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BGH Urteil vom 02.02.2007 – V ZR 34/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Februar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über

die Kosten

des Revisionsverfahrens,

an

das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Klägerin von den

Beklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten

hatten den aus zwei Flurstücken, einem größeren bebauten Flurstück 113 und ei-

nem kleineren Waldflurstück 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin

gekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurstück 113 im Grundbuch

vollzogen worden. Das kleinere Flurstück 114 hatte die Streithelferin nachfolgend

an einen Dritten verkauft und übereignet.

2

Im Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des

Gesamtkaufpreises in zwei Teilbeträge von 370.000 € für das größere und von

25.000 € für das kleinere Grundstück vor und trafen folgende Regelung (im

Folgenden: Rücktrittsvereinbarung):

„Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstückes 114 aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, so kann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag hinsichtlich dieses Grundstücks zurücktreten, jedoch nicht vom Kaufvertrag im übrigen, d.h. hinsichtlich des Flurstückes 113. Insofern ist der Verkauf der Flurstücke 113 und 114 unabhängig voneinander.

Für diesen Fall der teilweisen Nichterfüllung oder des teilweisen Rücktritts werden etwaige Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf eine Höhe von maximal € 25.000 begrenzt.“

Der Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurstücks 113 erfüllt. Den

Beklagten gelang es nicht, der Klägerin auch das Eigentum an dem Flurstück 114

zu verschaffen.

Die Klägerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Übereignung des

Flurstücks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 € als Schadensersatz verlangt. Die

Klage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der

von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Wiederherstel-

lung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält weder einen vertraglichen noch einen ge-

setzlichen Schadensersatzanspruch wegen

teilweiser Nichterfüllung des

Kaufvertrages für gegeben.

Ein vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der

Rücktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den übrigen Vertrags-

bestimmungen dafür nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die

Klägerin nicht nur dartun und beweisen müssen, dass gleichwohl eine

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dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern darüber hinaus,

nämlich wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell

Beurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufge-

nommen worden sei.

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Einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der

Vertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erfüllbaren Teil (Flurstück 113)

und einen möglicherweise nicht erfüllbaren Teil (Flurstück 114) aufgeteilt

worden sei. Beide Teile seien rechtlich selbständig zu beurteilen. Das habe zur

Folge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurstück

114 entstandene Schaden (25.000 €) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil

Berücksichtigung finden könne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser

Höhe der Kaufpreis entfalle. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden,

dass das Flurstück 113 wegen des fehlenden anderen Flurstücks im Wert

gemindert sei.

9

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Ein vertraglich begründeter, auf einen Betrag von 25.000 € pauscha-

lierter Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der

Feststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines

solchen Anspruches können - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen

ist - die Abreden sein, die die Parteien für den Fall einer teilweisen Nicht-

erfüllung der Verkäuferpflichten getroffen haben.

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a) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar aus-

gelegt; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und für das Revisionsgericht

nicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von

Individualvereinbarungen selbst nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen

Nachprüfung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze

oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72;

150, 32, 37). Fehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tat-

richterliche Auslegung auch dann, wenn für die Ermittlung der Bedeutung

vertraglicher Erklärungen wesentliche Tatsachen unter Verstoß gegen Verfah-

rensvorschriften außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37).

11

Ein solcher Fehler wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Beru-

fungsgericht hätte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars

gestellten Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, nach dem diese auf Grund

des Hinweises des Notars, die Verkäufer seien nicht Eigentümer des Flurstücks

114, erklärt habe, sie wolle bei Nichtübereignung des Flurstücks 114 einen

festen Betrag von 25.000 € erhalten. Darauf hätten sich die Beklagten einge-

lassen, und danach sei die Rücktrittsvereinbarung in den Grundstückskauf-

vertrag aufgenommen worden.

12

b) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Be-

gründung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde

für einen solchen, von der Gesetzeslage unabhängigen Anspruch nichts her-

gebe und die Klägerin auch nichts dafür dargelegt habe, dass die Beklagten

sich mit der von ihr gewünschten Regelung einverstanden erklärt hätten.

13

aa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den für die Auslegung

des Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann ab-

schließen, wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen für das von der

Partei vorgetragene Verständnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der

Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat,

Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus

dem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erklärung ist jedoch

unbeachtlich, wenn der Erklärende und der Empfänger diese übereinstimmend

anders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in

demselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen

Verständnis ergebende wirkliche Wille nach § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut,

sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998,

V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).

14

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein

vom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verständnis ergibt, liegt allerdings

bei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99,

aaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150,

32, 38). Hierzu hat die Klägerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis

angeboten.

15

bb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Klägerin auch nicht

deswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die

Beklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erklärt hätten. Darauf

kommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger muss sich den wirklichen Willen

des Erklärenden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass

er ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat

(Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v.

7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039).

16

c) Höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für ein von

dem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verständnis der Vertragsparteien

ergeben sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht

aus der tatsächlichen Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

notariellen Urkunde.

17

Ist ein Vertrag beurkundet worden, so begründet das zwar eine Vermu-

tung dafür, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig

wiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470).

Diese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die für ein

vom Vertragstext abweichendes Verständnis der Parteien vorträgt, die

Beweislast für die Umstände trifft, aus denen sich auf ein solches Verständnis

schließen lässt (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702,

1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).

18

Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es von der

Vertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erklärungsbedeutung des

Textes abweichendes Verständnis beruft, auch verlangt, dass diese Gründe

dafür zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag

aufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich für den Erklärenden nicht,

wenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht.

III.

19

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache

ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562

Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich das von der Klägerin behauptete, gemeinsame Verständnis

über den Inhalt der Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Käufers bei

Nichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung des Flurstücks

114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erklärungsbedeutung der Abreden

nach den in §§ 133, 157 BGB bestimmten Auslegungsregeln zu ermitteln. Diese

Bedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin

bestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verkäufers die

Höhe eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers

wegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 € begrenzt

worden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil für das Flurstück 114 bestimmt

haben.

22

Die Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzan-

spruch, ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des

Käufers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der

Abreden über die Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall der Nicht-

erfüllung der Verkäuferpflicht hinsichtlich des Flurstücks 114 ausgeschlossen.

Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei

voneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte

(vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen

Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der er-

brachten Leistung nicht aus.

23

Durch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem

Gläubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist,

dass er gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit

ist. Der Schaden kann darin begründet sein, dass die erhaltene Leistung weni-

ger wert ist, wenn die zusätzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum

geht auch davon aus, dass der Gläubiger vom Schuldner den Ausgleich einer

solchen Minderung seines Vermögens als sog. kleinen Schadensersatz ver-

langen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 283 Rdn. 6;

Münch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB

[2004], § 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien darüber, ob die

Nichterfüllung des Vertrages hinsichtlich des Flurstücks 114 zu einer Minderung

des Wertes des Flurstücks 113 geführt hat, wird daher in dem Falle

nachzugehen sein, dass die Rücktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetz-

lichen Schadensersatzanspruches des Käufers auszulegen ist.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -