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BGH Urteil vom 13.11.2000 – II ZR 115/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Verkündet am: 13. November 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 Fa, 157 Ha

Die Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in

einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs-

und Beweislast.

BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1999 aufge-

hoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1998 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 67.312,75 DM in An-

spruch.

Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks in F. und

Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sie zum Zwecke

der Bebauung des gemeinsamen Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie

der Veräußerung der Wohnungen und restlicher Grundstücksteilflächen ge-

gründet hatten. Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1995 setzten sie die

BGB-Gesellschaft auseinander und hoben die Bruchteilsgemeinschaft auf. Der

Beklagte übernahm die "Haftung, alle Ansprüche und Verpflichtungen", die im

Zusammenhang "mit dem ... Grundbesitz, seiner Verplanung und Bebauung"

standen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme freizu-

stellen. Unter VI des Vertrages war geregelt, daß jede Partei berechtigt sei,

Ansprüche der Gesellschaft oder Gemeinschaft u.a. gegen den Generalunter-

nehmer, die Architekten und die Statiker gerichtlich oder außergerichtlich gel-

tend zu machen. Soweit einer der Parteien oder ihnen gemeinsam Ansprüche

gegen diese Personen zugesprochen würden, heißt es weiter, stehe "das wirt-

schaftliche Reinergebnis aus solchen Ansprüchen beiden Beteiligten je zur

Hälfte zu. ... Die Kosten der Geltendmachung trägt derjenige, der gerichtlich

oder außergerichtlich vorgeht. Das Reinergebnis aus der Geltendmachung sol-

cher Ansprüche, also nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnliches

steht beiden je zur Hälfte zu".

Der Beklagte hat den Generalunternehmer sowie die Architekten B.

und G. auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihnen auf

Grund eines am 17. Juni 1996 unter Beitritt der Klägerin vor dem Landgericht

Ba. geschlossenen Vergleichs 160.000,-- DM erhalten. Die Klägerin ver-

langt von dem Beklagten die Hälfte des Betrages, der ihm nach Abzug von Ge-

richts- und Anwaltskosten von der Vergleichssumme verblieben ist.

Der Beklagte ist der Auffassung, eine hälftige Teilung des Reinergebnis-

ses aus der Realisierung von Ansprüchen könne die Klägerin nur verlangen,

wenn und soweit die Durchführung des Gesamtprojekts zu einem positiven Er-

gebnis geführt habe. Tatsächlich sei das Ergebnis jedoch negativ.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen

stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die

Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Beklagte schuldet der Klägerin den eingeklagten Betrag.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Regelung unter VI des Aus-

einandersetzungsvertrages der Parteien sei entgegen der Ansicht der Klägerin

einer Auslegung zugänglich. Die Formulierung, das wirtschaftliche Reinergeb-

nis stehe beiden Beteiligten je zur Hälfte zu, deute darauf hin, daß die Auftei-

lung und Auszahlung des "nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und

ähnliches" verbleibenden Reinergebnisses unter einem weiteren Kriterium der

Wirtschaftlichkeit stehen sollte. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung

der Vertragsbestimmung, wonach erst ein positives Ergebnis des Gesamtpro-

jekts die Beteiligungspflicht auslöse, sei durch die in der Berufungsverhandlung

durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen

Rechtsanwalt L. habe überzeugend belegt, daß die Klägerin bei Abschluß

des Vergleichs vom Juni 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sie erhe-

be auf die vergleichsweise zu zahlende Summe keinen Anspruch. Sie habe der

Bekundung des Zeugen L. zufolge zudem nur wenige Tage nach Abschluß

der Auseinandersetzungsvereinbarung erklärt, sie partizipiere an dem Ergebnis

des seinerzeit geplanten Prozesses gegen den Generalunternehmer und die

Architekten, wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat verkannt, daß der maßgebende Vertragstext eindeutig in dem von der Klä-

gerin vertretenen Sinne ist. Infolgedessen hat es auch nicht beachtet, daß es

Sache des Beklagten ist darzutun und zu beweisen, daß die Parteien den Ver-

tragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben. Die unrichtige

Beurteilung der Beweislast hat seine Beweiswürdigung zum Nachteil der Klä-

gerin beeinflußt.

II. Nach dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages steht die hälf-

tige Beteiligung an dem wirtschaftlichen Reinergebnis aus Ansprüchen, die ei-

ne der Parteien gegen Generalunternehmer und Architekten durchsetzt, der

anderen Partei ohne weiteres zu. Der Text enthält keine Einschränkung dahin,

daß Voraussetzung ein positives Gesamtergebnis des Projekts sei oder die

Vereinbarung unter einem "weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit" stehe. Es

ist lediglich die Rede von einem wirtschaftlichen Reinergebnis aus "solchen

Ansprüchen", also Ansprüchen gegen Generalunternehmer, Architekten und

ähnlichen Personen, sowie dem Reinergebnis "aus der Geltendmachung sol-

cher Ansprüche" gegen die Genannten, sei sie gerichtlich oder außergericht-

lich erfolgt. Daß das Reinergebnis einmal mit dem Attribut wirtschaftlich verse-

hen ist, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die An-

nahme, die Beteiligung des früheren Partners habe nicht allein und unmittelbar

von einem Erfolg bei der Geltendmachung der unter VI des Vertrages aufge-

führten Ansprüche abhängen sollen, sondern zusätzlich davon, daß das Projekt

insgesamt mit einem Gewinn abgeschlossen werde.

In dieser Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen zu beweisen,

daß die Parteien ihrer Vereinbarung einen anderen Sinn beigemessen haben.

III. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe er-

geben, daß die Parteien die Regelung unter VI des Vertrages jedenfalls über-

einstimmend in der vom Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten, be-

ruht auf mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO.

Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, entschei-

dungserhebliches Parteivorbringen übersehen und bei der Beweiswürdigung

Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen.

1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem unbestritten gebliebenen

Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des Ausein-

andersetzungsvertrages dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom

31. Januar 1995 mitgeteilt, eine der Bedingungen für ihre Bereitschaft zur Aus-

einandersetzung sei, daß ihr 50 % der Ansprüche abgetreten würden, die der

Beklagte gegen den Generalunternehmer oder die Architekten realisiere, nach

Abzug der von dem Beklagten zu finanzierenden Rechtsanwalts- und Gerichts-

kosten. Das Vorbringen läßt erkennen, daß es der Klägerin seinerzeit darum

ging, an etwaigen positiven Ergebnissen von Prozessen unmittelbar beteiligt zu

werden, nicht darum, an einem sich erst nach Durchführung des ganzen Pro-

jektes ergebenden Gewinn zu partizipieren. Da der Wortlaut unter VI des Ver-

trages der von der Klägerin gestellten Bedingung entspricht, war das Schreiben

für die Beweiswürdigung von Bedeutung und hätte deshalb vom Berufungsge-

richt berücksichtigt werden müssen.

2. Das Berufungsgericht hat ferner den übereinstimmenden Vortrag bei-

der Parteien außer Betracht gelassen, die Auseinandersetzung der BGB-

Gesellschaft und die Aufhebung der Gemeinschaft seien auf Wunsch und Ver-

anlassung des Beklagten erfolgt. Dieser habe die Klägerin zum Ausscheiden

gedrängt, weil sie von den seinerzeit entstandenen Mehrkosten in Höhe von

800.000,-- DM nichts habe übernehmen wollen und können. Eine Auseinan-

dersetzung mit diesem Vorbringen wäre erforderlich gewesen, weil nach der

Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen war, daß der Beklagte der Klägerin das

Ausscheiden durch ein Eingehen auf ihre Forderung, an jeder Realisierung von

Ansprüchen sogleich hälftig beteiligt zu werden, erleichtern wollte. Dies gilt um

so mehr, als die Parteien nach ihrer - vom Berufungsgericht ebenfalls nicht in

seine Erwägungen einbezogenen - übereinstimmenden Darstellung bei Ab-

schluß des Auseinandersetzungsvertrages noch von einem positiven Ergebnis

des Projekts ausgingen. Da ein endgültiges Defizit, wie es dem Beklagten zu-

folge später eingetreten ist, noch nicht absehbar war, hatte der Beklagte Anlaß,

der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden an dem erwarteten Gewinn nicht

teilhaben würde, durch die Zusage einer Beteiligung an von dem Generalun-

ternehmer oder den Architekten etwa zu erlangenden Zahlungen entgegenzu-

kommen.

