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BGH Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 55/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

21. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als die Verurteilung zur Zahlung auf

17.696,03 € ermäßigt und die Anschlussberufung der

Kläger zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-

rufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 2005

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.446,14 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2003 zu

zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Rückabtretung der

Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen

Nr. ...

und Nr. ...

bei

der

W. AG an den

Kläger zu 1) zu erklären.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die

Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten zurückge-

wiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die

Kläger je 1/8 und die Beklagte 3/4. Die Kosten des Be-

rufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten

des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/6 und

die Beklagte 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-

ges, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer

Eigentumswohnung geschlossen haben.

Die Kläger, ein damals 29 Jahre alter Mechaniker und seine Ehe-

frau, eine damals 35 Jahre alte Friseurin, wurden im Jahre 1993 von ei-

nem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-

ne noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Sie

unterbreiteten der R. GmbH

(im Folgenden: Ge-

schäftsbesorgerin) am 24. März 1993 ein notariell beurkundetes Angebot

zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmachts-

erteilung. Darin wurde die Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaubnis nach

dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragt und bevollmächtigt, alle

für den Erwerb der Eigentumswohnung und die Finanzierung des Kauf-

preises notwendigen Verträge abzuschließen, zu ergänzen, zu ändern

und aufzuheben. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war

mit 149.280 DM ausgewiesen.

3

Noch bevor die Geschäftsbesorgerin am 22. April 1993 das Ange-

bot annahm und zugleich als Vertreterin der Kläger einen notariellen

Kaufvertrag über die Eigentumswohnung zum Preis von 129.127 DM

schloss, unterzeichnete sie am 13. April 1993 zur Finanzierung des Kauf-

preises und der Erwerbsnebenkosten im Namen der Kläger einen durch

eine Grundschuld sowie die Abtretung der Ansprüche aus zwei Lebens-

versicherungen gesicherten Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Hö-

he von 166.000 DM (Nettokreditbetrag: 149.400 DM) zu einem anfängli-

chen effektiven Jahreszins von 8,4%. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist

vereinbarten die Kläger mit der Beklagten am 15. April/14. Mai 1998 eine

Konditionenanpassung. Von 1995 bis 2002 zahlten die Kläger insgesamt

69.370,47 DM (= 35.468,56 €) Zinsen auf das Darlehen.

4

Mit der Begründung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und

Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-

gesetz nichtig, haben die Kläger die Rückzahlung der um die Mietein-

nahmen verminderten Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 31.587,37 €

nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung

sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus den beiden Lebensversiche-

rungen verlangt.

5

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die

Beklagte hat mit der Berufung die Einrede der Verjährung hinsichtlich der

von 1995 bis 1998 erfolgten Zahlungen erhoben. Die Kläger haben für

den Fall, dass die Einrede zulässig und begründet sei, ihren Zahlungsan-

trag hilfsweise auf 19.446,14 € reduziert und im Übrigen einseitig für er-

ledigt erklärt. Mit ihrer Anschlussberufung haben sie die uneingeschränk-

te Verurteilung der Beklagten zur Zahlung verlangt und geltend gemacht,

sie müssten sich die Mieteinnahmen nicht anrechnen lassen. Das Beru-

fungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf

17.696,03 € ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten

ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.

6

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen

die Kläger ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

I.

Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2006, 526) hat zur Be-

gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zah-

lungen zu. Der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Kläger bei sei-

nem Abschluss nicht wirksam vertreten worden seien. Die von den Klä-

gern 1998 persönlich unterzeichneten Vereinbarungen zur Konditionen-

anpassung enthielten keine Genehmigung des unwirksamen Vertrages

und bewirkten auch nicht, dass den Klägern der Einwand der Unwirk-

samkeit des Darlehensvertrags von 1993 nach Treu und Glauben ver-

wehrt sei.

10

Der Anspruch auf Rückgewähr der von 1995 bis 1998 erbrachten

Zahlungen sei verjährt. Da die tatsächlichen Grundlagen der Verjäh-

rungseinrede nicht streitig seien, stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zu-

lassung der Einrede nicht entgegen. Maßgeblich für die Verjährung sei

die vierjährige Frist aus § 197 BGB a.F. i.V. mit § 201 BGB a.F., weil die

in Rede stehenden Bereicherungsansprüche auf Rückstände von regel-

mäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet seien. Diese Vorschriften

gälten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auch für die im Jahr

1998 entstandenen Ansprüche, so dass auch diese bei Klageerhebung

am 8. September 2003 bereits verjährt gewesen seien. Nur hinsichtlich

der nach dem 31. Dezember 1998 entstandenen Ansprüche sei die Ver-

jährung durch die Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gehemmt

worden. Von den in der Zeit von 1999 bis 2002 erbrachten Zinsleistun-

gen der Kläger seien die in diesen Jahren erzielten Mieterträge, reduziert

um die geleisteten Hausgeldzahlungen, abzuziehen, so dass sich ein

Zahlungsanspruch in Höhe von 17.696,03 € ergebe.

