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BGH Beschluss vom 16.03.2000 – I ZB 43/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 16. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung W 45 154/17 Wz
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26; ZPO § 288
Bayer/BeiChem
a) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist. Die Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht als konkludenter Verzicht auf die Einrede aufzufassen.
b) Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrika-
ten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen.
c) Der Wortstamm einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht isoliert hervorzutreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an.
BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - I ZB 43/97 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. März 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom
23. Juli 1997 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Anmelder begehrt mit der am 3. November 1993 eingegangenen
Anmeldung die Eintragung der Wortmarke
"BeiChem"
für die Waren
"Schläuche aus Kunststoff, Gummi und/oder textilem Material;
Schläuche aus Metall oder metallischem Gewebe bzw. Netz".
Der gemäß § 5 Abs. 1 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat die In-
haberin des prioritätsälteren Wortzeichens Nr. 662 251
"Bayer"
widersprochen. Das Widerspruchszeichen ist u.a. eingetragen für
"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Gummi, Gum-
miersatzstoffe und Waren daraus für technische Zwecke, Schläu-
che".
Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat eine Verwechslungs-
gefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden, die den
Widerspruch im Beschwerdeverfahren auf die Waren "Schläuche aus Kunst-
stoff, Gummi" beschränkt hat, hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen
(BPatG BlPMZ 1998, 318).
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Wider-
sprechenden, mit der sie ihren Widerspruch weiterverfolgt. Der Anmelder be-
antragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat eine Verwechslungsgefahr nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint. Es hat dazu ausgeführt:
Auszugehen sei zwar von Warenähnlichkeit. Die zu berücksichtigenden
Waren hielten aber einen erheblichen Abstand voneinander ein. Die angemel-
dete Marke solle für Fertigprodukte eingetragen werden, die für Endabnehmer
bestimmt seien. Diesen stünden von den im Warenverzeichnis der Wider-
spruchsmarke aufgeführten Waren nur Gummi-Ersatzstoffe (Chloroprenkau-
tschuk, thermoplastische Urethan-Elastomere, Polyurethan-Elastomere, Sili-
konkautschuk) gegenüber. Für diese habe der Anmelder die Benutzung zuge-
standen. Die Benutzung der Widerspruchsmarke für Schläuche habe der An-
melder bestritten. Er habe zwar in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent-
amt die Einrede der Nichtbenutzung für die Waren "Schläuche" nicht aufrecht-
erhalten. Dies habe aber keine bindende Wirkung. Das Vorliegen einer Benut-
zung i.S. des § 26 MarkenG sei eine Rechtsfrage, die einem Geständnis nicht
zugänglich sei. Die Einrede der mangelnden Benutzung habe im Beschwerde-
verfahren erneut erhoben werden können.
Gummiersatzstoffe, auf die daher abzustellen sei, würden aber nur als
Ausgangsstoffe zur Herstellung von Schläuchen eingesetzt. Als Abnehmer die-
ser Rohstoffe kämen ausschließlich weiterverarbeitende Betriebe in Frage, die
zum Teil auch nur Halbfabrikate erstellten. Die Widersprechende stelle selbst
keine Schläuche her. Wegen der Berührungspunkte zwischen den Fertigpro-
dukten der angemeldeten Marke und den Rohstoffen sowie Halbfabrikaten der
Widerspruchsmarke sei es vertretbar, von Warenähnlichkeit auszugehen. Die-
ses Ergebnis werde durch den Vortrag der Widersprechenden gestützt, wo-
nach die von ihr gelieferten Rohstoffe maßgeblich die Eigenschaften und die
Wertschätzung der Halb- und Fertigprodukte bestimmten; auch die Marken der
Vorprodukte in Verbindung mit der Widerspruchsmarke würden den Abneh-
mern der Fertigprodukte bekanntgemacht, sei es durch eine sogenannte be-
gleitende Marke, sei es durch sonstige Werbemaßnahmen. Dies führe aber
nicht zu einer Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für das
Fertigprodukt "Schläuche".
