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BGH Urteil vom 21.11.2000 – 4 StR 489/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 489/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen

und der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden und ihn zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren be-

anstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit

der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht

an.

1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht den

Angeklagten der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden hat; denn

der Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

Nach den Feststellungen kam, bevor der Angeklagte in seinem Pkw mit

Auschra M. den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, "ein anderer Autofahrer

vorbei und hupte, da er an dem Auto des Angeklagten nicht vorbeifahren

konnte. So gestört nahm der Angeklagte von der weiteren Tatausführung Ab-

stand, ... . Er befürchtete, daß der andere Autofahrer zu seinem Fahrzeug

kommen würde und sehen würde, was der Angeklagte tat" (UA 8). Hierauf ge-

stützt meint das Landgericht, der Angeklagte habe von der weiteren Tatausfüh-

rung "nicht freiwillig" Abstand genommen.

Das Landgericht hat sich dabei schon nicht damit auseinandergesetzt,

warum der Angeklagte seine Tat nicht fortführte, nachdem sich der andere Au-

tofahrer entfernt hatte. Im übrigen ist nicht erkennbar, worauf es seine Über-

zeugung gründet, der Angeklagte habe aus "Angst, der Autofahrer würde zu

seinem Fahrzeug kommen und seine Tat erkennen" (UA 23), von der weiteren

Tatausführung abgesehen: Der Angeklagte selbst hat dazu angegeben, es sei

- allerdings freiwillig - zu vollendetem Geschlechtsverkehr gekommen (UA 14).

Diese Einlassung hält das Landgericht zwar durch die entgegenstehende Be-

kundung der Nebenklägerin mit der - schon für sich rechtlich nicht unbedenkli-

chen - Erwägung für widerlegt, "vermutlich" sei es für den Angeklagten mit

"seinem männlichen Stolz nicht zu vereinbaren, daß er durch einen anderen

Autofahrer gestört wurde" (UA 15/16). Daraus ergibt sich aber nicht, daß die

Nebenklägerin auch Angaben zu einer den Angeklagten beherrschenden Angst

vor Entdeckung gemacht hat. Die Erwägungen des Landgerichts sind damit

bisher nicht mehr als eine Vermutung, daß ein emotionaler Zwang den Ange-

klagten zu der Tatvollendung unfähig gemacht haben könnte (vgl. BGHSt 21,

216; 35, 184, 186; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 16, 17 m.w.N.).

Allerdings lassen die bisher getroffenen Feststellungen die Möglichkeit

offen, daß der Angeklagte sein Ziel, den Geschlechtsverkehr mit Auschra M. zu

vollziehen, nicht endgültig aufgegeben hatte, vielmehr die Tat im Hotel, das er

zusammen mit ihr gleich anschließend aufsuchte, fortsetzten wollte, zumal es

dort zum gewaltsam vollzogenen Geschlechtsverkehr kam. Dies könnte das

Geschehen im Auto und das im Hotel zu einer Tat im Rechtssinne verknüpfen

(vgl. BGHSt 33, 142, 144 f.; 39, 244, 247 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Rücktritt 4). Dazu bedurfte es schon deshalb näherer Erörterung, weil der An-

geklagte die Nebenklägerin zwischenzeitlich nicht aus seinem Einflußbereich

entlassen hat (vgl. BGHSt 39, 244, 247 f.).

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft zwar nur die Verurteilung des

Angeklagten wegen des Geschehens im PKW. Der Senat hebt aber wegen des

hier gegebenen Zusammenhangs mit der Bewertung der Aussage der Neben-

klägerin als einziger Tatzeugin das Urteil insgesamt auf, um dem neuen

Tatrichter eine widerspruchsfreie Würdigung zu ermöglichen, zumal die Be-

weiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und Glaubhaftigkeit ih-

rer Angaben auch für sich genommen nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.

Das Landgericht glaubt den Angaben der Nebenklägerin zum engeren

Tatgeschehen. Dagegen hält es ihre Angaben für widerlegt, soweit diese noch

in der Hauptverhandlung "bei ihrer eindringlichen Befragung durch die Kammer

und Gegenüberstellung mit anderen Zeugen den Austausch von Intimitäten mit

dem Angeklagten <erg.: vor den Vorfällen> bis auf den Austausch flüchtiger

Wangenküsse vehement abstreitet" (UA 19, 20). Gleichwohl erachtet das

Landgericht die Zeugin für glaubwürdig und das Aussageverhalten "ohne wei-

teres für plausibel". Stellt sich objektiv die Unwahrheit der Aussage eines Bela-

stungszeugen heraus, so muß der Tatrichter aber, wenn er der Zeugenaussa-

ge im übrigen dennoch glaubt, regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage lie-

gende gewichtige Gründe hierfür nennen (st. Rspr.; BGH StV 1998, 580, 581).

Daran fehlt es hier. Zudem stützt sich das Landgericht bei seiner Beurteilung

auf die Erwägung, "daß es sich die Zeugin M. heute schlicht und einfach nicht

vorstellen kann, für jemanden, der ihr derart Gewalt angetan hat, zuvor einmal

Sympathie empfunden zu haben" (UA 20). Diese Darlegungen begründen die

Gefahr, daß das Landgericht einem Zirkelschluß erlegen ist; denn die Straf-

kammer begründet die ihr nachvollziehbar erscheinende fehlende Erinnerung

der Nebenklägerin an den früheren Austausch von Zärtlichkeiten mit dem An-

geklagten, und damit ihre Glaubwürdigkeit, letztlich mit der Glaubhaftigkeit ih-

rer eigenen Bekundungen zu der dem Angeklagten angelasteten Gewalthand-

lungen.

Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen

es begründet, es könne "nachvollziehen, daß die Zeugin M. nicht schon nach

der ersten Vergewaltigung die Flucht vor dem Angeklagten ergriff" (UA 21). Die

Wendungen: "... mag die Zeugin tatsächlich Angst davor gehabt haben, ..." und

"... dürfte sie gehofft haben, daß ... " lassen besorgen, daß sich das Landge-

richt insoweit lediglich auf nicht durch Aussagen der Nebenklägerin belegte

Vermutungen stützt. Jedenfalls aber unterliegt die Strafkammer hier einem

weiteren Zirkelschluß; denn sie erklärt den Umstand, daß sich die Nebenkläge-

rin "letztlich doch zur Flucht entschloß und sich an die Polizei wandte", mit der

Tatbegehung, nämlich damit, "daß nunmehr nach der erneuten Vergewaltigung

im Hotel W. ihre Leidensfähigkeit so erschöpft war, daß die Befürchtung, eige-

ne Repressalien hinnehmen zu müssen, völlig in den Hintergrund geriet"

(UA 21).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die

rechtsbedenklichen Erwägungen die Aussage der Nebenklägerin anders ge-

würdigt und insgesamt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis

gelangt wäre. Ihrem Verhalten, insbesondere zu der Frage nach dem früheren

Austausch von Zärtlichkeiten, kam hier schon deshalb besondere Bedeutung

zu, weil das Urteil nicht verständlich macht, weshalb sie sich dem Ansinnen

gerade des Angeklagten, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, derar-

tig widersetzt habe und dieser deshalb habe Gewalt anwenden müssen; ange-

sichts dessen, daß die Nebenklägerin in der Bundesrepublik als Prostituierte

arbeitete, sie auch für den Angeklagten "tätig" war, sie ihm gegenüber erklärte,

"sie möge ihn" (UA 4), und sie auch Dritten gegenüber erwähnte, daß sie den

Angeklagten "sympatisch finde" (UA 20), hätte dies hier näher erörtert werden

müssen.

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-

scheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1

Halbs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Pader-

born zurück.

Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall erneuter Verur-

teilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung ergänzend darauf hin, daß

auch die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen im angefoch-

tenen Urteil Bedenken begegnen. Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten

des Angeklagten gewertet, daß seine "Hemmschwelle, sich an der Zeugin M.

zu vergehen, deutlich herabgesetzt gewesen sein dürfte, da diese für ihn als

Prostituierte tätig war" (UA 25). Der Senat hält insoweit - entgegen den vom

2. Strafsenat geäußerten Bedenken (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 326 Nr. 30;

BGH, Urteil vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00) - an seiner bisherigen Recht-

sprechung fest (BGH StV 1995, 635 <nur LS>; 1996, 26; wie hier auch der

5. Strafsenat, Beschluß vom 19. September 2000 - 5 StR 404/00). Hinzu kommt

hier das freundschaftliche Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin,

das zumindest aus seiner Sicht - wie das Landgericht selbst erwägt (UA 25) -

die Erwartung freiwilliger sexueller Kontakte nahelegte. Bei dieser Sachlage

liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen können, trotz Erfüllung

des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB besonders schwere

Fälle zu verneinen und die Strafen dem Strafrahmen des Absatzes 1 oder –

weiter gehend - des Absatzes 5 Halbs. 1 der Vorschrift (zu letzterem BGHR

StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 1, 2) zu entnehmen. Zudem wird die Be-

wertung, der Angeklagte habe bei den Taten "schon eine gewisse Brutalität

walten lassen" (UA 25), den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ge-

recht. Daß er "nicht völlig unerhebliche ... Gewalt" ausgeübt hat (UA 24), ge-

hört zum Regelbild der Vergewaltigung und ist deshalb kein zulässiger Straf-

schärfungsgrund.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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