11

Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur unbe-

dingten Zahlung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten

stehe ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne

von den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Heraus-

gabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Unabhängig von

§ 9 VerbrKrG löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen des

damit gescheiterten Anlagekonzepts die Rückabwicklung des gesamten

Anlagegeschäfts aus. Die Kreditgeberin sei im Hinblick auf den von ihr

verfolgten Finanzierungszweck so zu behandeln, als habe sie die Woh-

nung an den Kapitalanleger geleistet.

12

Der von den Klägern verfolgte Eventualantrag auf Feststellung der

Erledigung sei unzulässig. Es sei nicht möglich, die Feststellung der Er-

ledigung der Hauptsache lediglich hilfsweise zu beantragen.

II.

14

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise

stand.

1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist

allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag

von 1993 biete keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Kläger an

die Beklagte und die Abtretung der Rechte aus den Lebensversiche-

rungsverträgen.

15

a) Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender

Weise angenommen, die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des

Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht sei wegen

Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig gewesen,

so dass sie die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirk-

sam habe vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die

rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines

Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1

§ 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Ge-

schäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Ab-

schluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswoh-

nung zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl. zuletzt

Senat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 11. Juli 2006

- XI ZR 12/05, BKR 2006, 451 Tz. 11, vom 10. Oktober 2006 - XI ZR

265/05, WM 2007, 108, 109 Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR

19/05, WM 2007, 62, 66 f. Tz. 40).

16

b) Die Geschäftsbesorgerin war auch nicht gemäß §§ 171, 172

BGB zur Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten befugt. Denn

nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte keinen Be-

weis für ihre von den Klägern bestrittene Behauptung angeboten, ihr ha-

be bei Abschluss des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der notariell

beurkundeten Vollmacht vorgelegen.

17

c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren unangegrif-

fen hat das Berufungsgericht angenommen, durch die persönliche Unter-

zeichnung der Vereinbarungen zur Konditionenanpassung 1998 hätten

die Kläger den durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Dar-

lehensvertrag weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt (§§ 177

Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und ihnen sei trotz der Unterzeichnung dieser

Vereinbarungen der Einwand der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags

von 1993 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt (vgl. dazu

Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,

503 f.).

18

2. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit der Bereicherungsan-

sprüche der Kläger sei bezüglich der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten

Zahlungen aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinre-

de ausgeschlossen.

19

a) Es kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die

erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichti-

gen durfte, weil sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens

zu beurteilen war (dafür BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil

vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.).

Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der Zulassung dieser Einre-

de § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet haben sollte, kann dieser

Fehler mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHZ 162, 313,

319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR

187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005

- VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR

62/04, WM 2006, 691, 692).

20

b) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprü-

che der Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos ge-

leisteten Zinsen ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach

§ 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehren-

den Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senatsurteile

vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 und vom

14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Nach dem

Inhalt des (nichtigen) Darlehensvertrags waren die Zinsen in monatlichen

Raten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger er-

folgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort fäl-

liger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die ein-

zelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren

Vorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist

auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf

Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher

Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat

BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO).

21

Dieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten Se-

natsurteile (BGHZ 112, 352, 355; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993

- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003) nicht entgegen, weil sie andere als die

hier in Rede stehenden Leistungen der Darlehensnehmer betrafen. Un-

erheblich ist auch der Hinweis der Revision, dass die Beklagte als gro-

ßes Bankinstitut keineswegs übermäßig belastet oder gar in ihrer Exis-

tenz bedroht wäre, wenn sie sämtliche von den Klägern rechtsgrundlos

geleisteten Raten in einem Betrag sofort zurückzuzahlen hätte. Denn die

vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. soll nicht nur verhindern,

dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr

ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner

nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Vielmehr trägt die

Regelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wieder-

kehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für ei-

ne Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 98, 174,

184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom 20. Dezember 2005

- XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431). Zudem stellt § 197 BGB a.F. allein

auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht aber auf

die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es nicht

darauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige Verjäh-

rungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184 f.).

22

c) Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. begann ge-

mäß §§ 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F. jeweils mit dem Schluss des

Jahres, in dem die Bereicherungsansprüche der Kläger entstanden sind.

23

aa) Danach ist die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hin-

sichtlich der von 1995 bis 1997 geleisteten Raten jeweils am 31. Dezem-

ber der Jahre 1999, 2000 sowie 2001 eingetreten.

24

bb) Die Bereicherungsansprüche aus dem Jahr 1998 waren gemäß

§§ 197, 201 BGB a.F. bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschrif-

ten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch

nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB

trat an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist die dreijährige Verjäh-

rungsfrist des § 195 BGB n.F., die jedoch erst vom 1. Januar 2002 an zu

berechnen ist und damit nicht vor dem 31. Dezember 2004 abgelaufen

wäre. Da die Verjährungsfrist alten Rechts am 31. Dezember 2002, also

vorher endete, trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB in diesem

Zeitpunkt die Verjährung ein. Die erst im Jahr 2003 erhobene Klage

konnte nicht mehr die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1

BGB n.F. bewirken.

