverband, der dieselbe Adresse
hat wie der Beklagte. Dieser war bei der Denic eG als Ansprechpartner für rechtli-
che und administrative Probleme registriert und wird auf den unter „t. .de“ ins
Internet gestellten Seiten „Zeitarbeit“ als Sprecher des Vorstandes bezeichnet. Auf
den Seiten „Steuer-Profi“ ist er als Vorstandssprecher des europäischen Dachver-
bands des „T. SteuerRechtRing“ aufgeführt. Die Mitgliedschaft in diesem Ring
sollte durch Übermittlung der persönlichen Daten und Überweisung eines be-
stimmten Betrags für das restliche Kalenderjahr auf ein Konto der B.
Verlag GmbH W. begründet werden. Deren Geschäftsführer ist
ebenfalls der Beklagte.
Der Kläger mahnte 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“
aufgeführte Personen mit Adresse in den Bezirken der Steuerberaterkammern
Düsseldorf, Köln und Münster ab. Soweit die angeschriebenen Personen antwor-
teten, gaben sie überwiegend an, weder zum Beklagten noch auch zu der am
17. Mai 2001 erschienenen Internet-Seite jemals Kontakt gehabt zu haben und
auch nicht Mitglied des „B. & S. e.V.“ zu sein.
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Er
trägt hierzu vor, er habe 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“
aufgeführte Personen durch Anwaltsschreiben abmahnen lassen; hierdurch seien
ihm Kosten in Höhe von insgesamt 46.707,70 € entstanden. Hinzu kämen Kosten
in Höhe von 22.899,60 € aus verlorenen Gerichtsverfahren, da die von ihm dort
angenommene Mitgliedschaft der jeweiligen Beklagten nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme tatsächlich nicht bestanden habe.
Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
69.607,30 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in seinem am Ende der Berufungsverhandlung
verkündeten und in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteil zur Begründung
seiner Entscheidung gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine
weitergehende Begründung enthält das Berufungsurteil nicht. Das Landgericht
hatte die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt begründet:
Auch wenn dem Beklagten als Verantwortlichem für die beanstandeten Inter-
net-Seiten ein Wettbewerbsverstoß zur Last falle, sei die Zahlungsklage nicht aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 UWG (a.F.) begründet. Eine Ersatzpflicht für einen
adäquat verursachten Schaden bestehe nur dann, wenn dieser nach Art und Ent-
stehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm falle; es müsse sich
um Nachteile aus dem Bereich der Gefahren handeln, zu deren Abwendung die
verletzte Norm erlassen worden sei. Der mit der Klage beanspruchte Schadensbe-
trag falle in diesem Sinne nicht unter den Schutzzweck der vom Beklagten verletz-
ten Norm. Der Kläger habe vom Beklagten nach § 1 UWG (a.F.) die Unterlassung
der Veröffentlichung der Internet-Seite „t. .de“ verlangen können, weil auf ihr
für Steuerberaterleistungen geworben worden sei, die nicht von Steuerberatern zu
den üblichen Gebührensätzen erbracht werden sollten. Der in § 1 UWG (a.F.)
normierte Mitbewerberschutz solle den Kläger vor dem unlauteren Entzug von
Mandanten schützen. Der Kläger mache aber keinen hierdurch entstandenen
Schaden geltend, sondern verlange den Ersatz von Kosten, die ihm durch eine im
Ergebnis unberechtigte Rechtsverfolgung entstanden seien. Die Verhinderung
dieser Kosten falle nicht unter den durch § 1 UWG (a.F.) normierten Mitbewerber-
schutz. Der Beklagte sei nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet gewesen, eine
richtige Mitgliederliste auf den Internet-Seiten zu veröffentlichen.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Der
dafür erforderliche Vorsatz sei nur dann gegeben, wenn der Schädiger auch die
Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest
billigend in Kauf genommen habe. Hierfür habe der Kläger keine hinreichenden
Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn der Beklagte bewusst eine falsche Mit-
gliederliste im Internet veröffentlicht haben sollte, ergäbe sich daraus noch kein
positives Vorstellungsbild, dass ein betroffener Steuerberater nunmehr alle ver-
meintlichen Mitglieder im eigenen Wirkungsbereich mit Anwaltsschreiben abmah-
nen würde. Eine solche Vorstellung habe sich dem Beklagten auch nicht aufdrän-
gen müssen. Allenfalls hätte er mit vorherigen nichtanwaltlichen Vorermittlungen
rechnen müssen.