3. Das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen L. , die

Klägerin sei wie der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 der

Auffassung gewesen, die Forderung stehe auch im Innenverhältnis der Partei-

en allein dem Beklagten zu. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Zeuge hat

angegeben, die Klägerin habe in jenem Termin seine ausdrückliche Frage, ob

die streitige Forderung im Innenverhältnis allein dem Beklagten zustehe, be-

jaht. Die Frage bezweckte der - vom Berufungsgericht nicht erwähnten und er-

sichtlich auch nicht berücksichtigten - weiteren Bekundung des Zeugen zufolge

die Klärung, ob die Klägerin, wie dies das Landgericht Ba. vorgeschla-

gen hatte, neben dem Beklagten als Zahlungsgläubigerin in den Vergleich auf-

zunehmen war. Das war nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der Par-

teien des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall. Der Beklagte war danach

im Verhältnis zur Klägerin berechtigt, die Forderung allein geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund kommt der Bejahung der Frage des Zeugen durch die

Klägerin nicht die ihr vom Oberlandesgericht beigelegte weitere Bedeutung zu,

ihr stehe auch intern, dem Kläger gegenüber, eine Beteiligung an einer tat-

sächlich geleisteten Vergleichszahlung nicht zu. Denn die Frage zielte auf das

Verhältnis der hiesigen Parteien zu den Beklagten des Verfahrens vor dem

Landgericht Ba. , nicht auf das Verhältnis der hiesigen Parteien zueinan-

der.

4. Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Zeugen L. über eine

Äußerung der Klägerin wenige Tage nach Abschluß der Auseinandersetzungs-

vereinbarung nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt. Es stützt sich allein dar-

auf, daß die Klägerin dem Zeugen zufolge gesagt habe, sie partizipiere an dem

Ergebnis des geplanten Rechtsstreits, wenn bei der Gesamtabwicklung ein

Guthaben herauskomme. Nach dem Protokoll des Berufungsgerichts über die

Vernehmung des Zeugen lautete der mit "wenn" eingeleitete Nebensatz der

Klägerin jedoch: "wenn bei dem ganzen Verfahren bzw. bei der Gesamtab-

wicklung ein Guthaben herauskomme". Die von dem Zeugen bekundete Äuße-

rung der Klägerin war damit mehrdeutig. Mit dem "ganzen Verfahren" kann

auch der einzuleitende Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer und die

Architekten gemeint gewesen sein. Das hat das Berufungsgericht übersehen.

Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aussage

des Zeugen L. unberücksichtigt gelassen, daß dem Zeugen zufolge beide

Parteien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon ausgegangen sind, das

Gesamtprojekt werde mit einem Defizit abschließen, während - wie oben be-

reits erwähnt wurde - unstreitig ist, daß die Parteien damals noch mit einem

Gewinn rechneten.

5. Infolge seiner Verkennung der Eindeutigkeit des Wortlauts der Ver-

einbarung vom 10. Februar 1995 und seiner unzutreffenden Würdigung der

Aussage des Zeugen L. gelangt das Berufungsgericht schließlich auch zu

einer unrichtigen Gewichtung der durchweg die Behauptung der Klägerin stüt-

zenden Aussagen der Zeugen H. , Notar K. und Notarmitarbei-

ter

A. , die übereinstimmend und im Einklang mit dem Wortlaut von VI des

Vertrages bekundet haben, daß vor und bei dessen Abschluß keine Rede da-

von gewesen sei, daß das Reinergebnis des Gesamtvorhabens für die Aus-

zahlung des streitigen Betrags eine Rolle spielen sollte.

6. Danach hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß die Par-

teien die Vertragsbestimmung VI abweichend von ihrem Wortlaut verstanden

haben, nicht geführt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil nach dem

Vorbringen der Parteien eine weitere Aufklärung insoweit nicht in Betracht

kommt.

IV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig.

Die vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht ge-

prüften Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch:

Die mit Schreiben vom 14. November 1998 erklärte Anfechtung des

Vertrages vom 10. Februar 1995 wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 22)

hat nicht zu dessen Nichtigkeit geführt, weil sie nicht innerhalb der Frist des

§ 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetra-

gen, daß der Beklagte von den Vorgängen, auf die er die Anfechtung gestützt

hat, bereits lange vor dem 14. November 1998 Kenntnis hatte.

Soweit der Beklagte sich gegenüber dem Zahlungsbegehren auf ein Zu-

rückbehaltungsrecht beruft, fehlt es jedenfalls an der für eine Vollstreckung

notwendigen konkreten Bezeichnung der von der Klägerin herauszugebenden

Unterlagen.

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unberechtigter Auf-

tragserteilung und Zahlung an die Firmen S. und Ha. durch die Klägerin

läßt sich nicht feststellen. Im Falle S. ist eine Zahlung nicht dargelegt.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die unstrei-

tig an die Firma Ha. geleistete Teilzahlung erforderlich, um die für das Bau-

vorhaben notwendige Fortsetzung der Fliesenarbeiten zu erreichen, da der an

sich zur Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer mit der Vergütung der

Arbeiten in Rückstand geraten war.

V. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß

§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-

che selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstin-

stanzliche Verurteilung zurückzuweisen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke