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BGH Urteil vom 14.11.2006 – XI ZR 294/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

RBerG Art. 1 § 3 Nr. 8

Die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforder- lich, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interes- ses ermöglicht.

BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. November 2006 durch den Richter am Bundesge-

richtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller,

Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu deren

satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Ver-

braucherinteressen zählen. Er strebt eine Klärung der Beweislastvertei-

lung bei missbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener ec-Karten

an. Zu diesem Zweck nimmt er die beklagte Sparkasse im Wege einer

Sammelklage aus abgetretenem Recht von neunzehn ihrer Kunden auf

Auszahlung, hilfsweise Wiedergutschrift von Beträgen in Höhe von insge-

samt 13.543,58 € in Anspruch, die die Beklagte den Kundenkonten be-

lastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit

den Kunden zuvor entwendeten ec-Karten, s-Cards oder Sparkassenkar-

ten jeweils unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer getätigt worden

waren.

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Abtretungen der Kundenfor-

derungen an den Kläger, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz verfügt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-

setz nichtig sind, oder ob der Kläger sich auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG be-

rufen kann. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Belastungs-

buchungen, die die Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, an-

gesichts der kurzen Zeiträume zwischen dem Verlust der Karten und ih-

rem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche bereits der

erste Anschein dafür, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang

mit der Karte und der PIN-Nummer grob verletzt hätten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -

Revision begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

13.543,58 € nebst Zinsen sowie weiter hilfsweise die Wiedergutschrift

der abgebuchten Beträge.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

6

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2006,

32 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landgericht habe die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht

verneint, weil seine Abtretungsvereinbarungen mit den Kunden der Be-

klagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei-

en. Der Kläger handele geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG,

da er mit Sammelklagen vor verschiedenen Gerichten Ansprüche ge-

schädigter Karteninhaber aus vergleichbaren Fällen gegen dasselbe kar-

tenausgebende Kreditinstitut geltend mache. Der Ausnahmetatbestand

des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sei nicht erfüllt, weil er nicht schon bei einem

verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang eingreife, sondern besonde-

re Umstände voraussetze, aufgrund derer die gerichtliche Geltendma-

chung der abgetretenen Forderungen durch eine Verbraucherorganisati-

on im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Solche beson-

deren Umstände lägen hier nicht vor. Es sei weder ausreichend, dass die

Frage des Anscheinsbeweises bei Kreditkartenmissbrauch eine Vielzahl

von Fällen betreffe (kollektives Moment), noch dass Verbraucherverbän-

den hierzu regelmäßig aussagekräftigere und repräsentativere Informati-

onen zur Verfügung stünden als dem einzelnen Verbraucher. Da es sich

bei der Frage des Anscheinsbeweises jeweils um eine von dem konkre-

ten Schadensablauf und dem jeweiligen Sicherheitssystem abhängige

Einzelfallentscheidung handele, könne mit der vorliegenden Klage zu-

dem keine generelle Klärung erzielt werden. Schließlich habe der Kläger

nicht dargetan, dass für die einzelnen Zedenten, etwa wegen eines zu

geringfügigen Schadens, kein ausreichender Anreiz für eine Individual-

klage bestehe.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aktivlegiti-

miert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, da

sich der Kläger auf die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen

kann.

8

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-

gen, dass das Vorgehen des Klägers als geschäftsmäßige Einziehung

von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen grundsätzlich

der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unterliegt. Geschäfts-

mäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Handelnde

beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegen-

heit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden

oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen,

selbst wenn dies unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt

(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005,

102, 103 m.w.Nachw.; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz

11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 102; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechts-

anwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 35). Das ist hier der Fall,

weil es erklärtes Vorhaben des Klägers ist, im Wege von Sammelklagen

eine gerichtliche Klärung der Beweislastverteilung bei Kreditkartenmiss-

brauch herbeizuführen.

9

Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass

der Kläger bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht aktiv-

legitimiert wäre, weil in diesem Fall nicht nur seine vertraglichen Verein-

barungen mit den Zedenten über die gerichtliche Durchsetzung der

Schadensersatzforderungen gemäß § 134 BGB nichtig wären, sondern

auch die Forderungsabtretungen als solche, die die geschäftsmäßige

gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Kläger ermöglichen

sollen (vgl. BGHZ 47, 364, 369; 61, 317, 324; Beschluss vom 8. Novem-

ber 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Urteil vom 22. Juni 2004

- VI ZR 272/03, WM 2004, 1974, 1975).

10

2. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision im Ergebnis

mit Erfolg beanstandet - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift

des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift ist

die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetre-

tener Verbraucherforderungen durch Verbraucherzentralen und andere

Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im

Rahmen ihres Aufgabenbereichs zulässig, wenn dies im Interesse des

Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist zwar im

Ansatz darin zuzustimmen, dass eine solche Erforderlichkeit nicht schon

bei jedem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang oder bei bloßer

Berührung von Verbraucherinteressen zu bejahen ist, sondern einer dar-

über hinausgehenden Rechtfertigung für die Einschaltung des Verbrau-

cherverbandes bedarf. Das Berufungsgericht hat aber an diese Rechtfer-

tigung zu hohe Anforderungen gestellt.

11

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden

unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welcher Maßstab an die

Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG anzulegen ist.

12

a) Die hohen Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. bereits

OLG Düsseldorf WM 2004, 319 ff. zu einer Musterklage) werden teilwei-

se auch in der Literatur vertreten. Danach soll der Anwendungsbereich

zulässiger gerichtlicher Forderungseinziehung durch Verbraucherorgani-

sationen praktisch auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. den der Gewinn-

zusagen gemäß § 661a BGB beschränkt (Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-

tungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 § 3 Rdn. 471.1) und insbesondere in der vor-

liegenden Konstellation nicht eröffnet sein (Schebesta WuB VIII D. Art. 1

§ 3 RBerG 2.06). Auch das Landgericht Frankfurt (ZIP 2006, 463 ff.) hat

die Erforderlichkeit der Verbandsklage in Fällen des Kreditkartenmiss-

brauchs mit der Begründung verneint, die Anwendbarkeit des Anscheins-

beweises sei jeweils individuell zu prüfen, so dass keine generelle Klä-

rung einer für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage er-

zielt werden könne.

13

b) Die übrigen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung stel-

len geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1

§ 3 Nr. 8 RBerG.

14

aa) Einer Meinung zufolge enthält das Merkmal der Erforderlichkeit

keine eigenständige

inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern

bringt lediglich die grundsätzliche Voraussetzung für eine erlaubnisfreie

Rechtsbesorgung durch Verbraucherverbände zum Ausdruck, dergemäß

die Klage einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall bezogenen Ver-

braucherinteresse dienen müsse. Einer uferlosen Ausübung der gericht-

lichen Forderungseinziehung durch Verbraucherverbände werde durch

das Regulativ des Satzungszwecks und der Voraussetzung einer Förde-

rung mit öffentlichen Mitteln begegnet (Strube VuR 2005, 230, 234 ff.).

15

bb) Nach einer weiteren - auch von der Revision vertretenen - Auf-

fassung ist Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht nur als Freistellung von der Er-

laubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz zu verstehen, sondern

als Begründung einer eigenen Klagebefugnis der Verbraucherverbände,

die im Kontext mit der Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagege-

setz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren

n.F.) zu sehen sei. Entsprechend den dortigen Maßstäben müsse es da-

her ausreichen, wenn neben dem mit der Klage verfolgten Individualinte-

resse auch ein kollektives Moment vorliege, Verbraucherinteressen nicht

nur am Rande berührt seien (vgl. Micklitz, in: MünchKommZPO, 2. Aufl.

Aktualisierungsband UKlaG Rdn. 28 ff.; ders. VuR 2005, 34, 36 f. sowie

ders./Beuchler NJW 2004, 1502, 1503 f.) oder ein verbraucherrechtlicher

Sachzusammenhang bestehe (Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz

Art. 1 § 3 Rdn. 56; vgl. auch Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengeset-

ze Stand 158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22).

16

cc) Schließlich behandelt eine dritte Rechtsmeinung das Merkmal

der Erforderlichkeit zwar als zusätzlich einschränkendes Zulässigkeits-

kriterium, stellt daran aber geringere Anforderungen als das Berufungs-

gericht. Die Einschaltung eines Verbraucherverbands soll danach erfor-

derlich sein, wenn die Verbandsklage nicht nur zur Durchsetzung von

Verbraucherinteressen geeignet, sondern außerdem auch effektiver als

eine Individualklage der geschädigten Verbraucher ist, z.B. weil der Ver-

band über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der

Streitfrage verfügt oder das Beweispotential bei gebündelter Rechts-

wahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann (vgl. LG Bonn

WM 2005, 1772, 1773 ff.; zustimmend Beuchler WuB VIII D. Art. 1 § 3

RBerG 1.06; Derleder EWiR 2005, 579 f.;

jurisPK-BGB/Knerr, BGB

2. Aufl. Internet-Aktualisierung § 398 Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB

65. Aufl. § 134 Rdn. 21).

c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.

aa) Gegen die Auffassung, die dem Merkmal der Erforderlichkeit

keinen eigenständigen Gehalt beimisst, sprechen Wortlaut, Aufbau und

Entstehungsgeschichte des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Der Begriff der Erfor-

derlichkeit bringt sprachlich zum Ausdruck, dass die Einschaltung des

Verbraucherverbands nicht nur im allgemeinen Verbraucherinteresse lie-

gen, sondern vielmehr zur Interessendurchsetzung angezeigt oder gebo-

ten erscheinen muss. Außerdem ist nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ohnehin

sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche rechtsbe-

sorgende Verbandstätigkeit Voraussetzung, dass die Verbände im Rah-

men ihres Aufgabenbereichs und damit im allgemeinen Verbraucherinte-

resse handeln. Das Erforderlichkeitsmerkmal hätte daher nicht eingefügt

18

werden müssen, wenn es keine eigenständige zusätzliche Bedeutung

speziell für die gerichtliche Forderungseinziehung haben sollte.

19

Auch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens legt eine solche

Einschränkung nahe. Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde die ge-

richtliche Forderungseinziehung noch unbeschränkt, d.h. ohne den Zu-

satz der Erforderlichkeit von der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungs-

gesetzes freigestellt. Allerdings ergab sich aus der Gesetzesbegründung

die Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin auf Unterlassungsklagen

beschränkte gerichtliche Verbandstätigkeit auf Zahlungsklagen zu erwei-

tern, bei denen für Verbraucher wegen der geringen Anspruchshöhe kein

Anreiz für Individualklagen besteht (BT-Drucks. 14/6040 S. 277). Um

dieses Regelungsziel auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und

gleichzeitig klarzustellen, dass den Verbraucherverbänden damit keine

schlichte Inkassotätigkeit erlaubt werden sollte, sondern die Forderungs-

abtretung im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den

Zweck haben solle, mit der Durchsetzung eines konkreten Anspruchs

verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen, wurde auf Vorschlag

des Rechtsausschusses das Kriterium der Erforderlichkeit ergänzend

eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210).

20

bb) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch Sinn und

Zweck des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht dagegen, besondere Anforderun-

gen an das Merkmal der Erforderlichkeit zu stellen (1). Der Revision ist

jedoch insoweit zuzustimmen, als diese Anforderungen nicht so hoch wie

vom Berufungsgericht angesetzt werden dürfen (2).

21

(1) Anders als die Revision meint, kann die weite Auslegung der

Klagebefugnis von Verbraucherverbänden für Unterlassungsklagen nach

dem UWG oder UKlaG (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87,

GRUR 1989, 753, 754 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88,

GRUR 1990,

280,

281; Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht

22. Aufl. § 13 UWG Rdn. 41, 43; Meckel, in: Heidelberger Kommentar

zum Wettbewerbsrecht § 13 UWG Rdn. 37 ff.; Erdmann, in: Jacobs/

Lindacher/Teplitzky, UWG-Großkommentar § 13 Rdn. 102; Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap.

Rdn. 31b zu § 13 UWG a.F.; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 UWG

Rdn. 218; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG § 8

Rdn. 299; Walker, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Anwaltkommentar

Schuldrecht § 2 UKlaG Rdn. 6) nicht auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG übertra-

gen werden.

22

(a) Auch wenn der Gesetzgeber den Verbraucherverbänden mit

der Freistellung der gerichtlichen Forderungseinziehung von der Erlaub-

nispflicht in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen

wollte, über die bereits zulässige Unterlassungsklage hinaus auch das

Mittel der Zahlungsklage für die Durchsetzung von Verbraucherinteres-

sen zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 277), ist nicht ersichtlich,

dass er damit zugleich eine dem UWG oder UKlaG vergleichbare, eigen-

ständige Klagebefugnis der Verbände schaffen wollte.

23

§ 13 Abs. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 UWG) wies den Verbänden

nach allgemeiner Auffassung nicht nur eine prozessuale Klagebefugnis

zu. Vielmehr begründete die Vorschrift darüber hinaus eine sachliche

Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Verbraucherorganisatio-

nen, indem sie sie mit einem materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)An-

spruch aus eigenem Recht ausstattete (vgl. BGHZ 41, 314, 317 f.; 133,

316, 319; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005

NJW-RR 2005, 1128, 1129; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8

Rdn. 216 f.; Gloy, in: Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts

3. Aufl. § 21 Rdn. 45, 49, 56 f.; Bergmann,

in: Harte-Bavendamm/

Henning-Bodewig, UWG § 8 Rdn. 261 f.; Erdmann, in: Jacobs/Lindacher/

Teplitzky, UWG-Großkommentar 2. Lfg. § 13 Rdn. 15 ff.; Köhler, in: Köh-

ler/Bornekamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.9; vgl. auch

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl.

13. Kap. Rdn. 12 c). In der aktuellen Regelung der Unterlassungsklage-

befugnis in § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. hat der Gesetzgeber dies - ebenso

wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG - sprachlich deutlich zum Ausdruck ge-

bracht ("die … Ansprüche … stehen zu…"). Im Unterschied dazu hat er

für die gerichtliche Forderungseinziehung keine eigenständige Sachlegi-

timation und Klagebefugnis der Verbraucherverbände begründet, son-

dern sich darauf beschränkt, einen weiteren Ausnahmefall von der

grundsätzlichen Erlaubnispflicht zu formulieren, diesen in die - grund-

sätzlich eng auszulegende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR

7/73, NJW 1974, 1374, 1375; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz

11. Aufl.

Art. 1

§ 3 Rdn. 345; Weth,

in: Henssler/Prütting,

Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 3 Rdn. 1) - Aus-

nahmeregelung des Art. 1 § 3 RBerG einzufügen und es bei einer Befug-

nis aus abgeleitetem Recht zu belassen.

24

(b) Das Argument der Revision, anerkanntermaßen könne die Kla-

gebefugnis von Verbänden auch aus abgeleitetem Recht durch Ermäch-

tigungserklärungen oder Abtretungen begründet werden, aufgrund derer

der Verband dann als treuhänderischer Rechtsinhaber Klage erhebt (vgl.

BGHZ 48, 12, 15; 89, 1, 2 f.; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. vor

§ 50 Rdn. 60; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rdn. 33 f.; Bork, in:

Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. vor § 50 Rdn. 58; Zöller/Vollkommer, ZPO

25. Aufl. vor § 50 Rdn. 60 f.), greift nicht. Auch in diesem Fall ist Grund-

lage der Klagebefugnis kein eigenes Recht des Verbandes, sondern wei-

terhin die Abtretung der Forderung, die ihrerseits wirksam sein und damit

auch den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes genügen muss (vgl.

BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214;

Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 61). Hierfür spricht ferner die von der Revi-

sion angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 1,

3 f.). Danach enthält weder die Verbandsmitgliedschaft als solche noch

eine Satzungsbestimmung, nach der der Verband die wirtschaftlichen

Interessen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung

des Verbands zur Prozessführung. Die bloße Tatsache, dass der Kläger

zu seinen Aufgaben auch die Wahrung von Verbraucherinteressen zählt

und die Klage sich in diesem Rahmen bewegt, kann daher seine Aktivle-

gitimation - zudem noch für Ansprüche von Nichtmitgliedern - nicht be-

gründen.

25

(c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision unter Berufung auf

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 1, 3 ff.) geltend,

die Auffassung des Berufungsgerichts habe die - für die Verbraucher

nachteilige - Folge, dass bei einer nicht erforderlichen Verbandsklage

keine Hemmung der Verjährung eintrete, während dies bei einer Interpre-

tation des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG als rein formale Regelung der Klagebe-

fugnis ohne materielle Auswirkung auf die Wirksamkeit der zugrunde lie-

genden Forderungsabtretung der Fall sei. Das allein vermag die Annah-

me einer systemwidrigen Klagebefugnis nicht zu rechtfertigen. Der Ge-

setzgeber hat es - wie dargelegt - trotz seiner grundsätzlich verbraucher-

schützenden Intention in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ausdrücklich bei einer

Klagemöglichkeit aus abgeleitetem Recht belassen. Diese birgt aber ge-

nerell das Risiko in sich, dass die Klageerhebung keine Verjährungs-

hemmung bewirken kann, wenn sie wegen Unwirksamkeit der Forde-

rungsübertragung von einem materiell Nichtberechtigten erhoben wurde.

26

(d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassobüros

allein schon aus der Befugnis zur außergerichtlichen Forderungseinzie-

hung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen

ihrer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erworben ha-

ben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich gel-

tend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - XI ZR

114/95, WM 1996, 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93,

WM 1994, 453, 455 und vom 24. Oktober 2000

- XI ZR 273/99,

WM 2000, 2423, 2425). Grund dafür ist, dass andernfalls die ihnen erteil-

te Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung weitgehend

bedeutungslos würde, weil die zedierten Forderungen für sie unklagbar

wären. Auf Verbraucherverbände lässt sich diese Begründung nicht über-

tragen. Sie mögen zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 1 § 3 Nr. 8

RBerG auch zur außergerichtlichen Forderungseinziehung berechtigt

sein

(vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stand

158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundes-

rechtsanwaltsordnung 2. Aufl. Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 62). Anders als bei

Inkassobüros bleibt ihnen eine effektive Arbeit aber auch dann möglich,

wenn ihnen die gerichtliche Forderungseinziehung nur unter den in Art. 1

§ 3 Nr. 8 RBerG genannten Voraussetzungen gestattet wird. Weder wird

ihre gesamte außergerichtliche Tätigkeit dadurch in irgendeiner Form

berührt, noch ihre Befugnis zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach

dem UWG oder UKlaG beeinträchtigt. Auch die gerichtliche Forderungs-

einziehung wird für sie nur einer gewissen Einschränkung unterworfen,

nicht aber völlig ausgeschlossen. Diese Einschränkung hat der Gesetz-

geber zudem - wie oben ausgeführt - gerade bewusst zur Abgrenzung

von einer reinen Inkassotätigkeit eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210)

und damit deutlich gemacht, dass die Befugnis zur gerichtlichen Forde-

rungseinziehung bei Verbraucherverbänden an andere, engere Voraus-

setzungen geknüpft sein soll.

27

(e) Die bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes zu be-

achtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 97, 12, 27 ff.;

BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BVerfG NJW-RR 2004, 1570 f.; BGH,

Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f.) führen

zu keiner anderen Beurteilung. Danach enthält die Erlaubnis für Inkasso-

büros zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis, in

Teilbereichen außergerichtlich die Rechtsberatung und -besorgung zu

übernehmen, weil andernfalls eine effektive Inkassotätigkeit nicht mög-

lich wäre (BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571). Eine effektive Arbeit der

Verbraucherverbände bleibt aber - wie ausgeführt - auch dann möglich,

wenn ihnen die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung nur un-

ter der Voraussetzung der Erforderlichkeit im oben dargelegten Sinn ein-

geräumt wird. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht sogar den

vollständigen Ausschluss der gerichtlichen Forderungseinziehung durch

eine Interessenvereinigung mit der Begründung gebilligt, bei einer Bün-

delung von Schadensersatzforderungen könnten das Interesse des kla-

genden Verbandes an der Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage und

das Streben des einzelnen Anspruchsinhabers nach materieller Kompen-

sation in Konflikt geraten (vgl. BVerfG WM 2000, 137, 138 mit zust. An-

merkung Henssler/Frik WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 2.00).

28

(2) Andererseits entspricht aber auch die enge Auslegung des Be-

rufungsgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Verbraucher-

verbänden grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, durch Sammel-

oder Musterzahlungsklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige

Praktiken vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 210). Sie stellt so ho-

he Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8

RBerG, dass eine Befugnis der Verbände zur gerichtlichen Forderungs-

einziehung im Ergebnis nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen wä-

re. Um der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und dieser

Klagemöglichkeit einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, ist

ein weiteres Verständnis der Vorschrift geboten.

29

Die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken

abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen

ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes

erforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Indivi-

dualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem

kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verban-

des eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinte-

resses ermöglicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Klärung

der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar

nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die

geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche

Umstände können in der geringen Anspruchshöhe (BT-Drucks. 14/6040

S. 277) liegen, aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten,

etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Pro-

zessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheb-

lichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall

des § 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es

aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung.

30

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage im

Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich im Sinne von Art. 1 § 3

Nr. 8 RBerG.

31

aa) Die gerichtliche Einziehung der abgetretenen Forderungen

dient nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen der

Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse.

Auch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim

Missbrauch entwendeter ec-Karten (BGHZ 160, 308, 314 ff.), an der

festgehalten wird, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob das

von der Beklagten verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichen-

des Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.

Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen mit vergleichbarem Gesche-

hensablauf für die Rechtsstellung der betroffenen Verbraucher von oft

ausschlaggebender Bedeutung. Anders als das Berufungsgericht meint,

ist dies nicht nur eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr ist das Interesse

sämtlicher Kunden der Beklagten und solcher Kreditinstitute betroffen,

die ein entsprechendes Verschlüsselungssystem verwenden.

32

bb) Es liegen auch Umstände vor, die geeignet sind, den einzelnen

Verbraucher davon abzuhalten, im Wege der Individualklage eine höchst-

richterliche Klärung dieser den Verbraucherschutz betreffenden Frage

herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich

das aus der Höhe der Schäden der einzelnen Zedenten, ohne dass es

hierzu näherer Darlegungen des Klägers bedurft hätte. Die an ihn abge-

tretenen Ersatzforderungen belaufen sich überwiegend auf 500 bis

1.000 €. Damit handelt es sich zwar nicht um geringfügige Kleinstbeträ-

ge, bei denen eine Klageerhebung von vorneherein unwirtschaftlich er-

schiene. Die Höhe der Forderungen ist aber im Verhältnis zu den zu er-

wartenden Prozesskosten zu sehen, die der einzelne Zedent bei einer

gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden müsste, und die

angesichts des wahrscheinlich erforderlichen Sachverständigengutach-

tens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten

auch gegenüber einer Erstattungsforderung von 500 bis 1.000 € aus

Sicht des einzelnen Verbrauchers unverhältnismäßig erscheinen.

33

Hinzu kommt, dass der einzelne Zedent größere Schwierigkeiten

als der Kläger haben wird, sowohl in technischer Hinsicht als auch zu

weiteren, parallel verlaufenen Schadensfällen ausreichend substantiiert

vorzutragen, um das Gericht überhaupt zu einer Beweiserhebung über

Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlas-

sen. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich hierbei nicht

nur um einen Effekt der Anspruchskumulation, der als solcher die Ein-

schaltung des Verbraucherverbandes nicht rechtfertigen könnte. Aufgabe

der Verbraucherverbände ist es unter anderem, den Verbraucher davor

zu schützen, dass seine Rechte wegen seiner fehlenden Marktübersicht

zu Unrecht beschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 7/4181 S. 5). Die Ein-

schaltung des Verbraucherverbandes kann daher durchaus mit dessen

- gegenüber dem andernfalls wegen seiner Einzelstellung benachteiligten

Verbraucher - breiteren oder fachkundigeren Informationszugang ge-

rechtfertigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die

Informationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch

nehmen könnte, und sein Vortrag auch im Individualprozess dadurch er-

leichtert würde, dass die Bank aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast

zunächst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat

(vgl. Senat BGHZ 160, 308, 320). Wie oben bereits ausgeführt, schließt

allein die abstrakte Möglichkeit, dass auch eine Individualklage zur Klä-

rung der verbraucherschutzrelevanten Frage führen könnte, die Erforder-

lichkeit einer Verbandsklage im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht

aus, wenn diese aufgrund der Gesamtumstände - wie hier - effektiver

und zielführender erscheint.

III.

34

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

35

1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu

den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Fall des von der Be-

klagten verwendeten Verschlüsselungssystems zu treffen haben. Zu-

gleich gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, zu den Vor-

aussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiter vorzu-

tragen. Dieser Anspruch besteht auch im Fall unberechtigter Belastungs-

buchungen nur, wenn die belasteten Konten Guthaben aufweisen oder

die Kontoinhaber zur Inanspruchnahme von Kredit berechtigt sind (vgl.

BGHZ 121, 98, 106; Senat BGHZ 164, 275, 278).

36

2. Die von der Revision beantragte Zurückverweisung an das

Landgericht kam nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstin-

stanzliche Gericht ist nur als ersetzende Entscheidung gemäß § 563

Abs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Ent-

scheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverweisen können und

müssen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urteile vom 13. April 1992 - II ZR

105/91, WM 1992, 984, 986 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92,

WM 1994, 863, 868; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 3, 21, 25 f.;

Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 1). Eine fehlerhafte Klageab-

weisung wegen irriger Verneinung der Aktivlegitimation zählt jedoch nicht

zu den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten Fällen, in denen

dem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zurückverweisung an die

erste Instanz gestattet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des

§ 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere der dortigen Ausnahmen für Urteile nur

über den Anspruchsgrund (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) oder nur über die

Zulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, selbst wenn damit unter

Umständen die gesamte Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert

wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - III ZR 47/73, NJW 1975,

1785 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. Aktualisierungsband

§ 538 Rdn. 51; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 538 Rdn. 23; Zöller/

Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 538 Rdn. 41).

Joeres Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 O 521/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - I-16 U 160/04 -