II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Das angefochtene Urteil genügt
nicht den Mindestanforderungen, die § 540 Abs. 1 ZPO an den Inhalt des Beru-
fungsurteils stellt.
1. Beim Berufungsurteil handelt es sich um ein so genanntes Protokollurteil
nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
erforderlichen Feststellungen auch in das Protokoll aufgenommen werden können.
Dies gilt auch für die Berufungsanträge. Ihre – zumindest sinngemäße – Wieder-
gabe im Berufungsurteil ist zwar an sich unverzichtbar (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.).
Bei Protokollurteilen genügt jedoch im Hinblick auf die in § 297 Abs. 2, § 525 ZPO
enthaltene Regelung auch die im Protokoll enthaltene Bezugnahme auf nach Da-
tum und Blattzahl der Gerichtsakte bezeichnete Schriftsätze (BGHZ [V. ZS] 158,
37, 41; anders wohl das wenige Tage später ergangene Urteil BGHZ [VI. ZS] 158,
60, 61 f.; offengelassen in BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830,
831; vgl. Gaier, NJW 2004, 2041, 2046).
2. Das die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltende und mit
der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Protokollurteil
muss allerdings – weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen
nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Inhalt des Urteils sind – mit dem Protokoll verbun-
den werden (BGHZ 158, 37, 41; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540
Rdn. 28). Hieran fehlt es im Streitfall. Auf diese Verbindung kann zwar verzichtet
werden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststel-
lungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält, so dass
dem Revisionsgericht schon anhand der dort enthaltenen Angaben eine Überprü-
fung des angefochtenen Urteils möglich ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler aaO). Im
Streitfall können aber die Berufungsanträge dem angefochtenen Urteil nicht ent-
nommen werden; denn dieses Urteil enthält neben der Urteilsformel allein den
Satz, dass der Senat zur Begründung nach § 540 ZPO auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils Bezug nimmt.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Für das
erneute Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch stellt sich jeden-
falls dem Grunde nach als aus § 3 UWG a.F. begründet dar.
a) Unter der Geltung des am 8. Juli 2004 außer Kraft getretenen früheren
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach dessen Bestimmungen sich
auch die Frage der Begründetheit der vorliegenden Klage beurteilt, war es in der
Rechtsprechung und im Schrifttum weithin anerkannt, dass dem abmahnenden
Wettbewerber wegen des für die Abmahnung Aufgewendeten ein Schadenser-
satzanspruch zusteht, wenn der Beklagte die unlautere Wettbewerbshandlung
vorsätzlich oder
fahrlässig begangen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982
– I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 – Korrekturflüssigkeit; Urt. v.
26.4.1990 – I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 – Pressehaf-
tung I; BGHZ 115, 210 ff. – Abmahnkostenverjährung; 149, 371, 374 f. – Miss-
bräuchliche Mehrfachabmahnung; zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung und
zum Schrifttum vgl. die Nachweise bei Scharen in Pastor/Ahrens, Der Wettbe-
werbsprozess, 4. Aufl., Kap. 18 Fn. 19 f. sowie in Ahrens, Der Wettbewerbspro-
zess, 5. Aufl., Kap. 11 Fn. 36).
Dem ist allerdings Scharen (in Pastor/Ahrens aaO Kap. 18 Rdn. 9; ebenso
zum neuen Recht in Ahrens aaO Kap. 11 Rdn. 12) mit der Erwägung entgegenge-
treten, dass die Klassifizierung der Abmahnkosten als nach den wettbewerbs-
rechtlichen Bestimmungen ersatzfähiger Schaden dem Schutzzweck dieser Be-
stimmungen nicht entspreche (ähnlich Köhler, Festschrift für Erdmann, 2002,
S. 845, 846 und in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 9
UWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG
Rdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 147 und 150; a.A. Harte/Hen-
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82).