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe zwischen den Marken
nicht. Der vorhandene Warenabstand, die besondere Aufmerksamkeit des
fachlich gebildeten Publikums und die deutlichen Markenunterschiede wirkten
einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausreichend entgegen. Eine Ver-
wechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheide
ebenfalls aus. Es gebe zwar eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil
"BAY" (Bayblend, Baypren, Bayflex). Auch stehe der Umstand, daß der Wider-
spruch nicht aus einer Marke der Markenserie, sondern aus der Marke "Bayer"
eingelegt worden sei, einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
eines Serienzeichens nicht entgegen. Denn dem Fachverkehr sei wegen der
großen Bekanntheit der Stammarke und der umfänglich benutzten Zeichense-
rie bekannt, daß die Zeichenserie aus der ersten Silbe der Stammarke abge-
leitet sei. Eine Verwechslungsgefahr sei aber wegen der deutlich abweichen-
den Schreibweise der Silbe "Bei" und der nicht spezifisch produktbezogenen
Endsilbe "Chem" nicht gegeben. Das Erkennen von Zeichenserien setze in der
Regel detaillierte Überlegungen und eine beachtliche Branchenkenntnis vor-
aus, die eine eher sorgfältige Prüfung beider Marken mit sich bringe. Einem
aufmerksamen Betrachter werde die deutlich abweichende Schreibweise nicht
verborgen bleiben. Mündliche Benennungen der Marke blieben die Ausnahme.
Der weite Oberbegriff "Chemie" der Abkürzung "Chem" spreche eher gegen die
Annahme eines neuen Zeichens aus einer Zeichenserie der Widersprechen-
den. Diese sei geprägt durch einen spezielleren warenbeschreibenden An-
klang an den Stammbestandteil. Daran ändere auch die große Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke und der aus ihr resultierenden Zeichense-
rie nichts.
III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Bundespatentgericht hat zu Recht entschieden, daß der Eintragung
der angegriffenen Marke "BeiChem" nicht die gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2
MarkenG nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu beurteilende
Gefahr der Verwechslung mit der älteren Widerspruchsmarke "Bayer" entge-
gensteht.
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. =
WRP 1998, 1165 - Canon; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999,
734, 736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Beschl. v. 25.3.1999
- I ZB 32/96, GRUR
1999,
735,
736
= WRP
1999,
855
- MONOFLAM/POLYFLAM; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995,
997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000,
506, 508 = WRP 2000, 535, 538 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesonde-
re der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann
insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hö-
heren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 19 - Lloyd). Hinsichtlich der Ähnlich-
keit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen
(BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei eine unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr der Widerspruchsmarke "Bayer" mit dem angegriffenen Zei-
chen "BeiChem" verneint. Die Rechtsbeschwerde greift diese Feststellungen
des Bundespatentgerichts auch nicht an.
3. Zutreffend ist auch die Annahme des Bundespatentgerichts, daß eine
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ausschei-
det.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzei-
chens kann nur dann angenommen werden, wenn die einander gegenüberste-
henden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in ei-
nem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zei-
chen eines Unternehmens sieht und der ihn deshalb veranlaßt, nachfolgende
Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen,
demselben Markeninhaber zuzuordnen (BGHZ 131, 122, 127 - Innova-
diclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 =
WRP 1999, 530 - Cefallone; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, WRP 2000, 529,
531 = MarkenR 2000, 134 - ARD-1). Diese Rechtsprechung beruht auf der dem
Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens
für ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleiben-
de - Stammzeichen für bestimmte Waren zu deren Kennzeichnung abzuwan-
deln. Anlaß zu einer solchen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbeson-
dere dann bestehen, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die
denselben Wortstamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (vgl. BGH GRUR
1999, 587, 589 - Cefallone). Auch die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt
eines Serienzeichens ergibt sich, wie die unmittelbare Verwechslungsgefahr,
aus der Wechselwirkung des Grades der Waren- und Markenähnlichkeit sowie
der Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils.
a) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwi-
schen den Waren der Widerspruchsmarke und denjenigen der angegriffenen
Marke keine Warenidentität, sondern nur Warenähnlichkeit besteht. Es hat aus
dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht die dort angeführten Wa-
ren "Schläuche", sondern nur "Gummiersatzstoffe" berücksichtigt.
Die Rechtsbeschwerde macht insoweit ohne Erfolg geltend, der Anmel-
der habe die zunächst erhobene Einrede fehlender Benutzung fallen lassen
und deshalb zugestanden, daß die Widerspruchsmarke auch für "Schläuche"
benutzt werde. Der Anmelder hatte in dem Verfahren vor dem Deutschen Pa-
tentamt nach Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung nach § 158 Abs. 3
Satz 1, § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG den "Nichtbenutzungseinwand nicht weiter
aufrechterhalten", nachdem die Widersprechende zu der Einrede Stellung ge-
nommen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hatte.
Zu Recht hat das Bundespatentgericht hierin kein Geständnis i.S. des
§ 288 ZPO gesehen. Ob die Vorschrift des § 288 ZPO im Verfahren vor dem
Deutschen Patentamt überhaupt entsprechend angewandt werden kann, ist
zweifelhaft, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Die rechtserhaltende Be-
nutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Ge-
ständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1984
- I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 43
Rdn. 8a; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 43 Rdn. 18). Auf
die der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung zugrundeliegenden Fest-
stellungen könnte § 288 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kom-
men. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt
und im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, die Widerspruchsmarke für
Schläuche zu benutzen; sie hat vielmehr nur Unterlagen vorgelegt, die sich auf
die Benutzung der Widerspruchsmarke für Materialien bezogen, die der Her-
stellung von Schläuchen dienen. Ohne entsprechenden Sachvortrag der Wi-
dersprechenden konnte der Anmelder die Benutzung der Widerspruchsmarke
für Schläuche nicht zugestehen.
Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht auch einen Verzicht auf
die Einrede mangelnder Benutzung verneint. Für einen Verzicht genügte nicht
die Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten. Eine der-
art weitreichende Bedeutung hat diese Erklärung nur, wenn sie wegen des
Vorliegens besonderer Umstände als einseitiger Verzicht auf die Einrede man-
gelnder Benutzung aufzufassen ist. Davon ist, da an die konkludente Annahme
eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich nicht
auszugehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 43 Rdn. 18; a.A.
In-
gerl/Rohnke, Markengesetz, § 43 Rdn. 17).
Danach ist bei der Widerspruchsmarke für die Bestimmung der Wa-
renähnlichkeit ausschließlich auf Gummiersatzstoffe und damit auf einen Aus-
gangsstoff für das Fertigprodukt "Schläuche" abzustellen, während bei dem
angemeldeten Zeichen von dem Endprodukt "Schläuche aus Kunststoff und
Gummi" auszugehen ist, auf die die Widersprechende den Widerspruch zuläs-
sigerweise beschränkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR
1998, 938 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
Für die der Beurteilung danach zugrundezulegenden Waren ist das
Bundespatentgericht von einem geringen Ähnlichkeitsgrad ausgegangen. Die-
se Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im wesentlichen
auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR
1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY). Im Rechtsbeschwerdeverfahren
ist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend er-
faßt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfah-
rung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Fest-
stellungen getragen wird.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren
zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen;
hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und
ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Waren (BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245,
246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY).
Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfa-
brikaten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen (vgl.
- noch zum Warenzeichengesetz - BGHZ 52, 337, 344 f. - Dolan; vgl. weiter
Fezer aaO § 14 Rdn. 367; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 291). Dies hat das
Bundespatentgericht im Streitfall damit begründet, daß die von der Widerspre-
chenden gelieferten Rohstoffe maßgeblich die Eigenschaften und die Wert-
schätzung der Halb- und Fertigprodukte bestimmen und die Marken der Vor-
produkte in Verbindung mit der Widerspruchsmarke den Abnehmern der Fer-
tigprodukte durch eine begleitende Marke oder durch sonstige Werbemaß-
nahmen bekanntgemacht werden. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen
und wird von den Beteiligten auch nicht gerügt.
