Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 3/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juni 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

2. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-

verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen

Höchstbetragsbürgschaft über 2,3 Millionen DM auf einen Teilbetrag in

Höhe von 400.000 DM (204.516,75 €) in Anspruch.

Mit schriftlicher Bürgschaftserklärung vom Januar 1995 übernahm

der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgen-

den: Klägerin) für

"alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank … aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen J. K. und I. GmbH ... aus der Finanzierung über 2.300.000 DM w/Grundstück "G. weg" … zustehen"

die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 2,3 Mil-

lionen DM.

Mit Schreiben vom 2. März 1995 adressiert an "Herrn J. K.

und I. GmbH GbR" stellte die Klägerin einen

Barkredit von 2,3 Millionen DM zur Restkaufpreisfinanzierung des Grund-

stückes "G. weg" in P. bereit, das von der I.

GmbH erworben worden war.

Mit Schreiben vom 10. März 1998 kündigte die Klägerin den Darle-

hensvertrag und stellte den Schuldsaldo auf dem Darlehenskonto in Hö-

he von 3.182.421,68 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig.

Über das Vermögen der I. GmbH wurde am

26. März 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Den Erlös aus der Veräu-

ßerung des Grundstücks durch den Konkursverwalter in Höhe von

5,2 Millionen DM verrechnete die Klägerin mit einer anderen Darlehens-

forderung, die durch eine auf dem veräußerten Grundstück lastende

Grundschuld gesichert war.

Das Landgericht hat den Beklagten als Bürgen zur Zahlung von

204.516,75 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat d ie Klage abgewiesen.

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Kläge-

rin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine

Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81 f.).

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Bürgschaftsübernahme des Beklagten sei nicht wirksam, da

die gleichzeitig mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung, daß das

Darlehen nur mit seiner Zustimmung ausgereicht werden dürfe, nicht

eingetreten sei. Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei in erster In-

stanz unstreitig geblieben. Das Bestreiten der Klägerin in der Berufungs-

instanz sei nach §§ 530, 521 Abs. 2, 277 ZPO verspätet und mangels

einer Entschuldigung gemäß § 296 ZPO nicht zuzulassen, da die für den

unbedingten Abschluß des Bürgschaftsvertrags beweispflichtige Klägerin

insoweit hätte Zeugenbeweis antreten müssen, der den Rechtsstreit ver-

zögert hätte. Im übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil

der an die aus J. K. und der I. GmbH be-

stehende GbR ausgereichte Kredit von der Bürgschaft des Beklagten

nicht umfaßt sei.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in

mehreren Punkten nicht stand.

1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bürgschaftsüber-

nahme des Beklagten sei nicht wirksam, weil die gleichzeitig vereinbarte

Bedingung nicht erfüllt sei, beruht auf Verfahrensfehlern und verletzt den

Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG ver-

pflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 365,

367; 60, 247, 249; 65, 305, 307; 69, 141, 143; 70, 288, 293; BVerfG

NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Feststellung eines Verstoßes gegen

Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei voraus, daß sich aus den besonderen

Umständen des Falles ergibt, daß Vorbringen der Beteiligten entweder

überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen

worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f.; 69, 141, 143 f.; 70, 288, 293; 79,

51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). Nach die-

sen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

a) Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungs-

gerichts, der Beklagte habe zu der angeblich mündlich vereinbarten auf-

schiebenden Bedingung in erster Instanz unstreitig vorgetragen. Diese

Feststellung steht im Widerspruch zu der Darstellung im Tatbestand des

landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht insoweit gemäß

§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich Bezug genommen hat. Denn

dort ist das Vorbringen des Beklagten, bei Übernahme der Bürgschaft

habe man verabredet, daß der Kredit nur mit seiner Zustimmung ausge-

reicht werde, als streitiger Beklagtenvortrag wiedergegeben.

aa) Den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erst-

instanzlichen Verfahren liefert nach § 314 ZPO der Tatbestand des Erst-

urteils (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 10. November 1995 - V ZR

179/94, WM 1996, 89, 90; BGH, Versäumnisurteil vom 15. Juni 2000

- III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549). Diese Beweiswirkung erstreckt

sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht

(BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872).

bb) Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin - entgegen der Auf-

fassung der Revision - in keinem ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze den

Vortrag des Beklagten zu der mündlichen Zusatzabrede bestritten hat.

Denn der Beweis durch den Urteilstatbestand kann nur durch das Sit-

zungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet

werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58, VersR 1959, 853,

854). Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für

das Vorbringen am Schluß der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt,

überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden

Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbe-

stand sind die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich (BGHZ 140, 335,

339; Senat, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483,

484). Danach mußte das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO davon

ausgehen, daß die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zur angeblich

vereinbarten Bedingung für die Bürgschaftsübernahme mündlich bestrit-

ten hat.

b) Des weiteren hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Klä-

gerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 rechtsfeh-

lerhaft als verspätet zurückgewiesen und bei seiner Entscheidung unbe-

rücksichtigt gelassen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf

eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Beru-

fungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung

der Vorinstanz nicht folgen will. Außer zur Hinweiserteilung ist das Beru-

fungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu ge-

ben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergän-

zen oder den des Gegners substantiiert zu bestreiten sowie gegebenen-

falls Beweis anzutreten (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93,

WM 1994, 1823, 1824, vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95,

NJW-RR 1997, 441, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999,

1379, 1380 f. und Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03,

Umdruck S. 6 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 15. Februar 2005

- XI ZR 144/03, Umdruck S. 6; ebenso BVerfG NJW 1992, 678, 679 und

NJW 2003, 2524). Vorbringen, das als Reaktion auf einen nach § 139

ZPO gebotenen Hinweis erfolgt, muß schon zur Gewährleistung des

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei der Entscheidung des Beru-

fungsgerichts Berücksichtigung finden, wenn die Hinweispflicht nicht

leerlaufen soll (BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95,

NJW-RR 1997, 441 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR

17/03, Umdruck S. 6; BGH, Senatsbeschluß vom 15. Februar 2005

- XI ZR 144/03, Umdruck S. 6 f.).

bb) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen.