Der Streitfall gibt keinen Anlass, diese Streitfrage zu entscheiden. Denn es be-
steht Übereinstimmung darin, dass Abmahnkosten jedenfalls dann als ersatzfähiger
Schaden angesehen werden können, wenn es sich – wie beim Einstellen einer
wettbewerbswidrigen Werbung in das Internet – nicht um einen Einzelverstoß, son-
dern um eine Dauerhandlung handelt. Hierfür spricht die Erwägung, dass in einem
solchen Fall die Abmahnung zugleich dazu dient, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern, so dass der Mitbewerber mit der Abmahnung die Obliegenheit aus
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt. Daher sind die dadurch entstandenen Kosten im
Falle ihrer Erforderlichkeit als adäquat-kausal verursachter Schaden anzusehen
(vgl. Köhler
in Festschrift
für Erdmann aaO S. 845, 846 und
in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köh-
ler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12
Rdn. 150).
b) Die wettbewerbswidrige Werbung, die nach den Feststellungen im vor-
angegangenen und insoweit rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Landgerichts
vom Beklagten zu verantworten war, hat in dem Maße, in dem sich der Kläger
durch sie zu einem außergerichtlichen Vorgehen und gegebenenfalls auch zu ei-
nem gerichtlichen Vorgehen gegen die tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen
unberechtigten Anbieter herausgefordert fühlen durfte, auch zu einem vom Be-
klagten adäquat verursachten Schaden geführt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ver-
letzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf
einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlan-
gen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen her-
ausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhal-
ten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; BGH, Urt. v. 4.7.1994 – II ZR 126/93, NJW
1995, 126, 127; Urt. v. 20.10.1994 – IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; Urt. v.
17.10.2000 – X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; Urt. v. 7.3.2002 – VII ZR 41/01,
NJW 2002, 2322, 2323). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Be-
tracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durf-
te, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (vgl. BGHZ 123,
303, 309 m.w.N.).
bb) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Scha-
densersatzanspruch (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG
Rdn. 1.14; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 45; Harte/Henning/Goldmann aaO § 9
Rdn. 74; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9 Rdn. 40; Teplitzky aaO Kap. 41
Rdn. 82). Für die im Streitfall vorzunehmende Beurteilung ist es ferner unerheb-
lich, ob der Beklagte als (Mit-)Täter oder Teilnehmer an einer von den abgemahn-
ten Personen durchgeführten wettbewerbswidrigen Werbung mitgewirkt oder aber
lediglich den unrichtigen Anschein eines solchen Angebots erweckt hat. Der Senat
hat zwar entschieden, dass die Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer fal-
schen Person entstanden sind, grundsätzlich auch dann nicht zu dem durch ein
wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden gehören, wenn
der Verletzer durch sein Verhalten die Gefahr der falschen Inanspruchnahme ge-
schaffen hat (BGH, Urt. v. 5.11.1987 – I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP
1988, 359 – Auto F. GmbH). Etwas anderes kommt jedoch in Betracht, wenn die
Herbeiführung der Gefahr der falschen Inanspruchnahme selbst einen eigenstän-
digen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH GRUR 1988, 313, 314). Diese Voraus-
setzung ist im Streitfall erfüllt, weil auch der bloße vom Beklagten erzeugte An-
schein, es lägen Angebote von zur geschäftsmäßigen Beratung und Hilfe in Steu-
ersachen nicht befugten Personen vor, eine nach § 3 UWG a.F. relevante Irrefüh-
rung über die Identität des Werbenden und die Verfügbarkeit der angebotenen
Dienstleistungen darstellt.
2. Danach wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen,
inwieweit sich der Kläger zum Zweck der Unterbindung weiterer Wettbewerbsver-
stöße zu den ihn mit Kosten belastenden außergerichtlichen und gerichtlichen
Maßnahmen herausgefordert fühlen durfte.
Der Kläger wird insoweit seinen Vortrag unter Berücksichtigung des Umstan-
des zu konkretisieren haben, dass der Beklagte den Schadenseintritt bestritten
hat. Er wird dazu die Abmahnschreiben vorzulegen und darzulegen haben, dass
er im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten An-
lass hatte anzunehmen, dass die ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt wa-
ren.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Gröning
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 02.07.2003 - 42 O 83/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2003 - 4 U 95/03 -