b) Zu Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß der Prü-
fung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens
nicht entgegensteht, daß der Widerspruch nur aus der Marke "Bayer" eingelegt
worden ist. Diese gehört zwar nicht zu den vom Bundespatentgericht aufge-
führten Marken "Bayblend", "Baypren", "Bayflex", "Baysikal" und "Baychrom"
mit dem isoliert hervortretenden Wortstamm "Bay". Dies ist aber auch nicht er-
forderlich, weil das Bundespatentgericht - von den Beteiligten unbeanstandet -
festgestellt hat, daß der maßgebliche Verkehr - Fachleute oder fachlich gebil-
dete Laien - wegen der großen Bekanntheit der Marke "Bayer" und der umfang-
reichen Benutzung der Markenserie mit dem Bestandteil "Bay" den aus der Wi-
derspruchsmarke "Bayer" abgeleiteten Stamm der Zeichenserie erkennt. Ist der
Verkehr aber bereits an den Wortstamm gewöhnt und ordnet er diesen - wie
vorliegend wegen der besonderen Bekanntheit - der Widerspruchsmarke zu, so
braucht der Wortstamm in der Widerspruchsmarke für sich genommen nicht
isoliert hervorzutreten.
aa) Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke
"Bayer" und dem angegriffenen Zeichen "BeiChem" unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens hat das Bundespatentgericht verneint, weil die abweichen-
de Schreibweise der Silbe "Bay" der Widerspruchsmarke gegenüber der an-
gemeldeten Marke deutlich hervortritt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde eine Verwechslungsge-
fahr in klanglicher Hinsicht geltend.
Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens
beruht auf der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Kollisions-
zeichen. Eine solche Gefahr besteht nach den Feststellungen des Bundespa-
tentgerichts aber auch bei einem Vergleich der Kollisionszeichen in klanglicher
Hinsicht nicht. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß das Erkennen
der Zeichenserie beim Verkehr detaillierte Überlegungen und eine sorgfältige
Prüfung der Kollisionszeichen voraussetzt. Es hat weiter festgestellt, daß dem
Verkehr nicht verborgen bleibt, daß die bei der Markenserie der Widerspre-
chenden an den Wortstamm angehängten Silben in der Regel einen spezielle-
ren warenbeschreibenden Inhalt haben als der breite Oberbegriff "Chemie", für
den die Silbe "Chem" in dem angemeldeten Zeichen steht, weshalb der Be-
standteil "Chem" eher von der Annahme fortführt, es mit einem neuen Zeichen
aus der Serie der Widersprechenden zu tun zu haben. Die Rechtsbeschwerde
rügt diese Beurteilung als denk- und erfahrungswidrig und meint, durch den
Bestandteil "Chem" in dem angemeldeten Zeichen werde die Verwechslungs-
gefahr noch erhöht. Mit diesen Ausführungen begibt sich die Rechtsbeschwer-
de jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen
Würdigung. Setzt das Erkennen des Wortstamms in der Widerspruchsmarke
genaue Kenntnisse der Markenserie der Widersprechenden voraus, weil dieser
Wortstamm in der Widerspruchsmarke sonst isoliert gar nicht erkennbar ist, so
ist es nicht erfahrungswidrig, daß das Bundespatentgericht angenommen hat,
die beteiligten Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke kein neues
Zeichen aus der Zeichenserie der Widersprechenden sehen, weil der auf die-
sem Warengebiet sehr häufig anzutreffende Bestandteil "Chem" lediglich als
Abkürzung des zweiten Oberbegriffs "Chemie" aufgefaßt werde.
Der Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens wirkt zudem der
erhebliche Warenabstand entgegen (vgl. III 3 a). Weiterhin ist trotz der großen
Bekanntheit der Marke "Bayer" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
nur von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Für die Kennzeichnungs-
kraft kommt es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts-
punkt des Serienzeichens allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil
"Bay" der Zeichenserie der Widersprechenden und nicht auf die Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke "Bayer" an (vgl. BGH GRUR 1999, 587,
589 - Cefallone). Für den Stammbestandteil "Bay" ist aber vom Bundespatent-
gericht keine gesteigerte Kennzeichnungskraft festgestellt. Aus diesem Grund
besteht trotz der klanglichen Übereinstimmung des Stammbestandteils "Bay" in
der Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil "Bei" der angemeldeten Marke
und des Umstands, daß die Abkürzung "Chem" auf das Tätigkeitsfeld "Che-
mie", auf dem die Widersprechende weltbekannt ist, hindeutet, keine Gefahr
eines gedanklichen Inverbindungbringens.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden mit der
Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Raebel