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BGH Urteil vom 12.10.2000 – III ZR 121/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Oktober 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BGB §§ 839 H, 852

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung ei-

ner unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrecht-

licher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Wider-

spruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu

beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.

LG Darmstadt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

26. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlos-

senen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes

Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bür-

germeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungs-

kosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusa-

ge habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des

Grundstücks entschlossen.

Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf

der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasser-

beitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom

16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von

138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag

ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.

Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch

und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen auf-

schiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen

die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger ver-

pflichtete, zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992

138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen,

und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämt-

liche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-

forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich erge-

bende Zahlungsverpflichtung erfüllt.

Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte

auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der

Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschlie-

ßungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung

begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstan-

den sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim

Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Land-

gericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine

Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.

Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie

hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den ver-

waltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie

zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet.

Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin

zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsan-

spruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primär-

rechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür

gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.

aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungs-

unterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungs-

gerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht ge-

folgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vor-

gelegen, so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung be-

wirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeß-

voraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über

den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt

nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjäh-

rungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbe-

schluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaf-

tung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das

pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Aus-

kunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu

jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die

Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwal-

tungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95,

238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die

genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflicht-

widrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch

gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der

Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil

BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechts-

mittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die

sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung

selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichti-

gung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123,

1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend

hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer

vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwal-

tungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Ver-

pflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsan-

spruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung

der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Febru-

ar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Se-

natsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu

beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Wi-

derspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berück-

sichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Okto-

ber 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunter-

brechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes

nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen ver-

waltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung

von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaf-

tungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Wei-

se als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr

keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den

vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtspre-

chung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maß-

geblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person

des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden

ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine

bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-

lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaus-

sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB

§ 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise

verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Ver-

handlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu

erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-

genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozes-

ses bedurfte (aaO 1).

Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete

Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden

Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid

rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des

Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen

waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansin-

nen, parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine

Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man

ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich

dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß

die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Ver-

waltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit

der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden

Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangset-

zung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließ-

lich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird

maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden

Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung

des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen

Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der

Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die

Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ

122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem

25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhe-

bung rechtzeitig unterbrochen worden.

2.

Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht

mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem

der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der

streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des ver-

waltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese

Klausel hat folgenden Wortlaut:

"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlun- gen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Be- scheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."

Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Aner-

kenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur

die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm ge-

regelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den

haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwid-

rigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat

bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend

ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das ver-

hältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pau-

schalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Ver-

fahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür

bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bür-

gerlich-rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3.

Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den

noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs

nachzugehen haben wird.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke