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BGH Urteil vom 02.02.2007 – V ZR 34/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Februar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten
des Revisionsverfahrens,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2002 kaufte die Klägerin von den
Beklagten einen aus einer Halbinsel bestehenden Grundbesitz. Die Beklagten
hatten den aus zwei Flurstücken, einem größeren bebauten Flurstück 113 und ei-
nem kleineren Waldflurstück 114, bestehenden Grundbesitz von der Streithelferin
gekauft. Dieser Vertrag war nur in Bezug auf das Flurstück 113 im Grundbuch
vollzogen worden. Das kleinere Flurstück 114 hatte die Streithelferin nachfolgend
an einen Dritten verkauft und übereignet.
Im Hinblick darauf nahmen die Parteien im Kaufvertrag eine Aufteilung des
Gesamtkaufpreises in zwei Teilbeträge von 370.000 € für das größere und von
25.000 € für das kleinere Grundstück vor und trafen folgende Regelung (im
Folgenden: Rücktrittsvereinbarung):
„Sollte der Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstückes 114 aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, so kann der Erwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag hinsichtlich dieses Grundstücks zurücktreten, jedoch nicht vom Kaufvertrag im übrigen, d.h. hinsichtlich des Flurstückes 113. Insofern ist der Verkauf der Flurstücke 113 und 114 unabhängig voneinander.
Für diesen Fall der teilweisen Nichterfüllung oder des teilweisen Rücktritts werden etwaige Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf eine Höhe von maximal € 25.000 begrenzt.“
Der Kaufvertrag wurde nur hinsichtlich des Flurstücks 113 erfüllt. Den
Beklagten gelang es nicht, der Klägerin auch das Eigentum an dem Flurstück 114
zu verschaffen.
Die Klägerin hat nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Übereignung des
Flurstücks 114 von den Beklagten u.a. 25.000 € als Schadensersatz verlangt. Die
Klage hat vor dem Landgericht insoweit Erfolg gehabt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der
von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Wiederherstel-
lung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält weder einen vertraglichen noch einen ge-
setzlichen Schadensersatzanspruch wegen
teilweiser Nichterfüllung des
Kaufvertrages für gegeben.
Ein vertraglicher Ersatzanspruch scheitere daran, dass der Wortlaut der
Rücktrittsabrede sowie der Sachzusammenhang mit den übrigen Vertrags-
bestimmungen dafür nichts erkennen lasse. Angesichts dessen habe die
Klägerin nicht nur dartun und beweisen müssen, dass gleichwohl eine
dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, sondern darüber hinaus,
nämlich wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell
Beurkundeten, weshalb die Vereinbarung dann nicht so in den Vertrag aufge-
nommen worden sei.
Einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der
Vertrag von Anfang an in einen ohne weiteres erfüllbaren Teil (Flurstück 113)
und einen möglicherweise nicht erfüllbaren Teil (Flurstück 114) aufgeteilt
worden sei. Beide Teile seien rechtlich selbständig zu beurteilen. Das habe zur
Folge, dass der durch die Nichtverschaffung des Eigentums an dem Flurstück
114 entstandene Schaden (25.000 €) auch nur bei diesem Kaufvertragsteil
Berücksichtigung finden könne und dadurch abgegolten sei, dass in dieser
Höhe der Kaufpreis entfalle. Dagegen könne nicht geltend gemacht werden,
dass das Flurstück 113 wegen des fehlenden anderen Flurstücks im Wert
gemindert sei.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ein vertraglich begründeter, auf einen Betrag von 25.000 € pauscha-
lierter Schadensersatzanspruch der Klägerin kann auf der Grundlage der
Feststellungen im Berufungsurteil nicht verneint werden. Rechtsgrund eines
solchen Anspruches können - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen
ist - die Abreden sein, die die Parteien für den Fall einer teilweisen Nicht-
erfüllung der Verkäuferpflichten getroffen haben.
a) Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Absprachen zwar aus-
gelegt; seine Auslegung ist jedoch rechtsfehlerhaft und für das Revisionsgericht
nicht bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die tatrichterliche Auslegung von
Individualvereinbarungen selbst nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen
Nachprüfung unterliegt, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 131, 136, 137; 137, 69, 72;
150, 32, 37). Fehlerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend ist eine tat-
richterliche Auslegung auch dann, wenn für die Ermittlung der Bedeutung
vertraglicher Erklärungen wesentliche Tatsachen unter Verstoß gegen Verfah-
rensvorschriften außer Acht gelassen worden sind (BGHZ 150, 32, 37).
Ein solcher Fehler wird von der Revision zu Recht gerügt. Das Beru-
fungsgericht hätte dem in das Zeugnis ihres Ehemannes und des Notars
gestellten Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, nach dem diese auf Grund
des Hinweises des Notars, die Verkäufer seien nicht Eigentümer des Flurstücks
114, erklärt habe, sie wolle bei Nichtübereignung des Flurstücks 114 einen
festen Betrag von 25.000 € erhalten. Darauf hätten sich die Beklagten einge-
lassen, und danach sei die Rücktrittsvereinbarung in den Grundstückskauf-
vertrag aufgenommen worden.
b) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag nicht schon mit der Be-
gründung als unwesentlich ansehen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde
für einen solchen, von der Gesetzeslage unabhängigen Anspruch nichts her-
gebe und die Klägerin auch nichts dafür dargelegt habe, dass die Beklagten
sich mit der von ihr gewünschten Regelung einverstanden erklärt hätten.
aa) Der Tatrichter darf seine Feststellungen zu den für die Auslegung
des Vertrages von einer Partei vorgetragenen Tatsachen nicht schon dann ab-
schließen, wenn der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen für das von der
Partei vorgetragene Verständnis nichts hergibt. Richtig ist zwar, dass bei der
Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (Senat,
Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGHReport 2006, 4, 5). Die sich aus
dem Wortlaut ergebende objektive Bedeutung einer Erklärung ist jedoch
unbeachtlich, wenn der Erklärende und der Empfänger diese übereinstimmend
anders verstanden haben. Haben Vertragsparteien ihre Vereinbarung in
demselben Sinne verstanden, geht der sich aus dem gemeinsamen
Verständnis ergebende wirkliche Wille nach § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut,
sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (Senat, Urt. v. 13. Nov. 1998,
V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein
vom Wortlaut abweichendes gemeinsames Verständnis ergibt, liegt allerdings
bei dem, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99,
aaO; Urt. v. 13. November 2000, II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; BGHZ 150,
32, 38). Hierzu hat die Klägerin indes substantiiert vorgetragen und Beweis
angeboten.
bb) Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Klägerin auch nicht
deswegen als unerheblich ansehen, weil sie nicht vorgetragen habe, dass die
Beklagten sich mit ihrer Auffassung auch einverstanden erklärt hätten. Darauf
kommt es nicht an. Der Erklärungsempfänger muss sich den wirklichen Willen
des Erklärenden nicht zu Eigen gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr, dass
er ihn erkannt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat
(Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; Urt. v.
7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039).
c) Höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für ein von
dem Wortlaut des Vertrags abweichendes Verständnis der Vertragsparteien
ergeben sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht
aus der tatsächlichen Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
notariellen Urkunde.
Ist ein Vertrag beurkundet worden, so begründet das zwar eine Vermu-
tung dafür, dass die Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig
wiedergibt (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470).
Diese Vermutung hat jedoch ebenfalls nur zur Folge, dass die Partei, die für ein
vom Vertragstext abweichendes Verständnis der Parteien vorträgt, die
Beweislast für die Umstände trifft, aus denen sich auf ein solches Verständnis
schließen lässt (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, NJW 1999, 1702,
1703; Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es von der
Vertragspartei, die sich auf ein von der objektiven Erklärungsbedeutung des
Textes abweichendes Verständnis beruft, auch verlangt, dass diese Gründe
dafür zu benennen habe, warum der Wille nicht richtig in den Vertrag
aufgenommen worden sei. Diese Frage stellt sich für den Erklärenden nicht,
wenn er den Vertragstext bereits in seinem Sinne versteht.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562
Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte sich das von der Klägerin behauptete, gemeinsame Verständnis
über den Inhalt der Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Käufers bei
Nichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung des Flurstücks
114 nicht feststellen lassen, ist die objektive Erklärungsbedeutung der Abreden
Bedeutung kann - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - darin
bestehen, dass mit der vertraglichen Regelung im Interesse des Verkäufers die
Höhe eines etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Käufers
wegen der nicht erbrachten Teilleistung auf den Betrag von 25.000 € begrenzt
worden ist, den die Parteien als Kaufpreisanteil für das Flurstück 114 bestimmt
haben.
Die Annahme, es entfalle auch ein gesetzlicher Schadensersatzan-
spruch, ist indes ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Anspruch des
Käufers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 ff. BGB ist hier nicht schon wegen der
Abreden über die Beschränkung des Rücktrittsrechts für den Fall der Nicht-
erfüllung der Verkäuferpflicht hinsichtlich des Flurstücks 114 ausgeschlossen.
Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei
voneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte
(vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der er-
brachten Leistung nicht aus.
Durch das Ausbleiben einer versprochenen weiteren Leistung kann dem
Gläubiger ein Schaden entstehen, der nicht schon dadurch ausgeglichen ist,
dass er gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung befreit
ist. Der Schaden kann darin begründet sein, dass die erhaltene Leistung weni-
ger wert ist, wenn die zusätzlich geschuldete Leistung ausbleibt. Das Schrifttum
geht auch davon aus, dass der Gläubiger vom Schuldner den Ausgleich einer
solchen Minderung seines Vermögens als sog. kleinen Schadensersatz ver-
langen kann (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 283 Rdn. 6;
Münch-Komm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 127; Staudinger/Otto, BGB
[2004], § 281 Rdn. B. 161). Dem streitigen Vortrag der Parteien darüber, ob die
Nichterfüllung des Vertrages hinsichtlich des Flurstücks 114 zu einer Minderung
des Wertes des Flurstücks 113 geführt hat, wird daher in dem Falle
nachzugehen sein, dass die Rücktrittsvereinbarung als Begrenzung des gesetz-
lichen Schadensersatzanspruches des Käufers auszulegen ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 O 545/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 U 72/05 -