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BGH Urteil vom 06.06.2000 – XI ZR 235/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 235/99

URTEIL

Verkündet am: 6. Juni 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 276 Fa, 242 A

Eine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertrags-

schluß auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen

werden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördli-

ches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesen

wurde.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-

burg - vom 16. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der be-

klagten Volksbank, die diese dem Anspruch der Klägerin auf Löschung

einer Grundschuld einredeweise entgegenhält. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1992 faßte der Unternehmer B. den Entschluß, mit Hilfe

eines Kredits der Beklagten in unmittelbarer Nähe des Schwimmbads

der klagenden Gemeinde einen Camping-Platz zu betreiben. Zu diesem

Zweck erwarb er von der Klägerin mehrere Grundstücke. Weitere

Grundstücke kaufte die Klägerin, um sie an B. weiter zu veräußern.

Nach deren Auflassung bestellte ihr damaliger Bürgermeister eine

Briefgrundschuld über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-

gen für die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem mit B. ab-

geschlossenen Darlehensvertrag. Die Eintragung im Grundbuch wurde

am 25. März 1993 nach Umschreibung der Grundstücke auf die Kläge-

rin vorgenommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten B. kam der be-

absichtigte Weiterverkauf nicht mehr zustande.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschuld sei

wegen Fehlens der nach § 88 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-

Württemberg (GemO BW) vorgeschriebenen Zustimmung oder Geneh-

migung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 2 GemO BW

nichtig. Sie verlangt deshalb von der Beklagten die Zustimmung zur Be-

richtigung des Grundbuchs. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbe-

haltungsrecht. Ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz ihres Kreditausfall-

schadens zu, weil die Klägerin sie nicht darauf hingewiesen habe, daß

die Wirksamkeit der Grundschuld von einer Zustimmung oder Geneh-

migung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig sei.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der

Briefgrundschuld über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-

gen zu bewilligen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit

der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Berichtigung des Grund-

buchs, da die eingetragene Grundschuld gemäß §§ 88 Abs. 1, 117

Abs. 2 GemO BW nichtig sei.

Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Eine

Haftung der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sei nach

dem Schutzzweck des § 88 Abs. 1 GemO BW ausgeschlossen. Das

nach dieser Vorschrift bestehende Verbot der Bestellung von Sicher-

heiten zugunsten Dritter verfolge aus Wirtschaftlichkeits- und Haus-

haltssicherheitsgesichtspunkten, aber auch zur Vermeidung einer Ga-

rantenstellung der Gemeinde für fremde Interessen das Ziel, derartige

wirtschaftliche Risiken von ihr fernzuhalten. Der Verstoß gegen § 88

Abs. 1 GemO BW habe daher gemäß § 117 Abs. 2 GemO BW die Nich-

tigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei § 88 Abs. 1 GemO BW han-

dele es sich nicht um eine bloße Kompetenzregelung, sondern um eine

Beschränkung des den Gemeinden zugewiesenen Wirkungskreises in

dem Sinne, daß ihnen - vorbehaltlich der Ausnahmegenehmigung durch

die Rechtsaufsichtsbehörde - bezüglich der Bestellung von Sicherhei-

ten zugunsten Dritter das rechtliche Können fehle. Eine Haftung der

Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß widerspreche dem

Schutzgedanken des § 88 Abs. 1 GemO BW und scheide deshalb

grundsätzlich aus.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 823 ff., 31, 89

BGB scheitere daran, daß der Nachweis einer zumindest bedingt vor-

sätzlichen Schädigung der Beklagten durch den früheren Bürgermeister

der Klägerin nicht geführt sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesent-

lichen Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen

ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die eingetragene

Grundschuld sei gemäß §§ 88 Abs. 1, 117 Abs. 2 GemO BW nichtig.

Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zustimmung zur Berichti-

gung des Grundbuchs gegen die Beklagten zu (§ 894 BGB).

2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des

Berufungsgerichts, eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens bei

Vertragsschluß sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

a) Allerdings ist die Haftung kommunaler Gebietskörperschaften

durch den Rechtssatz begrenzt, daß die Kompetenzvorschriften oder

Zuständigkeitsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren und sie vor

den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Willenserklärun-

gen bewahren sollen. Rechtsgeschäftliche Bindungen aus Erklärungen

eines nicht (allein) vertretungsberechtigten Organs lassen sich daher

mit Hilfe der §§ 31, 89 BGB weder aus § 179 BGB noch aus dem Ge-

sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß begründen (siehe

z.B. BGHZ 142, 51, 62 f.; BGH, Urteile vom 22. September 1960 - II ZR

40/59, WM 1960, 1210, 1212; 22. Juni 1989 - III ZR 100/87, WM 1990,

407, 408 ff. und 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91, WM 1992, 1993 f.). Da-

von ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 6, 330, 332 ff.; 92, 164, 175; 142, 51, 63; Urteile vom

22. September 1960 - II ZR 40/59, aaO und 17. Mai 1974 - V ZR

158/72, WM 1974, 687 f.) aber der Fall zu unterscheiden, daß Organe

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Geschäftspartner trotz

Kenntnis oder Kennenmüssens der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

nicht auf besondere gesetzliche Wirksamkeitshindernisse hingewiesen

haben, wenn es also nicht um die rechtsgeschäftliche Bindung, sondern

um einen schuldhaften Verstoß gegen die vorvertragliche Verhalten-

sordnung und den Ersatz des daraus resultierenden Vertrauensscha-

dens geht.

b) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß ist eine sol-

che aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme

von Vertragsverhandlungen entsteht und die Beteiligten im Interesse

eines funktionstüchtigen Rechtsgeschäftsverkehrs zu loyalem und red-

lichem Verhalten verpflichtet (vgl. Singer JZ 2000, 153, 154). Dieser

Zweck von Verhaltenspflichten besteht bei jeder Geschäftsanbahnung,

und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es im konkreten Einzelfall zu ei-

nem wirksamen Vertragsabschluß kommt oder nicht. Insoweit gilt für die

juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nichts an-

deres als für die juristischen Personen des Privatrechts. Auch sie kön-

nen sich nicht durch interne Beschränkungen der Vertretungsmacht und

Geschäftsführungsbefugnis ihrer Organe einer Haftung aus Verschul-

den bei Vertragsschluß entziehen.

Aus § 88 Abs. 1 GemO BW, der hier der Wirksamkeit der Grund-

schuldbestellung entgegensteht, ist, anders als das Berufungsgericht

gemeint hat, ein Haftungsprivileg bei schuldhaften Verstößen gegen die

vorvertraglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten nicht her-

zuleiten. Zwar schränkt § 88 Abs. 1 GemO BW die rechtsgeschäftlichen

Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Bestellung von Sicherhei-

ten zugunsten Dritter ein (Kuntze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeinde-

ordnung Baden-Württemberg 4. Aufl. § 88 Rdn. 1). Ob dies in erster Li-

nie dem Schutz der Gemeinde dient oder vorrangig im Interesse der

Kommunalaufsicht erfolgt, ist ohne Belang. Abgesehen davon, daß es

auch Mischformen geben kann, lassen sich aus rechtsgeschäftlichen

Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen entgegen der Ansicht

der Klägerin generell keine Argumente für die Reduktion von vorver-

traglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten gewinnen. Eine

andere Betrachtungsweise ist mit der Schutzwürdigkeit des Vertrauens,

das der gutgläubige Vertragspartner in die Wirksamkeit des Rechtsge-

schäfts setzt, nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht auch der den Haf-

tungstatbeständen der §§ 307, 309 BGB zugrunde liegenden Wertung.

Danach hat der Vertragspartner, der die Nichtigkeit des Vertrages

kennt oder kennen muß, entweder für die Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen zu sorgen oder seinen Geschäftsgegner durch einen

rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Hinweis auf das gesetzliche Wirk-

samkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (vgl. Singer JZ 2000, 153,

154 f.).