Wenn es im Gegensatz zum Landgericht das genannte Vorbringen des

Beklagten als unstreitig ansehen wollte, war es verpflichtet, die in erster

Instanz siegreiche Klägerin hierauf rechtzeitig hinzuweisen. Nachdem

das Berufungsgericht den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis erst in der

- letzten - mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 erteilt hatte,

mußte es zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs das daraufhin

erfolgte Bestreiten der Klägerin bei seiner Entscheidung berücksichtigen,

wenn der Hinweis nicht leerlaufen sollte.

cc) Der Klägerin kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

auch nicht entsprechend § 296 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden, die an-

gebliche Bedingung für die Bürgschaftsübernahme nicht bereits früher im

Prozeß bestritten zu haben. Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz

auf der Grundlage ihres dortigen Vorbringens obsiegt hatte und der Vor-

trag des Beklagten zur Bürgschaftsübernahme unter einer aufschieben-

den Bedingung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als streitig

dargestellt worden war, brauchte sie in der Berufungsinstanz bis zum

gegenteiligen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober

2003 nicht damit zu rechnen, daß ein nochmaliges ausdrückliches

Bestreiten erforderlich werden könnte. Dies gilt um so mehr, als das Be-

rufungsgericht vor der mündlichen Verhandlung nur den Hinweis erteilt

hatte, es bestünden Bedenken gegen den Nachweis der Darlehensaus-

reichung.

2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts,

daß die Klägerin die Beweislast für eine unbedingte Übernahme der

Bürgschaft durch den Beklagten trägt.

a) Zwar hat bei Zweifeln daran, ob ein Vertrag unbedingt oder un-

ter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, diejenige Partei

die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß, die - wie hier die

Klägerin - aus dem Vertrag Rechte herleiten will. Denn der Gegner, der

sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung

geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses

(BGH, Urteile vom 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, WM 1985, 135,

136 und vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00, WM 2003, 594; Baumgärtel/

Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 158 Rdn. 5,

7).

b) Dies gilt jedoch nicht, wenn über das Rechtsgeschäft eine Ur-

kunde aufgenommen ist, für solche Umstände, die außerhalb der Urkun-

de liegen. In diesem Fall gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-

tigkeit der Urkunde. Sie wirkt sich dahin aus, daß die Beweislast für au-

ßerhalb der Urkunde liegende Umstände die Partei trifft, die sich auf sie

beruft (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702

im Anschluß an BGHZ 20, 109, 111 f.; BGH, Urteile vom 11. September

2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372, vom 13. November 2000

- II ZR 115/99, WM 2001, 169 und vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01,

NJW 2002, 3164).

So liegt es hier. Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde sowie

dem ihr zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Parteien hat der

Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine selbst-

schuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 2,3 Millionen DM abgege-

ben. Anhaltspunkte dafür, daß diese unter der aufschiebenden Bedin-

gung seiner Zustimmung zu der Kreditgewährung an die Hauptschuldner

gestanden hat, ergeben sich aus der Bürgschaftsurkunde nicht. Dem ent-

sprechend oblag es hier nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten, für

die von ihm behauptete aufschiebende Bedingung Beweis anzutreten.

3. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Bürg-

schaftserklärung des Beklagten für die "J. K. und I.

GmbH" erfasse den ausgereichten Kredit über 2,3 Mil-

lionen DM nicht, weil dieser der "J. K. und I.

GmbH GbR" gewährt worden sei, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsge-

richt übersieht, daß sich die Bürgschaft jedenfalls auf die in gleicher Hö-

he wie die Darlehensforderung valutierenden Ansprüche gegen sie per-

sönlich erstrecken würde.

Im übrigen verweist die Revision zu Recht darauf, daß das Beru-

fungsgericht die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 30. Januar

1995 rechtsfehlerhaft unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs vom 29. Januar 2001 zur Rechtsfähigkeit der Außenge-

sellschaft bürgerlichen Rechts ausgelegt hat (BGHZ 146, 341, 343 ff.).

Maßgebend für die Auslegung ihres Inhalts gemäß §§ 133, 157 BGB war

aber der Empfängerhorizont der Klägerin bei Annahme der Bürgschafts-

erklärung im Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt mußte die Klägerin die für

Ansprüche gegen J. K. und die I. GmbH

übernommene Bürgschaft nach Treu und Glauben unter Berücksichti-

gung der Verkehrssitte dahingehend verstehen, daß sie auch Ansprüche

gegen eine aus diesen beiden Gesellschaftern gebildete Gesellschaft

bürgerlichen Rechts erfaßte, weil diese nach der damaligen Rechtspre-

chung nicht rechtsfähig, sondern nichts anderes war als die Gesellschaf-

ter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (BGHZ 80, 222, 227).

III.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs.1 BGB). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der

Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Nobbe Müller Mayen

Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist wegen Urlaubs verhin- dert, seine Unterschrift beizufügen.

Nobbe