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BGH Urteil vom 21.11.2000 – 4 StR 489/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwie-
sen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen
und der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden und ihn zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren be-
anstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht
an.
1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht den
Angeklagten der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden hat; denn
der Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Nach den Feststellungen kam, bevor der Angeklagte in seinem Pkw mit
Auschra M. den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, "ein anderer Autofahrer
vorbei und hupte, da er an dem Auto des Angeklagten nicht vorbeifahren
konnte. So gestört nahm der Angeklagte von der weiteren Tatausführung Ab-
stand, ... . Er befürchtete, daß der andere Autofahrer zu seinem Fahrzeug
kommen würde und sehen würde, was der Angeklagte tat" (UA 8). Hierauf ge-
stützt meint das Landgericht, der Angeklagte habe von der weiteren Tatausfüh-
rung "nicht freiwillig" Abstand genommen.
Das Landgericht hat sich dabei schon nicht damit auseinandergesetzt,
warum der Angeklagte seine Tat nicht fortführte, nachdem sich der andere Au-
tofahrer entfernt hatte. Im übrigen ist nicht erkennbar, worauf es seine Über-
zeugung gründet, der Angeklagte habe aus "Angst, der Autofahrer würde zu
seinem Fahrzeug kommen und seine Tat erkennen" (UA 23), von der weiteren
Tatausführung abgesehen: Der Angeklagte selbst hat dazu angegeben, es sei
- allerdings freiwillig - zu vollendetem Geschlechtsverkehr gekommen (UA 14).
Diese Einlassung hält das Landgericht zwar durch die entgegenstehende Be-
kundung der Nebenklägerin mit der - schon für sich rechtlich nicht unbedenkli-
chen - Erwägung für widerlegt, "vermutlich" sei es für den Angeklagten mit
"seinem männlichen Stolz nicht zu vereinbaren, daß er durch einen anderen
Autofahrer gestört wurde" (UA 15/16). Daraus ergibt sich aber nicht, daß die
Nebenklägerin auch Angaben zu einer den Angeklagten beherrschenden Angst
vor Entdeckung gemacht hat. Die Erwägungen des Landgerichts sind damit
bisher nicht mehr als eine Vermutung, daß ein emotionaler Zwang den Ange-
klagten zu der Tatvollendung unfähig gemacht haben könnte (vgl. BGHSt 21,
216; 35, 184, 186; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 16, 17 m.w.N.).
Allerdings lassen die bisher getroffenen Feststellungen die Möglichkeit
offen, daß der Angeklagte sein Ziel, den Geschlechtsverkehr mit Auschra M. zu
vollziehen, nicht endgültig aufgegeben hatte, vielmehr die Tat im Hotel, das er
zusammen mit ihr gleich anschließend aufsuchte, fortsetzten wollte, zumal es
dort zum gewaltsam vollzogenen Geschlechtsverkehr kam. Dies könnte das
Geschehen im Auto und das im Hotel zu einer Tat im Rechtssinne verknüpfen
(vgl. BGHSt 33, 142, 144 f.; 39, 244, 247 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
Rücktritt 4). Dazu bedurfte es schon deshalb näherer Erörterung, weil der An-
geklagte die Nebenklägerin zwischenzeitlich nicht aus seinem Einflußbereich
entlassen hat (vgl. BGHSt 39, 244, 247 f.).
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft zwar nur die Verurteilung des
Angeklagten wegen des Geschehens im PKW. Der Senat hebt aber wegen des
hier gegebenen Zusammenhangs mit der Bewertung der Aussage der Neben-
klägerin als einziger Tatzeugin das Urteil insgesamt auf, um dem neuen
Tatrichter eine widerspruchsfreie Würdigung zu ermöglichen, zumal die Be-
weiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und Glaubhaftigkeit ih-
rer Angaben auch für sich genommen nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.
Das Landgericht glaubt den Angaben der Nebenklägerin zum engeren
Tatgeschehen. Dagegen hält es ihre Angaben für widerlegt, soweit diese noch
in der Hauptverhandlung "bei ihrer eindringlichen Befragung durch die Kammer
und Gegenüberstellung mit anderen Zeugen den Austausch von Intimitäten mit
dem Angeklagten <erg.: vor den Vorfällen> bis auf den Austausch flüchtiger
Wangenküsse vehement abstreitet" (UA 19, 20). Gleichwohl erachtet das
Landgericht die Zeugin für glaubwürdig und das Aussageverhalten "ohne wei-
teres für plausibel". Stellt sich objektiv die Unwahrheit der Aussage eines Bela-
stungszeugen heraus, so muß der Tatrichter aber, wenn er der Zeugenaussa-
ge im übrigen dennoch glaubt, regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage lie-
gende gewichtige Gründe hierfür nennen (st. Rspr.; BGH StV 1998, 580, 581).