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch der

Umstand, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens

durchaus dem Erfüllungsinteresse wirtschaftlich entsprechen kann, kein

hinreichender Grund, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine

Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß zu ersparen.

Bei einem Verschulden bei Vertragsschluß kann der Anspruchs-

berechtigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädi-

gende Ereignis gestanden hätte (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schadenser-

satzanspruch ist daher grundsätzlich auf Ersatz des negativen Interes-

ses gerichtet. Daß der Vertrauensschaden im konkreten Einzelfall das

Erfüllungsinteresse erreichen und unter Umständen sogar übersteigen

kann (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 57, 191, 193; 69, 53, 56; vgl. auch

BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, WM 1998, 2210, 2211

m.w.Nachw.), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entschei-

dend ist vielmehr, daß der Anspruch jeweils auf dem enttäuschten Ver-

trauen des Verhandlungspartners beruht und seinem Wesen nach nicht

dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung entspricht.

Dem kann - anders als in der älteren Literatur (vgl. Coing, Fest-

schrift Robert Fischer, 1979, S. 65, 74 f.; Peters, Festschrift Reinhardt,

1972, S. 127 ff.; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972,

S. 252 ff.; Canaris JuS 1980, 332, 334) vertreten wird - nicht entgegen-

gehalten werden, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauens-

schadens den gleichen Effekt haben könne wie der Erfüllungsanspruch

aus dem Geschäft selbst und daß der Schutz der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften vor den Folgen einer vorvertraglichen Verschuldens-

haftung daher keine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle. Zwar

mag es Fälle geben, in denen die Verpflichtung zum Ersatz des Ver-

trauensschadens wirtschaftlich betrachtet auf eine Vertragserfüllung

hinausläuft. Dies ist aber kein relevanter Gesichtspunkt. Auch in diesen

Fällen geht es nicht darum, über den Umweg der Haftung aus Ver-

schulden bei Vertragsschluß die Erfüllungsleistung zuzuerkennen, son-

dern darum, dem Verhandlungspartner den durch das Scheitern der

primären Vertragspflicht entstandenen Schaden auf der Sekundärebene

zuzusprechen (Kohler WuB IV A. § 765 BGB 2.99). Dabei sind zwi-

schen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-

rechts in bezug auf die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß

keine unterschiedlichen Sachlagen und Wertungsgrundsätze anzuer-

kennen, zumal es jeweils nicht dem geschädigten Verhandlungspartner

anzulasten ist, wenn die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertra-

ges vorgenommenen Aufwendungen oder sonstigen Vermögensdispo-

sitionen dem Vertragsinteresse entsprechen oder nahekommen.

Aus dem bereits zitierten Urteil des V. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 20. Juni 1952 (BGHZ 6, 330, 333) ergibt sich nichts an-

deres. Zwar kann danach ein Ausschluß der Haftung der Gemeinde

beim Vertragsschluß insoweit gerechtfertigt sein, als der Schadenser-

satzanspruch auf das Erfüllungsinteresse für eine nicht in der vorge-

schriebenen Form übernommene Verpflichtung gerichtet ist, "selbst

wenn es in das Gewand des Vertrauensschadens gekleidet ist (bei-

spielsweise Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung)". Jene Entschei-

dung beruhte aber nicht auf dieser differenzierenden Betrachtungswei-

se, sondern sprach dem geschädigten Geschäftspartner im Ergebnis

einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens

zu. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG liegt daher nicht

vor (vgl. bereits BGHZ 142, 51, 64).

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht

aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Anders als die Revi-

sionserwiderung meint, kann einem Anspruch auf Zustimmung zur Be-

richtigung des Grundbuchs ein Gegenanspruch aus Verschulden bei

Vertragsschluß gemäß § 273 Abs. 1 BGB einredeweise entgegenge-

halten werden (BGHZ 41, 30, 33). Ebenso entspricht es gefestigter

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 92, 194, 196; 115, 99,

103 f.), daß die einander gegenüberstehenden Ansprüche nicht unbe-

dingt auf demselben Rechtsverhältnis beruhen müssen. Vielmehr ge-

nügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches

Lebensverhältnis zugrunde liegt, beide also - wie hier - in einem sol-

chen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, wenn

der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zuste-

henden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.

IV.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat konnte nicht in der Sache selbst

entscheiden. Zwar sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Ver-

schulden der Klägerin bei Vertragsschluß gegeben. Nach dem derzeiti-

gen Sach- und Streitstand ist jedoch ein bezifferbarer Vertrauensscha-

den von der Beklagten nicht hinreichend dargetan oder den Umständen

zu entnehmen.

1. Der Bürgermeister der Klägerin, dessen pflichtwidriges Han-

deln sie sich gemäß §§ 31, 89 BGB zuzurechnen hat, mußte die Be-

klagte bei den Verhandlungen über die Bestellung der Grundschuld auf

das Wirksamkeitserfordernis der aufsichtsbehördlichen Zustimmung

bzw. Genehmigung im Sinne des § 88 Abs. 1 GemO BW hinweisen.

Dazu war die Klägerin aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensver-

hältnisses verpflichtet, zumal für die Beklagte eine erhöhte Gefahr

schädlicher Vermögensdispositionen bestand. Ein Verschulden der

Klägerin ist schon deshalb zu bejahen, weil sie die für den Privat-

rechtsverkehr mit Dritten geltenden Beschränkungen und Genehmi-

gungsvorbehalte grundsätzlich besser kennen mußte als die Beklagte

(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 92, 164, 175; 142, 51, 61 m.w.Nachw.) und

für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum keine konkreten Anhaltspunkte

bestehen.

2. Indessen ist nur der Schaden ersatzfähig, den die Beklagte

wegen des in die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung gesetzten

Vertrauens und der nach dem übereinstimmenden Parteivortrag beste-

henden Vermögenslosigkeit des Kreditnehmers B. erlitten hat. Die Be-

klagte hat dazu vorgetragen, daß eine erhebliche Nachfinanzierung

erforderlich geworden sei und der schon zum damaligen Zeitpunkt als

finanzschwach geltende Investor B. ohne die Bereitschaft der Klägerin

zur Bestellung der Grundschuld keinen weiteren Kredit erhalten hätte.

Ihrem bisherigen Sachvortrag ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen,

welcher konkrete Darlehensbetrag bei lebensnaher Betrachtung nicht

mehr zur Auszahlung gekommen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß eine

entsprechende Besicherung nur unter den engen Voraussetzungen des

§ 88 Abs. 1 GemO BW wirksam werden konnte. Erst wenn in dieser

Frage die erforderliche Klarheit herrscht, ist nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR

121/95, WM 1996, 2020, 2021 und 26. September 1997 - V ZR 29/96,

WM 1997, 2309, 2310 m.w.Nachw.) aufgrund eines allgemeinen Erfah-

rungssatzes zu vermuten, daß zwischen der vorvertraglichen Pflicht-

verletzung und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zu-

sammenhang besteht.

3. Durch die Zurückverweisung der Sache erhält die Beklagte

Gelegenheit,

ihren Vortrag zum entstandenen Vertrauensschaden

durch sachdienliche Angaben zur Kreditvergabe und zur Besicherung

des Darlehens zu ergänzen. Bei der Frage des Mitverschuldens im Sin-

ne des § 254 Abs. 1 BGB wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen

haben, daß der Geschädigte in aller Regel auf die Wirksamkeit des

Rechtsgeschäfts vertrauen darf, so daß eine Obliegenheitsverletzung

nur unter besonderen Umständen oder Verhältnissen in Betracht kommt

(vgl. BGHZ 142, 51, 65).

Nobbe Dr. Bungeroth Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres