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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – VIII ZB 109/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 139 Abs. 1 und 2

Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit

dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsa-

chen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese

gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorg-

fältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umstän-

den des Einzelfalls.

BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05 - LG Darmstadt

AG Offenbach am Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-

nen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Landgerichts Darmstadt - 6. Zivilkammer - vom 11. Oktober 2005

wird verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 4.195 €

Gründe

I.

1

Die beklagte Rechtsanwältin erwirkte gegen die Kläger einen Titel über

eine Forderung aus einem früher zwischen den Parteien bestehenden Mietver-

hältnis in Höhe von 1.595 € nebst Zinsen und Kosten. Zur Abwendung der

Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zahlten die Kläger an die Beklagte

1.678 €. Im vorliegenden Rechtsstreit fordern sie von der Beklagten die Rück-

zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorprozessualer Anwaltskosten so-

wie die Herausgabe des Titels. Sie machen geltend, die titulierte Forderung sei

durch Verrechnung mit einer Leistung der F. eG an die Be-

klagte auf eine von ihnen anstelle einer Mietkaution gestellte Bürgschaft bereits

zuvor getilgt gewesen. Die Beklagte hat Hilfswiderklage erhoben auf Zahlung

von 1.678 € nebst Zinsen zum Zwecke der Wiederauffüllung der Kaution.

2

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil

hat die Beklagte am 16. September 2005 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat

sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die

Berufung sei erstmals schon am 8. August 2005 an das Landgericht Darmstadt

versandt worden. Ihre Mitarbeiterin habe die Berufung geschrieben, postfertig

gemacht und den Brief um 17.30 Uhr in einen Postbriefkasten in der F. straße

in O. eingeworfen, der noch am gleichen Abend geleert worden sei. Es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Brief beim Landgericht nicht angekom-

men sei.

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Mit Schreiben vom 22. September 2005, bei der Beklagten eingegangen

am 29. September 2005, hat die Vorsitzende der Berufungskammer um Mittei-

lung gebeten, wann die Beklagte davon erfahren habe, dass die Berufung nicht

beim Landgericht Darmstadt eingegangen sei. Darauf hat die Beklagte mit

Schriftsatz vom 14. November 2005 geantwortet, sie habe "ca. am 8. Septem-

ber 2005" auf telefonische Rückfrage beim Landgericht erfahren, dass die Beru-

fung dort nicht vorliege. In der Zwischenzeit hatte das Berufungsgericht durch

Beschluss vom 11. Oktober 2005 - der Beklagten zugestellt am 24. November

2005 - den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zurückgewiesen und die

Berufung der Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer

Rechtsbeschwerde.

II.

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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie erst am 16. September 2005 und

damit nicht innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils begin-

nenden einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

Berufungsfrist sei unzulässig, weil in dem Antrag nicht alle tatsächlichen Vor-

aussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsan-

trages angeführt seien. Es fehle an der Darlegung, wann das Hindernis für die

Einhaltung der Frist weggefallen sei, das heißt, wann die Beklagte davon

Kenntnis erlangt habe, dass die von ihr eingelegte Berufung nicht beim Landge-

richt Darmstadt eingegangen sei. Die Anfrage der Kammer vom 22. September

2005 sei unbeantwortet geblieben.

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2. Die dagegen gerichtete, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene

Entscheidung beruht insbesondere nicht auf einer Verletzung der Verfahrens-

grundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtschutz und auf ein faires, willkür-

freies Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-

staatsprinzip) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs-

gericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten

vom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139

ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit

gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken

durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibrin-

gung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September

2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996

- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder

in jedem Falle verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen, noch hat es bei

einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich

die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, oder muss es, solange

es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung „voran-

kündigen“, wie die Rechtsbeschwerde meint.

7

Eine Fristsetzung ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO für einen nachgelassenen

Schriftsatz geboten, wenn der Partei zu einem (erst in der mündlichen Verhand-

lung erteilten) gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung nicht möglich ist.

Erfolgt der Hinweis oder - wie hier - eine gerichtliche Frage mit dem Ziel der

Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im

schriftlichen (Vor-)Verfahren, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme

gesetzt wird oder gesetzt werden muss, ist diese nach der § 282 Abs. 1 ZPO

zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig

zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förde-

rung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum

ihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und

hängt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung

oder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollmächtigte zu-

nächst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundi-

gungen eingeholt werden müssen.

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Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die vom Berufungsgericht erbe-

tene Angabe, die sich in einem Satz erschöpfte, ohne weitere Rückfrage aus

eigener Kenntnis mitteilen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Berufungsge-

richt, das seinerseits die Information nur wenige Tage nach dem Eingang der

Berufungsschrift und des Wiedereinsetzungsantrags angefordert hatte, deren

Eingang innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen nach Zugang des

Schreibens vom 22. September 2005 bei der Beklagten erwarten durfte und

dass die Beklagte, die das Schreiben nach ihren eigenen Angaben am

29. September 2005 erhalten hat, nicht darauf vertrauen konnte, das Beru-

fungsgericht werde nach seiner Hinweisverfügung - auch unter Berücksichti-

gung der für die Absendung und den Zugang bei der Beklagten zu veranschla-

genden Zeitspanne - länger als zweieinhalb Wochen mit der Entscheidung war-

ten. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung.

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Denn jedenfalls durfte die Beklagte sich mit einer Reaktion nicht - wie

geschehen - mehr als sieben Wochen Zeit lassen. Selbst wenn das Berufungs-

gericht (allenfalls geringfügig) verfrüht über die Berufung und den Wiederein-

setzungsantrag der Beklagten entschieden haben sollte, würde seine Entschei-

dung deshalb auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil eine verfahrensfeh-

lerfreie Entscheidung zumindest weit vor dem 14. November 2005, dem Tag

des Eingangs der Stellungnahme der Beklagten, hätte ergehen können.

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b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des

Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wie-

dereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO über-

haupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wie-

dereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234

Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollstän-

diger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag

erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom

16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss

vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a).

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 350 C 44/05 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.10.2005 - 6 S 193/05 -