Daran fehlt es hier. Zudem stützt sich das Landgericht bei seiner Beurteilung
auf die Erwägung, "daß es sich die Zeugin M. heute schlicht und einfach nicht
vorstellen kann, für jemanden, der ihr derart Gewalt angetan hat, zuvor einmal
Sympathie empfunden zu haben" (UA 20). Diese Darlegungen begründen die
Gefahr, daß das Landgericht einem Zirkelschluß erlegen ist; denn die Straf-
kammer begründet die ihr nachvollziehbar erscheinende fehlende Erinnerung
der Nebenklägerin an den früheren Austausch von Zärtlichkeiten mit dem An-
geklagten, und damit ihre Glaubwürdigkeit, letztlich mit der Glaubhaftigkeit ih-
rer eigenen Bekundungen zu der dem Angeklagten angelasteten Gewalthand-
lungen.
Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen
es begründet, es könne "nachvollziehen, daß die Zeugin M. nicht schon nach
der ersten Vergewaltigung die Flucht vor dem Angeklagten ergriff" (UA 21). Die
Wendungen: "... mag die Zeugin tatsächlich Angst davor gehabt haben, ..." und
"... dürfte sie gehofft haben, daß ... " lassen besorgen, daß sich das Landge-
richt insoweit lediglich auf nicht durch Aussagen der Nebenklägerin belegte
Vermutungen stützt. Jedenfalls aber unterliegt die Strafkammer hier einem
weiteren Zirkelschluß; denn sie erklärt den Umstand, daß sich die Nebenkläge-
rin "letztlich doch zur Flucht entschloß und sich an die Polizei wandte", mit der
Tatbegehung, nämlich damit, "daß nunmehr nach der erneuten Vergewaltigung
im Hotel W. ihre Leidensfähigkeit so erschöpft war, daß die Befürchtung, eige-
ne Repressalien hinnehmen zu müssen, völlig in den Hintergrund geriet"
(UA 21).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die
rechtsbedenklichen Erwägungen die Aussage der Nebenklägerin anders ge-
würdigt und insgesamt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis
gelangt wäre. Ihrem Verhalten, insbesondere zu der Frage nach dem früheren
Austausch von Zärtlichkeiten, kam hier schon deshalb besondere Bedeutung
zu, weil das Urteil nicht verständlich macht, weshalb sie sich dem Ansinnen
gerade des Angeklagten, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, derar-
tig widersetzt habe und dieser deshalb habe Gewalt anwenden müssen; ange-
sichts dessen, daß die Nebenklägerin in der Bundesrepublik als Prostituierte
arbeitete, sie auch für den Angeklagten "tätig" war, sie ihm gegenüber erklärte,
"sie möge ihn" (UA 4), und sie auch Dritten gegenüber erwähnte, daß sie den
Angeklagten "sympatisch finde" (UA 20), hätte dies hier näher erörtert werden
müssen.
3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-
scheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Pader-
born zurück.
Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall erneuter Verur-
teilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung ergänzend darauf hin, daß
auch die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen im angefoch-
tenen Urteil Bedenken begegnen. Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten
des Angeklagten gewertet, daß seine "Hemmschwelle, sich an der Zeugin M.
zu vergehen, deutlich herabgesetzt gewesen sein dürfte, da diese für ihn als
Prostituierte tätig war" (UA 25). Der Senat hält insoweit - entgegen den vom
2. Strafsenat geäußerten Bedenken (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 326 Nr. 30;
BGH, Urteil vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00) - an seiner bisherigen Recht-
sprechung fest (BGH StV 1995, 635 <nur LS>; 1996, 26; wie hier auch der
5. Strafsenat, Beschluß vom 19. September 2000 - 5 StR 404/00). Hinzu kommt
hier das freundschaftliche Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin,
das zumindest aus seiner Sicht - wie das Landgericht selbst erwägt (UA 25) -
die Erwartung freiwilliger sexueller Kontakte nahelegte. Bei dieser Sachlage
liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen können, trotz Erfüllung
des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB besonders schwere
Fälle zu verneinen und die Strafen dem Strafrahmen des Absatzes 1 oder –
weiter gehend - des Absatzes 5 Halbs. 1 der Vorschrift (zu letzterem BGHR
StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 1, 2) zu entnehmen. Zudem wird die Be-
wertung, der Angeklagte habe bei den Taten "schon eine gewisse Brutalität
walten lassen" (UA 25), den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ge-
recht. Daß er "nicht völlig unerhebliche ... Gewalt" ausgeübt hat (UA 24), ge-
hört zum Regelbild der Vergewaltigung und ist deshalb kein zulässiger Straf-
schärfungsgrund.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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