BGH Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 409/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitäten- darlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Dar- lehensnehmers keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
19. Zivilsenats
in Freiburg des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zah-
lungsklage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen ab-
gewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem
Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
Der damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine
damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im
Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu
dessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November
1992 der S. Treu-
handgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Er-
laubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss
eines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensol-
che Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am
7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der
Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag
über das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Fi-
nanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuhän-
derin bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechts-
vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuitätendar-
lehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsge-
mäß durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei
Abschluss der Darlehensverträge lag der Beklagten die Vollmacht der
Treuhänderin nicht vor. Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten
auf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren
1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob
dies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwi-
schen den Parteien streitig.
Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997
auf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von insge-
samt 28.865 €. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeit-
punkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 € (= 200.000 DM),
der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM
und einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Dar-
lehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 € verlangen
die Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die Darle-
hensverträge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen da-
her ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Ein-
rede der Verjährung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin
abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 €
nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelas-
senen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 € nebst
Zinsen verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht
die Klage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen,
weil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorla-
ge der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172
BGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch
der Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vor-
schrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der Dar-
lehensrestschuld anwendbar sei.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der
Kläger auf Rückzahlung von 93.754,44 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien
nicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darle-
hensverträge nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss
der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung
mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-
fungsgericht ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist
(vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember
2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008,
683, 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch
sam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei
Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl.
nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008
- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller
Ausfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch
zu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen
keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der
Kläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge
keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005
- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 m.w.Nachw.).
2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision
noch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 € auch ohne Rechts-
grund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungs-
anspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des
ohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein
solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kläger
haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta
nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streit-
helferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die entspre-
chenden Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirk-
samer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in
diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhände-
rin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden;
nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung
der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1,
5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst
sämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an
die Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streit-
helferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für
die Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 € vor. Diesen Betrag
verlangen die Kläger indes nicht mehr.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den
Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechts-
grundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten Darlehensrestkapitals
nicht verjährt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der
bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos er-
brachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197
BGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt
werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit
ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht
(Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR
56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verjäh-
rung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderun-
gen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag errei-
chen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden
kann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner trägt
§ 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wie-
derkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für
eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjäh-
rung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31,
329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Ver-
jährung dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungs-
rechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kredit-
kosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach An-
sicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf
Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kredit-
nehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vor-
zeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989
- III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).
Die kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. greift dagegen nach
ihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in
selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (Senat BGHZ 148, 90,
94) oder wenn die rechtsgrundlos erbrachten Zinsen und Tilgungsleis-
tungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind
(Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247
Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ferner hat der erken-
nende Senat eine Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den Rückzah-
lungsanspruch nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens im
Falle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen
AGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung
(Senat BGHZ 112, 352, 355), für den Anspruch des Darlehensnehmers
auf anteilige Rückerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober
1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder für den Anspruch des
Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Geldbeschaffungs- und Bearbei-
tungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR
11/04, WM 2004, 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbe-
schaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil
vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). In diesen
Fällen verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährung.
b) Nach diesen Maßgaben scheidet hier eine Anwendung des
§ 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Klägern aufgenommenen
Darlehen handelt es sich zwar um Annuitätendarlehen, bei denen die
einzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Ansprüche auf
Rückzahlung der einzelnen Raten der Verjährung nach § 197 BGB a.F.
unterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf
Rückzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe
der kurzen Verjährung unterfällt.
Nach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschich-
te zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive I S. 305) wird der
Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Darlehensablösung von
§ 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die maßgeblichen Gründe für die Schaf-
fung des § 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur
zurückhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein.
Weder besteht die Gefahr des "Aufsummierens" einzelner Raten noch
ergeben sich Schwierigkeiten bei der nachträglichen Feststellung der
Höhe des zurückgezahlten Darlehenskapitals. Eine die Anwendung des
§ 197 BGB a.F. rechtfertigende "Verschmelzung der Zins- und Tilgungs-
leistungen" (Senat BGHZ 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls
dann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher
Ablösungsbetrag gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen An-
spruch auf eine wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB a.F. ver-
jähren könnte (Senat BGHZ 112, 352, 355). Dass bei vertragsgemäßer
Abwicklung der Darlehensverträge die monatlichen Zins- und Tilgungs-
raten der kurzen Verjährungsfrist unterfallen wären, ist ohne Belang.
Aus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre ge-
genteilige Auffassung
in Anspruch genommenen Entscheidung des
III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR
270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung be-
fasst sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des
Darlehenskapitals, sondern lediglich einem solchen auf Rückzahlung des
auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils.
c) Der von den Klägern geltend gemachte Rückzahlungsanspruch
unterliegt daher der regelmäßigen Verjährung. Da die dreißigjährige Ver-
jährung nach § 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen wäre, ist die
dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich und vom
1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Juli 2004 erhobe-
ne Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
Ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr von der
Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, lässt sich
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Zwar
sind die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuhänderin
mangels rechtsgültiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach
dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, bei Beurkundung
des Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuhänderin in
Ausfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der §§ 171, 172
BGB in Betracht. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen bis-
her. Soweit die Kläger in der Revisionsverhandlung die Zulässigkeit der
verbundene Sachprüfung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer-
den, weil sie in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom
30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Tz. 27).
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 5 O 366/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 19 U 41/05 -