25

3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Berechnung der nicht verjähr-

ten Forderung durch das Berufungsgericht. Von dem Anspruch der Klä-

ger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Jah-

ren 1999 bis 2002 erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 19.446,14 €

(= 38.033,35 DM) sind nicht die in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen

der Kläger aus der Vermietung der Wohnung abzuziehen.

26

Sowohl eine automatische Verrechnung in Anwendung der Saldo-

theorie (krit. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85,

WM 1986, 1519, 1520) als auch eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB

setzen voraus, dass die Beklagte von den Klägern die Herausgabe der

Mieteinnahmen verlangen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ange-

sichts der Nichtigkeit des Darlehensvertrags kommt nur ein bereiche-

rungsrechtlicher Anspruch in Betracht. Die Erträge aus der Vermietung

der Eigentumswohnung haben die Kläger aber von der von den Woh-

nungseigentümern gegründeten Mietpool GbR und damit weder durch

Leistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der beklagten Bank erlangt.

27

Sie sind auch nicht als Nutzungen der Darlehensvaluta gemäß

§ 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, unabhängig davon, ob sie überhaupt

als solche qualifiziert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Novem-

ber 1982 - III ZR 61/81, WM 1982, 1429, 1431; Staudinger/Lorenz, BGB

Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 15). Denn der Anspruch auf Herausgabe von

Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB ergänzt und erweitert nur den Haupt-

anspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten

(BGH aaO; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudinger/

Lorenz aaO Rdn. 10). Die Kläger haben die Darlehensvaluta aber nicht

erlangt. Davon ist auszugehen, weil die beweisbelastete (vgl. BGHZ 109,

139, 148; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80, WM 1983,

14, 15 und vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, WM 1999, 925, 926)

Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten hat.

28

Die Mieteinnahmen stehen der Beklagten auch nicht als Nutzungen

der Eigentumswohnung gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte

- wie unter 4. b) dargelegt wird - keinen bereicherungsrechtlichen An-

spruch auf Herausgabe der Wohnung gegen die Kläger hat.

29

4. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass das Beru-

fungsgericht die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übereignung der Ei-

gentumswohnung und nicht uneingeschränkt zur Zahlung verurteilt hat.

30

a) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte

Zahlung gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zu-

treffend angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von

einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte

Zahlung ist eine Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO

und danach nicht als Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO

5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie ist deshalb unabhängig von den Vorausset-

zungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 158, 295, 305 f.; BGH, Urteil

vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR 2006, 325, 327).

31

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat keinen berei-

cherungsrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung

gegen die Kläger, den sie deren Zahlungsanspruch entgegenhalten

könnte.

32

aa) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Ver-

käuferin in Erfüllung des Kaufvertrages vom 22. April 1993 übertragen

worden, während die Beklagte mit dem von ihr gewährten Darlehen nur

den Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an

der Wohnung durch Leistung der Verkäuferin erlangt, so dass ein An-

spruch der Beklagten weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

- mangels einer Leistung der Beklagten an die Kläger - noch aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB

- wegen der Subsidiarität der Nicht-

leistungskondiktion - in Betracht kommt.

33

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darle-

hen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufver-

trags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsge-

richts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung

des gesamten Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr

in Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten wei-

teren (atypischen) Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie

die Wohnung an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem

Vorliegen eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehler-

haft. Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsver-

hältnisses zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigen-

tumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsäch-

lich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem

Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckge-

richteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184,

188) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit auf ein

Kausalverhältnis zu verstehen, in dem die Leistung die geschuldete Er-

füllung einer Verbindlichkeit bewirken soll. Erfüllungsfunktion hat die

Leistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung, aber nicht im

Verhältnis zwischen der Bank und dem Anleger, sondern nur zwischen

den Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer zur Übereignung der

Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.

34

Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom

29. Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine

Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit

einer Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl.

Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel auf-

weisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn

diese von der Bank an den Verkäufer und von diesem an den Anleger

geleistet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der vom Berufungs-

gericht bejahte Anspruch der Bank gegen den Anleger auf Herausgabe

der Eigentumswohnung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn neben

dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag unwirksam wäre.

35

cc) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht

nach § 818 Abs. 1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta

herausverlangen. Denn die Kläger haben diese Valuta, wie bereits dar-

gelegt, nie erlangt und deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben.

§ 818 Abs. 1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprüng-

lich Erlangten getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszuge-

benden

(MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 6; Staudinger/

Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 10, 17; Wendehorst, in: Bam-

berger/Roth, BGB § 818 Rdn. 8, 10).

36

5. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der

Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage

in Höhe von 11.728,83 € sei unzulässig. Es fehlt an dem für den Fest-

stellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen

Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen

kann, ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu er-

reichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichti-

gen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist

(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378,

1380 m.w.Nachw.).

III.

37

Das angefochtene Urteil war demnach teilweise aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der

Senat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 21.01.2005 - 8 O 305/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 17 U 63/05 -